Urteil
13 UE 495/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0911.13UE495.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der am Berufungsverfahren Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, ist zulässig. Durch den Umstand, daß sich möglicherweise der Rechtsstreit bereits vor Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils wegen Ablaufs einer von dem Verwaltungsgericht wirksam gesetzten Frist gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG erledigt hat, wird die Zulässigkeit des von dem Kläger gegen das klageabweisende Urteil vom 29. November 1988 eingelegten Rechtsmittels nicht berührt. Durch die im Raum stehende Erledigung nach § 33 AsylVfG ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an einer Weiterverfolgung seiner auf Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gerichteten Verpflichtungsklage schon deshalb nicht entfallen, weil er auf entsprechenden Vorhalt des Senates der Annahme der Verfahrensbeendigung ausdrücklich widersprochen und (hilfsweise) beantragt hat, das Verfahren fortzusetzen. Wird von dem Kläger in dieser Weise der Eintritt der Verfahrenserledigung nach § 33 Satz 1 AsylVfG, gegebenenfalls unter Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen, bestritten, ist zunächst über die Frage der Verfahrensbeendigung bzw. über die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG zu befinden (BVerwG, Beschluß vom 23. August 1984 - BVerwG 9 CB 48.84 -, Buchholz 402.25 Nr. 2 zu § 33 AsylVfG; Hess. VGH, Beschluß vom 2. März 1983 - 10 TE 108/83 -, EZAR 630 Nr. 9). Ergibt sich danach, daß das Verfahren - wegen des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfahrensbeendigung gemäß § 33 AsylVfG oder wegen des Vorliegens von Wiedereinsetzungsgründen - nicht erledigt ist, ist das Verfahren fortzusetzen und zur Sache zu entscheiden (Molitor in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Rdnr. 180 zu § 33 AsylVfG). Die zulässige Berufung des Klägers hat jedoch keinen Erfolg. Der Senat ist bereits deshalb gehindert, über den von dem Kläger geltend gemachten materiellen Asylanspruch zu befinden, weil sich das Verfahren bereits vor dem Ergehen des von dem Kläger angefochtenen Sachurteils des Verwaltungsgerichtes gemäß § 33 AsylVfG kraft Gesetzes erledigt hatte. Die Erledigung des Verfahrens gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG ist dadurch eingetreten, daß die von dem Verwaltungsgericht ausgelöste Drei-Monats-Frist nach § 33 Satz 1 AsylVfG fruchtlos verstrichen ist, ohne daß dem Kläger Wiedereinsetzung in die von ihm versäumte Frist gewährt werden könnte. Die gesetzliche Frist gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG wurde durch die an die damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellte Verfügung des Berichterstatters des Verwaltungsgerichtes vom 12. Januar 1988 wirksam in Lauf gesetzt. Diese Verfügung enthält zunächst, wie dies in § 33 Satz 4 AsylVfG vorausgesetzt wird, eine Belehrung über die bei Nichterfüllung der gerichtlichen Aufforderung innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 33 Satz 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen. Darüber hinaus ist die Aufforderung auch im Sinne von § 33 Satz 1 AsylVfG von dem "Gericht" erlassen worden. Eines Gerichtsbeschlusses bedarf es hierfür nicht, vielmehr kann die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens - wie im vorliegenden Fall - auch durch eine Verfügung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die an den Kläger zuzustellen ist, erfolgen (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, Buchholz 402.25 Nr. 3 zu § 33 AsylVfG). Entgegen der von dem Kläger geäußerten Auffassung ist es unschädlich, daß ihm zusammen mit der Verfügung des Berichterstatters vom 12. Januar 1988 ein Kammerbeschluß zugestellt wurde, in dem er aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob er das Verfahren fortsetzen wolle. Dieser Kammerbeschluß, der selbst keine Belehrung gemäß § 33 Satz 4 AsylVfG enthält, stellt die Wirksamkeit der (vollständigen) Aufforderung des Berichterstatters nicht in Frage. Durch den Beschluß werden an den Kläger keine der Verfügung des Berichterstatters widersprechenden oder über diese Aufforderung hinausgehenden Anforderungen gestellt. In dem Beschluß wird lediglich die auch in der Verfügung vom 12. Januar 1988 enthaltene (dort allerdings näher konkretisierte) Aufforderung an den Kläger wiederholt, mitzuteilen, ob er das Verfahren fortsetzen wolle. Unter diesen Umständen konnte für den Kläger nicht der Eindruck entstehen, die