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Beschluss

12 TE 1580/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0310.12TE1580.88.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung auf den ausländerrechtlichen Verfahrensteil bezieht, ist sie unzulässig, weil sie den Begründungserfordernissen des § 32 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG nicht genügt. Insoweit ist mit der Beschwerde nämlich nicht einmal andeutungsweise erläutert, aus welchen Gründen die Berufung zugelassen werden soll (Hess. VGH, 17.01.1983 -- X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1982 - 18 B 20044/82 -, EZAR 633 Nr. 1 = DÖV 1983, 430). Im übrigen ist die Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet; denn mit ihr ist ein Grund, der gemäß § 32 Abs. 2 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan, und zwar auch nicht mit dem handschriftlichen Schreiben des Klägers vom 6. April 1988. Soweit der Kläger mit der Rüge, das Gericht habe sich nicht ausreichend mit seinen Beweisangeboten auseinandergesetzt und sei diesen zu Unrecht nicht gefolgt, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO; BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 242/63 -, BVerfGE 19, 32 ; BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109 ; Kopp, VwGO, 7. Aufl., 1986, Rdnr. 19 zu § 108 m.w.N.). Aus der Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG lassen sich unmittelbar keine bestimmten Beweisregeln herleiten (BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52 -, BVerfGE 1, 418 ); sie gebietet aber in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweiligen Prozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 --, BVerfGE 65, 305 ) und verwehrt es dem Gericht, einen als erheblich angesehenen Beweisantrag unter Verstoß gegen die jeweilige Prozeßordnung abzulehnen (BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 ). Im Verwaltungsprozeß ist die Einholung von Sachverständigengutachten ebenso zulässig (§ 98 VwGO, §§ 402 bis 411 ZPO) wie die Heranziehung amtlicher Auskünfte (§§ 87 Satz 3, 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sachverständigengutachten und amtliche Auskünfte dürfen im Falle der Beiziehung aus anderen Verfahren als Urkunden verwertet werden (BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 52.83 - EZAR 630 Nr. 15 = DVBl. 1985, 577; BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 71.85 -, EZAR 630 Nr. 20; Hess. VGH, 14.02.1985 - X OE 589/82 -); die Einholung weiterer Sachverständigengutachten und amtlicher Auskünfte steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts, wobei für die Entscheidung über Beweisanträge allgemein die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO entsprechend heranzuziehen ist (BVerwG, 08.02.1983 - 9 C 598.82 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2 = InfAuslR 1983, 185; Hess. VGH, 24.11.1986 - 10 TE 1404/86 -; Deibel, InfAuslR 1984, 114; Renner, ZAR 1985, 62 ). Aufgrund des Beschwerdevorbringens kann nicht festgestellt werden, daß das Verwaltungsgericht diese Maßstäbe bei der Ablehnung der Anträge auf Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts und eines Gutachtens des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 1987 mißachtet hat. Der Antrag auf Einholung einer amtlichen Auskunft ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 1987 mit der Begründung abgelehnt worden, das Beweisthema sei für eine Nachforschung des Auswärtigen Amts nicht hinreichend substantiiert, da Aktenzeichen für das vor zehn Jahren abgeschlossene Verfahren nicht angegeben seien; eine derartige Substantiierung sei aber für den Kläger deshalb zumutbar, weil das Urteil angeblich vier Jahre vor seiner Ausreise verkündet worden sei und er auch jetzt regen Kontakt zu seinen Parteifreunden in Bangladesh unterhalte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist diese Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags auch zum Gegenstand des angegriffenen Urteils geworden, in dem das Verwaltungsgericht angenommen hat, die angebliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von 20 Jahren habe nicht stattgefunden und der Kläger wäre sonst in der Lage gewesen, über dieses Verfahren nachprüfbare Einzelheiten zu benennen, zumal er nach wie vor über regen Kontakt nach Bangladesh verfüge. Der Kläger hat aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. August 1983 zu den behaupteten Ermittlungs- und Gerichtsverfahren und Haftbefehlen u.a. angegeben, er sei wegen der Mitgliedschaft in der Purba Banglar Schorbohara Party und wegen zweier Überfälle auf Polizeistationen angeklagt und zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden (Anlage zu dem Schriftsatz vom 18. November 1983). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger u.a. Auszüge aus einer Parteizeitung vorgelegt, in der über ein Verfahren vor dem Kriegsrechtsgericht Komilla gegen "Kamerad W I" und über eine Verurteilung zu 20 Jahren Freiheitsstrafe berichtet wird, und im übrigen auf Befragen erklärt, er könne weder das Datum der Urteilsverkündung angeben noch eine Urteilsausfertigung vorlegen; es könnte zutreffen, daß in Bangladesh 100.000 Personen den Namen W I trügen. Wenn das Verwaltungsgericht daraufhin den Antrag auf Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts mit der angegebenen Begründung abgelehnt hat, hat es die Anforderungen an die Substantiierung des Beweisthemas entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung nicht überspannt. Allgemein hat ein Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtung Einzelheiten seines Verfolgungsschicksals aus seinem persönlichen Bereich substantiiert vorzutragen und umfassend die Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281; BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ; BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Ähnliche Anforderungen sind an die Anträge auf Einholung amtlicher Auskünfte (und Gutachten) zu stellen, weil sonst die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht zu dem angestrebten Ergebnis führen kann. Welche Angaben im einzelnen in einem derartigen Beweisantrag enthalten sein müssen und unter welchen Umständen ein solcher Beweisantrag auf eine reine Ausforschung hinausläuft, kann nur nach den Einzelfallumständen beurteilt werden und ist vor allem davon abhängig, inwieweit für den Asylbewerber selbst substantiierte Angaben zumutbar sind. Im vorliegenden Fall hätte es zunächst dem Kläger oblegen, Datum und Aktenzeichen des Urteils, das angeblich gegen ihn ergangen ist, zu ermitteln und auch eine Ausfertigung oder Abschrift dieses Urteils vorzulegen. Er hat sich immerhin nach Erlaß des angeblichen Urteils noch über drei Jahre in Bangladesh aufgehalten, und er hätte während seines über sechs Jahre andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerade wegen seines ständigen Kontakts mit seinen Parteifreunden in Bangladesh Gelegenheit gehabt, nähere Einzelheiten über seine Verurteilung in Erfahrung zu bringen und zu belegen. Wenn er unter diesen Umständen lediglich eine Parteizeitung mit den oben aufgeführten Angaben vorlegt, genügt dies seiner Mitwirkungspflicht nicht; denn es ist nicht dargetan oder ersichtlich, daß die in dieser Zeitung enthaltenen Angaben auf objektiven Quellen beruhen und nicht nur auf Informationen des Klägers und seiner Parteifreunde. Infolgedessen lief der Beweisantrag des Klägers auf Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts letztlich auf eine Ausforschung hinaus; denn das Auswärtige Amt müßte seinerseits über die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Bangladesh und einen Rechtsanwalt diejenigen Ermittlungen anstellen, die der Kläger über seine Parteifreunde und einen Rechtsanwalt ebenfalls hätte anstellen können und aufgrund seiner Mitwirkungsverpflichtung auch müssen. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg abgelehnt hat, kann ebenfalls nicht festgestellt werden, daß damit der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Das Gutachten sollte zunächst zum Beweis dafür dienen, daß Mitglieder der verbotenen Purba Banglar Schorbohara Party, wenn sie nach Verübung strafrechtlicher Delikte gefaßt würden, wegen Mitgliedschaft in der PBSP in Vergleich mit Straftätern ohne politischen Hintergrund mit erheblich schärferer Bestrafung und mit systematischer Folter während der Haft zu rechnen hätten. Insoweit ist der Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt worden, der Kläger habe die Verhängung einer Haftstrafe von 20 Jahren nicht glaubhaft gemacht und deshalb sei es nicht entscheidungserheblich, ob in diesem angeblich verhängten Strafmaß ein "Politmalus" enthalten sei. Insoweit ist die Ablehnung des Beweisantrags mit der Beschwerde nicht beanstandet worden. Soweit das Gutachten zum Beweis dafür dienen sollte, daß der Kläger bei einer Rückkehr nach Bangladesh wegen seiner politischen Tätigkeit für die verbotene PBSP in der Bundesrepublik und wegen seiner führenden Stellung innerhalb dieser Exilorganisation mit Verhaftung rechnen müsse, ist der Beweisantrag mit dem Hinweis darauf abgelehnt worden, es ergebe sich bereits aus dem Gutachten des Südasien-Instituts vom 4. Mai 1987 an das Verwaltungsgericht Ansbach, daß eine exilpolitische Betätigung eines bangladeschischen Staatsangehörigen selbst unter der früheren Geltung des Kriegsrechts nicht zur Eröffnung von Verfahren in Bangladesh geführt habe, und dieses Gutachten sei auch für den Fall des Klägers einschlägig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Begründung nicht zu beanstanden. In dem erwähnten Gutachten ist unter anderem ausgeführt: "Wie weit die allgemeine Gegnerschaft auch ein Risiko für rückkehrende BNP-Mitglieder mit sich bringt, wegen ihrer vergangenen Auslandsaktivität verfolgt zu werden, läßt sich nicht mit Sicherheit beurteilen. Nachrichten über Verfolgung oder Bestrafung von nach Bangladesh zurückgekehrten oppositionellen Politikern und Parteimitgliedern fehlen bisher für alle Parteien vollständig. Über diese Frage sind allgemeine Ausführungen