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Urteil

13 UE 1667/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0911.13UE1667.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Bundesbeauftragten, Über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten des Berufungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwG0), ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch im übrigen zulässig. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, daß sich das Verfahren durch die verspätete Beantwortung der Aufforderung des Verwaltungsgerichtes vom 3. September 1982 durch den Kläger womöglich bereits vor Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung kraft Gesetzes gemäß § 33 AsylVfG erledigt hat. Die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels notwendige Beschwer würde nur dann fehlen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichtes wegen der vorangegangenen Verfahrenserledigung als gegenstandslos zu betrachten wäre und es somit an einem anfechtbaren und aufhebbaren Urteil fehlen würde (vgl. Bay. VGH, Beschluß v. 24. März 1972 - Nr. 21 VII 70 -, BayVBI. 1972, 450; Kopp, VwGO, 8. Aufl., Rdnr. 28 vor § 124 VwGO). Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine trotz eingetretener gesetzlicher Erledigung getroffene Sachentscheidung des Gerichtes ist - anders als vor Eintritt der Verfahrenserledigung getroffene gerichtliche Entscheidungen - nicht unwirksam (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 9. Dezember 1985 - BVerwG, 9 C 14.85 -, NVwZ 1986, 842 ), sondern fehlerhaft und im Rechtsmittelverfahren aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschluß v. 27. mal 1988 - BVerwG 9 CB 19.08 -, NVwZ 1989, 249 ). Die Berufung des Bundesbeauftragten ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Verpflichtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich schon deshalb als fehlerhaft, weil sich der Rechtsstreit bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 33 AsylVfG gesetzlich erledigt hatte und das Verwaltungsgericht infolgedessen an einer sachlichen Entscheidung über die Asylverpflichtungsklage gehindert war. Das Urteil vom 21. Mai 1985 ist deshalb aufzuheben. Zugleich ist auszusprechen, daß das gerichtliche Verfahren erledigt ist. Dieser ausdrücklichen Feststellung im Berufungsurteil bedarf es deshalb, weil der Kläger nach entsprechendem Hinweis durch den Senat unter Berufung auf eine entsprechende Stellungnahme des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem Eintritt der Verfahrenserledigung gemäß § 33 AsylVfG ausdrücklich widersprochen und damit zum Ausdruck gebracht hat, daß das Verfahren fortgesetzt werden soll. Wird von dem Kläger in dieser Weise der Eintritt der Verfahrenserledigung nach § 33 Satz 1 AsylVfG, gegebenenfalls unter Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen, bestritten, ist zunächst über die Frage der Verfahrensbeendigung bzw. über die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG zu befinden (BVerwG, Beschluß v. 23. August 1984 - BVerwG 9 CB 48.84 -, Buchholz 402.25 Nr. 2 zu § 33 AsylVfG; Hess. VGH, Beschluß v. 2. März 1983 - 10 TE 108183 -, EZAR 630 Nr. 9). Ergibt sich danach, daß das Verfahren - wegen des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfahrensbeendigung gemäß § 33 AsylVfG oder wegen des Vorliegens von Wiedereinsetzungsgründen - nicht erledigt ist, ist das Verfahren fortzusetzen und zur Sache zu entscheiden (Molitor in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Rdnr. 180 zu § 33 AsylVfG). An dieser Vorgehensweise ist der Senat auch nicht deshalb gehindert, weil der Bundesbeauftragte (weiterhin) die Abweisung der Asylklage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Dieser für den Fall der Fortführung des Verfahrens aufrechterhaltene und sachgerechte Antrag beinhaltet zugleich auch den Antrag auf Feststellung der verfahrensmäßigen Vorfrage, ob der Rechtsstreit bereits gemäß § 33 AsylVfG seine Erledigung gefunden hat, so daß der Senat bei Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Feststellung der Verfahrenserledigung nicht gemäß den §§ 125 Abs. 1, 88 VwG0 über das Begehren des Rechtsmittelführers hinausgeht. Der Rechtsstreit hat gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG dadurch seine Erledigung gefunden, daß der Kläger die ihm durch das Verwaltungsgericht gesetzte dreimonatige Frist für das Betreiben des Verfahrens hat fruchtlos verstreichen lassen. Die gesetzliche Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG ist durch die Verfügung der früheren Berichterstatterin des Verwaltungsgerichtes vom 3. September 1982, die dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 