Kammer sei der Rechtsauffassung des Berichterstatters nicht gefolgt und habe deshalb durch den gleichzeitig erlassenen Beschluß den Inhalt der Verfügung aufheben oder inhaltlich verändern wollen. Auch aus seiner Sicht konnte sich der zeitgleich mit der Verfügung des Berichterstatters erlassene und ihm zusammen mit dieser Verfügung zugestellte Kammerbeschluß nur als Bestätigung der an ihn ergangenen Aufforderung darstellen, mit der die Kammer der Aufforderung zum Weiterbetreiben des Verfahrens weiteren Nachdruck verleihen wollte. Möglicherweise hatte die Kammer hierbei auch die frühere Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß v. 2. März 1983 - 10 TE 108/83 -, EZAR 630 Nr. 9) im Auge, wonach die Aufforderung nach § 33 Satz 1 AsylVfG durch Beschluß des Spruchkörpers zu erfolgen habe bzw. die Aufforderung des Berichterstatters oder des Vorsitzenden zumindest der Bestätigung durch einen förmlichen Beschluß der Kammer oder des Senates bedürfe. Bei dem Kläger konnte aufgrund der ihm zugestellten gerichtlichen Aufforderungen auch keine Unklarheit darüber herrschen, in welcher Weise er zur Abwendung der Verfahrenserledigung nach § 33 Satz 1 AsylVfG sein Verfahren weiterzubetreiben hatte. Die von dem Verwaltungsgericht hierzu an ihn gestellten Anforderungen ergeben sich klar und unmißverständlich aus dem Inhalt der Verfügung des Berichterstatters vom 12. Januar 1988, in der der Kläger unter Hinweis auf die noch nicht vorliegende Klagebegründung um Mitteilung gebeten wird, ob er das Verfahren fortführen wolle. Für den Kläger war somit offensichtlich, daß er, um der gerichtlichen Aufforderung nachzukommen, entweder eine Begründung für die von ihm erhobene Verpflichtungsklage vorzulegen oder dem Verwaltungsgericht jedenfalls seine Absicht mitzuteilen hatte, das Verfahren fortzusetzen. Die an den Kläger ergangene Aufforderung nach § 33 Satz 1 AsylVfG ist auch nicht ohne zureichenden Grund (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - a.a.O. und - BVerwG 9 C 7.85 -, Buchholz 402.25 Nr. 4 zu § 33 AsylVfG) erfolgt. Der Kläger hatte nach Erhebung seiner auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Verpflichtungsklage am 3. März 1987 eine Begründung für diese Klage, die er in der Klageschrift vom 2. März 1987 ausdrücklich angekündigt hatte und um deren Nachholen binnen zwei Wochen er durch Verfügung des Vorsitzenden vom 5. März 1987 gebeten worden war, bis zum Ergehen der Aufforderung vom 12. Januar 1988 nicht vorgelegt. Damit bestand Veranlassung, an den Kläger gemäß § 33 AsylVfG heranzutreten und von ihm einen Nachweis für das Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses an der Weiterführung des Klageverfahrens zu verlangen. Anlaß für eine Aufforderung nach § 33 AsylVfG kann bei Verhaltensweisen des Klägers bestehen, die schon nach außen hin deutlich machen, daß er an der Fortführung des Asylverfahrens kein Interesse mehr hat (beispielsweise Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland, Abmeldung und Unterbrechung des Kontaktes zum Bevollmächtigten), aber auch dann, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - seine prozessualen Mitwirkungspflichten vernachlässigt. In diesem Fall dient die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens zugleich dazu, den Kläger nachdrücklich auf diese Pflichten hinzuweisen (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, a.a.O. Urteil v. 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 -, Buchholz 402.25 Nr. 6 zu § 33 AsylVfG). Die Mitwirkungspflicht des Klägers umfaßt dabei auch die Angabe der zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Anlaß für ein Vorgehen nach § 33 AsylVfG besteht allerdings nicht bereits dann, wenn die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung einer Begründung entbehrt. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO sieht die Vorlage einer Klagebegründung nicht als zwingende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erhebung der Klage vor, insbesondere wird hierin nicht verlangt, daß eine Begründung bereits in der Klageschrift gegeben wird. Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses sind jedoch dann angebracht, wenn der Kläger einer richterlichen Aufforderung gemäß den §§ 86 Abs. 4 Satz 2, 87 Satz 1 VwGO zur Begründung der Klage nicht nachkommt. Hiermit gibt der Kläger nämlich regelmäßig zu erkennen, daß er ein ernsthaftes Interesse an einer Fortführung seiner Klage nicht mehr besitzt. Die hierdurch begründeten Zweifel am Fortbestand seines Sachbescheidungsinteresses muß er folglich dadurch ausräumen, daß er das Verfahren innerhalb der ihm gesetzten Frist nach § 33 Satz 1 AsylVfG weiterbetreibt (vgl. BVerwG, Urteile v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, a.a.O. und - BVerwG 9 C 7.85 -, Buchholz 402.25 Nr. 4 zu § 33 AsylVfG). Eine Aufforderung nach § 33 AsylVfG ist in diesen Fällen vor allem dann gerechtfertigt, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - die Vorlage einer Klagebegründung selbst ankündigt, sich aber trotz gerichtlicher Aufforderung über längere zeit nicht zur Sache äußert. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen bedarf es keiner weiteren Erinnerung des Klägers durch das Gericht, um diesen nochmals zur Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung anzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987, a.a.O.). Die somit durch die Zustellung der Verfügung des Berichterstatters des Verwaltungsgerichtes an die früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 1988 wirksam in Lauf gesetzte Drei-Monats-Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG ist, da der 16. April 1988 auf einen Sonnabend fiel, am darauffolgenden Montag, dem 18. April 1988, abgelaufen (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO). Der erst am Dienstag, dem 19. April 1988 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangene Schriftsatz der früheren Bevollmächtigten vom 16. April 1988 konnte die bereits abgelaufene gesetzliche Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG nicht mehr wahren. Mit Fristablauf hat das Verwaltungsstreitverfahren nach § 33 Satz 1 AsylVfG kraft Gesetzes seine Erledigung gefunden. Das trotz Verfahrensbeendigung ergangene Sachurteil des Verwaltungsgerichtes vom 29. November 1988 ist - anders als vor Eintritt der Erledigung getroffene gerichtliche Entscheidungen - nicht unwirksam (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 9. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 14.85 -, NVwZ 1986, 842 ), sondern fehlerhaft und im Rechtsmittelverfahren aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschluß v. 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 -, NVwZ 1989, 249 ). Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß der Kläger, wenn auch verspätet, der gerichtlichen Aufforderung vom 12. Januar 1988 nachgekommen und die von dem Verwaltungsgericht erwartete Klagebegründung vorgelegt hat. Hierdurch sind die infolge des Fristablaufes eingetretenen Rechtsfolgen des § 33 AsylVfG nicht nachträglich wieder entfallen. 33 AsylVfG sieht - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - eine Verfahrensbeendigung kraft Gesetzes wegen unterstellten Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses vor (BVerfG, Beschluß des Zweiten Senats - Vorprüfungsausschuß - v. 15. August 1984 - 2 BvR 357/84 -, DVBl. 1984, 1005; BVerwG, Beschluß v. 20. Januar 1984 - BVerwG 9 B 689.81 -, EZAR 630 Nr. 11; Urteil v. 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 -, Buchholz 402.25 Nr. 6 zu 33 AsylVfG). Durch diese von dem Gesetzgeber im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung eingeführte besondere Art der Verfahrenserledigung wird den Beteiligten grundsätzlich die Möglichkeit genommen, dem Verfahren nach bereits eingetretener Erledigung gleichwohl Fortgang zu geben. Die Beendigung des Verfahrens tritt nach § 33 Satz 1 AsylVfG aufgrund gesetzlicher Fiktion, d.h. - anders als etwa bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO - ohne verfahrensbeendende Erklärungen der Beteiligten und grundsätzlich unabänderlich ein (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, a.a.O. Molitor in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Rdnrn. 54 und 55 zu § 33 AsylVfG). Der Kläger kann deshalb das verfahren nicht einfach dadurch weiterführen, daß er nach Fristablauf der Aufforderung des Verwaltungsgerichtes nachkommt oder in sonstiger Weise zu erkennen gibt, daß er den Rechtsstreit weiterbetreiben will. Derartigen nachträglichen Prozeßhandlungen des Klägers ist grundsätzlich keine Rechtswirkung beizumessen (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, a.a.O.). Ebensowenig kann der Beklagte durch rügelose Einlassung (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO) dem Kläger nach gesetzlicher Erledigung des Verfahrens zu einer Entscheidung in der Sache verhelfen. Auf die Einhaltung des § 33 AsylVfG kann als zwingende öffentlich-rechtliche Vorschrift gemäß den §§ 173 VwGO, 295 Abs. 2 ZPO nicht wirksam verzichtet werden. Schließlich hat sich die Verfahrenserledigung auch nicht dadurch "überholt", daß