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Urteil

13 UE 3927/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0626.13UE3927.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat den Asylverpflichtungsklagen der Klägerinnen zu Recht stattgegeben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, sind die Klagen zulässig. Sie sind auch begründet; denn die Beklagte zu 1) ist nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts verpflichtet, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien ausgesetzt wäre. Als politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine Verfolgung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (BGBl. 1953 11, S. 559) dann anzusehen, wenn sie auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung zielt. Insofern kommt es entscheidend auf die Motive für die Verfolgungsmaßnahmen des Staates an. Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen - zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht. Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich schließlich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal. mitbetroffen anzusehen ist. Ist jemand in seiner Heimat politisch verfolgt worden, so sind sog. Vorfluchttatbestände gegeben; sind erst mit oder nach dem Verlassen des Heimatstaates Gründe entstanden, die im Falle einer Rückkehr des Asylbewerbers politische Verfolgung erwarten lassen, so handelt es sich um sog. Nachfluchttatbestände. In beiden Fällen ist eine Rückkehr nur dann zumutbar, wenn der Asylbewerber nunmehr in seiner Heimat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher sein kann. Die insoweit erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein. Beim Vorliegen von Vorfluchttatbeständen sind allerdings bei der Prognose künftiger Verfolgungserwartung grundsätzlich geringere Anforderungen zu stellen als beim ausschließlichen Gegebensein von Nachfluchttatbeständen. Dem Vorverfolgten kann eine Rückkehr regelmäßig schon dann nicht zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Ansonsten kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände des konkreten Falles bei der Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Unabhängig hiervon ist der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden sind, folgt der Senat. Was zunächst die Klägerin zu 1) angeht, so ist für die rechtliche Beurteilung nach Überzeugung des Senats in dem Zeitabschnitt bis zum Verlassen des Heimatlandes von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Ehemann der Klägerin zu 1) gehörte der EPLF an. Er wurde im Februar 1983 nachts verhaftet. Danach wurde die Klägerin zu 1) von der Polizei über ihren Ehemann befragt. Dieser war bis Juni 1984 im Gefängnis in Asmara. Seit er im Juni 1984 in ein Gefängnis nach Addis Abeba verlegt worden war, hatte die Klägerin keine Nachricht mehr Über ihren Ehemann erhalten. ihr Vater, der seit 1981 als Angehöriger der ELF im Gefängnis in Asmara eingesessen hatte, verstarb dort im September 1984. Die Klägerin zu 1) hatte als EPLF-Anhängerin selbst Geld und Lebensmittel gespendet. Zwei aktive EPLF-Mitglieder, denen sie ihre Geldspenden gegeben hatte, wurden am 20. September 1984 in Asmara verhaftet. Sie befürchtete daraufhin, daß die verhafteten EPLF-Mitglieder die Tätigkeit ihres Mannes für die EPLF und ihre Spenden für die Befreiungsfront den Sicherheitsbehörden preisgeben würden. Kurze Zeit später erfuhr die Klägerin zu 1), die zu diesem Zeitpunkt wegen der Trauerfeierlichkeiten für ihren Vater bei ihrer Mutter in Decamere weilte, von einer Nachbarin aus Asmara, daß ihre Wohnung in Asmara durch die Polizei verschlossen worden war. Dies wertete die Klägerin zu 1) als Zeichen dafür, daß auch sie verhaftet werden sollte. Sie floh daraufhin. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem in den entscheidenden Punkten übereinstimmenden Vorbringen der Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, bei ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren und, soweit dort angesprochen, aus der handschriftlichen Asylantragsbegründung in der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Dezember 1984. Soweit die auf Blatt 7 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1), befindliche Übersetzung der schriftlichen Asylbegründung vom 11.8. Dezember 1984 eine von der Übersetzung durch einen von dem Bundesamt beauftragten Dolmetscher abweichende inhaltliche Darstellung enthält, ist dem in diesem Zusammenhang keine Bedeutung beizumessen. Denn diese Übersetzung ist der Klägerin zu 1) nicht zuzurechnen. Die Klägerin zu 1) ist des Lesens und Schreibens unkundig. Sie hat in ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren unter Aufführung der besonderen Umstände nach ihrer Ankunft in Karlsruhe glaubhaft dargelegt, daß die auf Blatt 7 der Verwaltungsakte der Beklagten zu 1) befindliche Übersetzung von einem Landsmann gefertigt worden ist, der der tigrinischen Sprache nicht mächtig war. Auch soweit die Klägerin zu 1) in ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren, nachdem ihr die schriftliche Äußerung vom 18. Dezember 1984 vorgehalten worden war, erklärt hat, sie könne "die darin gegebene Begründung ihres Asylbegehrens insoweit nicht verantworten, als dort gesagt sei, sie habe Asmara am 2. Oktober 1984 verlassen", wird dadurch nicht die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Angaben in Zweifel gezogen. Denn sie hatte bereits bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 3. Februar 1986 erklärt, Asmara Ende September 1984 verlassen zu haben, und bei ihrer Anhörung durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts am 1. April 1987 darum gebeten, von ihren vor dem Bundesamt gemachten Angaben auszugehen. Im übrigen kann es - wie dem Senat aus anderen Verfahren äthiopischer Asylbewerber bekannt ist - insbesondere zu Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung des äthiopischen Kalenders in die europäische Zeitrechnung kommen, so daß auch aus diesem Grund den oben genannten unterschiedlichen Daten keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Desweiteren bildet die Tatsache, daß die Äußerung vom 18. Dezember 1984 nicht von ihr, sondern von einem Landsmann verfaßt worden war, nach Auffassung des Senats ansich eine plausible Erklärung dafür, daß darin nur eines der im weiteren Verfahrensablauf von der Klägerin zu 1) genannten Fluchtmotive aufgeführt ist. Aufgrund des vorstehend zugrunde gelegten Sachverhalts kann nach Auffassung des Senats offenbleiben, ob der Klägerin zu 1) wegen ihrer eigenen Aktivitäten für die EPLF bzw. wegen des Kollaborationsverdachts mit ihrem als EPLF-Mitglied verhafteten Ehemann vor ihrer Flucht aus Äthiopien eine politische Verfolgung drohte. Denn es sind jedenfalls mit und nach der Flucht der Klägerin zu 1) Umstände eingetreten, die - im Zusammenhang mit den vorgenannten Faktoren - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, daß gegen die Klägerin zu 1) im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien staatliche Maßnahmen ergriffen werden, die als politische Verfolgung zu werten sind. Nach dem oben geschilderten Sachverhalt ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, daß den äthiopischen Behörden bekannt ist, daß die Klägerin zu 1) die Tochter eines im Gefängnis gestorbenen EPLF-Anhängers und die Ehefrau eines im Gefängnis verschollenen EPLF-Mitgliedes ist und daß sie sich selbst verdächtig gemacht hatte, die Befreiungsbewegung zu unterstützen. Dies läßt im Zusammenhang damit, daß die Klägerin zu 1) aus der Provinz Eritrea stammt, daß sie illegal das Land verlassen und sich mehrere Jahre im westlichen Ausland aufgehalten hat und daß sie schließlich in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten, daß der äthiopische Staat die Klägerin zu 1) als Regimegegnerin ansieht und deshalb zu Repressalien greift, die als politische Verfolgung zu werten sind. Dies ist aus den Auskünften des Instituts für Afrika-Kunde an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 19. Juni und 10. September 1987 und aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes für Äthiopien vom 15. April 1988 und 15. März 1987 zu schließen. Darin heißt es, daß mit Bestrafungen im Falle der Rückkehr zu rechnen sei, wenn ein Äthiopier sich einer Aufstandsbewegung angeschlossen und illegal das Land verlassen habe. _ In den genannten Lageberichten des Auswärtigen Amtes für Äthiopien wird zwar - ebenso wie in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. November 1986 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - darauf abgestellt, ob die Tätigkeit für eine Befreiungsbewegung dem äthiopischen Staat bekannt geworden ist. Doch zeigt das sonstige Vorgehen des äthiopischen Staates gegen die Bevölkerung in den Provinzen Eritrea und Tigre, etwa die in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. November 1988 erwähnten Durchsuchungen in Asmara nach Hinweisen auf eine Zusammenarbeit mit der EPLF, daß bei Personen aus den Provinzen Eritrea und Tigre, in denen die Befreiungsbewegungen kämpfen, für staatliche Repressalien bereits der begründete Verdacht ausreicht, daß die Personen mit diesen oppositionellen Bewegungen zusammengearbeitet haben. - Die Klägerin zu 1) stand vor ihrer Flucht aus Äthiopien aus den zuvor aufgeführten Gründen in dein begründeten Verdacht, mit der Befreiungsbewegung EPLF zusammenzuarbeiten. Die Verfolgung ist nach der Überzeugung des Senats auf der Grundlage der erwähnten Auskünfte des Instituts für Afrika-Kunde vom 19. Juni und 10. September 1987 und der Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 15. April 1988 und 15. März 1987 darin zu sehen, daß die Klägerin zu 1) im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien in Haft genommen würde. Zwar kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß sie bei den zu erwartenden Verhören in Äthiopien ihre Tätigkeit für die EPLF und ihre Asylantragstellung preisgibt. Doch ist der Senat davon überzeugt, daß die äthiopischen Behörden in solchem Maße über die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet sind, daß sie nach dem langjährigen Aufenthalt der Klägerin zu 1) im Bundesgebiet von einem Asylantrag der Klägerin ausgehen, und daß die äthiopischen Behörden den festen Verdacht hegen, daß die Klägerin zu 1) vor ihrer illegalen Ausreise für eine oppositionelle Organisation gearbeitet hat. Die Annahme der Verfolgungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 13. September 1988 neuesten äthiopischen Zeitungs- und Fernsehberichten zu entnehmen sei, daß sogar Mitglieder der EPLF nach reumütiger Rückkehr begnadigt worden seien. Denn angesichts des mit großem Einsatz auf beiden Seiten fortgeführten Kampfes in den Provinzen Eritrea und Tigre (siehe Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Februar 1989 an das VG Ansbach) sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die erwähnten "Begnadigungen" fortgesetzt bzw. ausnahmslos praktiziert werden. Soweit aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. April 1989 eine positivere Einschätzung der für den Fall der Rückkehr zu erwartenden Reaktionen der äthiopischen Behörden entnommen werden kann, vermag dies - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nichts an der zuvor dargelegten Auffassung des Senats zu ändern, da es dazu an konkreten Fällen als Belegen für eine geänderte Praxis äthiopischer Regierungsstellen fehlt und zudem derzeit nicht abzuschätzen ist, ob nach dem fehlgeschlagenen Putsch gegen das herrschende Regime Mengistu, der nach der Erstellung des Lageberichtes stattgefunden hat und dessen Ursache zumindest zum Teil in der nach Meinung der Aufständischen zu nachgiebigen Bekämpfung der Widerstandsbewegungen in Eritrea zu sehen ist, die in dem Lagebericht zum Ausdruck kommende positive Einschätzung noch gerechtfertigt ist. Die im Falle der Rückkehr nach Äthiopien zu befürchtende Verfolgung ist als politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu werten, obwohl im Nordosten Äthiopiens Kampfhandlungen stattfinden, die möglicherweise als Bürgerkrieg einzustufen sind. Der Senat folgt der von dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht, daß die bei der Rückkehr in den Heimatstaat drohenden allgemeinen Unglücksfolgen aus Krieg und Bürgerkrieg keine politische Verfolgung darstellen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42), daß andererseits aber dann, wenn die zu befürchtenden staatlichen Maßnahmen gerade individuell auf die politische Überzeugung des Betroffenen zielen, eine politische Verfolgung im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu bejahen ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1985, BVerwGE 72, 269). Im Falle der Klägerin zu 1) ist in diesem Zusammenhang folgendes entscheidend: Die Einreise nach Äthiopien soll nach einer Regelung der äthiopischen Regierung nur über den internationalen Flughafen Addis Abeba erfolgen (so der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. November 1988). Reist die Klägerin zu 1) aber über den Flughafen Addis Abeba ein, so spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie bereits in der Hauptstadt Addis Abeba zu den Gründen für ihre Ausreise, ihren langen Aufenthalt im Ausland und zu ihren früheren Aktivitäten in Äthiopien vernommen und verhaftet wird. In Addis Abeba herrscht aber gegenwärtig kein Bürgerkrieg, und es spricht nichts dafür, daß der Bürgerkrieg in absehbarer Zeit die Hauptstadt Addis Abeba erfaßt. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die Klägerin zu 1) nicht in dem Bürgerkrieg gekämpft hat und daß keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die zu erwartende Verhaftung gerade wegen eines vermeintlichen Einsatzes im Bürgerkrieg erfolgt. Es ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin zu 1) wegen ihrer individuell betätigten oppositionellen Haltung getroffen werden soll. Da die hier angenommenen Gründe für die Verfolgungsgefahr erst mit und nach der Flucht entstanden sind, kommt es darauf an, daß der Asylbewerber sie in subjektiver Furcht vor politischer Verfolgung in einer aus politischen Gründen zumindest latent bestehenden Gefahrenlage geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteile v. 30. August 1988 - BVerwG 9 C 80.87 - BVerwGE 80, 131 - und v. 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 -). Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin zu 1) erfüllt. Sie hat glaubhaft vorgetragen, daß sie Äthiopien verlassen habe, weil sie in einer Gruppe der EPLF mitgearbeitet und erfahren habe, daß die beiden aktivsten Mitglieder ihrer Gruppe verhaftet worden seien und daß danach ihre Wohnung polizeilich verschlossen worden sei. Auch dann, wenn offen gelassen wird, ob die Tätigkeit der Klägerin zu 1) für die EPLF den staatlichen Stellen tatsächlich bekannt geworden ist und ob die Klägerin zu 1) ebenfalls verhaftet werden sollte, ist doch nicht nur eine subjektive Furcht der Klägerin zu 1) vor politischer Verfolgung schlüssig und glaubhaft dargetan, sondern auch, daß die Klägerin zu 1) sich einer Unterstützung der die Befreiungsfront verdächtig gemacht hatte und damit eine aus politischen Gründen latent vorhandene Gefährdungslage bestand. Der Klägerin zu 1) war es nicht zuzumuten, dieser Gefährdungslage in der Weise zu entgehen, daß sie in die von der EPLF oder der TPLF (Tigray Peoples Liberation Front) beherrschten Gebiete ging. Dafür sind mehrere Gründe maßgebend: Die Wege in die von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebiete führten überwiegend durch Kampfgebiete. Schon auf diesen Wegen bestand deshalb eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben. Darüber hinaus waren in den von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten häufige Bombardierungen durch die Luftwaffe der Zentralregierung zu befürchten (so die Angaben des Günter Schröder in der Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bremen vom 16. Juli 1984 und die Darstellung in dem Manuskript zu dem Fernsehbericht vom 27. Januar 1-986 "Kinder der Welt VI, Die Vergessenen, Gordian Troeller berichtet über Kindheit und Erziehung im eritreischen Freiheitskampf"). Dem Anspruch der Klägerin zu 1), als Asylberechtigte anerkannt zu werden, kann auch nicht entgegengehalten werden, sie sei im Sinne von § 2 AsylVfG im Sudan "sicher" gewesen. Es kann hier dahinstehen, ob diese Vorschrift bei den sogenannten Nachfluchtgründen generell eingreift. Denn sie ist jedenfalls dann heranzuziehen, wenn die Asylgründe - wie hier bereits mit der Flucht entstanden sind. Der Senat folgt der Auslegung des § 2 AsylVfG, die das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen vom 21. Juni 1988 (BVerwG 9 C 12.88 u.a.) vorgenommen hat. Danach setzt die Anwendung dieser Vorschrift zunächst voraus, daß die Flucht des politisch Verfolgten in dem "anderen Staat" ihr Ende gefunden hat. Ob die Flucht in dem sogenannten Drittstaat als beendet anzusehen ist, richtet sich nach objektiven Maßstäben und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vorgenannten Entscheidungen desweiteren ausgeführt, der bloße Wille des Flüchtlings, gerade in der Bundesrepublik Deutschland Schutz zu finden, belasse ihn nicht in dem Zustand der Flucht. Es komme vielmehr darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des tatsächlich gezeigten Verhaltens des politisch Verfolgten während seines Zwischenaufenthalts im Drittstaat, dem äußeren Erscheinungsbild nach noch von einer Flucht gesprochen werden könne Dies sei nicht mehr der Fall, wenn der Aufenthalt stationären Charakter angenommen habe. Für die Feststellung des (gegebenenfalls) stationären Charakters des Aufenthalts des Flüchtlings komme der Dauer des Aufenthalts eine entscheidende Bedeutung zu. Die Klägerin zu 1) hat nach ihren glaubhaften Angaben mit ihrer Tochter und ihrem ältesten Sohn Decamere Ende September 1984 verlassen und ist am 12. Oktober 1984 in Kassala eingetroffen, wo sie nur einen Tag blieb. Vom 13. Oktober bis zum 6. Dezember 1984 blieb sie in Khartum. Von dort flog sie nach Italien und traf am 9. Dezember 1984 in der Bundesrepublik Deutschland ein. Ihrem Aufenthalt im Sudan ist danach kein stationärer Charakter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beizumessen. Zwar beläuft sich die Aufenthaltsdauer in Khartum auf ca. 8 bis 9 Wochen. Während dieser Zeit hatte die Klägerin zu 1) indes weder Kontakt zu sudanesischen Behörden aufgenommen noch irgend etwas getan, was den Schluß auf eine Verfestigung ihres Aufenthalts in Khartum zuließe. Der Aufenthalt in Khartum stellte vielmehr eine Zeit der Orientierung und der Vorbereitung der Weiterreise dar, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Dauer des Aufenthalts dadurch beeinflußt wurde, daß die Klägerin zu 1) zunächst auch für ihren ältesten Sohn die Weiterreise hatte organisieren wollen, was dann aber letztlich mangels ausreichender Mittel fehlschlug, so daß für diesen Sohn noch eine Bleibe bei Bekannten in Khartum gesucht und gefunden werden mußte. Schließlich wird der Anspruch der Klägerin zu 1), als Asylberechtigte anerkannt zu werden, nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie im Falle der Rückkehr in Äthiopien Schutz vor politischer Verfolgung finden könnte. Der Asylanspruch der Klägerin zu 1) ist zwar davon abhängig, daß sie den Schutz vor politischer Verfolgung nicht im eigenen Land, also in Äthiopien finden kann. Auch insoweit gilt - ähnlich der Regelung des § 2 AsylVfG - nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, der Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts (vgl. BVerwG, Urteil v. 