OffeneUrteileSuche
Urteil

13 UE 1174/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0911.13UE1174.89.0A
1mal zitiert
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwG0), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die nach teilweiser Klagerücknahme nur noch auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 6. März 1989 zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung der Ausländerbehörde, dem Kläger die von ihm beantragte unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu versagen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der von dem Kläger angegriffene Bescheid vom 31. August 1987 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Ob einem Ausländer die von ihm beantragte Aufenthaltserlaubnis befristet oder unbefristet erteilt wird, hat die Ausländerbehörde gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AuslG nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Gerichte sind von daher auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde von ihrem Ermessen in einer der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die von der Beklagten getroffene Ablehnungsentscheidung nicht mit Ermessensfehlern behaftet. Es ist nicht zu erkennen, daß die Ausländerbehörde in ihrem Entscheidungsprozeß wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder den Belangen des Klägers bzw. seiner Familienangehörigen nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen hätte. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß sich die Behörde bei ihrer Entscheidung von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen. Es ist nicht zu beanstanden, daß den Belangen der Bundesrepublik Deutschland unter dem Gesichtspunkt der weitgehenden Begrenzung des weiteren Zuzuges von Ausländern ins Bundesgebiet der Vorrang vor dem Interesse des Klägers eingeräumt wurde, einen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu begründen. Daß einwanderungspolitischen zielen im Rahmen der nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Erteilung und die Ausgestaltung der Aufenthaltserlaubnis maßgebliche Bedeutung beizumessen ist, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. beispielsweise Beschluß vom 7. Mai 1985 - BVerwG 1 B 47.85 -, ZfSH/SGB 1986, 182, Beschluß vom 21. April 1987 - BVerwG 1 B 33.87 -, InfAuslR 1987, 273 f., jeweils m.w.N.), der der Senat folgt. Die Ausländerbehörde handelt daher grundsätzlich ermessensgerecht, wenn sie dem Wunsch des Ausländers, sich auf Dauer im Bundesgebiet niederzulassen, das Interesse der Bundesrepublik Deutschland entgegensetzt, den ausländischen Bevölkerungsanteil im Hinblick auf Schwierigkeiten, die eine angemessene Integration bereitet, möglichst klein zu halten (BVerwG, Beschluß vom 7. Mai 1985, a.a.O.). Einwanderungspolitische Erwägungen könnten dem Begehren des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nur dann nicht entgegengehalten werden, wenn er angesichts der ihm seit dem Jahre 1974 jeweils befristet erteilten Aufenthaltserlaubnisse in schutzwürdiger Weise darauf hätte vertrauen können, daß ihm der Aufenthalt nunmehr auf Dauer ermöglicht wird (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., Rdnr. 111). Ein solcher Vertrauenstatbestand ist indessen durch die bisherige Erteilungspraxis der jeweils zuständigen Ausländerbehörden nicht geschaffen worden. Der Kläger konnte vielmehr aufgrund der ihm bislang erteilten Aufenthaltserlaubnisse nicht erhoffen, sich ständig in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen zu können. Dies folgt daraus, daß ihm der Aufenthalt jeweils nur zu einem zeitlich begrenzten Zweck erlaubt worden ist. Dies gilt nicht nur für die zuletzt bis zum 30. März 1984 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, sondern auch für die befristeten Aufenthaltserlaubnisse, die dem Kläger in der Folgezeit deshalb erteilt wurden, weil er nach seinen Angaben in dem Antrag vom 9. Februar 1984 nicht ohne die Gefahr einer politischen Verfolgung in sein Heimatland zurückkehren kann. Auch dieser Aufenthaltszweck ist vorübergehender Natur, denn die Ausländerbehörde wollte dem Kläger - auch für ihn selbst erkennbar - durch die jeweils zeitlich begrenzte Erlaubnis zum Aufenthalt im Bundesgebiet nur solange Schutz vor einer ihm im Iran drohenden politischen Verfolgung gewähren, als ihm eine Rückkehr dorthin unzumutbar ist. Auch der dein Kläger zu diesem Zweck ermöglichte Aufenthalt konnte deshalb für ihn nicht Grundlage einer schützenswerten Erwartung sein, auf Dauer in der Bundesrepublik bleiben zu können. Vielmehr mußte er davon ausgehen, daß die Behörde bei einer wesentlichen Änderung der für die Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen politischen Verhältnisse im Heimatland des Klägers keine neue Aufenthaltserlaubnis erteilen bzw. die Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis unter diesen Umständen gemäß § 7 Abs. 4 AuslG nachträglich begrenzen würde (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 -, NVwZ 1989, 759). Allerdings können sich die Lebensverhältnisse des Ausländers ungeachtet eines ihm nur zeitlich begrenzt erlaubten Aufenthaltes auf längere Sicht in einer Weise verfestigen, daß ihm unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Rückkehr selbst bei Wegfall des Aufenthaltszweckes nicht zumutbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. März 1989, a.a.O.). Hierbei kann sich bei Würdigung der konkreten Verhältnisse des Klägers auch ergeben, daß nur die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis einer sachgerechten Ermessensausübung entspricht. Für eine solch weitgehende, gerade die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erfordernde Integration des Klägers ist indessen nichts ersichtlich. Weder der langjährige Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik noch die Tatsache, daß er während dieser zeit keine öffentlichen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Anspruch genommen hat, vermögen allein zu belegen, daß er sich in einer Weise in die in der Bundesrepublik herrschenden Verhältnisse eingegliedert hat, daß auch für die Zukunft eine Rückkehr in den Iran für ihn nicht in Betracht kommen kann. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb angebracht, weil sich die Tochter des Klägers nach seiner Behauptung während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Iran nicht an die dort herrschenden Lebensumstände habe gewöhnen können und deshalb wieder zu ihm in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei. Auch dieser Gesichtspunkt erfordert aus derzeitiger Sicht nicht die Erteilung der von dem Kläger begehrten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG wird auch durch die dem Kläger von der Ausländerbehörde zugestandene befristete Aufenthaltserlaubnis genügt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger wegen einer bereits vollständig vollzogenen Integration seiner Familienangehörigen in die hier herrschenden Lebensverhältnisse auf Dauer an einer Rückkehr in sein Heimatland gehindert ist. Die seiner Tochter während ihres Aufenthaltes im Iran erwachsenen Schwierigkeiten waren nach den eigenen Angaben des Klägers in erster Linie Folge der derzeitigen Lebensbedingungen für Frauen und Mädchen im Iran. Von daher kann es zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß sich bei einer nachhaltigen Änderung der Lage im Heimatland des Klägers auch für seine Familienangehörigen die Möglichkeit einer Rückkehr in den Iran eröffnen könnte. Ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis steht dein Kläger weiterhin auch nicht im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 4 Abs. Z Satz 2 der Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz - AuslVwV - zu. Zwar wird durch diese verwaltungsinternen Vorschriften das ausländerbehördliche Ermessen bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis in zulässiger Weise gebunden (BVerwG, Beschluß vom 18. April 1989 - 1 B 55.89 -, NVwZ 1989, 761), so daß der Ausländer, soweit er die in den Verwaltungsvorschriften für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis näher bestimmten Voraussetzungen erfüllt, gegen die Ausländerbehörde einen entsprechenden Anspruch geltend machen kann. Die Anforderungen, die nach Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 AuslVwV, für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt werden, erfüllt der Kläger jedoch nicht. Dabei kann offenbleiben, ob diese Regelung, die ausdrücklich nur für ausländische Arbeitnehmer gilt, überhaupt auf den Kläger anwendbar ist. zwar ist ihm seit dein 4. April 1984 ausländerbehördlich die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet worden. Diese Erlaubnis ist jedoch lediglich Nebenfolge der dem Kläger aus anderen Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis, während die zitierte Verwaltungsvorschrift durch die ausdrückliche Bezugnahme auf "ausländische Arbeitnehmer" wohl voraussetzt, daß diesen Personen die Aufenthaltserlaubnis gerade zu Erwerbszwecken erteilt- wurde. Diese Frage kann für den vorliegenden Fall jedoch dahinstehen, da der Kläger jedenfalls die gemäß Ziffer 4 Abs. 1 Satz 2 a) als Voraussetzung für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis genannte besondere Arbeitserlaubnis nach § 2 der Arbeitserlaubnisverordnung nicht besitzt. Der von der Ausländerbehörde getroffenen Ermessensentscheidung steht schließlich auch das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (BGBl. 11 1955, 829) - NAK - nicht entgegen. Zwar sieht Art. 1 Abs. 1 Satz 3 NAK vor, daß Angehörige des einen vertragschließenden Staates unter der Bedingung, daß und solange sie die auf diesem Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen beachten, das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates betreten und verlassen, dort reisen, sich dort. aufhalten und niederlassen können. Hierbei genießen sie gemäß Art. 1 Abs. 2 NAK eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Angehörigen des meistbegünstigten Staates gewährte Behandlung. Art. 1 Abs. 3 NAK sieht jedoch einschränkend vor, daß die Vorschriften des Niederlassungsabkommens keinen der vertragschließenden Staaten daran hindern, Bestimmungen zu treffen, um die Einwanderung in sein Gebiet zu regeln oder zu verbieten, sofern diese Bestimmungen nicht eine Maßnahme unterschiedlicher Behandlung darstellen, die besonders gegen alle Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates gerichtet ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich der Senat anschließt, steht iranischen Staatsangehörigen der aufenthaltsrechtliche Schutz des Art. 1 Abs. 1 und 2 NAK nicht zur Seite, wenn sie als Einwanderer anzusehen sind und ihnen die (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis in Anwendung von Vorschriften versagt wird, die auch die Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland regeln (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 -1 C 1.88 -, NVwZ 1989, 762 , Urteil vom 29. November 1988 - I C 75.86 -, NVwZ 1989, 765 ). Eine Einwanderung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 NAK liegt dabei dann vor, wenn der nicht einem lediglich begrenzten Zweck dienende Aufenthalt des iranischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet auf unabsehbare zeit angelegt ist, auch wenn der Ausländer die Absicht hat, irgendwann einmal die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (BVerwG, Urteil vom 29. November 1988, a.a.O.). Danach ist der Kläger im Sinne der genannten völkerrechtlichen Bestimmung als Einwanderer anzusehen, denn er beabsichtigt, sich auf unabsehbare Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten und sich hier auf Dauer niederzulassen. Da der Kläger somit mit seiner Berufung erfolglos bleibt, hat er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, hält sich seit dem 20. Dezember 1973 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die im Jahre 1974 aus dem Iran zugezogene Ehefrau des Klägers und die im Jahre 1976 geborene Tochter des Ehepaares kehrten am 6. August 1987 zunächst in ihr Heimatland zurück, kamen jedoch am 5. Februar 1988 erneut in die Bundesrepublik. Dem Kläger wurden zunächst jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse zur Absolvierung eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland erteilt, wobei eine unselbständige Erwerbstätigkeit nur während der Ferien gestattet war. Am 13. Februar 1984 beantragte der Kläger bei der damals für ihn zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Offenbach unter Hinweis auf einen entsprechenden Runderlaß des Hessischen Innenministers, die am 30. März 1984 auslaufende Aufenthaltserlaubnis zu verlängern und ihm die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu gestatten. Zur Begründung führte er an, daß er aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung nicht in den Iran zurückkehren könne, weil ihm dort politische Verfolgung drohe. Nach Einholung einer Auskunft des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde dem Kläger eine - in der Folgezeit jeweils verlängerte - befristete Aufenthaltserlaubnis unter der Auflage erteilt, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht und im übrigen eine Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet ist. Erstmals am 1. August 1984 wurde dem Kläger eine Arbeitserlaubnis gemäß § 19 des Arbeitsförderungsgesetzes i.V.m. § 1 Nr. 1 der Arbeitserlaubnisverordnung für eine Berufstätigkeit bei dem Canadian Pacific Hotel "Frankfurt Plaza" in Frankfurt a.M. erteilt. Dort war der Kläger zunächst ohne Arbeitserlaubnis bereits seit Februar 1981 beschäftigt. Zuletzt erhielt der Kläger eine entsprechende Arbeitserlaubnis am 4. September 1987 mit Gültigkeit bis zum 3. September 1980. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. Juni 1987 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, hilfsweise die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung gab er an, daß er sich zwischenzeitlich voll in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert habe und hier weder Sozialhilfe oder Wohngeld noch andere Leistungen des Staates zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Anspruch nehmen müsse. Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 31. August 1987 mit der Begründung ab, eine Verfestigung des aufenthaltsrechtlichen Status, die die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bzw. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könne, sei bei dem Kläger nicht eingetreten, da ihm der Aufenthalt jeweils nur zu einem vorübergehenden Zweck erlaubt worden sei. Wegen der großen Zahl der bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländer erforderten es auch die Belange der Bundesrepublik Deutschland, die weitere Niederlassung von ausländischen Staatsangehörigen, die nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen besonders privilegiert seien, zu begrenzen. Den gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 31. August 1987 eingelegten Widerspruch vom 9. September 1987 wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit einem dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 3. Mai 1988 zugestellten Widerspruchsbescheid ohne Datum zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht. Auch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 7 Abs. 2 AuslG im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde stehe, setze eine hinreichende Verfestigung des Aufenthaltes des betreffenden Ausländers voraus, die im Falle des Klägers angesichts seines zweckgebundenen Aufenthaltes nicht gegeben sei. Am 1. Juni 1988 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage und beantragte zunächst, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsberechtigung, hilfsweise eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1988 nahm der Kläger die Klage insoweit zurück, als sich diese auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bezog. Hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstandes trennte das Verwaltungsgericht das Verfahren ab. Hinsichtlich des von ihm aufrechterhaltenen Teils seiner Klage machte der Kläger geltend, er sei sozial und beruflich voll in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingebunden. , Überdies sei er auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis deshalb angewiesen, weil weder er noch seine Familienangehörigen in den Iran zurückkehren könnten. Der Kläger beantragte, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. August 1987 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom Mai 1993 zu verpflichten, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. März 1989 ab. - Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide ließen einen fehlerhaften Gebrauch des der Ausländerbehörde durch § 7 Abs. 2 AuslG eingeräumten Ermessens, ob dem Ausländer eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, nicht erkennen. Es könne nicht beanstandet werden, daß die Beklagte die für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erforderliche Verfestigung des Aufenthaltes im Falle des Klägers im Hinblick auf seinen zweckgebundenen Aufenthalt im Bundesgebiet verneint habe. Im übrigen sei nach den Verwaltungsvorschriften zu § 7 AuslG für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ein fünfjähriger, ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu fordern. Auch diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht, da er in der Zeit von 1981 bis zum 29. Juli 1984 illegal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Gegen den am 10. März 1989 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. April 1989 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, daß er sich mittlerweile fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG geboten, da anderenfalls die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, daß seine Tochter nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis wieder in den Tran zurückgeschickt werde, was ihr aufgrund verschiedener Erlebnisse im Heimatland nicht zumutbar sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 1989 die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 31. August 1987 und Mai 1988 zu verpflichten, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.