das Verwaltungsgericht - offenbar in der Annahme, der Schriftsatz zur Klagebegründung vom 16. April 1988 sei rechtzeitig eingegangen - ohne weiteres Eingehen auf die Frage der Erledigung des Verfahrens zur Sache entschieden hat. An die Fiktion der Verfahrensbeendigung ist neben den Beteiligten auch das Gericht gebunden. Dem Verwaltungsgericht ist es von daher grundsätzlich verwehrt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kläger gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG gesetzten Frist das Verfahren fortzuführen. Etwas anderes gilt - wie bereits ausgeführt - nur dann, wenn der Kläger, gegebenenfalls unter Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen, ausdrücklich dem Eintritt der Verfahrenserledigung widerspricht und eine Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Zu einer Sachentscheidung kann das Verwaltungsgericht in diesen Fällen aber nur dann gelangen, wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß es (etwa wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 33 Satz 4 AsylVfG oder wegen des Fehlens eines zureichenden Anlasses für die Betreibensaufforderung) an den gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt einer Erledigung gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG fehlt oder aber dem Kläger in Rechtsanalogie zu den §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO deshalb Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlußfrist des § 33 Abs. 1 AsylVfG zu gewähren ist, weil er an der Einhaltung dieser Frist durch höhere Gewalt gehindert war (BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 -, a.a.O. Fehlen diese Voraussetzungen, kann das Verwaltungsgericht die kraft Gesetzes eingetretene Erledigung nicht im nachhinein dadurch beseitigen, daß es bewußt oder - weil es die Fristversäumung übersehen oder die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 AsylVfG verkannt hat - unbewußt über die Verfahrenserledigung hinweggeht und unter Weiterführung des Verfahrens zur Sache entscheidet. Eine gegenteilige Auffassung, wonach das Gericht auch außerhalb dieser besonderen Voraussetzungen das Verfahren nach eingetretener Verfahrenserledigung mit der Folge fortsetzen könne, daß unabhängig von der Frage der abgelaufenen Frist wieder ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe und die nach § 33 AsylVfG eingetretene Erledigung gegenstandslos werde, wäre mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Überdies würde eine dem Verwaltungsgericht zugestandene Befugnis, sich über die kraft Gesetzes eingetretene Verfahrenserledigung hinwegzusetzen, die Gefahr von willkürlichen, mit dem Prinzip der Rechtssicherheit unvereinbaren Ergebnissen beinhalten. Das Gericht hätte es nämlich in diesem Fall letztlich in der Hand, nach seinem Gutdünken in einem Fall das Verfahren nach Eintritt der Erledigung gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG durch Beschluß oder faktisch zu beenden, in einem anderen Falle jedoch das Verfahren fortzuführen und zur Sache zu entscheiden. Es gäbe in diesen Fällen auch keinen verläßlichen Maßstab dafür, zwischen dem unbewußten Übersehen und dem bewußten Übergehen der Verfahrenserledigung durch das Verwaltungsgericht zu unterscheiden, da aus den Akten vielfach nicht deutlich wird, ob das Verwaltungsgericht die eingetretene Erledigung schlicht nicht wahrgenommen oder das Verfahren in Kenntnis der Erledigung fortgeführt hat, etwa weil es das Verfahren für geeignet hielt, zu ungeklärten tatsächlichen oder rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen oder weil es die Erledigung im Hinblick auf ein von ihm ins Auge gefaßtes positives Urteil für den Kläger für unbillig angesehen hat. Auch eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte des § 33 AsylVfG läßt nicht erkennen, daß der Gesetzgeber entgegen der verabschiedeten Fassung des § 33 AsylVfG keine strikte Bindung der Beteiligten oder des Verwaltungsgerichtes an die nach Ablauf der gesetzlichen Frist eintretende Verfahrenserledigung beabsichtigt hat. Zwar mögen Zweifel angebracht sein, ob im Gesetzgebungsverfahren, während dessen Lediglich von einer Abweichung von dem Prinzip der Amtsermittlung die Rede war (Bundestags-Drucksachen 9/1630, Seite 27 zu § 29), in vollem Umfange die weitreichenden Folgen für die Beteiligten und das Gericht bei der normierten zwingenden Verfahrensbeendigung übersehen wurden (vgl. hierzu Molitor in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Rdnrn. 