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Beschluss

13 Z 1548/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0817.13Z1548.95.0A
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Entscheidungsgründe
II. Der Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 1995 ist zulässig. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO, der für das vorliegende Verfahren allein in Betracht käme, nicht vor. Diese Vorschrift überträgt dem nächsthöheren Gericht die Befugnis, das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bestimmen, sofern verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Sowohl das Verwaltungsgericht Darmstadt als auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden haben sich mit ihren Beschlüssen vom 13. bzw. 23. Januar 1995 und vom 9. Mai 1995 für örtlich unzuständig erklärt. Diese Beschlüsse sind auch gemäß §§ 83 Satz 2 VwGO, 80 AsylVfG unanfechtbar und daher in Rechtskraft erwachsen. Hingegen fehlt es an der von § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO aufgestellten Voraussetzung, daß eines dieser beiden Gerichte für den Rechtsstreit zuständig ist. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Darmstadt war und ist nicht gegeben, da die Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits dem Main-Taunus-Kreis zugewiesen waren. Daher wäre für die Klage entgegen der dem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Oktober 1994 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 5 a HessAGVwGO vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 13) in der hier maßgeblichen Fassung durch das 9. Änderungsgesetz vom 13. Mai 1994 (GVBl. I S. 213) das Verwaltungsgericht Wiesbaden örtlich zuständig gewesen. Indes ist auch dieses nicht für die Entscheidung des Rechtsstreites zuständig, da das Verwaltungsgericht Darmstadt diesen bereits mit Beschluß vom 13. Januar 1995 mit - wie noch auszuführen sein wird - bindender Wirkung an das an sich örtlich unzuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen hatte. Für diesen Fall eines negativen Kompetenzkonflikts mehrerer unzuständiger Gerichte und ausschließlicher Zuständigkeit eines dritten Gerichts, der von § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO nicht erfaßt wird, ist es im Hinblick auf den Zweck dieser Vorschrift und den Grundsatz der Prozeßökonomie geboten, daß das übergeordnete Gericht diese Lücke zu schließen und in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO das zuständige Gericht zu bestimmen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 -, NJW 1978, 1163 zur Parallelvorschrift des § 36 Nr. 6 ZPO; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 53 Rdnr. 8). Als zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu bestimmen. An dieses Gericht wurde nämlich der Rechtsstreit durch das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluß vom 13. Januar 1995 verwiesen. Dieser Beschluß ist auch wirksam geworden, da er den Beteiligten mitgeteilt worden ist. Dies ergibt sich aus der Verfügung der Vorsitzenden der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Januar 1995, aus dem Vermerk des Schreibdienstes dieses Gerichts vom selben Tage über die formlose Übersendung des Beschlusses an die Beteiligten sowie aus dem Schriftsatz der Kläger vom 24. Februar 1995 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, mit dem diese eine Kopie des ausgefertigten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Januar 1995 überreichten. Insbesondere bedurfte es für den Eintritt der Wirksamkeit des Beschlusses vom 13. Januar 1995 keiner förmlichen Zustellung (§§ 56, 173 VwGO in Verbindung mit § 329 Abs. 2 ZPO; vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Juli 1991 - BVerwG 9 B 68.91 -, NVwZ 1992, 179). Der Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Januar 1995 entfaltete auch Bindungswirkung. Zum einen fehlte es dem Verwaltungsgericht Darmstadt bei seiner Beschlußfassung nicht an einem Bindungswillen, denn es hat sich für örtlich unzuständig gesehen und daher den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen (vgl. zum Bindungswillen BVerwG, Beschluß vom 22. November 1973 - VIII ER 400.73 -, Buchholz 310 § 53 Nr. 7). Zum anderen entfiel die Bindungswirkung auch nicht deswegen, weil es der Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mangels einer entsprechenden Zuständigkeitsregelung in § 5 a HessAGVwGO einer Rechtsgrundlage entbehrte. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses tritt nämlich auch dann ein, wenn eine Verweisung zu Unrecht erfolgt ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. November 1973, a.a.O., m.w.N.). Allerdings ist es allgemein anerkannt, daß die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen besonders schwerer Verstöße gegen die Zuständigkeitsbestimmungen entfallen kann. Eine solche Ausnahme von der Bindungswirkung einer Verweisung kann jedoch nur in extrem gelagerten Fällen angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. November 1973, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 32.75, 33.75 -, BayVBl. 