Beschluss
13 TH 3428/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1220.13TH3428.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit der angegriffenen Verfügung vom 23. März 1988 erfolgte Ausweisung begehrt, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht versagt. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag allerdings bereits unzulässig, da es dem Antragsteller an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Dies folgt daraus, daß die Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung der Ausweisung nicht angeordnet hat, so daß dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt und für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kein Raum ist. Der Eilantrag kann insoweit auch nicht dahingehend umgedeutet werden, daß der Antragsteller die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO begehrt, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Antragsgegnerin im Begriff ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung nicht zu beachten. Den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die ebenfalls mit Verfügung vom 23. März 1988 erfolgte Versagung der Aufenthaltserlaubnis hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht als unbegründet abgelehnt. Da die Ausländerbehörde vorliegend die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit der Ausweisung verbunden hat, muß, um den von Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzanspruch zu gewährleisten, einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis bereits dann gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung nicht erfordert (so bereits Verwaltungsgericht Kassel, Beschluß vom 10. Dezember 1976 - IV H 566/76 - , das diese Auffassung allerdings später (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1980 ) wieder aufgegeben hat; im Ergebnis ebenso Kanein, Ausländerrecht, 4. Auflage, Rdnr. 85 zu § 10 AuslG; vgl. auch OVG Münster, Beschluß vom 31. Mai 1977, - IV B 327/77 - ). Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, daß grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der baldigen Ausreise eines Ausländers nach Versagung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Ablehnung ihrer Verlängerung besteht. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis bzw. gegen die Ablehnung der Verlängerung keine aufschiebende Wirkung haben. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, der in vollem Umfang auch für Ausländer gilt, kann von einem gesetzlich vermuteten Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht zugleich die Ausweisung erfolgt ist. Die Ausweisung greift nämlich schwerwiegender in die Rechtsposition des Ausländers ein als die Versagung der Aufenthaltserlaubnis, da nach § 15 AuslG einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf. Wegen dieser weitreichenden Wirkung der Ausweisung mißt das Bundesverfassungsgericht der Vorschrift des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, im Zusammenhang mit der Ausweisung eines Ausländers besondere Bedeutung bei, weil deren sofortige Vollziehung den Ausländer zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zwingt und vom Ausland aus die Rechtsverteidigung gegen die Ausweisung, wie sie durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet wird, nur unvollkommen möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 382). Wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Seite 406) zu Recht ausgeführt hat, ist es nämlich für Ausländer in der Regel nicht leicht, sich vom Ausland her rechtliches Gehör zu verschaffen, weil die schriftliche Korrespondenz mit dem Gericht oder einem deutschen Anwalt schon aus sprachlichen Gründen Schwierigkeiten bereitet und zumal bei zeitraubenden Beförderungswegen nur ein unzulänglicher Ersatz für die mündliche Unterrichtung ist. Auch sind mit dem deutschen Recht vertraute Anwälte im Ausland im Regelfall selten zu finden. Zwar können es überwiegende öffentliche Belange rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung ist deshalb stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Wäre aber ein Ausländer allein wegen der mit der Ausweisung verbundenen Versagung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausreise verpflichtet, obwohl ein besonderes öffentliches Interesse die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung nicht erfordert, so wäre der dem Ausländer zustehende Anspruch auf unbehinderte Rechtsverteidigung gegen seine Ausweisung in dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährten Umfang nicht gewährleistet. Hieraus folgt, daß in Fällen, in denen die Ausländerbehörde die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit der Ausweisung verbindet, einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis bereits dann zu gewähren ist, wenn das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung nicht erfordert. Vorliegend hat die Ausländerbehörde den sofortigen Vollzug der Ausweisungsverfügung nicht angeordnet. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die die Anordnung des Sofortvollzuges rechtfertigen würden. Die Behörde hat die Ausweisung mit einem Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften begründet. Ein derartiger Verstoß - seine Richtigkeit unterstellt - reicht indes nicht aus, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung zu tragen. Der Eilantrag des Antragstellers hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis muß daher Erfolg haben. Da der Antragsteller nach dieser Entscheidung vorläufig nicht zur Ausreise verpflichtet ist, muß auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet werden. Hinsichtlich der Versagung des begehrten Fremdenpasses schließlich erscheint es fraglich, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß der Antragsteller in nicht statthafter Weise insoweit einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Antragsteller anwaltlich vertreten ist und sein Bevollmächtigter nicht einmal mit der Beschwerde, die unbegründet geblieben ist, eine Klarstellung des Rechtsschutzbegehrens vorgenommen hat, spricht bei einer nicht lediglich am Wortlaut des gestellten Antrages haftenden Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers viel für die Annahme, daß dieser im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Erteilung eines Fremdenpasses nach § 123 VwGO begehrt. Unabhängig von der Frage, ob dies eine - zumindest teilweise - unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde, hat der Antragsteller jedenfalls keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, aufgrund dessen ihm ein Fremdenpaß erteilt werden müßte. Die Erteilung eines Fremdenpasses steht nach § 4 Abs. 1 AuslG im Ermessen der Ausländerbehörden. Hieraus folgt, daß der Antragsteller grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Fremdenpasses hat, sondern ihm lediglich ein Fremdenpaß nach pflichtgemäßem Ermessen ausgestellt werden kann, wobei der Ermessensspielraum der Behörde weit ist (vgl. BVerwGE 42, 143 ). Hiernach kann die Versagung des begehrten Fremdenpasses im Falle des Antragstellers nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Der Grund, warum dem Antragsteller in der Vergangenheit bereits einmal ein Fremdenpaß, der mittlerweile allerdings abgelaufen ist, ausgestellt wurde, nämlich die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, ist entfallen. Andere Gründe, die die Erteilung eines Fremdenpasses an den Antragsteller gebieten würden, sind von diesem weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 - sowie zusätzlich für das Beschwerdeverfahren - aus § 14 analog GKG. Hierbei war zu berücksichtigen, daß der Eilantrag des Antragstellers drei selbständige Begehren betreffend die Abschiebung, die erfolgte Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich der Ablehnungsandrohung und die Erteilung eines Fremdenpasses beinhaltet. Es entspricht ständiger Praxis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, in diesen Fällen für jedes Begehren von der Hälfte des sogenannten Regelstreitwertes auszugehen und die Abschiebungsandrohung bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, wenn - wie hier - zugleich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war deshalb gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts wegen entsprechend zu ändern. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).