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Beschluss

12 UZ 2259/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0821.12UZ2259.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 1 VwGO), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. 1. Der Rechtssache kommt die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (ebenso für das Asylverfahren BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Gemäß § 13 Satz 1 RuStAG kann ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu klären wäre, ob unter einem ehemaligen Deutschen im Sinne von § 13 Satz 1 Halbsatz 2 RuStAG auch der Angehörige eines Staates zu verstehen ist, der nach Auflösung des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation auf dem späteren Gebiet des Deutschen Reichs entstanden ist. Aus Wortlaut und Zweck der Einbürgerungsvorschrift des § 13 RuStAG und seiner Vorgänger lässt sich nämlich, ohne dass es weiterer Aufklärung bedarf, ableiten, dass zu den ehemaligen Deutschen und ihren Abkömmlingen im Sinne von § 13 Satz 1 RuStAG nicht die ehemaligen Angehörigen eines vor 1870 bestehenden Bundesstaats zu zählen sind. Diese Auslegung folgt aus dem Gesetzeswortlaut und dessen Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vorschriften über den Verlust und den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit in Deutschland in dem hier maßgeblichen Zeitraum seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die für das Königreich Bayern maßgeblichen Vorschriften über das Indigenat (Titel IV § 1 der Verfassungsurkunde vom 26.05.1818 und § 6 des Edikts über das Indigenat, BayGBl. S. 141) sahen vor, dass das Indigenat verloren geht durch Erwerbung oder Beibehaltung eines fremden Indigenats ohne besondere königliche Bewilligung, durch Auswanderung oder durch Verheiratung einer Bayerin mit einem Ausländer. Dabei wurde jedoch als Auswanderung nur das Verlassen des Staatsgebiets in Verbindung mit dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit angesehen. Es genügte weder ein besonders langer Aufenthalt noch die Militärdienstentziehung noch die "heimliche" Auswanderung (Kgl. Bay. VGH, 28.06.1881, VGH 3, 126; Kgl. Bay. VGH, 15.06.1883, VGH 4, 509). Sowohl bei erlaubter als auch bei "heimlicher" Auswanderung wurde auf den Unterschied zwischen "Wandern" und "Auswandern" abgehoben und die Auswanderung erst mit der "Aufnahme in einen anderen Unterthanenverband" als vollendet angesehen (vgl. Bay. VGH, 09.02.1900, VGH 21, 82). Eine besondere Bestimmung über die Wiedereinbürgerung ehemaliger Bayern war nicht getroffen. Das Indigenat konnte aber unter anderem im Wege der Naturalisation durch ein besonderes, nach erfolgter Vernehmung des Staatsrats ausgefertigtes königliches Dekret erlangt werden (§ 3c des o. g. Edikts). Im Großherzogtum Hessen ging die Staatsangehörigkeit durch Auswanderung mit Genehmigung der Provinzialregierung oder durch Verheiratung einer Inländerin mit einem Ausländer verloren (Art. 17 der Verfassungsurkunde vom 17.12.1820). Sie konnte unter anderem durch besondere Aufnahme, die vom Ministerium auszusprechen und vom Großherzog zu genehmigen war, erworben werden (Art. 13 Bst. d der o. g. Verfassungsurkunde). In Preußen bedeutete in der Zeit bis Ende 1842 die Auswanderung in der Absicht der Nichtrückkehr den Verlust der preußischen Staatsangehörigkeit, wobei es unerheblich war, ob eine etwa erforderliche Genehmigung zur Auswanderung erteilt war oder nicht (Lichter, Die Staatsangehörigkeit, 2. Auflage, 1955, S. 519). Nach dem Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Untertan sowie über den Eintritt in fremde Staatsdienste vom 31. Dezember 1842 (preuß. GS 1843 S. 15) ging die Eigenschaft als Preuße unter anderem durch 10jährigen Aufenthalt im Auslande verloren (§§ 15 Nr. 3, 23). Besondere Vorschriften über die Verleihung der Eigenschaft als Preuße an ehemalige Preußen existierten nicht. