Beschluss
5 A 265/12.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0109.5A265.12.Z.0A
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Leitsätze
Bei § 18 Abs. 5 AuslG 1965 idF vom 06.01.1987 handelte es sich um einen allein durch einen Verstoß gegen ein Beförderungsverbot nach § 18 Abs. 4 AuslG 1965 ausgelösten pauschalierten Aufwendungsersatzanspruch.
Sachlich zuständig zur Geltendmachung des Anspruchs war das örtlich zuständige Grenzschutzamt.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2011 - 11 K 1338/09.F - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.067,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei § 18 Abs. 5 AuslG 1965 idF vom 06.01.1987 handelte es sich um einen allein durch einen Verstoß gegen ein Beförderungsverbot nach § 18 Abs. 4 AuslG 1965 ausgelösten pauschalierten Aufwendungsersatzanspruch. Sachlich zuständig zur Geltendmachung des Anspruchs war das örtlich zuständige Grenzschutzamt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2011 - 11 K 1338/09.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.067,75 € festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Divergenz zu verschiedenen höchstrichterlichen Entscheidungen (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin ist eine Luftverkehrsgesellschaft nach türkischem Recht. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1987 untersagte ihr der Bundesminister des Innern gestützt auf § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1965 in der ab dem 15. Januar 1987 geltenden Fassung, Ausländer auf dem Luftweg in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu befördern, wenn diese nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien, die sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit vor der Einreise benötigten. Diese Untersagungsverfügung wurde nach erfolglosem Ausschöpfen aller Rechtsmittel bestandskräftig. Eine Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Bezug auf dieses Beförderungsverbot erließ das Grenzschutzamt Frankfurt am Main gegenüber der Klägerin gestützt auf § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG 1965 den im vorliegenden Verfahren streitigen Leistungsbescheid zum Ersatz der öffentlichen Aufwendungen für zu Unrecht transportierte Ausländer in Höhe von 2.000 DM pro Person. Im Hinblick auf das Verwaltungsstreitverfahren gegen das Beförderungsverbot hat das Verwaltungsgericht das gegen den Leistungsbescheid gerichtete Klageverfahren ausgesetzt und erst nach Wiederaufnahme im Jahr 2009 die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Ernstliche Zweifel sind dann anzunehmen, wenn der die Zulassung der Berufung begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Senat die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht aus anderen als vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen aufdrängt. Dies lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Zum einen trägt die Bevollmächtigte der Klägerin vor, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht die sachliche Zuständigkeit des Grenzschutzamts für den Erlass des Leistungsbescheides an. Sowohl im Ausländergesetz in der damals maßgeblichen Fassung als auch im Gesetz über den Bundesgrenzschutz sowie in der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit des Bundesgrenzschutzes finde sich keine Regelung über die sachliche Zuständigkeit. Somit fehle es an einer dem Vorbehalt des Gesetzes genügenden Ermächtigungsgrundlage. Dieser Vortrag begründet beim Senat keine ernstlichen Zweifel im oben genannten Sinn. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus einer sinnvollen Auslegung der Vorschriften auch die sachliche Zuständigkeit des Grenzschutzamts Frankfurt am Main zum Erlass des streitigen Leistungsbescheides. Gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG 1965 in der Fassung vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89; gültig vom 15. Januar 1987 bis zum 24. Dezember 1988; gleichlautend in der Fassung vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2362, gültig ab dem 25. Dezember 1988) hat der Beförderungsunternehmer für jeden Ausländer, den er entgegen einem nach Satz 1 ausgesprochenen Beförderungsverbot ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes befördert, zum Ersatz der öffentlichen Aufwendungen infolge des Aufenthalts beizutragen und zu diesem Zweck 2.000 DM zu entrichten. Die Durchführung des § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG 1965 oblag gemäß § 20 Abs. 5 AuslG 1965 (in der oben genannten Fassung) den mit der Passnachschau beauftragten Behörden. Gemäß § 1 Nr. 3 b) Gesetz über