6 ff. und 59 ff. zu § 33 AsylVfG). Eine einschränkende Auslegung des § 33 Satz 1 AsylVfG im obengenannten Sinne ist gleichwohl nicht veranlaßt, da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser verfahrensrechtlichen Konsequenzen die ursprüngliche Fassung des § 33 AsylVfG trotz mehrfacher zwischenzeitlicher Novellierungen des Asylverfahrensgesetzes unverändert gelassen hat. Eine Fortführung des Verfahrens ist durch den Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht - auch nicht konkludent - begehrt worden. Allein in der verspäteten Einreichung der Klagebegründung kann ein solcher Antrag auf Weiterführung des Verfahrens nicht gesehen werden. Aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 16. April 1988 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger bzw. seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten bei Einreichung dieses Schriftsatzes bewußt war, daß die Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG nicht würde eingehalten werden können und deshalb ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens bzw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich war. Auch aus dem weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht zu erkennen, daß dem Kläger bzw. seinen damaligen Bevollmächtigten im Nachhinein die Fristversäumung aufgefallen war und in ihrem Verhalten während des Prozesses mithin das stillschweigende Begehren gesehen werden könnte, das Verfahrens trotz eingetretener Erledigung fortzuführen. Gleiches gilt auch für das Verwaltungsgericht, das offenkundig ebenfalls von der Einhaltung der Drei-Monats-Frist durch den Kläger ausgegangen ist und deshalb weder die von dem Kläger verspätet eingereichte Klagebegründung zugleich als Antrag auf Weiterführung des Verfahrens gewertet noch sich die Frage der Wiedereinsetzung gestellt hat. Die Annahme einer konkludenten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbietet sich, abgesehen davon, daß ein entsprechender Wille des Gerichtes nicht erkennbar ist, im übrigen schon deshalb, weil es im Bereich des Verwaltungsprozeßrechtes eine konkludente Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gibt (BVerwG, Urteil v. 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 32.79 -; BVerwGE 59, 302 ; Urteil v. 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 123.83 -, NVwZ 1985, 484 ). Wiedereinsetzung in die Frist des § 33 Abs. 1 AsylVfG in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VwGO kann dem Kläger nach den vorliegenden Umständen auch nicht nachträglich gewährt werden. Umstände, die darauf hindeuten würden, daß es dem Kläger durch höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses unmöglich war, die Klagebegründung bis zum Ablauf der Frist am 18. April 1988 bei dem Verwaltungsgericht Kassel einzureichen, sind von ihm - auch auf entsprechenden Vorhalt des Senates - nicht dargetan worden. Es ist deshalb davon auszugehen, daß es der Kläger selbst zu vertreten hat, daß der Schriftsatz zur Begründung der am 3. März 1987 erhobenen Klage erst unmittelbar vor Ablauf der Frist, nämlich am 16. April 1988 gefertigt und, möglicherweise bedingt durch das dazwischenliegende Wochenende, dem Verwaltungsgericht Kassel erst am Dienstag überstellt wurde. Hierbei stünde ein die früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers treffendes Verschulden dem Verschulden des Klägers gemäß den §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 VwGO gleich. Da somit das Verwaltungsgericht trotz bereits erfolgter Verfahrenserledigung gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG zur Sache entschieden hat, erweist sich das Urteil vom 29. November 1988 als fehlerhaft und ist deshalb im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Zugleich ist im Tenor des Berufungsurteiles aus Gründen der Rechtssicherheit auszusprechen, daß das gerichtliche Verfahren erledigt ist. Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Tatsache, daß das von ihm angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtes aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben wird, wirkt sich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO hierbei kostenrechtlich nicht zu seinen Gunsten aus, da er mit seinem Sachantrag, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, nicht durchdringt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision gegen das vorliegende Urteil ist zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger ist angolanischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland am 30. Juli 1985 und reiste am darauffolgenden Tag in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schriftsatz