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 13.87 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,402.25, Nr. 72 zu § 1 AsylVfG,). Danach kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber nur in Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung droht, während er in Teilen ohne Furcht, vor politischer Verfolgung leben kann, ob es ihm also zugemutet werden kann, in solche Orte oder Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren, in denen er - anders als in seiner Heimatregion -- vor Verfolgung hinreichend geschützt ist (sog. inländische oder innerstaatliche Fluchtalternative). Hier ist es der Klägerin zu 1) aber gerade nicht zuzumuten, aus der Bundesrepublik Deutschland in solche Gebiete ihres Heimatstaates zurückzukehren in denen sie möglicherweise vor Verfolgung geschützt wäre. Als Fluchtalternative in Äthiopien kommt nur ein Aufenthalt in den von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten in Betracht, in denen die Staatsgewalt der Zentralregierung keine Einwirkungsmöglichkeit besitzt. Die Einreise nach Äthiopien. soll aber nach Regelung der äthiopischen Regierung nur über den internationalen Flughafen in Addis Abeba erfolgen (so der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. November 1938). Reiste die Klägerin zu 1) über den Flughafen Addis Abeba ein so bestünde gerade die Gefahr politisch motivierter Repressalien. Im übrigen ist es der Klägerin zu 1) aus den bereits - dargestellten Gründen nicht möglich, sich in die von Befreiungsbewegungen beherrschten Gebiete zu begeben. Auch der Klägerin zu 2) drohte bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. Der Aufenthalt der Klägerin zu 2) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die minderjährige Klägerin etwa aus asylrechtsunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist. Ebensowenig steht der Klägerin zu 2) allerdings bereits deshalb ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu, weil ihre. Mutter als Asylberechtigte anerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 1.3. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304). Maßgebend ist vielmehr allein, ob auch ihr selbst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte. Für die danach zu treffende Verfolgungsprognose ist zu unterstellen, daß die Klägerin zu 2) allein nach Äthiopien zurückkehrte. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und gleichermaßen auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden (BVerwG, a.a.O., Hess. VGH, Urteil v. 29. Mai 1989 - 12 UE 2586/85 -). Da für Familienmitglieder von politisch Verfolgten eine besondere potentielle Gefährdungslage besteht, läßt das Bundesverwaltungsgericht allerdings (BVerwG, a.a.O., BVerwG, Urteil v. 26. April 1988 - BVerwG 9 C 28.86 -) bei der prognostischen Einschätzung der dem Ehegatten oder den (minderjährigen) Kindern eines politisch Verfolgten drohenden Verfolgung eine Regelvermutung zu, daß immer dann, wenn Fälle festgestellt worden sind, in denen ein Staat Repressalien gegen die Ehefrau oder die (minderjährigen) Kinder im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung des Ehemanns oder Vaters ergriffen hat, auch der Ehefrau oder den Kindern, über deren Asylanspruch im konkreten Fall zu entscheiden ist, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das gleiche Schicksal droht. Die Vermutung erstreckt sich dabei auch darauf, daß der Repressalie eine politische Motivation zugrunde liegt. Auf die vorgenannte Rechtsprechung kann sich die Klägerin zu 2) allerdings nicht mit Erfolg berufen, denn dem Senat liegen keine sicher nachgewiesenen Beispielsfälle vor - dies entspricht im übrigen dem hypothetischen Charakter der Fragestellung - in denen der äthiopische Staat minderjährige Kinder von in Deutschland um Asyl nachsuchenden Eltern eritreischer Volkszugehörigkeit im Falle einer unbegleiteten Rückkehr in ihr Heimatland in asylrelevanter Weise verfolgte. Nach Auffassung des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 25. Januar 1988 an VG Schleswig) geschehe einem 1984 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen äthiopischen Kind nichts, wenn es ohne seine als Asylberechtigte anerkannten Eltern und Geschwister nach Äthiopien zurückkehrte. Günter Schröder (Stellungnahme vom Januar 1989 zum Thema "Sippenhaft" in Äthiopien/Eritrea an das Verwaltungsgericht Stuttgart, mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerinnen vom 23. Mai 1989 in das Verfahren eingeführt) führt zu dem Punkt Sippenhaft gegen aus dem Ausland zurückkehrende Angehörige einer als Regimegegner eingestuften und selbst noch im Ausland befindlichen Person" aus, daß ihm hierüber keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen. Hinsichtlich der Frage, ob Unterschiede hinsichtlich der Gefährdung durch Sippenhaftmaßnahmen zwischen Erwachsenen und kleinen Kindern, sowie solchen Kindern bestünden, die erst nach Verlassen des äthiopischen Herrschaftsbereichs geboren wurden, stellt Schröder fest, gegenüber noch nicht strafmündigen Kindern unter 9 Jahren würden nach seiner Information nur "vergleichsweise selten" Formen der Sippenhaft praktiziert. Fälle von im Ausland geborenen und eigenständig nach Äthiopien zurückkehrenden Kindern von aus politischen Gründen Geflohenen seien ihm nicht bekannt. Wie sich in dem bislang hypothetischen Fall der Rückkehr eines solchen Kindes der äthiopische Staat verhalten würde, könne gegenwärtig nicht gesagt werden. Es stehe zu vermuten, daß die konkreten Umstände der Rückkehr hierbei eine Rolle spielten. Weitere Auskünfte bzw. Stellungnahmen zum Schicksal von aus der Bundesrepublik unbegleitet nach Äthiopien zurückkehrenden minderjährigen eritreischen Kindern in der Bundesrepublik gebliebener Asylbewerber liegen dein Senat nicht vor. Angesichts der Tatsache, daß derzeit bei einer realistischen Einschätzung der Situation in Äthiopien kaum ein Fall denkbar erscheint, in dem in der Bundesrepublik lebende eritreische Asylbewerber ihr Kind allein zurück nach Äthiopien schicken oder ein solches Kind dahin allein abgeschoben wird, geht der Senat davon aus, daß es z.Zt. keine Erfahrungen über tatsächliche Fälle dieser Art gibt. Da mangels relevanter Bezugsfälle die politische Verfolgung der Klägerin zu 2) für den Fall ihrer Rückkehr nach Äthiopien nicht vermutet werden kann, gelten für die Verfolgungsprognose die allgemeinen Maßstäbe. Der Senat ist danach der Auffassung, daß der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte, weil. sie in einem staatlichen Waisenhaus untergebracht würde und dort eine Erziehung zu erwarten hätte, die die Menschenwürde verletzte und deshalb asylrechtlich relevant wäre. Dem steht insbesondere nicht die bereits zuvor erwähnte Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Schleswig vom 25. Januar 1988 entgegen. Wenn dort ausgeführt ist, dem minderjährigen Kläger jenes Rechtsstreits geschehe im Falle einer unbegleiteten Rückkehr nach Äthiopien nichts, so ist diese Einschätzung schon deshalb von geringem Wert für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, weil sich sowohl die Auskunft des Auswärtigen Amtes als auch die ihr zugrundeliegende Anfrage auf einen nicht näher spezifizierten Einzelfall beziehen und vor allem nicht erkennen lassen, daß sie überhaupt einen eritreischen Volkszugehörigen betreffen. Aus diesem Grund hält der Senat auch die Wahrscheinlichkeitsprognose des Auswärtigen Amtes, wonach die äthiopischen Behörden gegebenenfalls Verwandte bitten würden, das zurückkehrende Kind aufzunehmen, auf den vorliegenden Fall nicht für übertragbar. Denn der Senat geht angesichts der Tatsache, daß die Klägerin zu 2) über den internationalen Flughafen von Addis Abeba einreisen müßte, davon aus, daß sie als Eritreerin und als Kind einer in der Bundesrepublik Deutschland gebliebenen Asylbewerberin erkannt würde. In einem solchen Fall erscheint es ausgeschlossen, daß äthiopische Behörden in dem Bürgerkriegsgebiet Eritrea lebende Verwandte der Klägerin zu 2) ausfindig machten, um sie dort unterzubringen, zumal der Großvater und der Vater der Klägerin zu 2) als Regimegegner inhaftiert waren und im Gefängnis verstorben bzw. verschollen sind. Eine Unterbringung der Klägerin zu 2) bei Verwandten in Eritrea würde nach Auffassung des Senats, der erklärten Absicht der äthiopischen Regierung, ihre Ideologie und die Vorherrschaft der amharischen Volksgruppe durchzusetzen, vollständig widersprechen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Klägerin zu 2) in einer staatlichen Erziehungseinrichtung untergebracht würde und als Kind eritreischer Regimegegner besonderer Beachtung der äthiopischen Behörden ausgesetzt wäre. Bei dieser Sachlage ist der Senat der Überzeugung, daß der von W. Michler anläßlich seiner Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht Hannover am 26. Januar 1982 getroffenen Aussage, eritreische Kinder würden in den staatlichen äthiopischen Erziehungseinrichtungen vollständig im Sinne des Geschichtsbewußtseins - und der Geschichtsdarstellung des gegenwärtigen Regimes erzogen, nach wie vor Gültigkeit. Dies wird nach Auffassung des Senats bestätigt durch den Verfassungsentwurf von 1986 für eine Volksrepublik Äthiopien. Darin wird proklamiert (Robert v. Lucius, Äthiopien auf dem Weg zur Volksrepublik, FAZ, 4. Juli 1986, den Beteiligten als Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerinnen vom 17. März 1989 bekannt), Staat und Gesellschaft kümmerten sich um die Kinder, damit sie als patriotische Bürger aufwüchsen, die sich für den Sozialismus einsetzten. Es liegt auf der Hand, daß der äthiopische Staat diese Erziehungsziele zu allererst dort zu erreichen versuchen wird, wo er unmittelbar Einfluß auf die Erziehung ausüben kann, nämlich in staatlichen Erziehungseinrichtungen. Unter Berücksichtigung des totalitären Herrschaftsanspruchs des gegenwärtigen äthiopischen Regimes bedeutete die Umsetzung der vorgenannten Erziehungsziele für die Klägerin zu 2), daß ihre auch im Alter von 6 Jahren bestehende Identität als christliche Eritreerin und der durch ihre Mutter in ihr angelegte Wille, als christliche Eritreerin erzogen zu werden, zwangsweise umgebildet würden. Die Klägerin zu 2) ist in den ersten und prägenden Jahren wenn auch überwiegend in einem fremden Kulturkreis als Eritreerin mit tigrinischer Sprache und im Glauben aufgewachsen. Die Erziehung zum patriotischen äthiopischen Bürger im Sinne des Regimes hätte jedoch den Verlust gerade dieser Identität entscheidend prägenden Merkmale zur Folge, ohne daß sie dagegen eine Abwehrmöglichkeit hätte. Die zwangsweise Umbildung der Klägerin zu 2) im ethnischen wie religiösen Sinne, die wie die oben wiedergegebenen Erziehungsziele eindeutig zeigten, politisch motiviert wären, stellte nach Auffassung des Senats einen Eingriff in ihr Recht auf Selbstbestimmung ihrer Identität dar, der nach Intensität und Schwere die Menschenwürde, verletzte und daher asylrechtlich relevant wäre (vgl. VGH, Urteil vom 12. Mai 1989, - 12 UE 2586/85 -). Über diesen zur Asylanerkennung der Klägerin zu 2) führenden Grund hinaus, hält der Senat eine Anerkennung der Klägerin zu 2) als Asylberechtigte auch aus dem Gesichtspunkt der "Sippenhaft" für gegeben. Zwar befindet sich die Klägerin zu 2) zur Zeit mit 6 Jahren in einem Alter, mit dem sie unter dem äthiopischen Strafmündigkeitsalter von 9 Jahren liegt. Gegenüber solchen Kindern werden nach G. Schröder (a.a.O.) nur "selten" Formen der Sippenhaft praktiziert. Der Senat hat aber bei der von ihm zu treffenden Prognose nicht nur auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, sondern auch auf einen absehbaren Zeitraum nach diesem Zeitpunkt. Im Hinblick auf die am 1. August 1991 eintretende Strafmündigkeit der Klägerin zu 2) nach äthiopischem Recht ist der Senat der Auffassung, daß die Klägerin zu 