den Bundesgrenzschutz - BGSG - vom 18. August 1972 (BGBl. S. 1834; in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986, BGBl. S. 2610) oblagen dem Bundesgrenzschutz die Aufgaben, die ihm durch § 20 Abs. 4 bis 7 AuslG zugewiesen waren. Auch umfasste der Grenzschutz nach § 2 Nr. 2 BGSG die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere (§ 2 Nr. 2 a BGSG), das heißt damit auch die sogenannte Passnachschau. Unterbehörden waren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BGSG die Grenzschutzämter. Dass diese für die Kontrolle der Grenzübergangsstellen als Unterbehörden sachlich zuständig sein sollten - grundsätzlich liegt die sachliche Erstzuständigkeit bei den Unterbehörden -, zeigen die Regelungen etwa des § 46 Abs. 2 und 3 und des § 47 Abs. 2 BGSG, denn diese Vorschriften gehen ersichtlich davon aus, dass Maßnahmen bezüglich der Grenzübergangsstellen durch die Grenzschutzämter getroffen werden. Entsprechend regelte § 3 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom 25. März 1973 (BGBl. I S. 309, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 3. September 1985, BGBl. I S. 1902) die örtliche Zuständigkeit des Grenzschutzamts Frankfurt/Main für den Regierungsbezirk Darmstadt, d.h. auch für den Flughafen Frankfurt am Main. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2006 (- 1 C 11.05 -, BVerwGE 125, 110 [Parallelentscheidung vom selben Tag: - 1 C 12.05 -]; - 1 C 3.05 -, Buchholz 402.242 § 63 AufenthG Nr. 1 = InfAuslR 2006, 382), auf die sich die Bevollmächtigte der Klägerin beruft. In den diesen Entscheidungen zu der Zwangsgeldfestsetzung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 - der Nachfolgevorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG 1965 – zugrundeliegenden Fällen war die auf einem gegenüber der Fluggesellschaft ergangenen Beförderungsverbot für Ausländer ohne erforderliche Grenzübertrittsdokumente und einer entsprechenden Zwangsgeldandrohung beruhende Zwangsgeldfestsetzung durch die Grenzschutzdirektion, also die Mittelbehörde, erfolgt. Gerade für diese Mittelbehörde konnte das Bundesverwaltungsgericht allerdings nach den zum Zeitpunkt des Erlasses der damaligen Zwangsgeldbescheide geltenden Vorschriften eine Festlegung der sachlichen Zuständigkeit für diesen Erlass nicht feststellen. Eine Vergleichbarkeit zur oben dargestellten Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides über den Aufwendungsersatz gegenüber der Klägerin durch das Grenzschutzamt Frankfurt/Main als Unterbehörde vermag der Senat deshalb nicht festzustellen. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wecken auch die Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerin zur Rechtsnatur und zu den tatbestandlichen Voraussetzungen zur Leistungspflicht nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG 1965. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Überprüfung des einzelnen Verstoßes gegen das Beförderungsverbot abgelehnt und letztlich eine nicht überprüfbare Risikohaftung angenommen. Das Gericht habe verkannt, dass es sich bei der Zahlungspflicht um ein dem verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsverfahren zuzurechnendes Beugemittel, also ein Zwangsgeld, gehandelt habe, mit dem rechtswidriges Handeln habe sanktioniert werden sollen. Dies sei in den späteren Gesetzesfassungen klargestellt worden. Daraus folge, dass für den jeweiligen Verstoß geprüft werden müsse, ob er für die Klägerin vermeidbar gewesen wäre. Nur dann könne die Zahlungspflicht als Sanktion verhängt werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich des Zwangsgeldes nach späteren Gesetzesfassungen auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verwiesen, was zur Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung führe. Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur allein präventiven Funktion des Zwangsgeldes. Zur Begründung ihrer Auffassung verweist die Bevollmächtigte auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und weiterer Gerichte, insbesondere zu späteren Gesetzesfassungen. Dieses Vorbringen insgesamt weckt beim Senat allerdings keine die Zulassung rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG 1965 hatte der Beförderungsunternehmer für jeden Ausländer, den er entgegen einem nach Satz 1 ausgesprochenen Beförderungsverbot ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert hatte, zum Ersatz der öffentlichen Aufwendungen infolge des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes beizutragen und zu diesem Zweck 2.000 Deutsche Mark zu entrichten. Bei diesem Anspruch handelte es sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm um einen staatlichen Anspruch auf einen pauschalierten Beitrag des Beförderungsunternehmers zu den durch den unerlaubten Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes entstehenden öffentlichen Aufwendungen, das heißt um einen pauschalierten Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dies hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt. Einen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei dieser Zahlungspflicht ihrem Charakter nach um ein Zwangsgeld, d.h. ein Vollstreckungsmittel zur Durchsetzung des Beförderungsverbotes mit rein präventivem Charakter handele, liefert der Wortlaut dagegen nicht. Die Gesetzesmaterialien zur Einfügung der Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG 1965 weisen ebenfalls nicht auf einen Charakter der Zahlungsverpflichtung als Zwangsgeld im Sinne des Vollstreckungsrechts hin. Aus ihnen ergibt sich nur, dass mit dieser Regelung eine Ausweitung der Pflichten von Beförderungsunternehmen, die Ausländer ohne die erforderlichen Dokumente transportierten, angestrebt wurde, sowie, dass es sich um eine verschuldensunabhängige Heranziehung der Luftverkehrsgesellschaften handeln sollte, die allerdings im Gesetzgebungsprozess zwischen den unterschiedlichen Fraktionen umstritten war (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses [4. Ausschuss], BT-Drucks. 10/6416, Seite 17, 31). Aus der Tatsache, dass sich in den Gesetzesmaterialien zu der Nachfolgevorschrift des § 74 AuslG 1990 und dem dort eingeführten System von Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung hinsichtlich der Durchsetzung eines verfügten Beförderungsverbotes keine Ausführungen finden, lässt sich auch entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht etwa schließen, es müsse sich auch bereits bei der in der ersetzten Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG 1965 vorgesehenen Aufwendungsersatzpflicht um ein derartiges Zwangsgeld gehandelt haben. Dafür bietet weder der deutlich veränderte Wortlaut noch das "Schweigen" der Materialien Ansatzpunkte. Im Übrigen erscheint es mehr als zweifelhaft, ob der Gesetzgeber durch entsprechende Ausführungen in den Gesetzesmaterialien einer zuvor geltenden Vorschrift überhaupt eine von ihrem Wortlaut abweichende Bedeutung beimessen könnte. Damit hat der Anspruch auf pauschalierten Aufwendungsersatz nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG 1965 auch nicht - wie das nach der Folgevorschrift ausdrücklich vorgesehene Zwangsgeld - allein präventiven Charakter, um für die Zukunft Verstöße gegen das Beförderungsverbot zu verhindern (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 1 C 5.02 -, BVerwGE 117, 332 = NVwZ 2003, 1271). Vielmehr soll die Vorschrift in pauschaler Form den Beförderungsunternehmer an den Aufwendungen beteiligen, die durch den Aufenthalt des nicht einreiseberechtigten Ausländers entstehen. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass tatbestandsmäßig die Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG 1965 allein voraussetzt, dass der Beförderungsunternehmer einen Ausländer entgegen dem nach § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1965 ausgesprochenen Beförderungsverbot ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in den Geltungsbereich des Gesetzes befördert hat. Es handelt sich damit um eine reine Verursachungshaftung für den pauschalierten Aufwendungsersatz ausgelöst durch den Verstoß gegen das Verbot. Eine derartige reine Verursachungshaftung für den Beförderungsunternehmer ist dem Ausländerrecht nicht fremd. Wird etwa ein Ausländer, der mit einem Luft-, See- oder Landfahrzeug einreisen will, zurückgewiesen, so hatte ihn der Beförderungsunternehmer - ohne dass es auf weitere Voraussetzungen oder ein Verschulden oder eine Vermeidbarkeit ankommt - unverzüglich außer Landes zu bringen, eine Verpflichtung die für die Dauer von drei Jahren besteht (§ 18 Abs. 4 AuslG 1965). Dem entsprach auch eine Kostenhaftung des Beförderungsunternehmers für die Kosten der Zurückweisung und Beförderung außer Landes (§ 24 Abs. 6 Satz 2 AuslG 1965). Entsprechende reine Verursachungshaftungsregelungen enthielten auch die Folgefassungen des Ausländergesetzes und enthält die gegenwärtige Rechtslage (§ 73, § 82 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1990, § 64, § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Auch bei diesen Regelungen handelt es sich um eine verschuldensunabhängige, nur an die Verursachung anknüpfende Rückbeförderungspflicht und Kostenhaftung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C 9.02 -, Juris; Hess VGH, Urteil vom 2. August 1999 - 12 UE 1457/99 -, ESVGH 50,21 = EZAR 056 Nr. 1). Für eine reine Verursachungshaftung für den Aufwendungsersatz nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG 1965 spricht auch, dass ein schuldhafter Verstoß gegen ein Beförderungsverbot nach § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1965 gesondert sanktioniert war. Nach § 48 Abs. 3a AuslG 1965 handelte ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Beförderungsverbot verstieß. Eine derartige Ordnungswidrigkeit konnte mit einer Geldbuße bis zu 20.000 DM geahndet werden (§ 48 Abs. 4 AuslG 1965). Insoweit ist auch für die Rechtmäßigkeit des streitigen Leistungsbescheides über die Heranziehung zum Aufwendungsersatz nicht erheblich, ob die Klägerin ausreichende Vorsorge und Kontrollen betrieben hat, um einen dem Beförderungsverbot widersprechenden Transport von Ausländern ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis auszuschließen. Das bedeutet, dass sich der Beförderungsunternehmer gegen die obligatorische Festsetzung des Aufwendungsersatzes wegen des Verstoßes gegen das Beförderungsverbot nicht mit dem Vorbringen wehren kann, er habe seine Sorgfaltspflichten bei der Kontrolle von Fluggästen erfüllt und eine umfangreiche Kontrollsicherheit erreicht. Dieses Vorbringen kann sich nur gegen das verhängte Beförderungsverbot richten. Bei dessen Verhängung oder auch bei der Entscheidung über dessen Aufhebung muss berücksichtigt werden, in welchem Umfang Kontrollmaßnahmen von dem Beförderungsunternehmer in zumutbarer Weise verlangt werden können und ob er diesen Pflichten in der Vergangenheit nachgekommen ist. Insofern kann dabei auch berücksichtigt werden, ob der Beförderungsunternehmer und sein Personal in den Fällen, die Anlass für das Beförderungsverbot waren, das Fehlen der Einreisevoraussetzungen aus den vorgelegten Urkunden erkennen konnten. Die Pflichten zur Überwachung der von ihm transportierten Passagiere werden dem Beförderungsunternehmer nicht im Einzelfall durch den Leistungsbescheid auf Aufwendungsersatz auferlegt, sondern durch das gegen ihn verhängte Beförderungsverbot. Ob das Beförderungsverbot mit dem Gesetzeszweck unvereinbare Anforderungen stellt, ist diesem gegenüber geltend zu machen. Bei der Festsetzung des Aufwendungsersatzes nach einem festgestellten Verstoß gegen das Beförderungsverbot können das Maß des Verschuldens und der Grad der Erkennbarkeit des Verstoßes dagegen nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Hess VGH, Urteil vom 3. Dezember 2001 - 12 UE 1889/01 -, ESVGH 52, 180 = EZAR 605 Nr. 2 zur insoweit allerdings vergleichbaren Rechtslage des Zwangsgeldes nach § 74 AuslG 1990). Geprüft wird im Einzelfall allein, ob ein Verstoß gegen das Beförderungsverbot festgestellt ist, d.h. die objektive Rechtsverletzung. Soweit sich die Bevollmächtigte der Klägerin auf die Geltung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruft und dies auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zur späteren Gesetzeslage, stützt, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Selbstverständlich gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Rechtstaatsprinzips umfassend für jegliches staatliche Handeln. Das bedeutet, dass nicht nur im Rahmen der Verhängung eines Beförderungsverbotes nach § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1965, sondern auch bei der Geltendmachung des bei Verstößen pauschaliert gesetzlich angeordneten Aufwendungsersatzes nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG 1965 dieser Grundsatz zu berücksichtigen ist. Daraus folgt allerdings entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Klägerin nicht, dass im Sinne eines zusätzlichen Tatbestandsmerkmals in jedem Einzelfall eines Verstoßes gegen das Beförderungsverbot die festsetzende Behörde feststellen und nachweisen müsste, dass der betreffende Verstoß für den Beförderungsunternehmer - und auf welchem Wege - vermeidbar gewesen wäre. Gerade dies sieht die gesetzliche Regelung mit der pauschalen Geltendmachung des Aufwendungsersatzes für jeden objektiven Verstoß gegen das Beförderungsverbot nämlich nicht vor, sondern geht von der Prüfung derartiger Konstellationen im Rahmen der Verbotsverfügung aus. Ob in ganz besonderen Einzelfällen Konstellationen denkbar sind, die für den Beförderungsunternehmer als Ausfluss unerfüllbarer Anforderungen die Geltendmachung des pauschalierten Aufwendungsersatzes als unverhältnismäßig und damit mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar erscheinen lassen oder ob es in derartigen Fällen bereits an dem tatbestandsmäßigen