9. September 1982 zugestellt wurde, wirksam in Lauf gesetzt worden. Diese Verfügung enthält zunächst, wie dies in § 33 Satz 4 AsylVfG vorgesehen ist, eine Belehrung über die bei Nichterfüllung der gerichtlichen Aufforderung innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 33 Satz 1 und Satz 3 eintretenden Rechtsfolgen. Die Aufforderung ist auch im Sinne von § 33 Satz 1 AsylVfG von dem "Gericht" erlassen worden. Eines Gerichtsbeschlusses bedarf es hierfür nicht, vielmehr kann die Aufforderung zum Betreiben. des Verfahrens - wie im vorliegenden Fall - auch durch eine Verfügung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die an den Kläger zuzustellen ist, erfolgen (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, Buchholz 402.25 Nr. 3 zu § 33 AsylVfG). Wegen der hiermit verbundenen weitreichenden Folgen für den Kläger darf er weiterhin nur dann gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG zum Betreiben des Verfahrens aufgefordert werden, wenn hierzu nach den konkreten Umständen des Falles ein hinreichender Grund besteht (BVerwG, Urteile vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 a.a.0. und - BVerwG 9 C 7.85 -, Buchholz 402.25 Nr. 4 zu § 33 AsylVfG). Anlaß für eine Aufforderung nach § 33 AsylVfG kann bei Verhaltensweisen des Klägers bestehen, die schon nach außen hin deutlich machen, daß er an der Fortführung des Asylverfahrens kein Interesse mehr hat (beispielsweise Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland, Abmeldung und Unterbrechung des Kontaktes zum Bevollmächtigten), aber auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall -die Erfüllung der prozessualen Mitwirkungspflichten des Klägers in Frage steht. In diesem Fall dient die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens zugleich dazu, den Kläger nachdrücklich auf diese Pflichten hinzuweisen (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985, a.a.O.; Urteil v. 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 -, Buchholz 402.25 Nr. 6 zu § 33 AsylVfG). Die Mitwirkungspflicht des Klägers umfaßt dabei auch die Angabe der zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwG0). Anlaß für ein Vorgehen nach § 33 AsylVfG besteht allerdings nicht bereits dann, wenn die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung einer Begründung entbehrt. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO sieht die Vorlage einer Klagebegründung nicht als zwingende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erhebung der Klage vor, insbesondere wird hierin nicht verlangt, daß eine Begründung bereits in der Klageschrift gegeben wird. Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses sind jedoch dann angebracht, wenn der Kläger einer richterlichen Aufforderung gemäß den §§ 86 Abs. 4 Satz 2, 87 Satz 1 VwGO zur Begründung der Klage nicht nachkommt. Hiermit gibt der Kläger nämlich regelmäßig zu erkennen, daß er ein ernsthaftes Interesse an einer Fortführung seiner Klage nicht mehr besitzt. Die hierdurch begründeten Zweifel am Fortbestand seines Sachbescheidungsinteresses muß er folglich dadurch ausräumen, daß er das Verfahren innerhalb der ihm gesetzten Frist nach § 33 Satz 1 AsylVfG weiterbetreibt (vgl. BVerwG, Urteile v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - und - BVerwG 9 C 7.85 -, am jeweils angegebenen Ort). Ein zureichender Grund, an den Kläger gemäß § 33 AsylVfG heranzutreten, war im vorliegenden Falle gegeben. Mit der Klageschrift vom 9. Dezember 19ET war von dem Kläger eine Begründung für die von ihm erhobene Klage nicht gegeben worden. Vielmehr war von ihm die Vorlage einer Klagebegründung, zu deren Nachholung er mit der Eingangsverfügung des Verwaltungsgerichtes vom 15. Dezember 1981 aufgefordert worden war, nach Einsichtnahme der Bundesamtsakten durch den Prozeßbevollmächtigten in Aussicht gestellt worden. Der Bitte des Prozeßbevollmächtigten um Übersendung der Bundesamtsakten auf seine Kanzlei ist, wenn auch erst am 15. März 1982, entsprochen worden. Nachdem der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 16. April 1982 die ihm zur Verfügung gestellten Behördenakten an das Gericht zurückgereicht hatte und in der Folgezeit bis zum Ergehen der gerichtlichen Aufforderung vom 3. September 1982 eine Klagebegründung nicht vorgelegt hatte, waren Zweifel an dem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Klägers begründet. Nachdem an den Kläger bereits eine Aufforderung zur Nachholung der von ihm selbst angekündigten Klagebegründung ergangen war und durch die Übersendung der Bundesamtsakten etwaige Hinderungsgründe für die Anfertigung der Klageschrift beseitigt waren, konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, daß