1979, 542; BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 1982 - BVerwG 4 ER 401.81 -, BVerwGE 64, 347 (354); BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG I A 23.85 -, BVerwGE 79, 110 (113); BVerwG, Beschluß vom 1. Dezember 1992 - 7 A 4.92 -, NVwZ 1993, 770; Hess. VGH, Beschluß vom 3. März 1994 - 13 Z 265/94 - sowie Beschluß vom 27. März 1995 - 13 Z 1896/94 -), etwa dann - und nur diese Möglichkeiten kommen vorliegend überhaupt in Betracht -, wenn für den Verweisungsbeschluß jede gesetzliche Grundlage fehlt, er also auf Willkür beruht, oder wenn die unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen erfolgte Verweisung zu funktionswidrigen Folgen führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, a.a.O., m.w.N.). Der Verweisungsbeschluß vom 13. Januar 1995 ist nicht willkürlich ergangen. Willkür läge nämlich nur dann vor, wenn jene richterliche Entscheidung nach objektiver Betrachtung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre und sich daher der Schluß aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein bewirkt hingegen die Willkürlichkeit einer Gerichtsentscheidung nicht. Vielmehr muß hinzukommen, daß der Inhalt einer Norm in krasser Weise mißachtet wird (vgl. allg. zur Beurteilung einer richterlichen Entscheidung als willkürlich BVerfG, Beschluß vom 3. November 1992 - 1 BvR 1243/88 -, BVerfGE 87, 273 (278 f.) = NJW 1993, 996 (997) m.w.N.). Somit ist auch eine sachlich unrichtige Verweisung für sich allein nicht geeignet, ihr die Bindungswirkung zu nehmen (BVerwG, Beschluß vom 22. November 1973, a.a.O.; Beschluß vom 27. Januar 1982, a.a.O.; Urteil vom 15. März 1988, a.a.O., S. 112, jeweils m.w.N.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 3. März 1994 und 27. März 1995, a.a.O.). Dem in der Gerichtsakte dokumentierten Verfahrensablauf bis zur Beschlußfassung am 13. Januar 1995 läßt sich nicht entnehmen, daß die Verweisung wider besseres Wissen von der tatsächlich gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsregelung aus sachfremden Gründen erfolgte. Die Vorsitzende der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat die Beteiligten mit Eingangsverfügung vom 2. Dezember 1994 auf die Absicht hingewiesen, den Rechtsstreit an das ihrer Ansicht nach zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu verweisen. Diese haben gegen die vorgesehene Verweisung auch keine Einwendungen erhoben. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, die an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ausgesprochene Verweisung als mit dem Willkürverbot unvereinbar anzusehen, sind nicht ersichtlich. Dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Januar 1995 mangelt es auch nicht deswegen an einer Bindungswirkung, weil von diesem funktionswidrige Folgen ausgingen. Solche mögen beispielsweise auftreten, wenn mit der Verweisung zugleich eine Verkürzung des Instanzenzuges einherginge (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 1. Dezember 1992, a.a.O.). Es bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, bei welchen Fallkonstellationen der Eintritt funktionswidriger Folgen zu bejahen wäre. Ein solcher ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn, wie vorliegend, eine Verweisung auf horizontaler Ebene von einem Verwaltungsgericht an ein anderes Verwaltungsgericht ausgesprochen worden ist und hierdurch der Anspruch der Kläger auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht geschmälert wird. Nach alledem ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main als das für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). I. Der Asylantrag der Kläger wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Oktober 1994 abgelehnt. Die diesem beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung verwies die Kläger an das Verwaltungsgericht Darmstadt. Vor diesem Gericht erhoben sie, die zwischenzeitlich mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28. November 1994 dem Main-Taunus-Kreis zugewiesen worden waren, unter Angabe ihrer neuen Anschrift in 65779 Kelkheim-Ruppertshain am 1. Dezember 1994 Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte. Das Verwaltungsgericht Darmstadt verwies den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluß vom 13. Januar 1995 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Nachdem der Vorsitzende der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Vorsitzende der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt darauf hingewiesen hatte, daß das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main für die Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nicht zuständig sei, soweit es sich um Klagen bzw. Anträge von Klägern bzw. Antragstellern aus dem Main-Taunus-Kreis handelt, vielmehr hierfür das Verwaltungsgericht Wiesbaden zuständig sei, wurde die Verfahrensakte am 20. Januar 1995 formlos an das Verwaltungsgericht Darmstadt zurückgegeben. Dieses verwies nunmehr den Rechtsstreit mit Beschluß vom 23. Januar 1995 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, wobei das Datum des Beschlußoriginals vom 13. Januar 1995 handschriftlich in "23. Januar 1995" umgeändert und die ursprünglich die Zuständigkeit bestimmende Ortsangabe "Frankfurt am Main" mit Tipp-Ex gelöscht und mit dem Wort "Wiesbaden" überschrieben wurde. Mit Begleitverfügung der Vorsitzenden der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. Januar 1995 wurde den Beteiligten mitgeteilt, daß die Verweisung an das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main irrtümlich erfolgt sei. Zugleich bat sie die Beteiligten, "den Beschluß vom 13.01.1995 aus Ihren Unterlagen zu entfernen". Nach Anhörung der Beteiligten erklärte sich das Verwaltungsgericht Wiesbaden, an das die Sache sodann abgegeben worden war, mit Beschluß vom 9. Mai 1995 für örtlich unzuständig und rief den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts an. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Januar 1995, mit dem der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen worden war, Bindungswirkung entfaltet habe und daher eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden nicht mehr hätte ausgesprochen werden dürfen. Der Senat hat den Beteiligten des Verfahrens sowie dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.