2) in einem bereits jetzt konkret überschaubaren Zeitraum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, Opfer von Sippenhaftmaßnahmen zu werden. Daß Sippenhaft nach wie vor durch die äthiopischen Behörden als Repressionsmittel angewandt wird, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Stellungnahme von G. Schröder (a.a.O.), in der detailliert dargelegt wird, daß, warum und in welchem Umfang Sippenhaft im heutigen Äthiopien praktiziert wird. Diese Praxis erhält auf dem Hintergrund der vom Auswärtigen Amt wiederholt getroffenen Feststellung (Lageberichte vom 1.5. März 1987 und vom 15. April 1988), Äthiopien sei weit entfernt, ein Rechtsstaat im Sinne westlicher Idealvorstellungen zu sein, es gäbe weiterhin Folter und Inhaftierungen ohne Urteil, ihr besonderes Gewicht. Nach der Stellungnahme von G. Schröder findet Sippenhaft in den verschiedensten Formen und aus den unterschiedlichsten Anlässen statt. Im konkreten Fall kommt dabei dem Umstand besonderes Gewicht zu, daß es nach Schröder keine "Verjährungsfrist" bei politischer Verfolgung und auch nicht in der Anwendung von Sippenhaft gibt. Deshalb ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht zu ziehen, daß - zumal mit dem Heranwachsen der Klägerin zu 2) an das Strafmündigkeitsalter - der Aspekt der Verwandtschaft zu einer oder mehreren regimefeindlichen Personen im Sinne von Sippenhaft relevant wird. Die Klägerin zu 2) ist dabei nach Auffassung des Senats besonders gefährdet. Denn sie gehört einer regimefeindlichen Familie an: Ihr Großvater ist als EPLF-Angehöriger im Gefängnis verstorben, ihr Vater als EPLF-Angehöriger seit 1984 im Gefängnis verschollen, ihre Mutter wird aufgrund des illegalen Verlassens, der Asylantragstellung und ihrer eigenen Aktivitäten als konterrevolutionär eingestuft, für ihren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Onkel gilt das gleiche. Zumindest bei einer solchen Sachlage hält der Senat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr für gegeben, daß über die Klägerin zu 2) durch Verhöre bzw. Inhaftierung (vgl. G. Schröder, a.a.O.) Druck auf die hier lebende Klägerin zu 1) bzw. deren Bruder ausgeübt wird, um deren Rückkehr nach Äthiopien zu erzwingen, jedenfalls aber, um Informationen über ihre Tätigkeit und ihre Kontakte zu Landsleuten zu erlangen. Ob die Grundsätze, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur (ausnahmsweisen) asylrechtlichen Relevanz sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe aufgestellt wurden, auch in Ansehung minderjähriger Kinder Geltung beanspruchen können, die mit ihren Eltern bzw. einem Elternteil - also ohne eigenen Willensentschluß und ohne die Möglichkeit eines anderen Verhaltens - ihr Heimatland verlassen haben, kann im Falle der Klägerin zu 2) unentschieden bleiben. Selbst wenn man dies bejahte, wäre nämlich im Hinblick auf die in Äthiopien im Grundsatz praktizierte Sippenhaft und die Tatsache, daß die Klägerin zu 2) einer als regimefeindlich eingestuften Familie angehört, auch bei ihr ebenso wie bei der Klägerin zu 1.) von einer im Zeitpunkt der Flucht jedenfalls latent vorhandenen Gefährdungssituation auszugehen. Da die Berufung nicht begründet ist, hat der Berufungskläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat Lind der Senat mit seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Die am 1. Dezember 1.950 in Decamere geborene Klägerin zu 1) ist äthiopische Staatsangehörige christlich-orthodoxer Religion und eritreischer Volkszugehörigkeit. Sie verließ Ende September 1984 Asmara zusammen mit ihrem ältesten Sohn und ihrer 1983 geborenen Tochter Nebiat Arefaine (Klägerin zu 2) zu Fuß und erreichte am 12. Oktober 1984 Kassala im Sudan. In Kassala blieb sie einen Tag und reiste sodann nach Khartum weiter. Von dort flog sie am 6. Dezember 1984 nach Italien und gelangte am 9. Dezember in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie am 10. Dezember 1984 für sich und die Klägerin zu 2) die Anerkennung als Asylberechtigte beantragte. Ihren ältesten Sohn hatte sie im Sudan gelassen. In ihrer schriftlichen Begründung des Asylantrags vom 18. Dezember 1984 gab die Klägerin zu 1) u.a. an, Asmara am 2. Oktober 1984 verlassen zu haben. Der Grund dafür sei gewesen, daß ihr Mann verhaftet und sie danach oft befragt worden sei. Sie habe Angst gehabt, als Kollaborateurin ihres Mannes verhaftet zu werden. Drei ihrer fünf Kinder habe sie bei ihrer Mutter gelassen. Ihren ältesten Sohn habe sie dann im Sudan zurücklassen müssen, weil sie Schwierigkeiten gehabt habe. Am 3. Februar 1986 wurde sie vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört. Dabei brachte sie weiter vor, sie sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Eine Landsmännin habe die Asylbegründung vom 18. Dezember 1984 nach ihren Angaben geschrieben. Ein Landsmann habe diese Begründung in die deutsche Sprache übersetzt. Sie sei seit 1978 bis zu ihrer Ausreise Anhängerin der EPLF gewesen. Sie habe in ihrer Gruppe Geld gespendet und auch Lebensmittel an die EPLF-Kämpfer gegeben. Die EPLF-Kämpfer seien manchmal nachts heimlich nach Asmara gekommen. Darüber hinaus habe sie sich nicht politisch für die EPLF betätigt. Sie sei nur ca. ein Jahr zur Schule gegangen. Die dort erworbenen geringen Kenntnisse habe sie wieder verlernt. Deshalb habe sie sich nicht weiter für Politik interessiert. Ihr Ehemann sei im Februar 1983 verhaftet worden. Eines nachts seien sechs Soldaten in ihr Haus gekommen und hätten ihn abgeholt. Zuerst hätten die Soldaten an die Hoftür geklopft. Ihr Ehemann habe die Hoftür jedoch nicht geöffnet. Die Soldaten seien deshalb über den Zaun an die Haustür gekommen und hätten gedroht, die Haustür einzuschlagen. Daraufhin hätten sie dann die Tür geöffnet. In der Zwischenzeit habe ihr Mann, der damit gerechnet habe, daß die Soldaten kommen würden, seine sämtlichen Unterlagen vernichtet. Es habe sich um Zeitschriften und anderen Dokumente gehandelt, darunter auch eine Namensliste von Mitgliedern der EPLF in Asmara. Da sie nicht lesen und schreiben könne, wisse sie nicht genau, um welche Dokumente und Zeitschriften es sich gehandelt habe. Sie habe sich auch nicht näher mit Politik befaßt, da sie als Hausfrau und Mutter dafür nicht viel Zeit gehabt habe. Ihr Mann sei in das Gefängnis von