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Beschluss

13 TH 1094/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1114.13TH1094.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 HessAG-VwGO haben Rechtsmittel gegen die Androhung der Abschiebung, bei der es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann in Betracht kommen, wenn im konkreten Fall das Interesse des Ausländers am vorläufigen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet aus besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen Ausreise des Ausländers vorgeht. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die angegriffene Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtswidrig ist oder bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens eine Interessenabwägung ergibt, daß den privaten Interessen des Antragstellers am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet aus besonderen Gründen der Vorrang gegenüber dem nach § 187 Abs. 3 i.V.m. § 12 HessAG-VwGO vermuteten öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung eingeräumt werden muß. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, daß bei der in diesem Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sachlage die angegriffene Abschiebungsandrohung sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht als offensichtlich rechtmäßig erweist und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bezogen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als offen anzusehen ist. Bei der danach gebotenen Interessenabwägung überwiegen die privaten Interessen der Antragstellerin daran, vorläufig im Bundesgebiet bleiben zu dürfen, das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung. Die angegriffene Abschiebungsandrohung ist nicht offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin beruft sich darauf, daß ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung drohe, weil sie nicht bereit sei, sich an die für Frauen geltenden islamischen Bekleidungsvorschriften zu halten. Sie habe deshalb auch bereits in der Vergangenheit mehrfach Schwierigkeiten mit den iranischen Revolutionswächtern gehabt. Unter Berücksichtigung der in das Beschwerdeverfahren eingeführten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Februar 1986 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, wonach Frauen, die sich zum wiederholten Male einen Verstoß gegen die islamische Kleiderordnung zu Schulden kommen lassen, mit öffentlicher Prügelstrafe zu rechnen hätten, scheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, daß im Fall der Antragstellerin ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 14 Abs. 1 AuslG besteht. Der Antragstellerin droht nämlich möglicherweise bei einer Abschiebung in den Iran Gefahr für ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der Frauen, die nicht bereit sind, die islamischen Bekleidungsvorschriften zu beachten. Ob ein derartiges Abschiebungshindernis nach § 14 Abs. 1 AuslG, das auch schon bei der Abschiebungsandrohung zu beachten ist (§ 14 Abs. 2 AuslG), tatsächlich besteht, kann jedoch nicht abschließend im vorliegenden Beschwerdeverfahren geklärt werden. Insoweit sind weitere Ermittlungen, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen, zu der Frage erforderlich, ob die drohenden Repressalien gegen Frauen, die sich beharrlich weigern, die islamischen Bekleidungsvorschriften einzuhalten, auf einer politischen Verfolgungsabsicht des Staates beruhen. Im Hauptsacheverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob die iranischen Behörden bzw. die Revolutionswächter, deren Verhalten dem iranischen Staat zuzurechnen wäre, in derartigen Fällen eine regimefeindliche Einstellung der betreffenden Frauen vermuten und mit der Bestrafung den politischen Gegner treffen wollen. Sollte dies der Fall sein, würde sich die angegriffene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig erweisen, da sie nicht die Einschränkung enthält, daß eine Abschiebung in den Iran ausgeschlossen ist. Hiernach muß der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen angesehen werden. Die danach gebotene Interessenabwägung muß zugunsten der Antragstellerin ausfallen. Es ist der Antragstellerin angesichts der ihr im Iran möglicherweise drohenden Gefahren für ihr Leben bzw. ihre Freiheit nicht zuzumuten, vor einer endgültigen Aufklärung des Sachverhalts in den Iran zurückzukehren, da dies für sie möglicherweise schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Folgen hätte. Unter diesen Umständen müssen die öffentlichen Interessen an einer baldigen Ausreise der Antragstellerin zurücktreten. Nach alledem ist unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. Im übrigen, das heißt hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis, muß die Beschwerde allerdings erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht versagt. Ob der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, ist zumindest zweifelhaft. Selbst wenn man der Auffassung sein wollte, daß der Antragstellerin, die - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - unter Verstoß gegen Sichtvermerksvorschriften eingereist ist, der Sichtvermerksverstoß nicht (mehr) entgegengehalten werden darf, weil dies eine vom Gesetz nicht beabsichtigte Härte darstellte bzw. weil ihr trotz des Einreiseverstoßes - allerdings von einer anderen Ausländerbehörde - bereits eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, muß es zumindest als fraglich angesehen werden, ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn überwiegende öffentliche Belange oder persönliche Interessen der Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwingend erforderten. Selbst wenn sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, daß die Antragstellerin aus humanitären Gründen nicht in den Iran abgeschoben werden darf, folgt daraus noch nicht zwingend ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr wird insoweit im Hauptsacheverfahren die Frage zu klären sein, ob unter diesen Umständen nicht lediglich Abschiebungsschutz in Form einer Duldung zu gewähren ist. Nach alledem muß der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls als offen angesehen werden. Die danach wiederum vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Ihrem Interesse, bis zur Klärung der Sachlage einstweilen nicht in den Iran zurückkehren zu müssen, wird ausreichend durch die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der Abschiebungsandrohung Rechnung getragen. Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens und die Streitwertfestsetzung folgen aus § 155 Abs. 1 VwGO und den §§ 14 analog, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Es entspricht ständiger Praxis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, in Fällen der vorliegenden Art von der Hälfte des sogenannten Regelstreitwertes auszugehen und die Abschiebungsandrohung bei der Streitwertfestsetzung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn - wie hier - zugleich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist. Der Umstand, daß die Abschiebungsandrohung bei der Streitwertfestsetzung nicht werterhöhend zu berücksichtigen ist, hat jedoch hinsichtlich der Frage der Kostenverteilung nicht zur Folge, daß dem lediglich hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit seinem Eilantrag erfolgreichen Antragsteller die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen wären. Vielmehr ist davon auszugehen, daß in derartigen Fällen die Kosten des Verfahrens zu teilen sind, weil nicht ersichtlich ist, daß dem Interesse des Betroffenen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Abschiebungsandrohung geringeres Gewicht zukommt als hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis, und die Beteiligten des Eilverfahrens damit zu gleichen Teilen obsiegt haben bzw. unterlegen sind (vgl. Beschluß des Senats vom 14. November 1988 - 13 TH 2717/88 -; anderer Ansicht, das heißt für eine volle Kostentragungspflicht des lediglich hinsichtlich der Abschiebungsandrohung erfolgreichen Antragstellers, beispielsweise Hess. VGH, Beschluß vom 16. Juli 1987 - 7 TH 3244/86 -). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).