Beschluss
13 TE 760/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0721.13TE760.89.0A
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Entscheidungsgründe
Der Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts kann kein Erfolg beschieden sein. Soweit mit der Beschwerde die Rechts-) Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet wird, "ob in Äthiopien staatliche Maßnahmen gegen Widerstandskämpfer und Regimegegner deshalb asylrechtlich unerheblich sind, weil sie im Rahmen eines sezessionistischen Bürgerkriegs geführt werden", vermag dies die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 AsylVfG zu rechtfertigen, weil die Problematik der Asylgewährung für Antragsteller aus Ländern, in denen Bürgerkrieg oder jedenfalls eine bürgerkriegsähnliche Situation herrschen, bereits eine hinreichende grundsätzliche Klärung in der Rechtsprechung vor allem des Bundesverwaltungsgerichts gefunden hat (vgl. zuletzt für Äthiopien - Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 - und davor u.a. Urteile vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 - und vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 37.85 - , Beschlüsse vom 4. November 1986 - BVerwG 9 B 200.86 -, vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 9 B 247.86 – vom 12. Januar 1987 - BVerwG 9 B 282.86 -, vom 14. Mai 1987 – BVerwG 9 B 127.87 - und vom 7. Juni 1988 - BVerwG 9 B 86.88 - ) und weil die Anwendung dieser Grundsätze auf den jeweils zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit von dessen tatsächlichen Besonderheiten abhängt und sich daher schon deshalb einer grundsätzlichen und über den Einzelfall hinausreichenden Klärung durch das Berufungsgericht entzieht. - In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise in seinem Beschluß vom 18. September 1987 - BVerwG 9 B 26.87 - ausgeführt, es sei in der Rechtsprechung dieses Gerichts geklärt, daß sich eine politische Verfolgung grundsätzlich auch aus Bürgerkriegsverhältnissen herleiten könne. Es verstehe sich von selbst, daß eine politische Verfolgung nicht deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, weil sie Form und Ausmaße einer bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzung annehme. Ob und unter welchen Umständen bei solchen Verhältnissen bestimmte Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung politisch verfolgt würden, lasse sich nicht rechtsgrundsätzlich, sondern nur in Würdigung der im jeweiligen konkreten Falle gegebenen tatsächlichen Verhältnisse beantworten. - Daß insoweit stets eine Einzelfallbetrachtung stattzufinden hat, verdeutlichen letztlich auch die Entscheidungen des vorliegend beschließenden Senats vom 8. Mai 1989 (13 UE 1972/87 und 13 UE 3885/87), vom 12. Juni 1989 (13 UE 1620/87 und 13 UE 2970/87) und vom 26. Juni 1989 (13 UE 2321/87, 13 UE 2565/87 und 13 UE 3927/87), in denen er sich zu Asylgesuchen äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Volkszugehörigkeit auch unter Berücksichtigung der in Äthiopien zu verzeichnenden Form kriegerischer Auseinandersetzung geäußert hat. Die von der Beschwerde ferner als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene (tatsächliche) Frage, "ob der äthiopische Staat das illegale Verlassen des Landes in Verbindung mit einer Asylantragstellung im westlichen Ausland als Ausdruck politischer Regimegegnerschaft betrachtet und mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ahndet", vermag schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung zu führen, weil sie sich aus Anlaß des vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreits in dieser Allgemeinheit nicht stellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine insoweit zum Gegenstand der Beschwerde gemachten Feststellungen offenkundig, wie der zur Entscheidung stehende Sachverhalt verdeutlicht, auf aus Eritrea stammende Asylsuchende bezogen, die sich in den Augen der äthiopischen Behörden der Unterstützung einer Widerstandsbewegung verdächtig gemacht haben. - Selbst wenn man aber das pauschale und nicht auf diesen Personenkreis abstellende Vorbringen der Beschwerde um diese die Fragestellung einschränkenden Merkmale ergänzte, könnte dies nicht zur Zulassung der Berufung zum Zwecke der Klärung einer tatsächlichen Frage grundsätzlicher Art führen. Denn daß jedenfalls Angehörige des vorgenannten Personenkreises wegen illegalen Verlassens ihres Heimatlandes und nachfolgender Asylantragstellung im westlichen Ausland grundsätzlich im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten und daher asylrechtlich relevanten Repressalien zu rechnen haben, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. die zuvor genannten Urteile) näher dargelegt. Ein Bedürfnis für eine klärende Entscheidung des Berufungsgerichts besteht daher insoweit nicht mehr. - Es ist auch nicht erkennbar, daß sich das Verwaltungsgericht - was die vorgenannte Fragestellung angeht - im Widerspruch zu der in den erwähnten Entscheidungen des Senats zum Ausdruck kommenden Einschätzung befände. Eine Berufungszulassung kann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG) in Betracht kommen. Keiner vertieften Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang, ob sich das Verwaltungsgericht, wenn es seine der Klage stattgebende Entscheidung wesentlich auf den Gesichtspunkt der Republikflucht und der Asylantragstellung im westlichen Ausland stützt, im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur asylrechtlichen Erheblichkeit derartiger erst mit oder nach der Flucht entstehender Verfolgungsgründe befindet, der sich auch der Senat in seinen zuvor genannten Urteilen angeschlossen hat. Auch insoweit käme nämlich eine Zulassung der Berufung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerde - was diese Rechtsfrage angeht - weder unter dem Aspekt der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit noch dem der Divergenz einen Grund für die Zulassung der Berufung in einer den Anforderungen des § 32 Abs. 4 AsylVfG entsprechenden Weise dargelegt hat. offenkundig hat die Beschwerde nämlich, soweit sie den Problemkreis "illegales Verlassen des Landes/Asylantragstellung im westlichen Ausland" anspricht, nur das Verhalten des äthiopischen Staates im Hinblick auf diese Vorgänge zum Gegenstand ihrer (tatsächlichen) Fragestellung gemacht, nicht jedoch die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Verhaltensweisen asylrechtliche Relevanz gewinnen können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 32 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).