Asmara Mariam-Gembi gebracht worden. Bis Juni 1984 habe sie ihm regelmäßig Essen ins Gefängnis gebracht und seine Wäsche gewaschen. Ende Juni 1984 sei ihr Mann dann von Asmara aus in das Zentralgefängnis nach Addis Abeba verlegt worden. Seitdem habe sie keine Nachricht mehr von ihm bekommen. Brieflicher Kontakt mit den Gefangenen sei verboten. Bei der Verhaftung ihres Ehemannes sei ihr seitens der Polizisten nichts geschehen. Vier Tage nach der Festnahme ihres Ehemannes sei sie jedoch von Polizisten befragt worden. Vier Polizisten seien in die Wohnung gekommen und hätten gefragt, mit welchen Personen ihr Ehemann in Verbindung gestanden habe. Die Polizisten hätten ihr nicht geglaubt, daß sie darüber keine Informationen habe geben können. Sie habe nur gewußt, daß ihr Mann für die EPLF gearbeitet habe; über seine Kontakte sei ihr tatsächlich nichts näheres bekannt gewesen. Im September 1984 sei ihr Vater im Gefängnis von Asmara Sembel gestorben. Dort sei er schon seit 1.981 gewesen, weil er EPLF-Anhänger gewesen sei. Im Zusammenhang mit dem Tode ihres Vaters sei sie am 27. September 1984 von Asmara nach Decamere, wo ihre Mutter lebe, gegangen. Dort habe sie von einer Nachbarin aus Asmara, die wegen der Trauer über den Tod ihres Vaters nach Decamere gekommen sei, von der Festnahme zweier Parteifreunde am 20. September 1984 erfahren. Die Inhaftierung der beiden Parteifreunde sei der eigentliche Grund für ihre Flucht aus Äthiopien gewesen. Sie habe befürchtet, daß die beiden Verhafteten ihren Namen preisgeben könnten. Ihre Nachbarin habe ihr desweiteren erzählt, daß ihre Wohnung in Asmara durch Soldaten verschlossen worden sei. Dies sei ein sicheres Zeichen dafür gewesen, daß auch sie verhaftet werden sollte. Bis zu ihrer Flucht sei sie von den äthiopischen Behörden nicht behelligt worden. In Khartum habe sie sich mittels ihrer Ersparnisse (2.200,00 US-Dollar) einen gefälschten Paß und Tickets für die Flucht besorgt. Ihren ältesten Sohn habe sie im Sudan zurückgelassen, weil ihr Geld nicht für dessen Ausreise gereicht habe. Er sei bei Landsleuten im Sudan untergekommen. Mit Bescheid vom 27. März 1986 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Klägerinnen ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres bisherigen Sachvortrags. So habe sich die Klägerin zu 1) in der handschriftlichen Begründung vom 18. Dezember 1984 ihres Asylantrags ausschließlich darauf berufen, aus Asmara weggegangen zu sein, weil sie nach der Verhaftung ihres Mannes oft befragt worden sei und Angst gehabt habe, als seine Kollaborateurin verhaftet zu werden. Von einer eigenen angeblichen Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppierung sowie von einer angeblichen Festnahme zweier Parteifreunde und der Furcht, von diesen verraten zu werden, habe sie nicht einmal andeutungsweise etwas erwähnt, obgleich dieser Umstand, wie sie nunmehr in der Anhörung vor dem Bundesamt behauptet habe, der eigentliche Grund für ihre Flucht aus Äthiopien gewesen sei. Im übrigen habe sie keine näheren Angaben über die EPLF-Aktivitäten ihres Ehemannes machen können. Die dazu gebrachte Entschuldigung, ihre geringen Kenntnisse nach dem nur einjährigen Schulbesuch wieder verlernt und sich mit Politik nicht näher befaßt zu haben, weil ihr dafür als Hausfrau und Mutter nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, sei nicht überzeugend. Die Ausführungen der Klägerin zu 1) sprächen eher dafür, daß es sich bei ihr um keine überzeugte, engagierte Oppositionelle handele. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß sie durch die äthiopischen Behörden im Falle einer Rückkehr als überzeugte Konterrevolutionärin eingestuft würde. Der Klägerin zu 2) drohe allein schon aufgrund ihres Alters mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Bestrafung wegen illegalen Verlassens Äthiopiens und unerlaubten Auslandsaufenthalts, da sie nicht strafmündig sei. Die Strafmündigkeit beginne in Äthiopien erst mit Vollendung des 9. Lebensjahres. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes wurde der Klägerin zu 1) zusammen mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Beklagten zu 2) vom 15. April 1986 am 7. Mai 1986 zugestellt. Die Klägerinnen erhoben gegen diese Bescheide am 4. Juni 1986 Klage. Sie trugen zur Begründung u.a. vor, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sei zu Unrecht von einer fehlenden Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1) ausgegangen. Bei der Abfassung der Begründung ihres Asylantrags am 1.8. Dezember 1984 sei es ihr, der Klägerin zu 1), am wichtigsten erschienen, von der Verhaftung ihres Mannes und der davon auch für sie ausgehenden Gefährdung zu berichten. Auslöser für die Flucht sei dann aber die Schließung ihrer Wohnung in Asmara und die Verhaftung zweier Freunde, mit denen sie als Anhängerin der EPLF zusammengearbeitet habe, gewesen. Auch ihrer Tochter stehe ein Anspruch auf Asylanerkennung zu. Diese sei zwar noch nicht strafmündig und derzeit noch zu jung, um den äthiopischen Behörden als Informantin zu dienen. Ihr drohe jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einweisung in ein auch für kleine Kinder militärisch ausgerichtetes Umerziehungslager, weil sie aus einer Familie von Gegnern der äthiopischen Regierung stamme. Der Großvater und der Vater seien schon verhaftet worden, ihre Mutter bzw. ihr Bruder seien aus Äthiopien geflohen und hätten in der Bundesrepublik Asyl beantragt. Die Umerziehungslager stellten nach der Rechtsprechung zu einer vergleichbaren, afghanischen Kindern drohenden Behandlung politische Verfolgung dar. Die Klägerinnen beantragten, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. März 1986 und den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Kassel vom 15. April 1986 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagten beantragten jeweils, die Klagen abzuweisen. Die Beklagte zu 1) machte zur Begründung geltend, die Klägerinnen könnten schon deswegen nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil sie im Sudan vor politischer Verfolgung sicher gewesen seien. Ferner seien die bei einer Rückkehr befürchteten Verfolgungsmaßnahmen eine unmittelbare Auswirkung der bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse in Äthiopien und könnten daher nicht als