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) verloren Deutsche, welche das Reichsgebiet verließen und sich 10 Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhielten, dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckte sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen kraft elterlicher Gewalt zustand, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder bei dem Ausgetretenen befanden; ausgenommen waren verheiratete oder verheiratet gewesene Töchter (§ 21 Abs. 2). Deutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch 10jährigen Aufenthalt im Ausland verloren und keine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, konnte die Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimatstaate wieder verliehen werden, auch ohne dass sie sich dort niederließen (§ 21 Abs. 4). Falls sie demnächst in das Gebiet des Deutschen Reichs zurückkehrten, erwarben sie die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaat, in welchem sie sich niedergelassen hatten, durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Aufnahmeurkunde, welche ihnen auf Nachsuchen erteilt werden musste (§ 21 Abs. 5). Gemäß § 31 Abs. 1 RuStAG in der ursprünglichen Fassung muss ein ehemaliger Deutscher, der vor Inkrafttreten des RuStAG die Reichsangehörigkeit nach § 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 durch 10jährigen Aufenthalt im Ausland verloren hat, von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er keinem Staate angehört. Das gleiche gilt gemäß § 31 Abs. 2 RuStAG von dem ehemaligen Angehörigen eines Bundesstaats oder eines in einen solchen einverleibten Staats, der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juni 1870 nach Landesrecht seine Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt außerhalb seines Heimatstaats verloren hat. Die gegenüber dem früheren Recht veränderte Fassung des § 31 Abs. 1 RuStAG soll zur Beseitigung eines früher aufgetretenen Zweifels ausdrücken, dass der Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit den erleichterten Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausschließt (von Keller/Trautmann, Kommentar zum RuStAG, 1914, S. 324). Ein im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingebrachter Vorschlag, die Worte "oder die ausländische Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung verliert" in § 31 Abs. 1 hinzuzufügen, wurde nicht angenommen, weil es der Mehrheit des Reichstags nicht erforderlich erschien, eine besondere Vorschrift für denjenigen zu schaffen, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, sich also nicht in einer staatsrechtlichen Notlage befindet (von Keller/Trautmann, a.a.O.). Mit der Vorschrift des § 31 Abs. 2 RuStAG sollte der Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit auch denjenigen ehemaligen Angehörigen eines Bundesstaats, welche ihre Staatsangehörigkeit bereits vor Bestehen des Gesetzes von 1870 nach Landesrecht durch Aufenthalt außerhalb ihres Heimatstaats verloren hatten, über § 21 des Gesetzes von 1870 hinausgehend erleichtert werden, weil dies schon aufgrund besonderer Verständigung in der Verwaltungspraxis in einer Reihe von Bundesstaaten so praktiziert wurde (von Keller/Trautmann, S. 329). § 31 RuStAG wurde durch § 2 des Gesetzes zur Änderung des RuStAG vom 15. Mai 1935 (RGBl. I S. 593) aufgehoben, da nach § 1 dieses Gesetzes die Einbürgerungsbehörden nur noch nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit entscheiden sollten und ein Anspruch auf Einbürgerung danach nicht mehr bestand. Mit der Beseitigung der Einbürgerungsansprüche sollte es den Einbürgerungsbehörden nicht verwehrt werden, dennoch in geeigneten Fällen entgegenkommend zu verfahren; im Gegenteil sollte nach einem ausdrücklichen Verlangen des früheren Reichsministers des Innern auch weiterhin in wirklich schutzwürdigen Fällen dieses Entgegenkommen stets obwalten (Lichter, a.a.O., S. 171). Gemäß § 13 RuStAG in der ursprünglichen Fassung kann ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 RuStAG entspricht, wobei dem ehemaligen Deutschen gleichsteht, wer von einem solchen abstammt oder an Kindes statt angenommen ist (Satz 1). Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mitteilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt (Satz 2). Zur Begründung der Tragweite dieser neuen Vorschrift für das "Deutschtum im Ausland" führte ein Regierungsvertreter in der zuständigen Reichstags-Kommission unter anderem aus (zitiert nach von Keller/Trautmann, S. 158 f.): "Von dieser Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeit werde die Regierung auf das entgegenkommendste überall da Gebrauch machen, wo es sich um Personen handle, die für das Deutschtum im Ausland von Nutzen seien. Hierunter fielen zunächst die Vertreter des Handelsstandes. Unsere wirtschaftlichen Beziehungen zum Ausland, unsere Ausfuhr, unsere Seeschiffahrt stützten sich sehr wesentlich auf unsere Kaufleute im Ausland; nicht wenige deutsche Familien seien schon durch mehrere Generationen hindurch in diesem Sinne tätig und ständen so in engster Verbindung mit unserem deutschen Wirtschaftsleben. Sodann hätte die Regierung die deutschen Gemeinden in Palästina im Auge, die zum Teil schon seit vier oder fünf Generationen dort ansässig seien, die sich stets als gute Deutsche gefühlt und deren Söhne nicht selten sich zum Dienste im Deutschen Heere gemeldet hätten. Weiter würden für die Wiederaufnahme unsere Missionare in Betracht kommen. Es gäbe eine Reihe deutscher Missionare, die sich in jüngeren Jahren genötigt gesehen hätten, ihre Entlassung aus der Reichsangehörigkeit herbeizuführen, um nicht durch die Ausübung ihres idealen Lebensberufs mit ihren heimatlichen Pflichten, insbesondere mit ihrer Militärpflicht, in Konflikt zu kommen. Wir hätten zweifellos allen Anlaß, diese Personen, die ihr Leben so hohen Zielen gewidmet hätten, und die anderseits dem Deutschtum nach verschiedenen Richtungen hin von wesentlichem Nutzen seien, durch das staatsrechtliche Band der Reichsangehörigkeit wieder enger mit ihrer deutschen Heimat zu verbinden. Endlich empföhlen sich für eine Wiederaufnahme solche Personen, die im Ausland an der Pflege des Deutschtums wesentlichen Anteil nähmen, also beispielsweise im deutschen Vereinsleben, namentlich zur Erhaltung deutscher Kirchen und Schulen, wertvolle Dienste leisteten." Nach alledem stellt sich dem beschließenden Senat die Rechtsentwicklung so dar, dass die Vorschriften der §§ 13 und 31 RuStAG sowohl nach dem Kreis der Begünstigten als auch nach den Rechtsfolgen unterschiedlich angelegt sind. Während § 13 Satz 1 RuStAG die Antragseinbürgerung eines nicht im Inland lebenden unbeschränkt geschäftsfähigen und unbescholtenen ehemaligen Deutschen und seiner Abkömmlinge und Adoptivkinder im Ermessenswege zulässt, verleiht § 31 RuStAG zwei Gruppen von Personen, die sich in Deutschland niedergelassen haben, einen strikten Einbürgerungsanspruch. Einmal sind ehemalige Deutsche begünstigt, die ihre Reichsangehörigkeit durch 10jährigen Auslandsaufenthalt verloren haben und staatenlos geworden sind. Außerdem sind diejenigen ehemaligen Angehörigen eines Bundesstaats begünstigt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juni 1870 aufgrund Landesrechts ihre Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt außerhalb ihres Heimatstaats verloren haben. Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber des RuStAG zwischen Personen, die früher die Reichsangehörigkeit besaßen, und Personen, die vor Gründung des Deutschen Reichs einem der früheren Bundesstaaten angehörten, unterschieden hat. Es kann dahinstehen, ob für die zweite Personengruppe ebenfalls Staatenlosigkeit verlangt war. Der Einbürgerungsanspruch aus § 31 RuStAG kam jedenfalls nicht unmittelbar auch den Abkömmlingen ehemaliger Angehöriger des Reichs oder eines früheren Bundesstaats zugute. Infolge dessen kann mit Fug und Recht die Ansicht vertreten werden, die Vorschrift des § 31 RuStAG wäre, wenn sie nicht im Mai 1935 außer Kraft gesetzt worden wäre, wohl ohnehin durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf gegenstandslos geworden (Schätzel, Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Auflage, 1958, S. 231 f.). Aus Formulierung, Inhalt und Bedeutung von § 31 RuStAG folgt zugleich, dass die Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung nach § 13 RuStAG nur ehemalige Reichsangehörige und nicht ehemalige Angehörige früherer Bundesstaaten begünstigen sollte. Sonst hätte der Reichsgesetzgeber auch insoweit deutlich zwischen diesen beiden Personengruppen unterscheiden müssen. Ersichtlich sollten diejenigen Personen, die vor Inkrafttreten der Reichsangehörigkeit ihre frühere Staatsangehörigkeit verloren hatten, nur persönlich und durch den Einbürgerungsanspruch nach § 31 Abs. 2 RuStAG begünstigt werden. Insbesondere sollten die Fälle der vor 1870 ausgewanderten Personen, die ihre Zugehörigkeit zu einem Bundesstaat bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juni 1870 verloren hatten, keine weitere Privilegierung erfahren. Aus diesem Grunde wurde § 31 bei der Änderung des RuStAG im Jahre 1935 vollständig gestrichen, obwohl es dem Ziele des § 1 des Änderungsgesetzes genügt hätte, diese Vorschrift in eine Ermessensbestimmung umzugestalten. Bezeichnenderweise wurde im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 31 RuStAG lediglich eine wohlwollende Behandlung der betroffenen Personen ins Auge gefasst, nicht jedoch auf eine Anwendbarkeit des § 13 RuStAG verwiesen. Da hiernach als ehemaliger Deutscher im Sinne von § 13 RuStAG nur angesehen werden kann, wer früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, kommt es auf die deutsche Volkszugehörigkeit dabei nicht an. Unter der Geltung von Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Deutscher im Sinne des Grundgesetzes kann danach auch sein, wer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Daraus ist nicht der Schluss zu ziehen, dass die Eigenschaft eines Deutschen im Sinne von § 1 RuStAG ebenfalls nicht an den Besitz der Staatsangehörigkeit gebunden ist. Ob die Vorschriften des RuStAG auf die Eigenschaft eines Statusdeutschen entsprechend angewendet werden können, muss nach Sinn und Zweck dieser Eigenschaft und der jeweiligen Vorschrift entschieden werden (Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 1 RuStAG Rdnr. 3; Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 1 RuStAG Rdnr. 4 f.). Jedenfalls können die Vorschriften des RuStAG nicht dahin ausgelegt werden, dass unter Deutschen jeweils auch Abkömmlinge einer Person zu verstehen sind, die ehemals dem deutschen Volkstum angehört und die Staatsangehörigkeit eines früheren Bundesstaats besessen hat. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine andere Betrachtung im Falle des Klägers auch nicht etwa deshalb geboten ist, weil die Einbürgerungsurkunde für Jacob Baron vom 4. Oktober 1844 die Erklärung enthält, dass dieser die Verfassung der Vereinigten Staaten unterstützen werde und sich vollständig von jeder Treuepflicht und Unterthanentreue gegenüber jedem ausländischen Fürsten, Potentaten, Staat oder irgendeiner Staatshoheit lossage und ihr abschwöre, darunter besonders der des Königreichs Deutschland. Auch wenn dieser Vorfahre des Klägers von dem aufnehmenden Staat unzutreffender Weise als Staatsangehöriger eines damals noch nicht bestehenden deutschen Staats behandelt worden ist, kann dies nicht zu einer Gleichstellung mit einem ehemaligen Reichsangehörigen führen. Nach alledem lässt sich die von dem Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage ohne weiteres anhand der Formulierung und der Entstehungsgeschichte von § 13 RuStAG beantworten. Hierzu bedarf es keines Berufungsverfahrens, weil nicht zu erwarten ist, dass dabei weiterführende Erkenntnisse für die Auslegung dieser Vorschrift gewonnen werden können (dazu allg. Hess. VGH, 30.05.1997 - 12 UZ 4900/96 -, EZAR 633 Nr. 30). 2. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Berufung auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine besondere Schwierigkeit ist nicht allein deswegen anzunehmen, weil die Kammer davon abgesehen hat, den Rechtsstreit dem Einzelrichter zu übertragen (vgl. § 6 Abs. 2 VwGO; a. A. Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Auflage, 1997, § 124 Rdnr. 17). Dagegen spricht hier schon, dass das Verwaltungsgericht der Rechtssache keinen besonderen Schwierigkeitsgrad tatsächlicher oder rechtlicher Art beigemessen und deshalb mit Gerichtsbescheid entschieden hat (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und alle Beteiligten, auch der Kläger, dieser Beurteilung zugestimmt haben. Es kann dahinstehen, nach welchen Kriterien die besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO allgemein bemessen werden soll (dazu Redeker, DVBl. 1992, 212; Schnellenbach, DVBl. 1993, 232). Jedenfalls weisen Rechtsstreitigkeiten aus dem Staatsangehörigkeitsrecht nicht generell besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Nachprüfung der Entwicklungsgeschichte erfordern und nicht alltäglich sind. Vor allem kann insoweit nicht auf den Durchschnitt aller verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten abgestellt werden, sondern nur auf die im Berufungsrechtszug anfallenden. Nach der Einführung der Zulassungsberufung auch außerhalb der Asylstreitverfahren ist die Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe aber im Wesentlichen auf Streitigkeiten beschränkt, die grundsätzliche Bedeutung haben, zur Auseinandersetzung mit abweichenden verfassungs- oder revisionsgerichtlichen Entscheidungen zwingen oder aus anderen Gründen eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit aufweisen. An dieser Funktion der Berufungsinstanz gemessen erweist sich der vorliegende Rechtsstreit nicht als rechtlich besonders schwierig. Da die tatsächlichen Grundlagen nicht im Streit sind, kann auch eine besondere tatsächliche Schwierigkeit nicht festgestellt werden. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Hess. VGH, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 -, EZAR 625 Nr. 1). Die zur Auslegung des Begriffs der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG entwickelten Grundsätze können zur Auslegung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Maßgabe herangezogen werden, dass die Entscheidung über die Zulassung der Berufung weniger eilbedürftig ist als die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO sowie in abgabe- und asylrechtlichen Eilverfahren (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG; krit. Schenke, NJW 1997, 81 ; undifferenziert dagegen Schmieszek, NVwZ 1996, 1151 ). Das Rechtsmittelgericht muss bei der Prüfung im Zulassungsverfahren zu der Meinung gelangen, dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg oder - anders formuliert - das erstinstanzliche Gericht unrichtig entschieden hat (vgl. Sendler, DVBl. 1982, 157 ). Mit dieser Auslegung wird dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel entsprochen, mit Hilfe des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an die gefestigte Rechtsprechung zu dem Begriff der ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. dazu Schenke, JZ 1996, 1155 m. Nachw. d. Rspr. u. der davon abw. Lit. in Fußn. 729, 730; zu Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfg vgl. BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = EZAR 632 Nr. 25) anzuknüpfen, die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen (vgl. dazu Sendler, a.a.O.) und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. dazu BT-Drs. 13/3993 S. 13). Die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist aber damit nicht auf solche Fälle beschränkt, die dem Rechtsmittelgericht grob ungerecht gelöst erscheinen (ähnlich Hess. VGH, 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -); denn die für den Gesetzgeber ersichtlich maßgebliche Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt eine derartige qualifizierte materielle Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht voraus. Da der Kläger nach den obigen Ausführungen vom Verwaltungsgericht zutreffend nicht als Abkömmling eines ehemaligen Deutschen im Sinne von § 13 RuStAG angesehen worden ist, ist ihm die allein hierauf gestützte Einbürgerung zu Recht versagt worden. Es bedarf also, wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, keiner Entscheidung darüber, ob die Einbürgerungsvorschrift trotz der Niederlassung des Klägers im Inland auf ihn angewandt werden kann; hierfür sprechen allerdings gewichtige Gesichtspunkte (dazu näher: Hailbronner/Renner, § 13 RuStAG Rdnr. 5; VGH Baden-Württemberg, 20.12.1996 - 13 S 1206/94 -, EZAR 271 Nr. 28; a. A. Makarov/von Mangoldt, § 13 RuStAG Rdnr. 5). Ob der Kläger im Hinblick auf die Ehe mit einer Deutschen die Einbürgerung nach § 9 RuStAG verlangen kann, ist, obwohl das Verwaltungsgericht auch hierzu Stellung genommen hat, nicht Gegenstand dieses Verfahrens, zumindest aber nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens. Soweit der Kläger im Zulassungsantrag vorträgt, nicht alle seine Vorfahren hätten die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben und möglicherweise sei der eine oder andere auch in seine Heimat Bayern zurückgekehrt, was damals sehr häufig vorgekommen sei, sich heute jedoch vielfach nicht mehr nachvollziehen lasse, handelt es sich um bloße Vermutungen, welche die tatsächliche Grundlage der angegriffenen Entscheidung nicht zu erschüttern vermögen. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der im Mai 1970 geborene Kläger besitzt kraft Abstammung die US-amerikanische Staatsangehörigkeit und begehrt seine Einbürgerung als Abkömmling eines ehemaligen Deutschen. Er ist seit 1992 als Basketballspieler in Deutschland tätig und seit Juni 1996 mit einer Deutschen verheiratet. Seinem unbestrittenen Vorbringen zufolge wanderten zwei seiner in Bayern geborenen Vorfahren 1835 nach Amerika aus; einer von ihnen wurde nachweislich 1844 in USA eingebürgert. Das allein auf § 13 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.06.1997, BGBl. I S. 1430) - RuStAG - gestützte Einbürgerungsbegehren wurde von dem Regierungspräsidium abgelehnt. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.