Beschluss
12 UZ 2279/99.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0929.12UZ2279.99.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt und begründet worden (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG). Der Antrag ist auch begründet; denn mit ihm ist zu Recht geltend gemacht, dass die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist. Mit dem Zulassungsantrag wird zu Recht geltend gemacht, das rechtliche Gehör sei verletzt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189 ff.) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO; BVerfG, 15.01.1980 -- 2 BvR 920/79 --, BVerfGE 53, 109; Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 108, m.w.N.), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 09.02.1982 -- 1 BvR 1379/80 --, BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 10.03.1989 -- 12 TE 1580/88 --, InfAuslR 1989, 256). Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen; alle wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit festgestellt werden kann, dass das Gericht das Urrecht des Menschen auf rechtliches Gehör beachtet und nicht etwa "kurzen Prozess" mit den Beteiligten gemacht hat (vgl. dazu: § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerfG, 15.04.1980 -- 1 BvR 1365/78 --, BVerfGE 54, 43; BVerwG, 15.10.1985 -- 9 C 3.85 --, EZAR 630 Nr. 22 = ZfSH/SGB 1986, 505; Hess. VGH, 23.10.1995 -- 13 UZ 2713/94 --; Hess. VGH, 17.02.1995 -- 12 UZ 328/95 --). Wie der Kläger zutreffend geltend macht, hat das Verwaltungsgericht in mehrfacher Hinsicht gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es Vorbringen des Klägers, das nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, nicht berücksichtigt hat. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Feststellung, der Kläger sei unverfolgt aus der Türkei ausgereist, sind teils unklar, lassen aber eindeutig erkennen, dass dabei entscheidungsrelevantes Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und nicht gewürdigt worden ist. Es beginnt damit, dass es dort anfangs heißt: "Die von dem Kläger beim Bundesamt gemachten Angaben zu seiner vermeintlichen politischen Verfolgung sind sind geeignet, eine solche von seiten des Gerichtes anzunehmen. Dies schon deshalb, weil die Angaben in sich widersprüchlich sind." Damit soll wohl gemeint sein, dass die klägerischen Angaben widersprüchlich und "nicht geeignet" sind für die Annahme einer politischen Verfolgung "durch das Gericht". Sodann ist zunächst im Zusammenhang mit der Erörterung der Identität des Klägers mit einer durch ein türkisches Strafurteil vom 28. März 1995 freigesprochenen Person unter anderem ausgeführt: "...ergibt sich aus diesem Urteil auch, daß der Kläger wegen Mangels an Beweisen freigesprochen worden ist." Sodann heißt es aber im Anschluss daran: "Daß der Kläger jedoch die Person ist, welche in dem Urteil ...aufgeführt wurde, konnte der Kläger das Gericht nicht überzeugend darlegen. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daß die dort bezeichnete Person H S in Abwesenheit freigesprochen worden ist." Soweit das zweite Zitat die mangelnde Überzeugung des Verwaltungsgerichts von der Identität des Klägers mit der in dem genannten Urteil unter Nr. 23 aufgeführten Person belegt, widerspricht es der zunächst zitierten Feststellung. Im Übrigen ist dabei ersichtlich außer Acht gelassen worden, dass nicht nur der Kläger diese Identität behauptet, sondern dafür auch Zeugen benannt hat und dass hierzu in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 1999 zwei Zeugen vernommen worden sind. Der Zeuge S hat dabei bestätigt, dass der Kläger sein Bruder ist, und der Zeuge C hat ausgesagt, er stamme aus demselben Dorfe wie der Kläger, er habe das vorgelegte Urteil aus der Türkei von seinem Rechtsanwalt erhalten, er selbst habe dort vor Gericht gestanden, der Kläger sei in der mündlichen Verhandlung beim Staatssicherheitsgericht nicht anwesend gewesen, sein Name sei jedoch verlesen worden. Indem das Verwaltungsgericht die Tatsache und den Inhalt der Vernehmungen, insbesondere des letzten Zeugen, weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen auch nur ansatzweise erwähnt und sich mit den das Vorbringen des Klägers bestätigenden Aussagen des zweiten Zeugen nicht auseinandergesetzt hat, ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht insoweit dem Kläger rechtliches Gehör nicht gewährt hat. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, aus dem Urteil ergebe sich nicht, dass die dort bezeichnete Person S in Abwesenheit freigesprochen worden sei, ist eine weitere Verletzung rechtlichen Gehörs festzustellen. Der Übersetzung des erwähnten Urteils zufolge wurde unter anderem der Angeklagte S wegen Mangels an Beweisen freigesprochen, der Angeklagte S ist als Nr. 23 als Angeklagter aufgeführt, für ihn ist aber kein Bevollmächtigter im Eingang des Urteils erwähnt, für seine Person ist auch nicht festgestellt, dass sie in Polizeigewahrsam war, dass sie zur Haft vorgeführt wurde und dass sie freigelassen wurde, und es ist auch nicht vermerkt, dass ein Haftbefehl in Abwesenheit ergangen ist; die zum letzten Punkt fehlerhafte Übersetzung wurde in der mündlichen Verhandlung korrigiert, wie auch die dienstliche Erklärung des Einzelrichters vom 19. August 1999 bestätigt hat. Dabei fällt zwar auf, dass der Name des Klägers in dem Strafurteil nicht unter "Freispruch in Abwesenheit" erwähnt ist, dies kann jedoch ohne weiteres darauf zurückgeführt werden, dass dort zwar vier Angeklagte genannt sind, aber gleichzeitig das Datum "02.11.1994" angegeben ist, was bedeuten kann, dass diese Angeklagten vor dem am 28. März 1995 ergangenen Urteil bereits freigesprochen waren. Diese Annahme wird bestätigt durch den Tenor des genannten Urteils, in dem diese Namen weder bei den Verurteilungen noch bei den Freisprüchen erwähnt sind. Aus alledem lässt sich nur folgern, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung des Strafurteils wesentliche vom Kläger vorgetragene Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat. Aus diesen Gründen kommt es hier auf die nachfolgende zusätzliche Erörterung dazu, ob das türkische Strafprozessrecht einen Freispruch des Klägers ohne seine Anwesenheit zumindest in der Beweisaufnahme zulässt, nicht an. Die festgestellte Gehörsverletzung betrifft entscheidungserhebliche Feststellungen, obwohl das Verwaltungsgericht im Anschluss an die bereits genannten Urteilsgründe ausgeführt hat: "Selbst wenn man jedoch unterstellt, daß der Kläger die in dem Urteil benannte Person ist, dokumentiert die vorliegende Entscheidung lediglich, daß der Kläger keine politische Verfolgung erlitten hat. Dies auch insoweit, als er bezüglich dieses Strafverfahrens nie inhaftiert wurde, geschweige denn ihm sonst etwas dazu widerfahren ist." Wenn nämlich das Verwaltungsgericht im Anschluss daran zusammenfasst, dass der Kläger unverfolgt aus der Türkei ausgereist ist, so steht damit zugleich fest, dass es den Vortrag des Klägers, er sei trotz des Freispruchs als der Zusammenarbeit mit der PKK Verdächtiger gleichwohl der Gefahr politischer Verfolgung bei einem weiteren Verbleib in der Türkei ausgesetzt gewesen, wie der Kläger zutreffend rügt, nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn dieses Vorbringen des Klägers galt erkennbar auch für den Fall, dass er in dem genannten Strafverfahren freigesprochen, wegen dieses Strafverfahrens nicht inhaftiert und im Zusammenhang damit auch sonst keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Die festgestellte Gehörsverletzung verliert auch nicht dadurch ihre Entscheidungserheblichkeit, dass das Verwaltungsgericht im Übrigen ausgeführt hat: "Inwieweit selbst unter Berücksichtigung des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes insoweit aufgrund der geringen Referenzfälle es zur Folter des Klägers bei der Rückkehr kommen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht gegeben. Weder unterliegt der Kläger noch der Wehrpflicht, noch behauptet er selbst oder sein Bruder Aktivist der PKK zu sein." In diesem Zusammenhang hat das Gericht offenbar den herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei vorverfolgten Asylbewerbern zugrunde legen wollen, obwohl es zuvor festgestellt hatte, der Kläger sei nach Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt. Daraus könnte unter Umständen der Schluss gezogen werden, dass die im Rahmen der Entscheidung über die Vorverfolgung festgestellte Gehörsverletzung sich auf Tatsachenfeststellungen bezieht, die letztlich nicht entscheidungserheblich waren. Dem steht jedoch entgegen, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Rückkehrgefährdung lediglich auf die Wehrpflicht und auf die Eigenschaft des Klägers und seines Bruders als Aktivist der PKK eingeht und letzteres anschließend im Einzelnen begründet, dabei aber die Behauptung des Klägers, zwar wegen des Vorwurfs, die PKK unterstützt zu haben, freigesprochen worden zu sein, aber weiterhin gefährdet zu sein, außer Acht gelassen hat. Das Verfahren wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG als Berufungsverfahren hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf. Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Berufung bei dem Hess. Verwaltungsgerichtshof zu begründen; die Begründung muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (§ 124a Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).