politische Verfolgungsmaßnahmen betrachtet werden. Schließlich stehe den Klägerinnen mit den von den Befreiungsorganisationen beherrschten Gebieten eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. In der mündlichen Verhandlung vom 1. April 1987 wurde die Klägerin zu 1) von dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts informatorisch gehört. Die Klägerin zu 1) führte dort u.a. aus, die vom 18. Dezember 1984 datierende Begründung ihres Asylantrags reiche zu dessen Begründung nicht aus. Sie bitte das Gericht, sich auf ihre Angaben bei der Vorprüfung zu stützen. Ihre Angaben bei der Vorprüfung seien richtig und vollständig. Die Begründung vom 18. Dezember 1984 habe sie nicht selbst mit der Hand geschrieben, sondern jemand anderes habe diese für sie geschrieben. Im Sudan habe sie keinen Kontakt zu Behörden oder Flüchtlingshilfsorganisationen gehabt. Wegen des weiteren Ergebnisses der Anhörung wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 1. April 1987 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 1. April 1987 unter Nichtzulassung der Berufung den Klagen gegen die Beklagten zu 1) statt und wies im übrigen die Klagen ab. In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt: Hinsichtlich der Klägerin zu 1) bestehe die beachtliche Wahrscheinlichkeit, daß diese von den äthiopischen Behörden im Falle ihrer Rückkehr als konterrevolutionär eingestuft werde, denn sie habe das Land illegal verlassen und einen Asylantrag gestellt, mit dem ein längerer Auslandsaufenthalt verbunden sei. Auch die Klägerin zu 2) habe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Die Gefahr asylrechtsrelevanter Verfolgungsmaßnahmen für die Klägerin zu 2) ergebe sich bereits daraus, daß sie die Tochter einer als konterrevolutionär einzustufenden eritreischen Volkszugehörigen sei. - Der Umstand, daß in Eritrea ein sogenannter separatistischer Bürgerkrieg geführt werde, rechtfertige keine andere Entscheidung. Denn. die zu befürchtenden Maßnahmen seien nicht den Bürgerkriegshandlungen zuzurechnen. Die Klägerinnen könnten auch nicht auf die sogenannten befreiten Gebiete als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Auch seien sie nicht im Sudan oder in Italien sicher vor Verfolgung im Sinne des § 2 AsylVfG n.F. gewesen. Auf die Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ließ der 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Berufung gegen das vorgenannte Urteil hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils zu. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt zur Begründung der Berufung vor, die Klägerinnen seien nicht als Asylberechtigte anzuerkennen, weil sie jedenfalls im Sudan vor politischer Verfolgung sicher gewesen seien. Der Bundesbeauftragte beantragt, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. April 1987 die Klagen gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung machen sie geltend: Der Klägerin zu 1) drohe bei einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung von Seiten der äthiopischen Regierung wegen ihrer Tätigkeit für die EPLF und als Ehefrau eines aktiven und deshalb verhafteten EPLF-Mitgliedes sowie wegen Republikflucht und der Asylantragstellung im westlichen Ausland. Der Klägerin zu 2) drohe bei einer Rückkehr nach Äthiopien die zwangsweise Erziehung im Sinne der äthiopischen Revolution. Dem Anspruch der Klägerin zu 1) auf Anerkennung als Asylberechtigte könne, auch nicht entgegengehalten werden, daß sich die äthiopische Regierung mit der EPLF um die Provinz Eritrea im Krieg befinde. Denn die ihr drohende Verfolgung ziele ganz speziell. auf sie wegen ihrer politischen Meinung. Sie könne auch nicht auf die "befreiten" Gebiete als interne Fluchtalternative verwiesen werden. Dies ergebe sich schon daraus, daß diese Möglichkeit nur bei mittelbarer politischer Verfolgung durch Dritte überhaupt in Betracht gezogen werden könne; hinzu komme, daß die Kämpfer der EPLF zur Zeit einzelne Landsleute nur nach strategischen Gesichtspunkten aufnähmen und daß die Zivilbevölkerung dieser Gebiete gerade nicht vor der Verfolgung durch äthiopische Soldaten sicher sei. Schließlich sei sie auch nicht vor Stellung des Asylantrags im Sudan oder in Italien vor Verfolgung sicher gewesen. Ihr Aufenthalt habe keinerlei stationären Charakter angenommen. Die gesamte Zeit des Aufenthalts im Sudan habe lediglich der Orientierung gedient. Italien sei nur eine Durchgangsstation gewesen.. - Die Klägerin zu 2) sei zwar erst sechs Jahre alt; dennoch wäre auch sie bei einer gedachten Rückkehr nach Äthiopien, die nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als von der Mutter unbegleitet gedacht werden müsse, nicht vor einer Behandlung sicher, die als politische Verfolgung anzusehen sei . Zur Großmutter nach Decamere würde sie gar nicht erst gelangen. Denn bereits am Flughafen in Addis Abeba würde sie von den äthiopischen Behörden in Beschlag genommen werden, um von ihr Auskünfte über den Verbleib der Mutter und des Onkels zu gewinnen, wozu sie mit sechs Jahren durchaus in der Lage sei, und zum anderen, um sie danach im Sinne der äthiopischen Revolution erziehen zu lassen. Dies stelle einen gezielten Angriff auf ihre Integrität und einen Eingriff in die elterliche Zuständigkeit für die Erziehung und damit eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz dar. Ob die Umerziehung in speziellen Kinderlagern oder in staatlichen Waisenhäusern geschehe, sei unerheblich. Daher erübrige sich die Prüfung, ob es sogenannte "Ambas" gebe, wie dies von Olaf Neußner in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 23. Juli 1988 bezeugt werde. Die Beklagte zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Der Senat hat über die Asylgründe der Klägerinnen aufgrund des Beweisbeschlusses vom 8. Dezember 1988 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Klägerin zu 1) als Beteiligter. Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 26. Januar 1989 über den Beweistermin vor dem Berichterstatter als mit der Beweisaufnahme beauftragten Richter verwiesen. Den Beteiligten sind Listen der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Äthiopien vorliegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten der Beklagten zu 1), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.