Verstoß gegen das Verbot fehlte, mag offen bleiben. Derartige Umstände sind weder von Seiten der Klägerin geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. Eine Umkehr der gesetzlichen Regelfolge des Aufwendungsersatzes nach einem objektiven Verstoß gegen das Beförderungsverbot in der Form, dass die Beklagte jeweils die Vermeidbarkeit nachzuweisen habe, ergibt sich jedenfalls nicht. Auch die Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Berufung. Zur Erfüllung dieses Grundes ist es erforderlich darzulegen, dass und worin sich die betreffende Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht in ihrem Schwierigkeitsgrad signifikant vom Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren abhebt. Dies ist der Klägerin mit der Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Rahmen des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gelungen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, lassen sich die entsprechenden Fragen ohne besondere Schwierigkeiten aus den zu Grunde liegenden Normen klären. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich nicht aus den klägerischen Ausführungen. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Verfahrensvorschrift hat ein Rechtsstreit nur dann, wenn er eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Ob eine klärungsbedürftige allgemeine Rechtsfrage vorlegt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag, so dass dann, wenn die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft, also aufgrund einer Gesetzesänderung weggefallen ist, eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht mehr in Betracht kommt, da diese Zulassungsvorschriften nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen sollen. Anderes kann nur dann gelten, wenn die Klärung der Rechtsfrage weiterhin für einen nicht überschaubaren Kreis von Personen noch von Bedeutung sein kann oder wenn sich die Rechtsfrage in gleicher Weise bei der Nachfolgeregelung stellt. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Zulassungsantragsteller darlegungspflichtig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2012 - 7 B 1.12 -, Juris, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 10 m.w.N.). Die von der Klägerin geltend gemachten, ihrer Auffassung nach klärungsbedürftigen Rechtsfragen zur sachlichen Zuständigkeit des Bundesgrenzschutzes zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides sowie zum Charakter der Zahlungsverpflichtung des § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG 1965 sind bereits deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie nicht mehr geltendes Recht betreffen und sich in der geltend gemachten Form auch nicht mehr nach dem heute geltenden Recht stellen. Die oben genannte Ausnahme, dass die betreffende gesetzliche Regelung weiterhin für einen nicht überschaubaren Kreis von Personen noch von Bedeutung sein können muss, ist von der Klägerin nicht dargelegt worden. Allein die Bezugnahme auf die rund 160 derzeit beim Senat anhängigen Zulassungsverfahren legt weder einen unüberschaubaren von den nicht mehr geltenden Normen betroffenen Personenkreis, noch eine nicht überschaubare Zahl von Verfahren dar. Allein die Zahl der alle im Stadium der noch nicht entschiedenen Berufungszulassungsanträge beim Senat anhängigen Verfahren der Klägerin messen diesen Fragen keine in die Zukunft weisende grundsätzliche Bedeutung zu. Aus den Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerin ergibt sich auch nicht der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte. Für die Erfüllung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist es erforderlich, einen Rechtssatz eines der in der Norm genannten Obergerichte zu benennen, sowie einen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hat, und der von dem benannten obergerichtlichen Rechtssatz abweicht. Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Ihre Bevollmächtigte führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 14. April 1992 (- 1 C 45.89 -, Parallelentscheidung: 1 C 48.89 -, Buchholz 402, 24 § 18 AuslG Nr. 1 = NVwZ 1992, 682 ) ausgeführt, die Anordnung (des Beförderungsverbotes) sei gegenüber den zu ihrer Durchsetzung später getroffenen Leistungsbescheiden zur Entrichtung eines Aufwendungsersatzes für jeden verbotswidrig beförderten Ausländer selbstständig zu bewerten. Die rechtliche Zulässigkeit, nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG 1965 Aufwendungsersatz zu fordern, und die Rechtmäßigkeit der gegen die Klägerin erlassenen Leistungsbescheide seien nicht zugleich Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Beförderungsverbotes oder Bestandteil der dabei erfolgten behördlichen Ermessensausübung. Zwischen den Leistungsbescheiden und der in Rede stehenden Anordnung bestehe somit keine "Wirkungseinheit" in dem Sinne, dass die Anordnung vom Bestand der Leistungsbescheide abhängig sei. Deren Rechtmäßigkeit bedürfe daher ebenso wenig einer Prüfung wie die ihnen zu Grunde liegende Vorschrift. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht dort ausgeführt, die Anordnung des Beförderungsverbotes sei ein zur Durchsetzung der deutschen Einreisevorschriften geeignetes Mittel. ... Die Rechtmäßigkeit des Verbotes werde nicht dadurch berührt, dass bei der Sanktion von Verbotsverletzungen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen sei, ob und inwiefern die Verstöße im Einzelfall vermeidbar gewesen seien oder nicht. Davon weiche das Verwaltungsgericht ab, wenn es ausführe, § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG 1965 setze ein schuldhaftes Handeln der Klägerin nicht voraus, eine Ermessensentscheidung, in deren Rahmen Fragen des Verschuldens oder Vertretenmüssens des verbotswidrigen Beförderungsvorganges Berücksichtigung finden könnten, sei der Behörde im Rahmen der Vorschrift nicht eröffnet. Es handle sich um eine verwaltungsrechtliche Sanktion besonderer Art, um eine verschuldensunabhängige Risikohaftung. Sämtliche verschuldensabhängigen Gesichtspunkte könnten im Verfahren auf Erlass eines Beförderungsverbotes geltend gemacht werden. Mit diesen Ausführungen ist eine Divergenz nicht dargelegt, denn die benannten Ausführungen des Verwaltungsgerichts weichen von den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht ab, weil diese im Rahmen des Vorlagebeschlusses nicht entscheidungstragend waren. Auch inhaltlich liegt eine Abweichung allerdings nicht vor. Davon, dass die Rechtmäßigkeit der auf Aufwendungsersatz gerichteten einzelnen Leistungsbescheide gesondert von der Rechtmäßigkeit des Beförderungsverbotes zu beurteilen ist - wie es das Bundesverwaltungsgericht ausführt -, geht auch das Verwaltungsgericht aus. Zu den Anforderungen an die Prüfung der Leistungsbescheide über Aufwendungsersatz macht das Bundesverwaltungsgericht, das über die Rechtmäßigkeit des Beförderungsverbotes zu entscheiden hatte, jedoch keine besonderen, insbesondere keine entscheidungstragenden Ausführungen, wobei offen bleibt, ob der pauschalierte Aufwendungsersatz in diesem Sinn überhaupt als Sanktion angesehen wird oder ob darunter etwa der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 48 Abs. 3a AuslG 1965 zu verstehen ist. Davon dass der verfassungsmäßige Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit nicht gelte, geht das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht aus. Auch soweit sich die Klägerin auf eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1997 (2 BvL 55 und 56/92) beruft, mit dem dieses die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen hat, führt dies nicht zur Zulassung. In den von der Bevollmächtigten der Klägerin benannten Äußerungen verweist das Bundesverfassungsgericht auf Äußerungen der Instanzgerichte. Entscheidungstragend sind diese Äußerungen für den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht, so dass es schon nicht darauf ankommt, dass eine Abweichung durch die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht zu erkennen ist. Ebenfalls keine Divergenz ergibt sich aus den Ausführungen zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2000 (- 1 B 34.00 -). Einen Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts benennt die Bevollmächtigte der Klägerin nicht, zitiert vielmehr aus den Entscheidungen der unteren Instanzen. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht. Im Übrigen weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass Oberverwaltungsgericht im Sinne der Zulassungsnorm nur das dem Verwaltungsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, übergeordnete Oberverwaltungsgericht ist, hier also der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin zusätzlich Abweichungen des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2003 (- 1 C 5.02 -) und vom 16. Dezember 2004 (- 1 C 30.03 -) rügt, scheitert eine Divergenz bereits daran, dass die benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den nicht inhaltsgleichen Nachfolgevorschriften des § 18 Abs. 5 S. 3 AuslG 1965 ergangen sind, so dass die Aussagen schon deshalb nicht auf die vom Verwaltungsgericht zu beurteilende Rechtslage anwendbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit §§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).