Beschluss
12 Z 1804/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0717.12Z1804.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. April 1997 ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO für die Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof liegen vor. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist im Verhältnis zu den Verwaltungsgerichten Darmstadt und Frankfurt das nächsthöhere Gericht. Beide genannten Gerichte haben sich unanfechtbar (§§ 83 Satz 2 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) und damit rechtskräftig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO für örtlich unzuständig erklärt. Eines dieser Gerichte, nämlich das Verwaltungsgericht Frankfurt, ist jedoch das für die Entscheidung des Rechtsstreites Örtlich zuständige Verwaltungsgericht. Es ist dementsprechend durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO als zuständiges Gericht für das in Rede stehende Verwaltungsstreitverfahren zu bestimmen. Welches Gericht als das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen ist, richtet sich nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Bindung an gerichtliche Entscheidungen (vgl. BVerwG, 22.11.1973 - VIII ER 400/73 -, VRspr. Nr. 27, S. 117; BVerwG, 20.05.1960 - VI ER 400.58/5 -, Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 1). Hiernach ist vorliegend das Verwaltungsgericht Frankfurt als das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, da das Verwaltungsgericht Darmstadt den Rechtsstreit mit bindender Wirkung an dieses verwiesen hat. Ob die Voraussetzungen für eine Verweisung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht Frankfurt erfüllt waren oder nicht, der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Februar 1997 also zu Recht ergangen ist, bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung. Mit Rücksicht auf den Zweck der in §§ 83 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehenen Bindungswirkung, den betreffenden Rechtssuchenden nicht zum Opfer eines Zuständigkeitsstreites zwischen den Gerichten zu machen, sondern den Fortgang des Verfahrens zu fördern (BVerwG, 11.09.1963 - 5 B 11.63 -, Buchholz 310 § 83 VwGO Nr. 3), tritt die bindende Wirkung einer Verweisung nämlich grundsätzlich auch dann ein, wenn diese zu Unrecht erfolgt sein sollte (BVerwG, 15.03.1988 - 1 A 23.85 -, BVerwGE 79, 113 = DVBl. 1989, 735 m.w.N.). Allerdings ist anerkannt, dass die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen besonders schwerer Verstöße gegen die Zuständigkeitsbestimmungen entfallen kann. Eine solche Ausnahme von der Bindungswirkung einer Verweisung kann jedoch nur in extrem gelagerten Fällen angenommen werden (BVerwG, 27.01.1982 - 4 ER 401.81 -, BVerwGE 64, 354; BVerwG, 08.11.1994 - 9 AV 1/94 -, NVwZ 1995, 372), etwa dann, wenn für den Verweisungsbeschluss jede gesetzliche Grundlage fehlt, er also auf Willkür beruht, oder wenn die unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen erfolgte Verweisung zu funktionswidrigen Folgen führen würde (BVerwG, 15.03.1988, a.a.O.). Ein derartiger extrem gelagerter Fall, in dem das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, ausnahmsweise nicht an den Verweisungsbeschluss gebunden wäre, ist vorliegend nicht gegeben. Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Februar 1997 ist offensichtlich nicht ohne jede gesetzliche Grundlage und damit willkürlich ergangen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt ist bei seiner Entscheidung, den Rechtsstreit zu verweisen, unter Zugrundelegung von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO davon ausgegangen, dass dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung dieser Zuständigkeitsbestimmung und ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht in willkürlicher Art und Weise erfolgt und hält sich damit in einem Rahmen, in dem die Bindungswirkung nach den §§ 83 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 3 GVG angenommen werden muss. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat nämlich im einzelnen zutreffend dargelegt, dass es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt. Dem Antragsteller geht es mit seinem vorläufigen Rechtsschutzbegehren darum, eine Abschiebung aufgrund der durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung, auf die die Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid verwiesen hat, ohne eine eigene Abschiebungsandrohung zu erlassen, zu verhindern. Zwar begehrt er mit seinem Hauptantrag vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der begehrten Aufenthaltsgenehmigung; dies allein führt jedoch nicht automatisch dazu, dass es sich deshalb insoweit um eine ausländerrechtliche Streitigkeit handelt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nur darauf gerichtet sein, die nach § 72 Abs. 1 AuslG entfallene aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und eines damit einhergehenden Erlöschens der gegebenenfalls durch einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung bewirkten Fiktion des bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt oder als geduldet geltenden Aufenthalts auszusetzen. Eine solche Fiktion greift aber zugunsten des Antragstellers nicht ein, da er nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylbegehrens den Versagungsgrund des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG erfüllt. Da die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung auf den rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. November 1993 verweist, geht es daher auch bei dem Hauptantrag der Sache nach um die Verhinderung einer Abschiebung aus einer nach dem Asylverfahrensgesetz erlassenen Abschiebungsandrohung, also um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz (vgl. Hess. VGH, 28.02.1997 - 12 TZ 644/97 -). Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Februar 1997 mangelt es auch nicht deswegen an einer Bindungswirkung, weil von diesem funktionswidrige Folgen ausgingen. Solche mögen beispielsweise auftreten, wenn mit der Verweisung zugleich eine Verkürzung des Instanzenzuges einherginge (BVerwG, 01.12.1992 - 7 A 4.92 -, NVwZ 1993, 770). Davon kann aber hier nicht gesprochen werden, da eine Verweisung auf horizontaler Ebene von einem Verwaltungsgericht an ein anderes Verwaltungsgericht ausgesprochen worden ist und hierdurch der Anspruch des Antragstellers auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht geschmälert wird (vgl. Hess. VGH, 17.08.1995 - 13 Z 1548/95 -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).