der Kläger die ausstehende Begründung seiner Klage jedenfalls innerhalb einer angemessenen Frist nach der Rücksendung der Bundesamtsakten am 16. April 1982 vorlegen würde. Nachdem dies nicht geschah und der Kläger dem Verwaltungsgericht während der nachfolgenden Monate auch keine Gründe mitteilte, die ihn daran hinderten, dem Verfahren Fortgang zu geben, war es gerechtfertigt:, den Kläger gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG zur Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung anzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 -, Buchholz 402.25 Nr. 6 zu § 33 AsylVfG). Die dem Kläger zugestellte Verfügung der Berichterstatterin vom 3. September 1982 ist weiterhin auch inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 2. März 1983 - 10 TE 108183 --, EZAR 630 Nr. 9) und stellte an den Kläger hinsichtlich der von ihm erwarteten Mitwirkung keine überspannten und unangemessenen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluß v. 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 -, EZAR 630 Nr. 16). Zwar wird der Kläger in der Verfügung nicht: ausdrücklich aufgefordert, die fehlende Klagebegründung nunmehr innerhalb der gesetzlichen Frist des 5 33 Satz 1 AsylVfG vorzulegen. Für ihn konnte jedoch angesichts der Aufforderung, binnen drei Monaten sein individuelles Verfolgungsschicksal zu schildern und die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehenden Gründe mitzuteilen, nicht zweifelhaft sein, daß von ihm erwartet wurde, innerhalb der angegebenen Frist die aus seiner Sicht für die Begründung der Klage erforderlichen Tatsachen anzugeben und der Ablehnungsentscheidung des Bundesamtes substantiiert entgegenzutreten. Diese Aufforderung konnte auch in dieser allgemein gehaltenen Form ergehen, da sich der Kläger im gerichtlichen Verfahren noch nicht zur Sache geäußert hatte und folglich für detailliertere Fragen keine konkreten Anknüpfungspunkte bestanden. Die nach alledem wirksam in Lauf gesetzte Drei-Monats-Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG ist am 9. Dezember 1982, einem Donnerstag, abgelaufen. Eine Antwort des Klägers auf die Verfügung vom 3. September 1982 hätte deshalb bis zum Ablauf dieses Tages bei dem Verwaltungsgericht eingegangen sein müssen. Der erst am darauffolgenden Montag, dem 13. Dezember 1982, eingegangene Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 10. Dezember 1982 und die auf den gleichen Tag datierende schriftliche Erklärung des Klägers konnten die bereits abgelaufene gesetzliche Frist nicht mehr wahren. Mit Fristablauf hat das Verwaltungsstreitverfahren nach § 33 Satz 1 AsylVfG kraft Gesetzes seine Erledigung gefunden. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß der Kläger, wenn auch verspätet, der gerichtlichen Aufforderung vom 3. September 1982 nachgekommen und die von dem Verwaltungsgericht erwartete Klagebegründung nachträglich vorgelegt hat. Hierdurch sind die infolge des Fristablaufes eingetretenen Rechtsfolgen des § 33 AsylVfG nicht im nachhinein wieder entfallen. § 33 AsylVfG sieht - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - eine Verfahrensbeendigung kraft Gesetzes wegen unterstellten Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses vor (BVerfG, Beschluß des Zweiten Senats - Vorprüfungsausschuß - vom 15. August 1984 - 2 BvR 357/84 -, DVB1. 1984 1005; BVerwG, Beschluß v. 20. Januar 1984 - BVerwG 9 B 689.81EZAR 630 Nr. 11; Urteil v. 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 -, Buchholz 402.25 Nr. 6 zu § 33 AsylVfG). Durch diese von dem Gesetzgeber im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung eingeführte besondere Art der Verfahrenserledigung wird den Beteiligten grundsätzlich die Möglichkeit genommen, dem Verfahren nach bereits eingetretener Erledigung gleichwohl Fortgang zu geben. Die Beendigung des Verfahrens tritt nach § 33 Satz 1 AsylVfG aufgrund gesetzlicher Fiktion, d. h. - anders als etwa bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 161 Abs. 2 VwG0 – ohne verfahrensbeendende Erklärungen der Beteiligten und grundsätzlich unabänderlich ein (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, a.a.O.; Molitor in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Rdnrn. 