seiner früheren Prozeßbevollmächtigten vom 2. August 1985 stellte er einen Asylantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers nach dessen Anhörung im Rahmen der Vorprüfung mit Bescheid vom 9. Dezember 1986 ab. Der Bescheid des Bundesamtes wurde den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4. Februar 1987 zugestellt. Am 3. März 1987 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage. In der Klageschrift vom 2. März 1987 wurde eine Begründung der Klage in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Mit Verfügung des Vorsitzenden der zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. März 1987 erging an die Bevollmächtigten des Klägers eine Eingangsbestätigung, die unter anderem auch die Aufforderung enthielt, eine noch fehlende Begründung der Klage binnen einer Frist von zwei Wochen nachzuholen. Nachdem sich der Kläger in der Folgezeit nicht zur Sache äußerte, forderte ihn das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die angekündigte, aber noch nicht eingegangene Klagebegründung mit Verfügung des Berichterstatters vom 12. Januar 1988 auf, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Verfügung mitzuteilen, ob er das Verfahren Weiterbetreiben wolle. In der Verfügung wurde der Kläger zugleich darauf hingewiesen, daß sich das Verfahren gemäß § 33 AsylVfG erledige und er die Kosten zu tragen habe, falls er der gerichtlichen Aufforderung nicht fristgemäß nachkomme. Die Verfügung des Berichterstatters wurde den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zusammen mit einem Kammerbeschluß vom gleichen Tage, mit dem der Kläger aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob er das Verfahren fortsetzen wolle, am 16. Januar 1988 zugestellt. Mit Schriftsatz der früheren Bevollmächtigten vom 16. April 1988, bei dem Verwaltungsgericht Kassel am 19. April 1988 eingegangen, trug der Kläger vor, die Beklagte habe seinen Asylvortrag im Anerkennungsverfahren zu Unrecht als unglaubhaft gewertet. Auch sei die Auffassung des Bundesamtes, er habe im Falle der Rückkehr nicht mit asylrelevanten staatlichen Maßnahmen zu rechnen, unzutreffend. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Dezember 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Kassel wies nach informatorischer Befragung des Klägers die Klage mit Urteil vom 29. November 1988 ab und ließ die Berufung gegen seine Entscheidung zu. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde den früheren Bevollmächtigten des Klägers am 9. Januar 1989 zugestellt. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 6. Februar 1989 Berufung eingelegt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. November 1988 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Dezember 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Mit Verfügung des Berichterstatters des Senates vom 21. Februar 1989 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, daß der Rechtsstreit bereits vor Ergehen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils durch Ablauf der gesetzlichen Drei-Monats-Frist gemäß § 33 AsylVfG seine Erledigung gefunden haben könnte. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, daß nach seiner Meinung die gesetzliche Frist des § 33 AsylVfG durch die Verfügung des Berichterstatters vom 12. Januar 1988 bzw. durch den zugleich ergangenen Kammerbeschluß nicht wirksam in Lauf gesetzt worden sei. Zwar sei er - der Kläger - durch die Berichterstatterverfügung unter Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 33 AsylVfG zum Betreiben des Verfahrens aufgefordert worden. Aus dem Beschluß der Kammer, der eine entsprechende Belehrung nicht enthalte, ergebe sich jedoch, daß der Spruchkörper die Auffassung des Berichterstatters, nach § 33 AsylVfG vorzugehen, nicht geteilt habe. Durch den Beschluß sei somit die "schwächere" Verfügung des Berichterstatters außer Kraft gesetzt worden. Dies sei auch daraus erkennbar, daß die Kammer trotz Ablaufs der mit Verfügung des Berichterstatters gesetzten Frist eine Sachentscheidung getroffen habe. Zumindest sei in der nach Fristablauf eingereichten Klagebegründung vom 16. April 1989 konkludent der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens enthalten, über den das Verwaltungsgericht durch das von ihm erlassene Sachurteil entschieden habe. Der Kläger beantragt hilfsweise, das Verfahren fortzusetzen. Die Beklagte zu 1) und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich zur Frage der Erledigung gemäß § 33 AsylVfG nicht geäußert. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.