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Beschluss

12 UZ 2125/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0727.12UZ2125.98.0A
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Leitsätze
Es bedarf der Klärung in einem Berufungsverfahren, ob die Klage gegen das Land auf Feststellung der Eigenschaft als Statusdeutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG wegen fehlenden Rechtschutzinteresses und des subsidiären Charakters der Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen werden darf, die Deutscheneigenschaft werde inzident im Asylverfahren geprüft werden und das Land habe nicht in den Rechtskreis des Klägers eingegriffen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bedarf der Klärung in einem Berufungsverfahren, ob die Klage gegen das Land auf Feststellung der Eigenschaft als Statusdeutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG wegen fehlenden Rechtschutzinteresses und des subsidiären Charakters der Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen werden darf, die Deutscheneigenschaft werde inzident im Asylverfahren geprüft werden und das Land habe nicht in den Rechtskreis des Klägers eingegriffen. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt und begründet worden (§ 124 a Abs. 1 Sätze 1 bis 4 VwGO). Der Antrag ist auch begründet; denn mit ihm ist zu Recht geltend gemacht, dass die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist. Der Rechtssache kommt die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (ebenso für das Asylverfahren BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Zu Recht meinen die Klägerinnen, es bedürfe einer grundsätzlichen Klärung, ob die Klage auf Feststellung des Status als Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - wegen fehlenden Feststellungsinteresses nach § 43 Abs. 1 VwGO und aus Gründen der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO mit der Begründung abgewiesen werden darf, die Deutscheneigenschaft werde inzident im Anfechtungsverfahren gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts vom 29. März 1995 geprüft und das beklagte Land habe sich bisher zu keinem Zeitpunkt mit der Behauptung der Klägerinnen, sie seien Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG, befasst und die behauptete Rechtsposition weder in Abrede gestellt noch sonstwie in den Rechtskreis der Klägerinnen eingegriffen. Diese Fragen sind zumindest für eine wie die hier gegebene Verfahrenskonstellation noch nicht grundsätzlich geklärt. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der beschließende Senat haben hierzu ausdrücklich entschieden, und die für einzelne andere Fallgruppen ergangene Entscheidungen lassen insoweit eindeutige Rückschlüsse nicht zu. Eine endgültige Klärung der Streitfrage nach der Zulässigkeit der Feststellungsklage in der vorliegenden Fallkonstellation lässt sich nicht im Zulassungsverfahren herbeiführen, weil hierzu weitere Aufklärung notwendig wäre (vgl. zu diesem Aspekt Hess. VGH, 21.08.1997 - 12 UZ 2259/97 -, EZAR 277 Nr. 8 = NJW 1998, 472). Bestehen Zweifel am Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, kann die zuständige Staatsangehörigkeits-Behörde - nach nicht unbestrittener Meinung - einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen, um den Status verbindlich zu klären (Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., 1998, § 40 RuStAG Rdnr. 7; Marx, Komm. zum Staatsangehörigkeitsrecht, 1997, § 3 RuStAG Rdnr. 15; Schleser, Die deutsche Staatsangehörigkeit, 4. Aufl., 1980 S. 326; BVerwG, 14.12.1972 - I C 32.71 -, BVerwGE 41, 277 betr. "begünstigenden Verwaltungsakt" über Feststellung der Wirksamkeit einer Sammeleinbürgerung; OVG Hamburg, 21.04.1993 - Bf III 20/89 -, EZAR 275 Nr. 5; a. A. Lipski, StAZ 1996, 359; Bay. VGH, 05.04.1976 - Nr. 1 IX 71 -, DVBl. 1977, 109). Sie kann aber zumindest auf Antrag einen Staatsangehörigkeitsausweis oder einen Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher ausstellen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni 1975 (GMBl. S. 462, i.d.F. vom 15.07.1977, GMBl. S. 313, geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 24.09.1991, GMBl. S. 741 - StAUrkVwV -). Diese Urkunden dienen der deklaratorischen Feststellung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Statusdeutscheneigenschaft (Hailbronner/Renner, a.a.O., § 40 RuStAG Rdnr. 6; Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 39 RuStAG Rdnr. 10; BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, BVerwGE 71, 309 = EZAR 272 Nr. 1; Bay. VGH, a.a.O.). Beim Streit über den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Statusdeutscheneigenschaft kann der Betroffene die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises oder einer Bescheinigung über den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG mittels Verpflichtungsklage verlangen. Er kann aber auch - nach ebenfalls nicht unbestrittener Ansicht - statt der Verpflichtung zur Erteilung einer Urkunde die gerichtliche Feststellung des Bestands der deutschen Staatsangehörigkeit verlangen (betr. Art. 116 Abs. 1 GG, aber nach Ablehnung eines Staatsangehörigkeitsausweises BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89 -, BVerwGE 90, 173 = EZAR 270 Nr. 2 = DVBl. 1992, 1547 = StAZ 1993, 14; Hailbronner/Renner, a.a.O., § 40 RuStAG Rdnr. 14; betr. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung: OVG Hamburg, a.a.O.; Bay. VGH, 26.07.1995 - 5 B 93.802 -, EZAR 275 Nr. 7; Hess. VGH, 01.11.1993 - 12 UE 1562/93 -, EZAR 275 Nr. 6; a. A. Marx, a.a.O. § 3 RuStAG Rdnr. 16). Ob ein Betroffener zur Klärung seiner Eigenschaft als deutscher Staatsangehöriger oder als Statusdeutscher zunächst ein Verwaltungsverfahren in Gang setzen oder sogleich ein gerichtliches Feststellungsverfahren anstrengen darf, muss wohl im wesentlichen nach Art und Umfang der Bindungswirkung der damit erreichbaren Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen beurteilt werden. Angesichts der eingeschränkten Bindungswirkungen staatsangehörigkeitsrechtlicher Urkunden erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine gerichtliche Klärung des Streits durch eine Feststellungsklage bereits dann verlangt und vorgenommen werden kann, wenn der Betroffene von den Behörden des Bundes oder eines Bundeslandes, insbesondere von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der zuständigen Ausländerbehörde, als Ausländer und nicht als Deutscher behandelt wird. Im Falle der Klägerinnen fehlt es zumindest an einer auch gegenüber dem Beklagten rechtsverbindlichen Klärung der Statusdeutscheneigenschaft (zur Bindungswirkung eines Vertriebenenausweises und eines Personalausweises vgl. z. B. BVerwG, 01.06.1993 - 1 B 128/92 -), und der Beklagte hat bisher über diese Eigenschaft der Klägerinnen nicht selbst entschieden, er hat die Klägerinnen aber im Rahmen der Entscheidung über eine Aufenthaltsgenehmigung als Ausländer behandelt und ist im Übrigen kraft Gesetzes zu deren Abschiebung nach Israel verpflichtet, falls deren Asylklage rechtskräftig abgewiesen wird. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine rechtskräftige Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Statusdeutscheneigenschaft gegenüber dem Beklagten unter Umständen auch in einem Rechtsstreit gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verbindlich wäre, hier also in dem noch gerichtshängigen Asylverfahren (zur Bindungswirkung eines gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde eines Bundeslandes ergangenen rechtskräftigen Feststellungsurteils gegenüber der Bundesrepublik Deutschland vgl. BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 16.87 -, EZAR 270 Nr. 4 = NVwZ 1993, 781). Ob die auf Feststellung ihrer Statusdeutscheneigenschaft gerichtete Feststellungsklage der Klägerinnen danach zulässig oder unzulässig ist, erscheint nach alledem nicht hinreichend geklärt. Jedenfalls kann den Klägerinnen nicht, wie es das Verwaltungsgericht unternommen hat, entgegengehalten werden, dass sie unter anderem auch eine Duldung zum Zwecke der Durchführung des Vertriebenenverfahrens beantragt haben. Schließlich steht der Annahme, dass die Klägerinnen Statusdeutsche sind, nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, entgegen, dass die Klägerinnen gegenüber dem Beklagten vorgetragen haben, sie seien israelische Staatsangehörige; denn beide Eigenschaften sind nicht unvereinbar miteinander. Schließlich kann die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht mit der Erwägung verneint werden, der Beklagte betreibe während des laufenden Asylverfahrens nicht die Abschiebung der Klägerinnen; denn es kann für das Rechtsschutzbedürfnis durchaus genügen, dass die zuständige Ausländerbehörde des Beklagten unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Asylablehnung zur Abschiebung der Kläger gesetzlich zwingend verpflichtet ist. Nach alledem kann offenbleiben, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen, wie die Klägerinnen geltend machen. Insbesondere braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob im Rahmen des Zulassungsverfahrens verbindliche Aussagen über die Deutscheneigenschaft der Kläger getroffen und die Zulassung der Berufung mit der Begründung abgelehnt werden darf, die Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber nicht begründet, weil die Kläger - ihre deutsche Volkszugehörigkeit unterstellt - nicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG in Deutschland aufgenommen seien. Das Verfahren wird gemäß § 124a Abs. 2 Satz 4 VwGO als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf. Innerhalb eines Monats nach Zustellung diese Beschlusses ist die Berufung bei dem Hess. Verwaltungsgerichtshof zu begründen; die Begründung muss einen bestimmten Antrag und die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (§ 124 a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf ein vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Die Entscheidung über den Streitwert des Antragsverfahrens beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).