54 und 55 zu § 33 AsylVfG). Der Kläger kann deshalb das Verfahren nicht einfach dadurch weiterführen, daß er nach Fristablauf der Aufforderung des Verwaltungsgerichtes nachkommt oder in sonstiger Weise zu erkennen gibt, daß er den Rechtsstreit weiterbetreiben will. Derartigen nachträglichen Prozeßhandlungen des Klägers ist grundsätzlich keine Rechtswirkung beizumessen (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, a.a.O.). Ebensowenig kann der Beklagte durch rügelose Einlassung (§ 173 VwG0 i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO) dem Kläger nach gesetzlicher Erledigung des Verfahrens zu einer Entscheidung in der Sache verhelfen. Auf die Einhaltung des § 33 AsylVfG kann als zwingende öffentlich-rechtliche Vorschrift gemäß den §§ 173 VwGO, 295 Abs. 2 ZPO nicht wirksam verzichtet werden. Schließlich hat sich die Verfahrenserledigung auch nicht dadurch "Überholt", daß das Verwaltungsgericht - offenbar in der Annahme, der Schriftsatz zur Klagebegründung vom 10. Dezember 1982 sei rechtzeitig eingegangen - ohne weiteres Eingehen auf die Frage der Erledigung des Verfahrens zur Sache entschieden hat. An die Fiktion der Verfahrensbeendigung ist neben den Beteiligten auch das Gericht gebunden. Dem Verwaltungsgericht ist es von daher grundsätzlich verwehrt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kläger gemäß § 33 Satz 1 gesetzten Frist: das Verfahren fortzuführen. Etwas anderes gilt - wie bereits ausgeführt - nur dann, wenn der Kläger, ggfs. unter Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen, ausdrücklich dein Eintritt der Verfahrenserledigung widerspricht und eine Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Zu einer Sachentscheidung kann das Verwaltungsgericht in diesen Fällen aber nur dann gelangen, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, daß es (etwa wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 33 Satz 4 AsylVfG oder wegen des Fehlens eines zureichenden Anlasses für den Erlaß der Betreibensaufforderung) an den gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt: einer Erledigung gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG fehlt oder aber dem Kläger trotz Ablaufs einer ihm wirksam gesetzten Frist in Rechtsanalogie zu den §§ 58 ' Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO deshalb Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlußfrist des § 33 Satz 1 AsylVfG zu gewähren ist, weil er an der Einhaltung dieser Frist durch höhere Gewalt gehindert war (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 -, a.a.O.). Fehlen diese Voraussetzungen, kann das Verwaltungsgericht die Kraft Gesetzes eingetretene Erledigung nicht im nachhinein dadurch beseitigen, daß es bewußt oder - weil es die Fristversäumung übersehen oder die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 AsylVfG verkannt hat - unbewußt über die Verfahrenserledigung hinweggeht und unter Weiterführung des Verfahrens zur Sache entscheidet. Die gegenteilige, von der Beklagten und dem Kläger vertretenen Auffassung, das Gericht könne auch außerhalb dieser besonderen Voraussetzungen das Verfahren nach eingetretener Verfahrenserledigung mit der Folge fortsetzen, daß unabhängig von der Frage der abgelaufenen Frist wieder ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe und die nach § 33 AsylVfG eingetretene Erledigung gegenstandslos werde, ist mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Überdies würde eine dem Verwaltungsgericht zugestandene Befugnis, sich Über die kraft Gesetzes eingetretene Verfahrenserledigung hinwegzusetzen, die Gefahr von willkürlichen, mit dem Prinzip der Rechtssicherheit unvereinbaren Ergebnissen beinhalten. Das Gericht hätte es nämlich in diesem Fall letztlich in der Hand, nach seinem Gutdünken in einem. Fall das Verfahren nach Eintritt der Erledigung gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG durch Beschluß oder faktisch zu beenden, in einem anderen Falle jedoch das Verfahren fortzuführen und zur Sache zu entscheiden. Es gäbe in diesen Fällen auch keinen verläßlichen Maßstab dafür, zwischen dem unbewußten Übersehen und dem bewußten Übergehen der Verfahrenserledigung durch das Verwaltungsgericht zu unterscheiden, da aus den Akten vielfach nicht deutlich wird, ob das Verwaltungsgericht die eingetretene Erledigung schlicht nicht wahrgenommen oder das Verfahren in Kenntnis der Erledigung fortgeführt hat, etwa weil es das Verfahren für geeignet hielt, zu ungeklärten tatsächlichen oder rechtlichen Fragen Stellung züi nehmen, oder weil es die Erledigung im Hinblick auf ein von ihm ins Auge gefaßtes positives Urteil für den Kläger für unbillig angesehen hat. Auch eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte des § 33 AsylVfG läßt nicht erkennen, daß der Gesetzgeber entgegen der verabschiedeten Fassung des § 33 AsylVfG keine strikte Bindung der Beteiligten oder des Verwaltungsgerichtes an die nach Ablauf der gesetzlichen Frist eintretende Verfahrenserledigung beabsichtigt hat. Zwar mögen Zweifel angebracht sein, ob im Gesetzgebungsverfahren, während dessen lediglich von einer Abweichung von dem Prinzip der Amtsermittlung die Rede war (Bundestags-Drucksachen 911630, Seite 27 zu § 29), in vollem Umfange die weitreichenden Folgen für die Beteiligten und das Gericht bei der normierten zwingenden Verfahrensbeendigung übersehen wurden (vgl. hierzu Molitor in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Rdnrn. 6 ff. und 59 ff. zu § 33 AsylVfG). Eine einschränkende Auslegung des § 33 Satz 1 AsylVfG in dem vom Kläger und der Beklagten befürworteten Sinne ist gleichwohl nicht veranlaßt, da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser verfahrensrechtlichen Konsequenzen die ursprüngliche Fassung des § 33 AsylVfG trotz mehrfacher zwischenzeitlicher Novellierungen des Asylverfahrensgesetzes unverändert gelassen hat. Eine Fortführung des Verfahrens ist durch den Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht - auch nicht konkludent begehrt worden. Allein in der verspäteten Einreichung der Klagebegründung kann ein solcher Antrag auf Weiterführung des Verfahrens nicht gesehen werden. Aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 10. Dezember 1982 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger bzw. seinem Prozeßbevollmächtigten bei Einreichung dieses Schriftsatzes bewußt war, daß die Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG nicht würde eingehalten werden können und deshalb ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens bzw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich war. Auch aus dem weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht zu erkennen, daß dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten im nachhinein die Fristversäumung aufgefallen war und in ihrem Verhalten während des Prozesses mithin das stillschweigende Begehren gesehen werden könnte, das Verfahrens trotz eingetretener Erledigung fortzuführen. Gleiches gilt auch für das Verwaltungsgericht, das offenkundig ebenfalls von der Einhaltung der Drei-Monats-Frist durch den Kläger ausgegangen ist und deshalb weder die von dem Kläger verspätet eingereichte Klagebegründung zugleich als Antrag auf Weiterführung des Verfahrens gewertet noch sich die Frage der Wiedereinsetzung gestellt hat. Die Annahme einer konkludenten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbietet sich, abgesehen davon, daß ein entsprechender Wille des Gerichtes nicht erkennbar ist, schon deshalb, weil es im Bereich des Verwaltungsprozeßrechtes eine konkludente Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gibt (BVerwG, Urteil v. 1,7. Januar- 1980 - BVerwG 5 C 32.79 -, BVerwGE 59, 302 ; Urteil v. 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 123.83 -, NVwZ 1985, 484 ). Wiedereinsetzung in die Frist des § 33 Abs. 1 AsylVfG in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VwGO kann dein Kläger auch nicht von Amts wegen nachträglich gewährt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die darauf hindeuten würden, daß der Kläger an der Einhaltung der ihm gesetzten Frist durch höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses gehindert war. Entsprechende Umstände sind von dem Kläger - auch auf entsprechenden Vorhalt des Senates hin - nicht dargetan worden. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger aus eigenem Verschulden heraus die Erklärung zur Begründung seiner Klage erst einen Tag nach Fristablauf, nämlich am 10. Dezember 1982, gefertigt und es deshalb selbst zu vertreten hat, daß diese Erklärung mit dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten erst einige Tage nach Ablauf der gesetzlichen Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG bei Gericht eingegangen ist. Sollte dabei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein Verschulden treffen, würde dieses einem Verschulden des Klägers gemäß den §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 VwGO gleichstehen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision gegen dieses Urteil ist zuzulassen, da der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 VwGO grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland am 20. September 1980 und reiste am 31. August 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23. Dezember 1980 stellte er bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 10. November 1981 ablehnte. Der Bescheid des Bundesamtes wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zusammen mit einer Verfügung des Landrates des Main-Kinzig-Kreises vom 26. November 1981, mit der der Kläger unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bundesamtsbescheides und der ausländerrechtlichen Verfügung aufgefordert wurde, am 1. Dezember 1981 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 9. Dezember 1981, bei dem Verwaltungsgericht am 14. Dezember 1981 eingegangen, erhob der Kläger Klage. In der Klageschrift wurde von dem Prozeßbevollmächtigten die Bitte geäußert, ihm die Akten des Bundesamtes zum Zwecke der Anfertigung der Klagebegründung zur Einsichtnahme zu übersenden. Durch Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden der II. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 1981 an den Prozeßbevollmächtigten wurde der Eingang der Klageschrift bestätigt und unter anderem die Bitte geäußert, eine noch fehlende Klagebegründung binnen zwei Wochen nachzuholen. Mit weiterer Verfügung der Kammervorsitzenden vom 15. März 1982 wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Akte des Bundesamtes zur Einsicht für drei Tage übersandt. Die Behördenakten wurden von dem Prozeßbevollmächtigten mit Begleitschreiben vom 16. April 1982 an das Verwaltungsgericht zurückgereicht. Eine Klagebegründung erfolgte in der Folgezeit nicht. Durch Verfügung der Kammervorsitzenden vom 3. September 1982 wurde der Kläger sodann aufgefordert, das Verfahren weiter zu betreiben. Ihm wurde aufgegeben, binnen drei Monaten sein individuelles Verfolgungsschicksal schriftsätzlich zu schildern und mitzuteilen, "warum es ihm im gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar erscheint, in sein Heimatland zurückzukehren". Zugleich wurde gemäß § 33 Satz 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) darauf hingewiesen, daß das Verfahren erledigt sei und der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen habe, wenn er der gerichtlichen Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme. Die gerichtliche Verfügung wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 9. September 1982 zugestellt. Mit Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 10. Dezember 1982, bei dem Verwaltungsgericht am 13. Dezember 1982 eingegangen, wurde ein ebenfalls auf den 10. Dezember 1982 datierendes Schreiben des Klägers vorgelegt, in dem er zu seinen Asylgründen weitere Ausführungen machte. Der Landrat des Main-Kinzig-Kreises hob am 10. Mai 1985 die von ihm erlassene Abschiebungsandrohung wegen der Eheschließung des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen auf und erklärte die Hauptsache für erledigt. Dieser Erledigungserklärung schloß sich der Kläger am 21. Mai 1985 an. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. November 1981 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht. Nach mündlicher Verhandlung und informatorischer Befragung des Klägers zu seinen Asylgründen hob das Verwaltungsgericht durch Einzelrichterurteil vom 21. Mai 1985 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. November 1981 auf und verpflichtete das Bundesamt, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Im übrigen stellte es das in der Hauptsache erledigte Verfahren ein. Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen. Gegen das ihm am 22. Juli 1985 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 20. August 1985 Berufung eingelegt. Der Bundesbeauftragte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Mai 1985 aufzuheben und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Verfügung des Berichterstatters des Senates vom 2. März 1989 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, daß sich das Verfahren möglicherweise bereits vor Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 33 AsylVfG kraft Gesetzes erledigt haben könnte, da der Schriftsatz des Bevollmächtigten sowie die Erklärung des Klägers zu seinen Asylgründen vom 10. Dezember 1982 erst nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung vom 3. September 1982 eingegangen sind. Die Beklagte zu 1) hat daraufhin zu bedenken gegeben, daß es ersichtlich nicht der von dem Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 33 AsylVfG verfolgten Verfahrensbeschleunigung entspreche, eine durch das Verwaltungsgericht nach Eintritt der Erledigung ergangene Anerkennungsentscheidung allein aus formellen Gründen zu beseitigen, obwohl sich der Rechtsmittelführer allein gegen die Begründetheit des Rechtsanspruches wende. Vielmehr sei davon auszugehen, daß mit der Fortsetzung des Verfahrens durch das Gericht unabhängig von einem zuvor erfolgten Fristablauf das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gegeben sei und damit eine nach § 33 AsylVfG eingetretene Erledigung gegenstandslos werde. Der Kläger hat sich den Ausführungen der Beklagten zu.1) angeschlossen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich auf die Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung vom 2. März 1989 bezogen und erklärt,. daß er diesen Ausführungen zustimme. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.