in dem von hier an das Verwaltungsgericht Ansbach erstatteten Gutachten vom 28.11.1985 im Fall AN 524-XXV/79 gemacht worden. Auf diese Ausführungen, die sich auch mit den möglichen Folgen von Protestkundgebungen vor der Botschaft von Bangladesh in Bonn und dabei übergebenen Protestadressen beschäftigen, darf im Interesse der Zeit- und Kostenersparnis verwiesen werden. Im Verhältnis zur damals bestehenden Rechtslage sind allerdings inzwischen gewichtige Änderungen insofern eingetreten, als durch Proklamation vom 10. November 1986 das Kriegsrecht mit sofortiger Wirkung aufgehoben und durch Dekret vom gleichen Tag die bis dahin noch suspendierten Teile der Fassung wieder in Kraft gesetzt worden sind. Es gelten seither also insbesondere die Grundrechtsverbürgungen der Verfassung sowie die verfassungsmäßigen Garantien für Grundrechtsbeschwerden an die Obergerichte im außerordentlichen Verfahren wie auch die Befugnis der Obergerichte zur Überprüfung von Urteilen untergeordneter Gerichte oder Akten der Verwaltungsbehörden. Es entfallen damit zugleich die Möglichkeiten einer summarischen Bestrafung nach Kriegsrecht sowie der Inhaftierung nach Kriegsrechtsbestimmungen." In dem Gutachten vom 28. November 1985 an das Verwaltungsgericht Ansbach heißt es u.a.: "Trotz angestrengter Nachforschungen hat sich indessen kein Anzeichen dafür auffinden lassen, daß die weitgehenden kriegsrechtlichen Befugnisse, Verfahren gegen Abwesende durchzuführen, gegenwärtig zur Verfolgung politischer Auslandsaktivitäten benutzt werden. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, daß für die Strafverfolgung nach Kriegsrecht in Bangladesh noch weniger als nach regulärem Strafrecht ein Legalitätsgrundsatz gilt, sondern Opportunitätsgesichtspunkte maßgebend sind... Es hat den Anschein, daß der Staat gegenwärtig kein Interesse zeigt, die theoretisch bestehende Möglichkeit der Strafverfolgung wahrzunehmen und etwa mißliebige politische Auslandsaktivitäten durch den erheblichen Druck, der mit der Androhung der Vermögenseinziehung vor allem auf die Familien der Beschuldigten ausgeübt werden könnte, zu unterbinden. Es ist im übrigen ja bekannt, daß führende Politiker der Oppositionsparteien Auslandsreisen unternehmen und dabei Kontakt zu Exilorganisationen der Parteien aufnehmen, ohne daß dagegen von der Regierung Maßnahmen ergriffen oder Sanktionen angedroht würden... Irgendwelche Maßnahmen dieser Art gegen Rückkehrer aus dem Exil sind aber bisher nicht bekanntgeworden, wohl allerdings Fälle, in den prominente Politiker aus Bangladesh einen Aufenthalt im Ausland über längere Zeiträume ausgedehnt haben, weil ihnen konkrete Warnungen vor Verhaftung bei der Wiedereinreise zugegangen waren. Bei der Dürftigkeit der Informationslage bleibt nichts als eine allgemeine Risikoabschätzung im Hinblick auf die zu erwartende politische Entwicklung... Ein nennenswertes Risiko für einfache Mitglieder der Exilorganisation, auch bei gelegentlicher Massenunterzeichnung von Petitionen, scheint deshalb gegenwärtig nicht zu bestehen; vielmehr dürfte es bei etwaigen Zuspitzungen der innenpolitischen Spannungen mehr auf die dann aktuellen politischen Aktionen im Lande selbst ankommen als auf zurückliegende verbale Proteste im Ausland. Eine vorsichtigere Beurteilung scheint jedoch im Falle der prominenten Organisatoren des Auslandsprotestes angesichts der Ungewißheit der politischen Entwicklungen am Platze. Ein Vorgehen gegen solche, vermutlich als subversiv eingestuften Anführer kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden...". Das Verwaltungsgericht durfte danach die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum zweiten Teil des Beweisantrags mit dem Hinweis auf das Gutachten vom 4. Mai 1987 und mittelbar auf das Gutachten vom 24. November 1985 ablehnen, denn dort ist die Gefahr der Verfolgung für nach Bangladesh zurückkehrende Exilpolitiker grundsätzlich verneint bzw. als sehr gering veranschlagt, und der Kläger hat zur Begründung seines Beweisantrags nicht dargetan, daß die Gefahrenprognose für ihn angesichts besonderer persönlicher Umstände zu einem anderen Ergebnis führen würde, daß das Südasien-Institut aufgrund neuerer Tatsachen zu einer von den früheren Gutachten abweichenden Bewertung gelangen könnte oder aus anderen Gründen die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens desselben Instituts geboten war. Entgegen der Auffassung des Klägers kam es insoweit nicht darauf an, daß es sich bei der PBSP um eine verbotene Partei handelt; denn die erwähnten Gutachten sind ohne Rücksicht darauf, ob es sich um verbotene oder nicht verbotene Parteien handelte, zu dem Ergebnis gelangt, daß Bestrafungen exilpolitischer Betätigungen für die Vergangenheit nicht bekanntgeworden und deshalb für die Zukunft auch nicht zu erwarten sind. Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Frage anderweitigen Schutzes in Italien klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; denn auf § 2 Abs. 2 AsylVfG ist das angegriffene Urteil nur alternativ gestützt.