Beschluss
12 TH 3290/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0116.12TH3290.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die allein die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung und nicht die Ausweisungsverfügung betreffende Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 24. Juli 1989 hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung angeordnet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung nicht schon allein deswegen anzuordnen, weil die Ausländerbehörde die mit der Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis verbundene Ausweisung in den Vordergrund gestellt, aber nicht für sofort vollziehbar erklärt hat. Das Verhältnis einer Ausweisungsverfügung zu der gleichzeitigen Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis ist zunächst dadurch gekennzeichnet, daß die Entscheidung über die Ausweisung logischen Vorrang vor der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis beansprucht, weil die Sperrwirkung der Ausweisung (vgl. § 15 AuslG) der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwingend entgegensteht. Dieser Zusammenhang wirkt sich auf das Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz dahingehend aus, daß bei Ablehnung der Wiederherstellung des Suspensiveffekts hinsichtlich einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfügung mit Rücksicht auf die Sperrwirkung des § 15 AuslG kein Raum mehr bleibt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und daß bei einem Erfolg des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausweisungsverfügung infolge des Wegfalls der Sperrwirkung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO üblichen Weise zu entscheiden ist (so schon Hess. VGH, 08.10.1973 -- VII TH 61/73 --, ESVGH 24, 68). Ist die Versagung der Aufenthaltserlaubnis -- ebenso wie die Ausweisungsverfügung -- mit dem Vorliegen eines Ausweisungstatbestands und der Möglichkeit einer daraufhin im Ermessenswege erlassenen Ausweisungsverfügung begründet, wird in der Regel vorläufiger Rechtsschutz gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu gewähren sein, falls sich die Ausweisungsverfügung als offenbar rechtswidrig erweist oder aus anderen Gründen die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung nicht geboten erscheint (vgl. dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.1977 -- IV B 327/77 --, NJW 1978, 510; VG Kassel, 10.12.1976 -- IV H 566/76 --, NJW 1977, 512; Deibel, DÖV 1986, 859 ; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., 1986, Rdnr. 871). Hat die Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung nicht angeordnet, so kann dies ein Anzeichen für ein fehlendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise des Ausländers darstellen (vgl. dazu Kanein/Renner, AuslR, 4. Aufl., 1988, Rdnr. 85 zu § 10 AuslG). Eine derartige Folgerung ist jedoch nicht zwingend, sondern allein davon abhängig zu machen, ob das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausreise des Ausländers gegenüber dessen privatem Interesse zurückzutreten hat, das Hauptsacheverfahren über die Ausweisungsverfügung und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus zu betreiben (vgl. dazu Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 872; Hess. VGH, 20.12.1988 -- 13 TH 3428/88 --; a.A. Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, Rdnr. 260, der für eine automatische Anordnung des Suspensiveffekts hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis für den Fall eintritt, daß die Ausweisungsverfügung nicht für sofort vollziehbar erklärt worden ist). Diese Besonderheiten bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Vollzug einer mit einer Ausweisungsverfügung verbundenen Versagung der Aufenthaltserlaubnis gehen auf das Verhältnis dieser beiden ausländerbehördlichen Entscheidungen zurück, das sich folgendermaßen darstellt (vgl. dazu auch Hess. VGH, 11.01.1990 -- 12 TH 2428/89 --). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Zur Auslegung dieser als verfassungskonform anzusehenden Regelungen (vgl. dazu BVerfG, 26.09.1978 -- 1 BvR 525/77 --, BVerfGE 49, 168 = EZAR 100 Nr. 3; BVerfG, 12.05.1987 -- 2 BvR 1226/83 u.a. --, BVerfGE 76, 1 = EZAR 105 Nr. 20) kann unter anderem auf die Maßstäbe des § 10 Abs. 1 AuslG über die Ausweisung zurückgegriffen werden; die Anwendung der sogenannten Negativschranke wird durch das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte sowie die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung begrenzt und verlangt eine zukunftsbezogene Beurteilung, ist also nicht schon dann gerechtfertigt, wenn ein Ausweisungstatbestand vorliegt (BVerwG, 21.10.1980 -- 1 C 19.78 --, BVerwGE 61, 105 = EZAR 100 Nr. 13; Hess. VGH, 12.05.1989 -- 12 TH 4504/88 --). Die Negativschranke setzt voraus, daß die Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland von beachtlichem Gewicht ist, und erfordert eine Güter- und Interessenabwägung, wenn ein anderer öffentlicher Belang für den Aufenthalt des Ausländers spricht (BVerwG, 24.06.1982 -- 1 C 136.80 --, BVerwGE 66, 29 = EZAR 104 Nr. 6). Schließlich ist für das Verhältnis von Ausweisung und Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen, daß eine Ausweisungsverfügung sowohl bei bestehender Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung als auch dann ergehen kann, wenn sich der Ausländer nicht oder nicht mehr im Besitze einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung befindet, und daß es bei der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis entweder um eine erstmalige Aufenthaltserlaubnis oder auch um die Verlängerung einer schon mehrmals befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis gehen kann. Nach alledem wird der Fall, daß die Aufenthaltserlaubnisversagung mit genau denselben rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen begründet und zu begründen ist wie die gleichzeitig ergehende Ausweisungsverfügung, äußerst selten eintreten. Aufenthaltserlaubnisversagung und Ausweisungsverfügung sind zudem hinsichtlich des Sofortvollzugs und der Suspensivwirkung von Rechtsmitteln unterschiedlich ausgestaltet. Während die Ausweisungsverfügung nur bei behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO), gilt der Aufenthalt des Ausländers aufgrund eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung über diesen Antrag von Gesetzes wegen vorläufig als erlaubt (§ 21 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AuslG) und haben Widerspruch und Anfechtungsklage insoweit keine aufschiebende Wirkung (§ 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AuslG). Diese Regelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn beachtet wird, daß die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Sofortvollzug und die gerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung unabhängig davon sind, daß der Sofortvollzug der Aufenthaltsbeendigung in dem einen Fall auf einer gesetzlichen und im anderen Fall auf einer behördlichen Anordnung beruht (BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1 = NVwZ 1985, 409 ). Wenn bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter anderem auch das besondere Gewicht eines länger andauernden beanstandungsfreien Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet in die Beurteilung der Belange der Bundesrepublik Deutschland und die Ermessenserwägungen bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einbezogen werden, erscheint der Ausschluß des Suspensiveffekts im übrigen auch für den Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis -- der hier nicht in Rede steht -- verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach alledem kann eine interessengerechte und den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips und des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG genügende Entscheidung über den vorläufigen Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet während des Widerspruchs- und Klageverfahrens hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einerseits und der Ausweisungsverfügung andererseits nur getroffen werden, wenn die unterschiedlichen materiell-rechtlichen Anforderungen aus den Vorschriften der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 10 Abs. 1 AuslG und die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in den beschriebenen Fallkombinationen angemessen berücksichtigt werden; eine mehr oder weniger automatische Aussetzung der Vollziehung der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für den Fall, daß eine gleichzeitig ergangene Ausweisungsverfügung nicht für sofort vollziehbar erklärt worden ist, ist danach ausgeschlossen (Hess. VGH, 26.01.1989 -- 12 TH 3793/88 --; Hess. VGH, 28.03.1989 -- 12 TH 4107/87 --; Hess. VGH, 14.04.1989 -- 12 TH 281/89 --; Hess. VGH, 17.05.1989 -- 12 TH 805/89 --; Hess. VGH, 20.06.1989 -- 12 TH 1447/89 --; a.A. indes Hess. VGH, 20.12.1988 -- 13 TH 3428/88 --, InfAuslR 1989, 87). Nach der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO gebotenen und in der Regel auch nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung als offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß die in Fällen des gesetzlichen Ausschlusses des Suspensiveffekts -- hier nach § 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG -- in gleicher Weise wie bei behördlicher Sofortvollzugsanordnung vorzunehmende Abwägung (vgl. BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1 = NVwZ 1985, 409 ; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 40) zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Ausreise des Antragstellers und seinem privaten Interesse am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet bis zur Beendigung des Widerspruchs- und eines sich eventuell daran anschließenden Rechtsmittelverfahrens auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug ergibt. In dem ausländerbehördlichen Bescheid vom 24. Juli 1989 ist die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in erster Linie darauf gestützt, daß die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt; hilfsweise ist sie mit Ermessenserwägungen begründet. Es kann für die Entscheidung über die Beschwerde offenbleiben, ob die Ausländerbehörde hier eine Belangbeeinträchtigung allein mit dem Hinweis darauf hätte begründen können, daß ein Sachverhalt vorliegt, der nach § 10 Abs. 1 AuslG die Ausweisung rechtfertigt -- die Begründung des Bescheids spricht im übrigen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gegen eine derartige Auslegung. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob mit dem bloßen Hinweis auf das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit ausreichend belegt werden kann, daß seiner Anwesenheit im Bundesgebiet für die Zukunft derart gewichtige öffentliche Belange entgegenstehen, daß die Aufenthaltserlaubnis zwingend versagt werden muß und der Ausländerbehörde insoweit ein Ermessensspielraum nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht eingeräumt ist. Denn die Ausländerbehörde ist schon aus einem anderen Grund, der von ihr zur Begründung der Ausweisungsverfügung angeführt, aber im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht näher ausgeführt worden ist, aus Rechtsgründen an der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gehindert. Der Antragsteller hat nämlich bei seiner letzten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Sichtvermerksvorschriften umgangen, ohne einen etwa später eingetretenen Sinneswandel plausibel zu machen, und deshalb beeinträchtigt sein Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, DVBl. 1984, 569; BVerwG, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2; BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 18.05.1989 -- 13 TH 3329/88 --; Hess. VGH, 14.03.1989 -- 12 TH 741/89 --, EZAR 105 Nr. 23 = NVwZ-RR 1989, 432). Da der Antragsteller offenbar bei seiner letzten Einreise beabsichtigte, im Bundesgebiet zu arbeiten und Kontakt zu seinen minderjährigen nichtehelichen Kindern aufzunehmen, hätte er zuvor bei der deutschen Auslandsvertretung in Jugoslawien eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks beantragen und deren Erteilung abwarten müssen, bevor er ins Bundesgebiet einreiste (§ 5 AuslG i.V.m. § 5 DVAuslG). Der Antragsteller hat zwar die Angaben der Ausländerbehörde über einen illegalen Aufenthalt seit Herbst 1984 angezweifelt und behauptet, jeweils nur zu Besuchszwecken für kurze Zeit im Bundesgebiet verblieben zu sein. Er hat jedoch nicht in Abrede gestellt, daß er zumindest mit der letzten Einreise den Zweck verfolgt hat, auf Dauer aus beruflichen und privaten Gründen im Bundesgebiet zu bleiben und nicht lediglich zu Besuchszwecken für die Höchstdauer von drei Monaten. Damit steht fest, daß gewichtige Belange der Bundesrepublik Deutschland der Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet entgegenstehen, und es ist weder dargetan noch erkennbar, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Antragsteller eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (Hess. VGH, 14.03.1989, a.a.O., m.w.N.). Zu Recht ist in dem ausländerbehördlichen Bescheid u.a. darauf abgestellt, daß der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts F vom 10. Dezember 1987 (...) wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden ist und der Wunsch eines Zusammenlebens mit seinen nichtehelichen Kindern demgegenüber nicht besonders ins Gewicht fällt. Selbst wenn in Betracht gezogen wird, daß der Antragsteller von Oktober 1972 bis Mai 1984 jeweils über eine Aufenthaltserlaubnis verfügte und offenbar im Bundesgebiet einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, kann dieser Umstand nicht als so gewichtig angesehen werden, daß der Antragsteller vom Sichtvermerksverfahren freigestellt werden könnte. Folgt man nämlich seinen eigenen Angaben, dann hat er sich schon während der Gültigkeit der früheren Aufenthaltserlaubnisse gelegentlich und dann seit Ende 1984 ganz überwiegend aus familiären Gründen und zu Erwerbszwecken in seiner Heimat aufgehalten und ist von dort erst wieder ausgereist, nachdem seine Mutter verstorben war und weil er eine zufriedenstellende Arbeitstätigkeit nicht finden konnte. Danach stellt es jedoch für ihn keine mit den Zwecken der Sichtvermerkspflicht nicht zu vereinbarende Härte dar, wenn er auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen wird. Nach alledem kommt es nicht im einzelnen darauf an, ob die in dem ausländerbehördlichen Bescheid enthaltenen Angaben über frühere Verfehlungen des Antragstellers und über einen langandauernden illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet nach Herbst 1984 zutreffen; denn dies ist für die festgestellte Verletzung von Sichtvermerksvorschriften ohne rechtliche Bedeutung. Danach kann schließlich auch dahinstehen, ob die hilfsweise von der Ausländerbehörde für die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis angeführten Ermessenserwägungen deshalb rechtlich beanstandet werden können, weil sie auch darauf abstellen, daß der Antragsteller zumindest auch im Zusammenhang mit den polizeilich angezeigten und in dem Bescheid erwähnten strafbaren Handlungen gegen geltende Gesetze verstoßen hat und deshalb keine Gewähr bietet, in Zukunft die deutsche Rechtsordnung zu achten. Gegen die Berechtigung dieser Prognose könnte der Umstand sprechen, daß der Antragsteller seinem Vortrag zufolge zumindest in einem Teil der angeführten Fälle unschuldig war. Die der Versagung der Aufenthaltserlaubnis beigegebene Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Insbesondere ist die Ausreisefrist von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung ausreichend bemessen und im übrigen von dem Antragsteller nicht beanstandet worden. Ist demnach bei summarischer Überprüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung auszugehen, so besteht grundsätzlich auch ein besonderes, die sofortige Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse, wobei hier hinzukommt, daß der Antragsteller möglichst schnell zur Ausreise veranlaßt und auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen werden muß, weil nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, daß der Sichtvermerkszwang ernstgenommen wird (vgl. z.B. Hess. VGH, 28.09.1989 -- 12 TH 1391/89 --, m.w.N.). Diese öffentlichen Interessen überwiegen hier eindeutig das Interesse des Antragstellers am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Der Antragsteller hat in den letzten Jahren seinen eigenen Angaben zufolge lange Zeit in seiner Heimat Jugoslawien verbracht und kann aufgrund seiner deutschen Sprachkenntnisse seinen Bevollmächtigten so ausreichend über sein persönliches Verhalten in den vergangenen Jahren unterrichten, daß dieser das Hauptsacheverfahren um die Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung zu führen vermag. Der ständigen Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet bedarf es hierzu nicht; im übrigen könnte dem Antragsteller die kurzfristige Anwesenheit im Bundesgebiet zum Zwecke der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gestattet werden, und eine Reise aus Jugoslawien wäre für ihn auch hinsichtlich der Reisekosten nicht unzumutbar. Ähnliches gilt für gelegentliche Besuche bei seinen nichtehelichen Kindern, die bei ihrer Mutter in F leben.