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Urteil

13 UE 1601/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1107.13UE1601.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsschrift den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar enthält sie keinen ausdrücklichen Antrag. Die Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels läßt aber aus sich heraus das Ziel der Berufung des Klägers, die Aufhebung der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 7. Dezember 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 14. September 1985 unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1986, erkennen. Dies genügt, da an einen hinreichend bestimmten Antrag i.S.d. § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 124 Rndr. 5 m.w.N.; BVerwGE 58, 299 ; Urteile des Hess. VGH, v. 18. Oktober 1985 -- 7 UE 1094/84 -- und v. 12. November 1986 -- 7 UE 1085/85 --). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ausweisungsverfügung vom 7. Dezember 1984 und der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid vom 14. November 1985 sind zu Recht ergangen und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Der Kläger erfüllt diesen Tatbestand, denn er ist wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln (Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Die Ausweisung ist bei Vorliegen eines der gesetzlichen Tatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG aber keine zwingende Folge. Sie steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Diese muß aufgrund einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Ausländers prüfen, ob die Ausweisung geboten ist. Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde ist von den Verwaltungsgerichten nur auf Rechtsfehler überprüfbar, namentlich also darauf, ob die Ausländerbehörde dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und unter Beachtung der Grundrechte und der in ihnen verkörperten Wertordnung sowie des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere des sich aus ihm herleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gehandelt hat (vgl. BVerwGE 35, 291 ; 42, 133; 62, 215 ). Nach diesen Maßstäben ist die Ausweisung des Klägers nicht zu beanstanden. Maßgebend ist dabei der Inhalt des Widerspruchsbescheides, weil nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 AuslG Gegenstand der Anfechtungsklage der angefochtene Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, und maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides -- hier also der 14. November 1985 -- ist (vgl. BVerwGE 60, 75 = NJW 1980, 2656). Die Widerspruchsbehörde hat die Ausweisungsverfügung mit zwei selbständig nebeneinander stehenden Ermessenserwägungen begründet, nämlich mit Gründen der Spezialprävention und der Generalprävention. Jedenfalls die generalpräventiven Erwägungen sind nicht zu beanstanden, so daß dahinstehen kann, ob auch die spezialpräventiven Erwägungen der Behörde die Ausweisungsverfügung tragen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Ausländer auch ausgewiesen werden dürfen, um dadurch auf andere Ausländer abschreckend einzuwirken und diese damit zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten entspricht die Ausweisung dem Gesetzeszweck, wenn sie nach der Lebenserfahrung dazu dienen kann, andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zu veranlassen (vgl. BVerwGE 35, 291 ; 42, 133 ; 60, 75 = NJW 1980, 2656; BVerfGE 50, 166 = NJW 1979, 1100, BVerfGE 51, 386 = NJW 1980, 514 ). Zu diesen schwerwiegenden Straftaten zählen Rauschgiftdelikte (vgl. BVerwGE 59, 104 = NJW 1980, 2037; BVerwGE 59, 112 = NJW 1980, 2038; BVerwG, Urteil v. 1. Dezember 1987, NJW 1988, 660). Sie rechtfertigen -- insbesondere wenn es sich um den Handel mit dem besonders gefährlichen Heroin handelt -- grundsätzlich die Ausweisung aus generalpräventiven Erwägungen, um andere im Bundesgebiet lebenden Ausländer von vergleichbaren, im besonderen Maße sozialschädlichen Straftaten abzuhalten. Die Ausweisung ist insoweit auch als ein geeignetes Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit anzusehen (vgl. BVerwGE 42, 13; BVerwG, Beschluß v. 31. Oktober 1977, Buchholz, 402.24, § 10 AuslG Nr. 47 sowie BVerfG, Beschluß v. 18. Juli 1979, NJW 1980, 514 ). Aus der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Ausweisung aus generalpräventiven Gründen folgt allerdings nicht, daß sie in jedem Einzelfall rechtmäßig ist. Auch wenn die mit der Generalprävention bezweckte Verhaltenssteuerung sich nur durch eine kontinuierliche Anwendung der Ausweisungsermächtigung verwirklichen läßt, darf die Ausweisung keine unangemessene Folge der Straftat darstellen, darf also nicht unverhältnismäßig sein (vgl. beispielsweise BVerwGE 59, 104 = NJW 1980, 2037). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Diese Abwägung hat der Regierungspräsident in Darmstadt im Widerspruchsbescheid vom 14. November 1985 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Er hat sich zutreffend von der Erwägung leiten lassen, daß in Fällen der illegalen Beteiligung am Rauschgifthandel -- insbesondere wenn der Handel mit Heroin betroffen ist -- dem Gesichtspunkt der Generalprävention besonderes Gewicht zukommt. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung, die davon ausgeht, daß bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz der Gesichtspunkt der Generalprävention sogar dann Vorrang beanspruchen kann, wenn der Ausländer mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist (vgl. BVerfGE 51, 386 = NJW 1980, 514 ), obwohl das Schutzgebot des Art. 6 GG in anderen Fällen es grundsätzlich ausschließt, einen Ausländer allein aus generalpräventiven Gründen auszuweisen (vgl. BVerwGE 56, 246). Die Widerspruchsbehörde hat auch die Belange des Klägers in rechtsfehlerfreier Weise als nachrangig erachtet. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß der Regierungspräsident dem Umstand, daß der Kläger sich bereits seit 1973 im Bundesgebiet aufhält und hier einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schließt nämlich selbst nach einem sehr langen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die Ausweisung nicht schlechthin aus, auch wenn der Aufenthaltsdauer und der Verwurzelung des Ausländers in die hiesigen Lebensverhältnisse sowie den Schwierigkeiten, die für ihn mit einer Rückkehr in sein Heimatland verbunden sind, bei der Abwägung ein erhebliches Gewicht zuzumessen ist (beispielsweise BVerwG, Urteil v. 1. Dezember 1987, NJW 1988, 660). Dieses Gewicht hat die Widerspruchsbehörde der langen Aufenthaltsdauer des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland beigemessen, jedoch rechtsfehlerfrei im Hinblick auf die Art und Schwere der von dem Kläger begangenen Straftat, die auch in der Strafzumessung zum Ausdruck gekommen ist, dem Gesichtspunkt der Generalprävention den Vorrang eingeräumt. Der Regierungspräsident ist schließlich auch zutreffend davon ausgegangen, daß der ledige Kläger keine besonderen familiären Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Da er bis zu seinem 24. Lebensjahr in seinem Heimatland gelebt hat, volljährig und arbeitsfähig ist sowie seine Mutter und die überwiegende Zahl seiner Geschwister dort leben, ist auch nicht erkennbar, daß es dem Kläger nicht zugemutet werden könnte, nach Marokko zurückzukehren. Der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung steht nicht entgegen, daß das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 22. Januar 1988 nach Ablauf der Bewährungsfrist die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren erlassen hat. Da im vorliegenden Verfahren auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen ist, kann diesem Umstand allenfalls in einem von dem Kläger bei der Behörde noch anhängig zu machenden Verfahren auf nachträgliche Verkürzung der ausgesprochenen Befristung der Ausweisung Bedeutung zukommen. Die Ausweisung kann auch nicht allein deshalb als rechtswidrig angesehen werden, weil der Kläger durch seine Bewährung möglicherweise gezeigt hat, daß in seinem Fall die konkrete Gefahr einer Wiederholung der von ihm begangenen Straftat nicht gegeben ist. Eine Wiederholungsgefahr ist nämlich bei einer Ausweisung aus generalpräventiven Gründen, wie sie vorliegend erfolgt ist, nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluß v. 2. Februar 1979, Buchholz 402.24, § 10 Nr. 59). Da sich schließlich auch die auf § 13 AuslG gestützte Abschiebungsandrohung als rechtmäßig erweist, ist nach alledem die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der am 20. Juli 1949 geborene, ledige Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Mutter sowie fünf Geschwister leben noch in Marokko. Er reiste am 19. August 1973 mit einer Legitimationskarte der Bundesanstalt für Arbeit in das Bundesgebiet ein und erhielt in der Folgezeit ständig eine Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken. Am 25. Januar 1980 erteilte die Ausländerbehörde der Beklagten ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Zuletzt war der Kläger bei der Deutschen Bundespost als Staplerfahrer tätig. Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 1984 (Az.: ...) wurde der Kläger wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln (Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Urteils erwarb der Kläger von nicht identifizierten Lieferanten mindestens zehn abgepackte Portionen Heroingemischs mittlerer Qualität. Dieses Heroin erhielt eine Bekannte des Klägers, die damals zeitweise der Gewerbsunzucht nachging und selbst heroinabhängig war. Durch den Straßenhandel mit Heroin wollte sie sich eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen. Auf der Suche nach einem Heroinlieferanten sprach die Bekannte den Kläger an, mit dem sie seit Jahren befreundet war. Der Kläger war bereit, sich entsprechend zu bemühen, und gedachte an dem Handel auch selbst zu verdienen. Insgesamt erhielt die Bekannte des Klägers auf dessen Veranlassung mindestens 28 Gramm Heroingemisch und zahlte dem Kläger hierfür pro Portion 1.000,-- DM. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung begründete das Landgericht mit dem bisher straffreien Leben des Klägers in der Bundesrepublik, seiner Einsicht in sein Fehlverhalten und der Erwartung, daß der Kläger sich zukünftig straffrei verhalten werde. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1984 wies die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers diesen für die Dauer von 10 Jahren gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 AuslG aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Kläger wurde zugleich aufgefordert, das Bundesgebiet spätestens bis zum 7. Januar 1985, 24.00 Uhr zu verlassen. Für den Fall, daß er seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkomme, wurde ihm die Abschiebung angedroht. Zur Begründung der Verfügung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Handel und die Weitergabe von Betäubungsmitteln, insbesondere Heroin, gehörten zu den schwersten Vergehen überhaupt. Schon sieben bis zehn Injektionen dieser gefährlichsten Droge reichten zur Suchterzeugung aus. Es sei festzustellen, daß immer mehr Rauschgiftsüchtige auf harte Drogen wie Heroin umstiegen. Abgesehen davon, daß Drogenabhängige Schäden erlitten und dadurch der Öffentlichkeit wegen der erforderlichen Heilmaßnahmen erhebliche Kosten verursachten, gäben auch die im Drogenrausch begangenen Straftaten Anlaß zu ernster Besorgnis. Es sei auch ein beängstigendes Ansteigen der Beschaffungskriminalität festzustellen. Darüber hinaus habe auch die Zahl der Drogentoten ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Es sei im öffentlichen Interesse unerläßlich, alle ausländischen Staatsangehörigen, die gegen das Betäubungsmittelgesetz verstießen, auszuweisen. Nach alledem sei die Ausweisung des Klägers trotz seines elfjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten. Auch die Tatsache, daß der noch nicht verbüßte Teil der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, könne eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Ausweisung berücksichtige nicht hinreichend, daß die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei und er bereits seit langer Zeit in der Bundesrepublik lebe. Wie gut er in das hiesige Leben integriert sei, zeige sich daran, daß er trotz Kenntnis seines Arbeitgebers von der strafgerichtlichen Verurteilung weiterhin bei der Deutschen Bundespost beschäftigt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 1985 wies der Regierungspräsident in D den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung des Klägers sei aus general- und darüber hinaus auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig. Der Handel und die Weitergabe von Betäubungsmitteln gehörten zu den schwersten Vergehen überhaupt. Bereits eine geringe Menge Heroin mache süchtig. Nicht nur durch notwendige Heil- und Therapiemaßnahmen entstünden der Öffentlichkeit erhebliche Kosten, auch die im Rausch begangenen Straftaten und die zunehmende Beschaffungskriminalität belasteten die Allgemeinheit erheblich. Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit Heroin rechtfertige deshalb, selbst wenn nur mit geringen Mengen illegaler Handel betrieben wurde, aus generalpräventiven Gründen die Ausweisung. Die Ausweisung des Klägers sei darüber hinaus auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, da der Kläger in der Absicht, sich zu bereichern, mit Heroin gehandelt habe und es nicht auszuschließen sei, daß er bei größeren Geldsummen, die im illegalen Rauschgiftgeschäft durchaus zu verdienen seien, wieder in ein Fehlverhalten abgleiten könnte. Der Ausweisung stehe auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Auch wenn der Kläger schon im Jahre 1973 in die Bundesrepublik eingereist sei und hier einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe, stelle doch die Rückkehr in sein Heimatland für ihn keine unüberwindbare Belastung dar, zumal er in der Bundesrepublik keine familiären Bindungen habe und in Marokko noch seine Mutter sowie Geschwister lebten. Auch die Androhung der Abschiebung sei nicht zu beanstanden. Der Kläger erhob am 5. Dezember 1985 Klage. Zur Begründung trug er ergänzend vor, der Widerspruchsbescheid gehe insofern von nichtzutreffenden Tatsachen aus, als er sich niemals habe bereichern wollen. Er habe lediglich seiner langjährigen Bekannten einen Gefallen tun wollen. In Zukunft werde er keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellen. Da er bereits seit fast 13 Jahren in der Bundesrepublik lebe, sei eine Rückkehr in sein Heimatland für ihn unzumutbar. Auch müsse berücksichtigt werden, daß ihm sein Arbeitsplatz von seinem Arbeitgeber erhalten worden sei. Der Kläger beantragte, die Verfügung der Beklagten vom 7. Dezember 1984 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 14. November 1985 aufzuheben. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, und bezog sich zur Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Mai 1986 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, die Ausweisungsverfügung der Beklagten sei unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Schwere der Tat sei die Ausweisung jedenfalls unter generalpräventiven Gründen nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Gerade die illegale Einfuhr, der Handel, der Besitz und die Weitergabe von Betäubungsmitteln gehörten zu den gesellschaftlich schädlichsten Delikten. Jeglicher Handel mit Drogen müsse deshalb sanktioniert und unterbunden werden. Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit Heroin rechtfertige deshalb aus generalpräventiven Gründen regelmäßig die Ausweisung. Die angegriffene Verfügung vernachlässige auch nicht in rechtlich zu beanstandender Weise schützenswerte Interessen des Klägers. Zwar lebe er seit nahezu 13 Jahren in der Bundesrepublik, doch sei der Kläger ledig und alle Familienangehörigen befänden sich nach wie vor in seinem Heimatland. Da der Kläger seine Familienangehörigen durch laufende Geldzahlungen unterstütze, könne die von ihm behauptete Entfremdung nicht als erheblich angesehen werden. Es sei auch nicht ersichtlich, daß den Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat unzumutbare Integrationsprobleme treffen würden. Gegen den am 5. Juni 1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Juni 1986 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der Umstand, daß er seine Familie mit laufenden Geldzahlungen in Marokko unterstütze, ändere nichts daran, daß er sich den Lebensverhältnissen in seinem Heimatland entfremdet habe. Da er volljährig sei, gehöre er in Marokko nicht mehr zum Familienverband. Seine Ehe in Marokko sei geschieden worden. Schließlich weist der Kläger darauf hin, daß das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 22. Januar 1988 die verhängte Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen habe. Da er -- der Kläger -- sich seit seiner Verurteilung nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen, sei die Ausweisung auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten nicht mehr geboten. Der Kläger hat einen ausdrücklichen Antrag im Berufungsverfahren nicht gestellt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Berufung entgegen und verteidigt die angegriffene Ausweisungsverfügung. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen und den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte.