Beschluss
13 TE 4760/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0313.13TE4760.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß § 32 Abs. 4 AsylVfG zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 2) gegen die auf ihre Person beschränkte Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Oktober 1988 ist unbegründet. Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht, wie sie meint, aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne von § 138 Nr. 5 VwGO verletzt worden sind. Der über § 55 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Grundsatz der Öffentlichkeit (§§ 169 ff. GVG) besagt, daß es jedermann, also auch am Verfahren nicht beteiligten Personen, gestattet werden muß, den Gerichtssaal zu betreten und die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen zu verfolgen, soweit dies die örtlichen und räumlichen Verhältnisse zulassen. Der Ort, an dem die Verhandlung stattfindet, muß deshalb für die Verhandlungsdauer allgemein, d. h. für jede beliebige Person, zugänglich sein (BVerwG, Beschluß v. 20. Juli 1972 - IV CB 13.72 -, DÖV 1972, 796; Kopp, VwGO, 7. Aufl., Rdnr. 3 zu § 55 VwGO m.w.N.). Jedoch folgt nicht aus jeder Hinderung der allgemeinen Zugänglichkeit des Verhandlungsortes zugleich eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Zugangshindernisse tatsächlicher Art, die auf einem eigenmächtigen oder versehentlichen Fehlverhalten eines Gerichtsbediensteten oder auf technischen Ursachen (z. B. zugefallene Außentür) beruhen, stellen nur dann einen Verstoß gegen die §§ 55 VwGO, 169 GVG dar, wenn sie dem Gericht bekannt waren oder bei Beachtung der nötigen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen (BVerwG, Urteil v. 15. Dezember 1978 - 6 C 14.77 -, Buchholz 310, § 55 VwGO Nr. 5; Beschluß v. 18. Januar 1984 - 9 CB 444.81 -, DÖV 1984, 889). Liegt eine tatsächlich vorhandene Beschränkung der Öffentlichkeit vor, die das Gericht trotz aufmerksamer Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht bemerkt hat, kann ihm dies nicht als Verfahrensfehler angelastet werden. Eine solche nicht erkennbare Beschränkung der Öffentlichkeit gefährdet grundsätzlich das Vertrauen der Allgemeinheit oder das der einzelnen Beteiligten in die Objektivität der Rechtspflege nicht, die der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens gewährleisten soll. Überdies würde es auch die Mitglieder des erkennenden Gerichtes überfordern, wenn sie neben ihrer vordringlichen Aufgabe, der Verhandlung mit der notwendigen Aufmerksamkeit zu folgen, nach Ende der normalen Dienstzeit fortlaufend den freien Zugang zum Verhandlungsraum bzw. zum Gerichtsgebäude überprüfen müßten. Insoweit reicht es aus, wenn durch die Gerichtsverwaltung generell Vorkehrungen getroffen werden, die den freien Zugang zum Gerichtsgebäude und zum Sitzungsraum auch außerhalb der normalen Dienstzeit gewährleisten, z. B. Anweisung an den mit dem Verschließen der Zugangstüren betrauten Bediensteten, für die Dauer der jeweiligen Verhandlung im Hause zu bleiben und die Türen erst nach Sitzungsende abzuschließen oder einem Mitglied des betreffenden Spruchkörpers nach Ende der Dienstzeit die Schlüssel auszuhändigen und diesem das Abschließen der Türen. nach Ende der Verhandlung zu überlassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluß v. 18. Januar 1984 - 9 CB 444.81 -, a.a.O.). Besteht eine Anweisung der Geschäftsleitung des Gerichtes im oben genannten Sinne oder ist mit dem betreffenden Bediensteten jedenfalls im konkreten Einzelfall eine entsprechende Absprache getroffen worden, kann das erkennende Gericht grundsätzlich davon ausgehen, daß dem nachgekommen wird und der freie Zugang zur mündlichen Verhandlung sichergestellt ist. Eine fortlaufende oder auch nur stichprobenartige Kontrolle, ob der Anweisung tatsächlich Folge geleistet worden ist, ist dann nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze kann nicht festgestellt werden, daß bei der mündlichen Verhandlung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel am 4. Oktober 1988 (dieses Datum ist auf der Urschrift des am 18. Oktober 1988 verkündeten Urteils durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle irrtümlich auch als Verkündungsdatum aufgeführt worden) der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens mißachtet worden ist. Wie sich aus der von dem Berichterstatter des Senats angeforderten Stellungnahme der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. Dezember 1988 ergibt, besteht dort die Anweisung, während der Sitzungen die Zugangstüren unverschlossen zu lassen. Da in dem Gebäude zugleich auch das Ordnungsamt der Stadt Kassel untergebracht sei, werde überdies, um zu verhindern, daß durch dessen Bedienstete die Eingangstür während der Sitzungszeit verschlossen wird, dort ein entsprechendes Schild ausgehängt. Anhaltspunkte dafür, daß diese Vorkehrungen generell oder aber nach den konkreten örtlichen Verhältnissen zur Gewährleistung, des freien Zugangs zum Gerichtsgebäude des Verwaltungsgerichts Kassel unzureichend wären, sind nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 1988 keine entsprechenden Einwände erhoben. Vielmehr sieht sie die Öffentlichkeit des Verfahrens bereits deshalb als nicht gewahrt an, weil die Außentür des Gerichtsgebäudes abgeschlossen war, als die Beigeladenen, ihr Bevollmächtigter und die Dolmetscherin am 4. Oktober 1988 nach Sitzungsende das Gericht verlassen wollten. Dies ist nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen aber nicht gerechtfertigt. Selbst wenn die Eingangstür des Gerichtsgebäudes an diesem Tag schon vor Sitzungsende um 17.30 Uhr abgeschlossen gewesen wäre (was sich aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt nicht ohne weiteres entnehmen läßt und nach der Stellungnahme der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Kassel sowie nach dem Inhalt des von ihr vorgelegten Kontrollstreifens des Zeiterfassungsgerätes als offen anzusehen ist), würde es sich lediglich um ein dem erkennenden Gericht nicht zurechenbares und den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht verletzendes tatsächliches Zugangshindernis handeln. Die Stellungnahme der Präsidentin des Verwaltungsgerichte Kassel weist aus, daß der für die Urkunds- und Geschäftsstellentätigkeiten der 5. Kammer zuständige Verwaltungsangestellte P. am 4. Oktober 1988 mit Rücksicht auf die Sitzung der Kammer noch nach Beendigung der Kernzeit im Gerichtsgebäude zugegen war und sich dort, was auch durch den Kontrollzettel belegt ist, bis kurz nach Ende der Sitzung, nämlich bis 17.32 Uhr, aufgehalten hat. Den Anforderungen an die Öffentlichkeit des Verfahrens ist damit genügt. Selbst wenn sich feststellen ließe, daß durch den Verwaltungsangestellten P. oder durch einen Bediensteten des Ordnungsamtes der Stadt Kassel entgegen der bestehenden Anordnung das Gebäude bereits vor Sitzungsende abgeschlossen worden wäre, wäre dies dem erkennenden Gericht nicht zuzurechnen. Das Zugangshindernis war dem Gericht nämlich während der Verhandlung nicht bekannt und hätte ihm - legt man die dargestellten rechtlichen Kriterien zugrunde - auch nicht bekannt sein müssen. Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß die Mitglieder des Gerichtes erst nach Sitzungsende durch die Beteiligten auf diesen Umstand hingewiesen wurden. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, etwa durch Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der Mitglieder der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel bzw. einer entsprechenden Erklärung des Verwaltungsangestellten P., bedarf es unter diesen Umständen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 32 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).