Beschluss
12 TH 1182/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1016.12TH1182.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 8. September 1987 zu Recht abgelehnt. Nachdem zwischenzeitlich der Widerspruchsbescheid vom 23. November 1988 ergangen ist, nimmt der Senat an, daß der Antragsteller nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 19. Dezember 1988 erhobenen Klage (Az.: IV/2 E 1700/88) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. September 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. November 1988 begehrt (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO). Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis -- und nur diese ist gemäß den klarstellenden Erklärungen beider Beteiligter Gegenstand des vorliegenden Verfahrens -- ist offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse überwiegt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AuslG darf einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Ob im vorliegenden Fall die Aufenthaltserlaubnis bereits aus Rechtsgründen zu versagen ist, wie dies die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 23. November 1988 ausgeführt hat, erscheint zweifelhaft. Einen Verstoß gegen Einreisevorschriften wird man dem Antragsteller nicht vorwerfen können, da er gleich nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt hat (vgl. BVerwG, 16.08.1977 -- I C 15.76 --, EZAR 221 Nr. 1; Hess. VGH, 23.01.1989 -- 12 TH 2074/88 --; Kanein/Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 4. Aufl. 1988, Rdnr. 4 zu § 9 und Rdnr. 14 zu § 19 AsylVfG). Daß der Antragsteller später auch unabhängig von dem Asylbegehren im Bundesgebiet bleiben wollte, kann nicht quasi rückwirkend zu einem Sichtvermerksverstoß und damit zu einer Belangbeeinträchtigung führen. Auch die Tatsache, daß der Antragsteller rechtskräftig als Asylbewerber abgelehnt ist und die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ein Interesse daran hat, daß Asylbewerber nach Abschluß des Asylverfahrens ausreisen, ist zwar im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (BVerwG, 17.05.1982 -- 1 C 128.80 --, NVwZ 1982, 632), führt jedoch nicht zur zwingenden Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis bereits aus Rechtsgründen. Dies muß insbesondere in einem Fall gelten, in dem der abgelehnte Asylbewerber aus anderen Gründen gehindert ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil ihm dort menschenunwürdige Behandlung oder politische Verfolgung, die nicht zur Asylanerkennung führte, droht, so daß die im Rahmen der Prüfung der Belangbeeinträchtigung vorzunehmende Interessen- und Güterabwägung dann dazu führen kann, daß Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt sind und damit die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht bereits aus Rechtsgründen zu versagen ist. Vorliegend braucht dies jedoch nicht endgültig entschieden zu werden, da der Antragsgegner die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch auf Ermessensgründe gestützt hat und diese Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Allein die Tatsache, daß dem Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise politische Verfolgung droht, führt nicht dazu, daß er einen Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis hat (OVG Lüneburg, 02.05.1988 -- 21 OVG A 609/87; OVG Lüneburg, 22.09.1988 -- 21 OVG B 910/88 --, InfAuslR 1989, 69; OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.1989 -- 18 B 246/89 --; VGH Baden-Württemberg, 08.03.1989 -- 11 S 3112/88 --, EZAR 100 Nr. 24 = InfAuslR 1989, 202 ff.). Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sieht einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis für politisch verfolgte Ausländer dann vor, wenn sie als Asylberechtigte anerkannt sind (vgl. § 29 Abs. 1 AsylVfG); für alle anderen Ausländer richtet sich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 2 AuslG, d.h. sie liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Ob eine andere Beurteilung für den Fall angezeigt ist, daß die Asylanerkennung (nur) wegen anderweitigen Schutzes versagt wurde und die Eigenschaft als politisch Verfolgter desungeachtet erhalten bliebe, kann offenbleiben, da diese Konstellation bei dem Antragsteller nicht gegeben ist. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat die Behörde allerdings auch die Tatsache zu berücksichtigen, daß dem Ausländer gegebenenfalls in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen mit den Interessen des Antragstellers dem Zweck der Ermächtigung in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG entsprechend abgewogen und ist -- ohne daß Ermessensfehler zu erkennen wären -- zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis gelangt. Dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland, den Zuzug von Ausländern zu beschränken, stehen keine überwiegenden Interessen des Antragstellers gegenüber. Wie in dem Widerspruchsbescheid vom 23. November 1988 zutreffend ausgeführt, folgt allein aus dem langen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet nicht eine derartige Verfestigung seiner Stellung, daß ihm der weitere Aufenthalt bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes erlaubt werden müßte. Grundlage des Vertrauensschutzes ist eine zugunsten des einzelnen bestehende Rechtsposition, auf deren Fortbestand er schutzwürdig vertraut und sich einrichtet (BVerfG, 16.12.1981 -- 1 BvR 898 u.a./79 -- BVerfGE 59, 128 (166) ; BVerwG, 28.10.1983 -- 8 C 91.82 --, BVerwGE 68, 159 (164); BVerwG, 17.02.1987 -- 1 B 5.87 --, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 87). Ein schutzwürdiges Vertrauen setzt danach voraus, daß ein Tatbestand geschaffen worden ist, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, daß ihm ein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet erlaubt wird (BVerfG, 26.09.1978 -- 1 BvR 525/77 --, BVerfGE 49, 168 (185); BVerfG (Vorprüfungsausschuß), 27.11.1984 -- 2 BvR 1127, 1130/84 --, NVwZ 1985, 259 ). Die Duldung bzw. Gestattung des Aufenthalts zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens schafft grundsätzlich keinen derartigen Vertrauenstatbestand (vgl. § 19 Abs. 3 AsylVfG; BVerwG, 17.05.1982 -- 1 C 128.80 --, EZAR 223 Nr. 2 = NVwZ 1982, 632 = Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 34; BVerwG, 18.05.1982 -- 1 B 44.82 --, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 35; BVerwG, 03.08.1984 -- 1 B 159.83 --, EZAR 223 Nr. 8 = NVwZ 1985, 50 = Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 60). Vielmehr muß der Asylbewerber damit rechnen, nach erfolglosem Abschluß des Asylverfahrens das Bundesgebiet wieder verlassen zu müssen. Dies gilt auch für den Antragsteller; aus der Tatsache, daß er sich von 1979 bis 1983 im Bundesgebiet aufhalten durfte, um sein Asylverfahren durchzuführen, erwuchs für ihn kein Vertrauen in einen weiteren geduldeten oder erlaubten Aufenthalt. Auch die an diese Zeit anschließende Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet, die durch eine bis zum 12. Oktober 1984 befristete Aufenthaltserlaubnis erlaubt war, hat keinen Vertrauenstatbestand in ein eigenständiges Bleiberecht begründen können, denn die Aufenthaltserlaubnis war nur erteilt worden, weil der Antragsteller zwischenzeitlich (am 26.01.1983) eine Deutsche geheiratet hatte. Da die Ehe bereits am 14. Februar 1984 geschieden wurde, war der knapp 13monatige erlaubte Aufenthalt ebenfalls nicht geeignet, eine Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet in der Weise herbeizuführen, daß nunmehr der weitere Aufenthalt aus Gründen des Vertrauensschutzes hätte erlaubt werden müssen (BVerwG, 11.01.1983 -- 1 B 143.82 --, EZAR 105 Nr. 10; VGH Baden-Württemberg, 24.08.1987 -- 1 S 2796/86 --, EZAR 134 Nr. 3; Hess. VGH, 12.11.1986 -- 7 UE 1085/85 --; Hess. VGH, 07.11.1988 -- 13 UE 1656/87 --). Für Ausländer, denen der Aufenthalt im Bundesgebiet nur zur Führung der Ehe mit ihrem deutschen Ehegatten erlaubt worden ist, ergibt sich nicht nach einigen Jahren der Ehe aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG ein vom Bestand der Ehe unabhängiges Aufenthalts- und Bleiberecht (BVerwG, 03.03.1989 -- 1 B 21.89 --, NVwZ 1989, 759). Hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich nur wegen der Eheschließung erteilt und dies gegebenenfalls sogar in der Erlaubnisurkunde selbst zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, 10.03.1986 -- 1 B 37.86 --), so kann ein Vertrauen in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht entstehen (OVG Hamburg, 17.03.1988 -- Bs IV 56/88 --, NVwZ -- RR 1989, 214). Allerdings können die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die zeitliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis dann rechtswidrig sein, wenn sich die Lebensverhältnisse des Ausländers derart verfestigt haben, daß die Aufforderung zur Rückkehr ins Heimatland unverhältnismäßig ist (BVerwG, 03.03.1989, a.a.O.; Hess. VGH, 11.09.1989 -- 13 UE 1174/89). Diesem Umstand kann auch in der Weise Rechnung getragen werden, daß dem Ausländer in der Regel nach Ablauf einer grundsätzlich angemessenen, bestimmten Aufenthaltsdauer durch Rechtsvorschrift ein von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht eingeräumt wird (BVerwG, 18.04.1989 -- 1 B 55.89 --, NVwZ 1989, 761). Im Falle des Antragstellers ist eine derartige Verfestigung der Lebensverhältnisse nicht ersichtlich. Weder der langjährige Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik noch die Tatsache, daß der Antragsteller zur Zeit eine Arbeitsstelle hat und daher nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist, vermögen allein zu belegen, daß er sich in einer Weise in die in der Bundesrepublik herrschenden Verhältnisse integriert hat, daß für ihn aus diesem Grunde eine Rückkehr in die Türkei nicht mehr in Betracht kommt. Die Ausländerbehörde hat auch ihrerseits keinerlei Zweifel daran gelassen, daß der Antragsteller das Bundesgebiet nach dem Scheitern seiner Ehe zu verlassen habe, denn sie hat bereits mit Bescheid vom 25. Oktober 1984 die am 8. Oktober 1984 beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und eine Ausreiseaufforderung sowie Abschiebungsandrohung erlassen; auch die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos, so daß dem Antragsteller die Verpflichtung zur Ausreise bewußt sein mußte. Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil dieser beabsichtigt, wieder zu heiraten, und bereits ein Kind des Antragstellers und seiner Verlobten geboren ist. Zwar gilt das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG auch für Ausländer (BVerwG, 07.05.1981 -- 1 B 257.78 --, EZAR 105 Nr. 2 = DVBl. 1981, 775), d.h. der Staat hat die nachteiligen Auswirkungen seiner Maßnahmen auf die Erhaltung von Ehe und Familie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen; allerdings steht das Verlöbnis nicht unter dem gleichen verfassungsrechtlichen Schutz wie Ehe und Familie (BVerwG, 16.10.1979 -- 1 C 20.75 --, BVerwGE 58, 252 = InfAuslR 1980, 115; OVG Hamburg, 15.10.1980 -- OVG Bs. V 101/80 --, InfAuslR 1981, 120). Art. 6 GG kommt im Rahmen eines Verlöbnisses aber insoweit Bedeutung zu, als durch die Norm der ungehinderte Zugang zur Ehe, d.h. die Eheschließungsfreiheit, geschützt ist (BVerfG, 27.05.1970 -- 1 BvL 22/63 und 27/64 --, BVerfGE 28, 324 (347); BVerfG, 04.05.1971 -- 1 BvR 636/68 --, BVerfGE 31, 58 (67 ff.)). Daraus folgt für das Ausländerrecht, daß ein Verlöbnis allein ein Aufenthaltsrecht nicht vermittelt; die Ausländerbehörde hat allerdings im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigen, ob die Verlobten bereits alle notwendigen Vorbereitungen getroffen haben und die Eheschließung gegebenenfalls unmittelbar bevorsteht (Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl. 1989 Rdnr. 356; Kanein/Renner, a.a.O. Rdnr. 101 zu § 2 AuslG). In einem solchen Fall kann die Ausländerbehörde gehalten sein, dem ausländischen Verlobten den Aufenthalt bis zur Eheschließung zu ermöglichen (OVG Hamburg, 04.05.1983 -- OVG Bs VIII 236/83 --, InfAuslR 1984, 42). Im vorliegenden Fall hat die Widerspruchsbehörde zu Recht darauf verwiesen, daß eine Eheschließung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch nicht erfolgt war. Zwar hatten die Verlobten bereits im Januar 1988 beim Standesamt vorgesprochen, um das Aufgebot zu bestellen; da der Antragsteller jedoch ein Ehefähigkeitszeugnis nicht vorlegen konnte und zunächst die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage dieses Zeugnisses eingeholt werden mußte, stand die Eheschließung auch nicht unmittelbar bevor; sie ist auch bisher noch nicht erfolgt. Darüber hinaus hat die Verlobte des Antragstellers -- und auch darauf hat die Widerspruchsbehörde zutreffend hingewiesen -- keine gefestigte aufenthaltsrechtliche Position, sondern ist Asylbewerberin und nur im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, von dem ausländischen Ehegatten die zeitweise Trennung von einem Asylbewerber zu verlangen und ihn darauf zu verweisen, den Ausgang des Asylverfahrens des Ehegatten im Heimatland abzuwarten (BVerwG, 07.05.1981, aaO); dies gilt um so mehr, wenn die Ehe noch nicht geschlossen ist. Auch die Tatsache, daß aus der Beziehung bereits ein Kind hervorgegangen ist, führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Zwar schützt Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG Ehe und Familie und damit zweifelsohne auch das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern. Inwieweit auch die Lebensgemeinschaft zwischen Vater und nichtehelichen Kind unter diesen Schutz fällt (siehe dazu BVerfG, 08.06.1977 -- 1 BvR 265/75 --, BVerfGE 45, 104; BVerwG, 11.06.1975 -- I C 8.71 --, BVerwGE 48, 299; OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1985 -- 18 D 18/85 --, InfAuslR 1985, 308; VG Hamburg, 12.07.1985 -- 2 VG A 1139/85 --, InfAuslR 1985, 236; VG Frankfurt, 30.10.1985 -- VI/1 H 2428/85 --, InfAuslR 1986, 50), braucht hier nicht endgültig entschieden zu werden, da es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft ist, von einem Ausländer die zeitweise Trennung von seinem (nichtehelichen) Kind zu verlangen, wenn dieses während des Asylverfahrens bei der Mutter im Bundesgebiet bleiben soll oder will (BVerwG, 03.08.1984 -- 1 B 159.83 --, EZAR 223 Nr. 8). Der Ausländer kann aus dem verständlichen Wunsch des Kindes, während seines Aufenthalts neben dem Asylanerkennung begehrenden Elternteil auch den anderen (nichtehelichen) Elternteil um sich zu haben, kein eigenes Aufenthaltsrecht herleiten, denn in der Regel wird es auch dem Kind zumutbar sein, für eine überschaubare Zeit -- nämlich die des Asylverfahrens -- von einem Elternteil getrennt zu leben. Der Antragsteller hat keinerlei Umstände vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, daß das Kind seiner Verlobten neben der Anwesenheit der Mutter auch auf die Anwesenheit des Antragstellers notwendig angewiesen wäre. Schließlich hat der Antragsgegner auch in beanstandungsfreier Weise die Tatsache in seine Ermessenserwägung miteinbezogen, daß dem Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise politische Verfolgung droht. Die Ausländerbehörde ist grundsätzlich verpflichtet, eine drohende politische Verfolgung auch dann im Rahmen ihrer ausländerrechtlichen Entscheidungen zu beachten, wenn der Ausländer -- aus welchen Gründen auch immer -- einen Asylantrag ausdrücklich nicht stellt oder ein solcher Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt wurde. Ein Ausländer ist nämlich nicht verpflichtet, einen Asylantrag zu stellen mit der Folge, daß ihm andernfalls jeglicher Schutz vor politischer Verfolgung abgesprochen würde (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.1989 -- 18 B 246/89 --); gerade auch für die Fälle, in denen die Asylanerkennung mit der Rechtsfolge der Aufenthaltserlaubnis (§ 29 AsylVfG) nicht greift, sieht § 14 AuslG den Abschiebungsschutz vor und sichert so das grundgesetzlich garantierte Asylrecht in seinem Kernbereich. Nach Ansicht des Senats kann es die Ausländerbehörde nicht generell ablehnen, im Rahmen des ihr nach § 2 Abs. 2 AuslG eingeräumten Ermessens asylrelevante Gründe im Sinne von § 14 AuslG zu berücksichtigen (so aber OVG Lüneburg, 22.09.1988 -- 21 OVG B 910/88 -- InfAuslR 1989, 69 (70)). Zwar ist -- wie bereits oben ausgeführt -- bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 AuslG kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben. Aus der Pflicht der Ausländerbehörde, das Abschiebungshindernis des § 14 AuslG zu beachten, folgt nicht bereits die Pflicht, ein gesichertes Bleiberecht einzuräumen (OVG Lüneburg, 22.09.1988, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.1989 -- 18 B 246/89 --); indes erscheint durchaus eine Ermessensentscheidung möglich, bei der gerade unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Ausländer nicht abgeschoben werden kann, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG erteilt wird. Es sind Fälle denkbar, in denen die privaten Interessen so gewichtig sind, daß ihnen nicht allein durch die Gewährung von Abschiebungsschutz Genüge getan werden kann, sondern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist (VGH Baden-Württemberg, 08.03.1989, a.a.O.). Es begegnet unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken, daß der Antragsgegner im vorliegenden Fall -- wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt -- einer möglichen politischen Verfolgung des Antragstellers im Heimatland lediglich in der Weise Rechnung getragen hat, daß Abschiebungsschutz gewährt wird. Nach dem Vorbringen des Antragstellers kann nicht ausgeschlossen werden, daß er wegen seiner exilpolitischen Betätigungen bei einer Rückkehr in die Türkei mit politisch motivierter Strafverfolgung rechnen muß (siehe dazu Urteile des Hess. VGH vom 02.05.1988 -- 12 OE 503/82 -- und vom 18.09.1989 -- 12 UE 2700/84 --). Vor Erlaß einer erneuten Abschiebungsandrohung wird der Antragsgegner sich daher mit der Frage der möglichen politischen Verfolgung (§ 14 Abs. 1 AuslG) wegen der exilpolitischen Aktivitäten des Antragstellers unter Beachtung der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in den genannten Urteilen entwickelten Grundsätze auseinanderzusetzen haben; die vom Antragsgegner eingeholten Auskünfte des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.05.1986 und 19.05.1988 sind als alleinige Entscheidungsgrundlage nicht ausreichend. Da der Antragsteller jedoch keine besonderen Gründe vorgetragen hat, weshalb seinen berechtigten Interessen nicht allein durch die Gewährung von Abschiebungsschutz Rechnung getragen werden kann, ist die Entscheidung des Antragsgegners, die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen, offensichtlich rechtmäßig. Danach ist nicht ersichtlich, welche sonstigen überwiegenden Interessen des Antragstellers vorliegend gebieten könnten, unabhängig von dem Abschiebungsverfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen.