Urteil
13 UE 2036/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0925.13UE2036.87.0A
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Leitsätze
1. Trotz der in Äthiopien zu verzeichnenden bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen stellen die Repressalien des äthiopischen Staates gegnüber Sympathisanten und Angehörigen separatistischer Widerstandsorganisationen in Eritrea politisch motivierte und damit asylrechtlich relevante Verfolgung dar, und zwar unabhängig davon, ob sie gegen bloße Sympathisanten oder gegen Helfer gerichtet sind, die sich ausschließlich im zivilen Bereich betätigten (z.B. Flugblattverteiler), oder gegen aktive Teilnehmer an militärischen Auseiandersetzungen.
2. In Äthiopien wurden in der Vergangenheit (hier für 1985 entschieden) gegenüber Ehegatten und minderjährigen Kindern von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Regimegegnern Sippenhaftmaßnahmen praktiziert.
Solche Maßnahmen hat dieser Personenkreis, wenn er Äthiopien illegal verlassen und in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt hat, auch noch heute im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trotz der in Äthiopien zu verzeichnenden bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen stellen die Repressalien des äthiopischen Staates gegnüber Sympathisanten und Angehörigen separatistischer Widerstandsorganisationen in Eritrea politisch motivierte und damit asylrechtlich relevante Verfolgung dar, und zwar unabhängig davon, ob sie gegen bloße Sympathisanten oder gegen Helfer gerichtet sind, die sich ausschließlich im zivilen Bereich betätigten (z.B. Flugblattverteiler), oder gegen aktive Teilnehmer an militärischen Auseiandersetzungen. 2. In Äthiopien wurden in der Vergangenheit (hier für 1985 entschieden) gegenüber Ehegatten und minderjährigen Kindern von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Regimegegnern Sippenhaftmaßnahmen praktiziert. Solche Maßnahmen hat dieser Personenkreis, wenn er Äthiopien illegal verlassen und in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt hat, auch noch heute im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und die Anschlußberufung der Beklagten zu 1), über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwG0), sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den zulässigen Asylverpflichtungsklagen, die allein Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, zu Recht stattgegeben. Die Beklagte zu 1) ist nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien ausgesetzt wäre. Als politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist- eine Verfolgung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (BGBl. 1953 11, S. 559) dann anzusehen, wenn sie auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung zielt. insofern kommt es entscheidend auf die Motive für die Verfolgungsmaßnahmen des Staates an. Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen - zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht. Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich schließlich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist. Ist jemand bereits in seiner Heimat politisch verfolgt worden, war er insbesondere bereits Opfer politisch motivierter Repressalien oder hatte er jedenfalls gute Gründe, solche Repressalien als konkret bevorstehend zu befürchten, so sind sogenannte Vorfluchttatbestände gegeben; sind erst mit oder nach dem Verlassen des Heimatstaats Gründe entstanden, die im Falle einer Rückkehr des Asylbewerbers politische Verfolgung erwarten lassen, so handelt es sich um sogenannte Nachfluchttatbestände. In beiden Fällen ist eine Rückkehr nur dann zumutbar, wenn der Asylbewerber nunmehr in seiner Heimat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher sein kann. Die insoweit erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und. auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein. Beim Vorliegen von Vorfluchttatbeständen sind allerdings bei der Prognose künftiger Verfolgungserwartung grundsätzlich geringere Anforderungen zu stellen als beim ausschließlichen Gegebensein von Nachfluchttatbeständen. Dem Vorverfolgten kann eine Rückkehr regelmäßig schon dann nicht zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Ansonsten kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände des konkreten Falles bei der Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Unabhängig hiervon ist der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden sind, folgt der Senat. Was zunächst den Kläger zu 1) angeht, so ist der Senat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren und aufgrund der weiteren Angaben dieses Klägers im Verlaufe des gesamten Asylverfahrens zu der Auffassung gelangt, daß er die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt. Dabei ist für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers zu 1) aus Äthiopien nach Überzeugung des Senats von folgendem Sachverhalt auszugehen: Im Jahre 1972 wurde der Kläger aktiver Kämpfer der ELF (Eritrean Liberation Front), der er bis zum Jahre 1981 angehörte. Während seiner Zugehörigkeit zur ELF wurde er 1977 als Mitglied der Stadtguerilla für drei Monate von der äthiopischen Verwaltung im Gefängnis von Asmara inhaftiert. Aufgrund einer Bestechung von Polizeibeamten gelang ihm die Flucht aus dem Gefängnis. in der Folgezeit wurde er von der äthiopischen Verwaltung gesucht. Am Ende seiner Mitgliedschaft in der ELF befehligte der Kläger eine Einheit von etwa 450 Kämpfern. Im Jahre 1981 schloß sich der Kläger der Widerstandsbewegung Sagem an, in der er ebenfalls eine Einheit von vergleichbarer Größe befehligte. Dies geschah, nachdem die ELF von der mit ihr rivalisierenden Widerstandsorganisation EPLF (Eritrean Peoples Liberation Front) weitgehend zerschlagen worden war und sich die meisten ELF-Kämpfer in den Sudan zurückgezogen hatten. Von 1981 bis 1984 war der Kläger zu 1) aktiver Kämpfer bei der Sagem. In dieser Zeit besuchte er regelmäßig seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), in Gash, wo diese mit ihrem 1981 geborenen Kind, dem Kläger zu 3), seit 1981 lebte. Von Juni 1984 an bis zu seiner Flucht im Mai 1985 war der Kläger nicht mehr als aktiver Kämpfer tätig, sondern lebte mit Zustimmung der Führung der Sagem bei seiner Familie in Gash. Auch während dieser Zeit mußte er sich immer wieder verbergen, weil das Gebiet um Gash von Einheiten der EPLF (Tigray Peoples Liberation Front), der EPLF und äthiopischer Truppen umkämpft war. Während seines Aufenthalts in Gash war der Kläger kriegsmäßig bewaffnet, da er nach eigenen Angaben ohne diese Waffen dort nicht hätte überleben können. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem in den entscheidenden Punkten übereinstimmenden, detailfreudigen und in sich schlüssigen Vorbringen des Klägers gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dein Verwaltungsgericht und dem vorliegend zur Entscheidung berufenen Senat. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in relevanten Punkten die Unwahrheit gesagt haben könnte, sind nicht erkennbar. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts ist davon auszugehen, daß der Kläger bereits in Äthiopien politisch verfolgt war, weil er jedenfalls gute Gründe hatte, politisch motivierte Repressalien als jederzeit eintretend und konkret bevorstehend befürchten zu müssen. Er war nämlich etwa 12 Jahre als Mitglied eritreischer Widerstandsorganisationen im aktiven Kampf gegen die äthiopische Zentralregierung tätig, hatte bereits während seiner Zugehörigkeit zur ELF das Kommando über eine größere Einheit inne und war auch bis zum Jahre 1984 in der Sagem Führer einer ähnlich großen Einheit. Es ist davon auszugehen, und der Kläger hat dies bei seinen verschiedenen Vernehmungen überzeugend dargelegt, daß er in dieser Funktion auch bei äthiopischen Regierungsstellen und den für die äthiopische Regierung kämpfenden Truppen bekannt war und daß er sofort festgenommen, langdauernd inhaftiert oder getötet worden wäre, wenn äthiopische Truppen seiner - etwa in Gash - habhaft geworden wären. Ob ihm darüber hinaus auch Gefahr durch andere, mit der ELF oder Sagem rivalisierende Widerstandsorganisationen gedroht hatte, kann im Rahmen der vorliegenden. Asylklage. dahingestellt bleiben. Die dem Kläger akut und konkret drohende Form der Verfolgung durch den äthiopischen Staat stellt sich auch als politische und damit als asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß in den, Gebiet, in dein der Kläger zuletzt lebte, Kampfhandlungen stattfanden, die nach Auffassung des Senats als Teil eines Bürgerkriegs, jedenfalls aber als bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen einzustufen sind. Aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse geht der Senat davon aus, daß in Äthiopien seit etwa 25 Jahren eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen der äthiopischen Zentralregierung und bewaffneten eritreischen Widerstandsorganisationen stattfindet, die sich zum Teil in offenen Kampfhandlungen, zum Teil in der Form eines Guerillakrieges abspielen. Anlaß und Ziel dieser kriegsähnlichen Auseinandersetzung ist die Absicht der Widerstandsorganisationen, Eritrea als eigenen und von der Vorherrschaft durch die amharische Bevölkerungsgruppe befreiten Staat: zu etablieren und damit die Einverleibung Eritreas als 14. Provinz in den äthiopischen Staatsverband, wie sie im Jahre 1962 unter Aufhebung einer zuvor erreichten weitgehenden Autonomie dieses Gebietes erfolgte, rückgängig zu machen. Demgegenüber kämpft die äthiopische Zentralregierung dafür, eine Absplitterung Eritreas zu verhindern und die staatliche Einheit und den territorialen Bestand des Gesamtstaates Äthiopien zu erhalten. Hintergrund dieses Kampfes ist auch die Erkenntnis, daß eine Selbständigkeit Eritreas Äthiopien von jedem Meereszugang abschnitte, also zu einem reinen Binnenstaat machte. Außerdem dürfte der Kampf der Regierung in Addis Abeba wesentlich von der Erkenntnis bestimmt sein, daß erfolgreiche Sezessions- und Autonomiebestrebungen in Eritrea ähnlichen Bestrebungen auch in anderen Provinzen Äthiopiens Vorschub leisten könnte. In Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden einschlägigen Rechtsprechung ist der Senat auf der Grundlage dieser Erkenntnisse zu der Auffassung gelangt, daß die UM Eritrea geführte bewaffnete Auseinandersetzung als Bürgerkrieg, jedenfalls aber als bürgerkriegsähnlich eingestuft werden muß (ebenso z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 7. Juni 1989 -13 A 12188 -, Bay. VGH, Urteil v. 25. Mai 1988 - 9 BZ 87.31456 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 23. März 1987 - A 13 S 318186 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der vorliegend erkennende Senat im Grundsatz angeschlossen hat (z.B. Urteil v. 8. Mai 1989 - 13 UE 3885/87 -, Beschluß v. 22. Juni 1989 -13 TH 3075/88 -), vermögen staatliche Verfolgungsmaßnahmen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Asyl dann nicht auszulösen, wenn sie nicht politisch motiviert sind, sondern im Zuge eines Bürgerkrieges oder einer bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzung gegen Mitglieder und Parteigänger der anderen Bürgerkriegspartei zwecks Sicherung der Staatsmacht vorgenommen werden. Andererseits erscheint es selbstverständlich, daß eine Verfolgung aus politischen Gründen nicht von vornherein deshalb unbeachtlich ist, weil sie Form und Ausmaß eines Bürgerkrieges oder bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen annimmt. Die Annahme einer politischen Verfolgung unter diesen Verhältnissen ist vielmehr von der dem staatlichen Vorgehen zugrundeliegenden Motivation abhängig und erfordert die Feststellung, daß der Staat auf den von ihm möglicherweise auch als "politischen Feind" angesehenen Bürgerkriegsgegner gerade deshalb zugreift, weil er ihn in einem asylrechtlich geschützten Merkmal treffen will. ob dies der Fall ist, läßt sich nur unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland sowie unter Beachtung der besonderen Umstände des zu entscheidenden Einzelfalles beurteilen. Insoweit kommt es wesentlich darauf an, ob der betreffende Staat jedenfalls auch auf die politische Überzeugung der Betroffenen zugreifen will, was in der Regel dann der Fall ist, wenn bereits diese Überzeugung als zu bekämpfende Gefahr angesehen wird. Ob dies der Fall ist, hängt von einer Vielzahl von Kriterien ab, beispielsweise von der Eigenart des Staates, seinem eventuell totalitären Charakter, der Radikalität seiner Ziele und der zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel. Ferner kann entscheidend auf den Umfang der rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit abgestellt werden und insoweit insbesondere darauf, ob im Wege der Kritik eine geistige Auseinandersetzung zwischen den Prinzipien der jeweiligen staatlichen Ordnung und anderen, ihnen nicht entsprechenden Ideen und Überzeugungen möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 - m.w.N.). Aufgrund der in das Berufungsverfahren eingeführten Auskünfte und sonstigen Unterlagen ist der Senat der Auffassung, daß die Situation in Äthiopien im Zeitpunkt der Flucht des Klägers (Mai 1985) wie auch noch heute in hohem Maße durch Elemente der Gewaltherrschaft und Rechtsunsicherheit bis hin zu Willkür und Gesetzlosigkeit gekennzeichnet ist, auch wenn im Vergleich zu den jahrelangen Gewaltmaßnahmen, Verhaftungen, Folterungen und Exekutionen zur Zeit des "Roten Terrors" eine gewisse Verbesserung der Situation eingetreten zu sein scheint. Nach wie vor gilt aber, daß jeder äthiopische Staatsangehörige, der nicht bereit ist, sich dem ideologischen Absolutheitsanspruch des totalitär herrschenden marxistisch-leninistischen Regimes in Addis Abeba zu unterwerfen, Gefahr läuft, als konterrevolutionär eingestuft und damit als Staatsfeind bekämpft zu werden. Dies bedeutet für ihn, daß er damit rechnen muß, weitgehend willkürlich und ohne ein den Minimalerfordernissen der Rechtsstaatlichkeit entsprechendes Gerichtsverfahren kurzzeitig, aber evtl. auch jahrelang gefangengenommen, gefoltert oder gar getötet zu werden. Zu dieser Einschätzung gelangt der Senat in Würdigung einer Vielzahl ihm vorliegender Dokumente, beispielsweise der Auskünfte von amnesty international vom 12. Februar 1985 an das Verwaltungsgericht Kassel, vom 8. März 1985 an das Verwaltungsgericht Hamburg und vom 3. Juni 1985 an das Verwaltungsgericht Köln sowie weiterer Stellungnahmen des Instituts für Afrika-Kunde vom 21. Februar 1985 an das Verwaltungsgericht Köln, vom 8. Oktober 1986 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und vom 19. Juni 1987 an das Verwaltungsgericht Ansbach. In seiner Auskunft vom 3. Juni 1985 weist amnesty international beispielsweise darauf hin, daß nach Kenntnis dieser Organisation Angehörige ethnischer Gruppen, die Widerstandsorganisationen gebildet hätten, also Eritreer, Tigrays, Oromos und Somalis, von Verhaftung und anschließender Inhaftierung von unbestimmter Dauer und ohne Gerichtsverfahren bedroht seien. 1984 habe es zahlreiche Verhaftungen unter den Oromos und Tigrays gegeben, die nur wegen ihrer Volkszugehörigkeit verdächtigt worden seien, die Widerstandsbewegungen zu unterstützen. Das Institut für Afrika-Kunde teilt diese Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 1986 im wesentlichen, wenn es ausführt, es könne als gesichert gelten, daß die äthiopische Regierung Regimegegner mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln einschüchtere und verfolge. obwohl das Ausmaß der staatlichen Repressionen in dem Maße zurückgegangen sei, in dein sich die gegenwärtige Regierung konsolodiert habe, verschwänden noch immer einzelne Personen. Außerdem seien nach wie vor Folter und extralegale Hinrichtungen verbürgt. Die Zahl der überwiegend ohne formales Verfahren gefangengenommenen und zum Teil in Abwesenheit verurteilten politischen Gefangenen dürfte bei mehreren Tausend liegen. In den Verwaltungsregionen, aber auch in der Hauptstadt gelte das Interesse der Sicherheitsbehörden vor allein mutmaßlichen Angehörigen nationaler Widerstands- bzw. Oppositionsbewegungen; es könne als gesichert gelten, daß durch Folter erzwungene "Geständnisse" zur geläufigen Praxis der Sicherheitsbehörden zählten. Diese nur beispielhaft aufgezählten Äußerungen werden im wesentlichen auch durch Dokumente neueren Datums bestätigt, so etwa in einer Mitteilung der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (FAZ vom 10. Mai 1989), in der die Befürchtung ausgesprochen wird, daß erneut die Zivilbevölkerung Äthiopiens in großem Stil zum Opfer der bewaffneten Auseinandersetzung werde. So habe die äthiopische Armee nach Angaben von New African allein bei einem ihrer grausamsten Massaker am 12. Mai des Jahres 1988 in einem eritreischen Dorf 400 Zivilisten zusammengetrieben, mit Panzern überrollt und gleichzeitig mit Maschinengewehren auf sie geschossen mit der Begründung, sie seien "Kollaborateure der EPLF" (vgl. hierzu auch die Presseberichte in der Frankfurter Rundschau vom 19. und vom 27. Mai 1988). Schließlich sei in diesem Zusammenhang auf die ausführliche Stellungnahme des Günter Schröder vom Januar 1989 gegenüber dem Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen, der im wesentlichen unter dein Aspekt der in Äthiopien nach wie vor praktizierten Sippenhaft darstellt, mit welchen Mitteln das Regime in Addis Abeba bemüht ist, von seiner politischen Auffassung abweichende Meinungen zu bekämpfen und jede gegen das Regime gerichtete Opposition zu unterdrücken und auszuschalten. Auch das Auswärtige Amt räumt, obgleich es die Lage in Äthiopien unter bestimmten Teilaspekten positiver einschätzt, durchgehend ein, daß dieser Staat weit davon entfernt sei, ein Rechtsstaat im Sinne westlicher Idealvorstellungen zu sein. Es gebe weiterhin Folter und Inhaftierung ohne Urteil, "wohl auch" Erschießungen (Lageberichte Äthiopien, Stand 15. März 1987 und 31. März 1988). Aus dieser konkreten Situation in Äthiopien folgt, daß der Kampf der äthiopischen Zentralregierung gegen wirkliche oder vermeintliche Angehörige oder Sympathisanten separatistischer Widerstandsorganisationen nicht ausschließlich durch das Motiv bestimmt ist, den staatlichen Zusammenhalt sicherzustellen und den Frieden im Lande wieder herzustellen, sondern daß mit der Bekämpfung dieser Personengruppe auch und entscheidend der politische Gegner getroffen und vernichtet werden soll, um hierdurch gleichzeitig die von diesem vertretene und der Auffassung der Zentralregierung zuwiderlaufende politische Überzeugung möglichst weitgehend auszumerzen. Diese somit asylrelevante politische Motivation der Bekämpfung von Angehörigen separatistischer Widerstandsorganisationen besteht völlig unabhängig von der Frage, ob sich diese Personen als bloße Sympathisanten, als weitgehend gewaltlose Helfer, beispielsweise als Verteiler von Flugblättern o.ä., oder als aktive Kämpfer für die Ziele der jeweiligen Organisation darstellen. Eine Unterscheidung in dieser Hinsicht, also etwa danach, ob sich ein Angehöriger einer Widerstandsbewegung am aktiven Kampf mit der Waffe beteiligt oder lediglich sonstige, aber für die Ziele der Organisation nicht minder bedeutsame Hilfsdienste ziviler Art leistet, erscheint dein Senat angesichts der spezifischen Bürgerkriegssituation in Äthiopien und der daraus resultierenden fließenden Grenzziehung zwischen diesen Gruppierungen auch wenig praktikabel und kaum nachvollziehbar. Eine Unterscheidung der vorgenannten Art liefe letztlich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuwider, wie sie beispielsweise im Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. -, BVerwGE 72, 269 zum Ausdruck kommt. Dem Kläger zu 1) war es auch nicht zuzumuten, der Gefahrenlage in der Weise zu entgehen, daß er in die von eritreischen Befreiungsbewegungen seit längerer Zeit beherrschten Gebiete ging. Dafür sind - ohne daß insoweit auf die vom Kläger vorgetragenen Rivalitäten zwischen der Sagem und der EPLF näher eingegangen werden müßte - mehrere Gründe maßgebend: Die Wege in die von den Befreiungsbewegungen seit längerer Zeit beherrschten Gebiete führten überwiegend durch Kampfgebiete. Schon auf diesen wegen bestand deshalb eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben, In den von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten war zu erwarten, daß von gesunden jungen Männern wie dem Kläger zu 1) der Einsatz im bewaffneten Kampf gegen die Zentralregierung gefordert wurde. Davon ist der Senat aufgrund der Angaben überzeugt, die in der Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bremen vom 16. Juli 11084 über die Vernehmung des Sozialwissenschaftlers Günter Schröder enthalten sind. Als Kämpfer für die Befreiungsbewegungen wäre der Kläger aber wiederum an Leib und Leben gefährdet gewesen. Schließlich waren in den von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten häufige Bombardierungen durch die Luftwaffe der Zentralregierung zu befürchten (so ebenfalls die Angaben des Günter Schröder in der Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bremen vom 16. Juli 1984 und die Darstellung in dem Manuskript zu dem Fernsehbericht vom 27. Januar 1986 "Kinder der Welt: VI, Die Vergessenen, Gordian Troeller berichtet über Kindheit und Erziehung im eritreischen Freiheitskampf"). Schließlich ist es nach den gegenwärtigen Verhältnissen auch zu erwarten, daß der Kläger mit erheblichen Sanktionen zu rechnen hätte, möglicherweise sein Leben riskieren würde, wenn er in seine Heimat zurückkehrte. Den Auskünften des Instituts für Afrika-Kunde an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 19. Juni und 10. September 1987 und den Lageberichten des Auswärtigen Amtes für Äthiopien vom 15. April 1988 und 15. März 1987 ist zu entnehmen, daß mit Bestrafungen im Falle der Rückkehr zu rechnen sei, wenn ein Äthiopier im Verdacht stehe, sich einer Aufstandsbewegung angeschlossen und illegal das Land verlassen zu haben. Dies muß in verstärktem Maße dann gelten, wenn es sich - wie bei dem Kläger - um einen von seiner Stellung her herausgehobenen aktiven Kämpfer einer Widerstandsbewegung handelt, dessen Namen und frühere Funktion den äthiopischen Behörden nach Überzeugung des Senats aufgrund des vieljährigen Kampfes des Klägers bekanntgeworden sind. Unabhängig hiervon zeigt aber auch das sonstige Vorgehen des äthiopischen Staates gegen die Bevölkerung in den Provinzen Eritrea und Tigray, etwa die in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. November 1988 erwähnten Durchsuchungen in Asmara nach Hinweisen auf eine Zusammenarbeit mit der EPLF, daß bei Personen aus den Provinzen Eritrea und Tigray, in denen die Befreiungsbewegungen kämpfen, für staatliche Repressalien bereits der begründete Verdacht ausreicht, daß die Personen mit diesen oppositionellen Bewegungen zusammengearbeitet haben. Selbst wenn die äthiopischen Behörden entgegen der vorstehend genannten Annahme des Senats Namen und Funktion des Klägers zu 1) zunächst nicht kennen sollten, bliebe jedenfalls, da der Kläger unschwer als Eritreer identifiziert würde, der illegal das Land verlassen hatte, ein entsprechender Verdacht, der sich als Folge weiterer Aufklärung gegebenenfalls zu der Gewißheit verdichten würde, eines aktiven und von seiner Funktion in der ELF und der Sagem her herausragenden Kämpfers der Widerstandsbewegung habhaft geworden zu sein. Die Annahme der Verfolgungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 13. September 1989 neuesten äthiopischen Zeitungs- und Fernsehberichten zu entnehmen sei, daß sogar Mitglieder der EPLF nach reumütiger Rückkehr begnadigt worden seien. Denn angesichts des mit großem Einsatz auf beiden Seiten fortgeführten Kampfes in den Provinzen Eritrea und Tigray (s. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Februar 1989 an das VG Ansbach) sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die erwähnten "Begnadigungen" fortgesetzt bzw. ausnahmslos praktiziert werden. Soweit aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. April 1989 eine positivere Einschätzung der für den Fall der Rückkehr zu erwartenden Reaktionen der äthiopischen Behörden entnommen werden kann, vermag dies - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nichts an der zuvor dargelegten Auffassung des Senats zu ändern, da es dazu an konkreten Fällen als Belegen für eine geänderte Praxis äthiopischer Regierungsstellen fehlt und zudem derzeit nicht abzuschätzen ist, ob nach dem fehlgeschlagenen Putsch gegen das herrschende Regime Mengistu, der nach der Erstellung des Lageberichts stattgefunden hat und dessen Ursache zumindest zum Teil in der nach Meinung der Aufständischen zu nachgiebigen Bekämpfung der Widerstandsbewegungen in Eritrea zu sehen ist, die in dem Lagebericht zum Ausdruck kommende positive Einschätzung noch gerechtfertigt ist. Im übrigen bezieht sich der vorgenannte Lagebericht ausdrücklich nur auf die Frage, ob ein Rückkehrer bestraft würde, der sich der Republikflucht, einer regimekritischen Betätigung in Exilbüros im Ausland oder bloßer Mitgliedschaft in einer der Guerillaorganisationen des Landes "schuldig" gemacht hatte. Er vermag daher die Überzeugung des Senats nicht zu erschüttern, daß jedenfalls ein an herausragender Stelle innerhalb einer eritreischen Widerstandsorganisation tätig gewesener Kämpfer im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien erheblichen politischen Repressalien ausgesetzt wäre. Dem Anspruch des Klägers, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, steht die Vorschrift des 5 2 AsylVfG nicht entgegen. Denn der Tatbestand dieser Bestimmung ist nicht erfüllt. Der Senat folgt der Auslegung des § 2 AsylVfG, die das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen vom 21. Juni 1988 (BVerwG, - 9 C 12.88 -, BVerwGE 79, 347 - u.a.) vorgenommen hat. Danach setzt die Anwendung dieser Vorschrift zunächst voraus, daß die Flucht des politisch Verfolgten in dem "anderen Staat" ihr Ende gefunden hat. Ob die Flucht in dem sogenannten Drittstaat als beendet anzusehen ist, richtet sich nach objektiven Maßstäben und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vorgenannten Entscheidungen desweiteren ausgeführt, der bloße Wille des Flüchtlings, gerade in der Bundesrepublik Deutschland Schutz zu finden, belasse ihn nicht im Zustand der Flucht. Es komme vielmehr darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des tatsächlich gezeigten Verhaltens des politisch verfolgten während seines Zwischenaufenthalts im Drittstaat, dem äußeren Erscheinungsbild nach noch von einer Flucht gesprochen werden könne. Dies sei nicht mehr der Fall, wenn der Aufenthalt stationären Charakter angenommen habe. Für die Feststellung des (gegebenenfalls) stationären Charakters des Aufenthalts des Flüchtlings komme der Dauer des Aufenthalts eine entscheidende Bedeutung zu. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben zusammen mit seiner Familie Gash am 15. Mai 1985 verlassen und drei Tage später Kassala im Sudan erreicht, wo er einen Freund traf, der dort mit Geschäftsleuten Kontakt aufnahm. in Kassala blieb der Kläger drei Tage, bevor er mit seiner Familie nach Khartum ging, wo er sich etwa einen Monat versteckt aufhielt, während ein Geschäftsmann für ihn die Ausreiseformalitäten mit den zuständigen Behörden des Sudan regelte. Dem Aufenthalt des Klägers im Sudan ist danach kein stationärer Charakter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beizumessen. Dies ergibt sich hinsichtlich seines Aufenthalts in Kassala bereits aus der kurzen Dauer von lediglich drei Tagen. Doch auch hinsichtlich des Aufenthalts in Khartum ergibt sich nichts anderes. Dieser Aufenthalt diente erkennbar lediglich dem Zweck, die notwendigen Ausreiseformalitäten zu regeln und die weitere Flucht: nach Europa vorzubereiten. Der Kläger hatte während seines Aufenthalts in Khartum weder Kontakt zu sudanesischen Behörden aufgenommen noch irgendetwas getan, was den Schluß auf eine Verfestigung seines Aufenthalts in Khartum und damit auf eine Beendigung seiner Flucht zuließe. Schließlich wird der Anspruch des Klägers, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, nicht dadurch ausgeschlossen, daß er im Falle der Rückkehr in Äthiopien Schutz vor politischer, Verfolgung finden könnte. Zwar ist der Asylanspruch grundsätzlich davon abhängig, daß der Kläger den Schutz vor politischer Verfolgung nicht im eigenen Land, also in Äthiopien, finden kann. Auch insoweit gilt - ähnlich der Regelung des 5 2 AsylVfG - nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, der Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts (vgl. BVerwG, Urteil v. 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 13.87 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25, Nr. 72 zu § 1 AsylVfG). Danach kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber nur in Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung droht, während er in anderen Teilen ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann, ob es ihm also zugemutet werden kann, in solche Orte oder Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren, in denen er - anders als in seiner Heimatregion - vor Verfolgung hinreichend geschützt ist (sogenannte inländische oder innerstaatliche Fluchtalternative). Hier ist es dem Kläger aber gerade nicht zuzumuten, aus der Bundesrepublik Deutschland in solche Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren, in denen er möglicherweise vor Verfolgung geschützt wäre. Als Fluchtalternative in Äthiopien kommt nur ein Aufenthalt in den von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten in Betracht, in denen die Staatsgewalt der Zentralregierung keine Einwirkungsmöglichkeit besitzt. Die Einreise nach Äthiopien soll aber nach einer Regelung der äthiopischen Regierung nur über den internationalen Flughafen in Addis Abeba erfolgen (so der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. November 1988). Reist der Kläger über den Flughafen Addis Abeba ein, so besteht gerade die Gefahr politisch motivierter Repressalien. Im übrigen ist es dem Kläger aus den bereits dargestellten Gründen nicht zuzumuten, sich in die von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebiete zu begeben. Auch die Klägerin zu 2), die Ehefrau des Klägers zu 1), erfüllt die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Dies folgt daraus, daß die Klägerin als Ehefrau des Klägers zu 1) vor ihrer Flucht aus Äthiopien mit guten Gründen befürchten mußte, jederzeit von äthiopischen Truppen aufgegriffen, verhaftet und gegebenenfalls durch erhebliche Repressalien bis hin zu Foltermaßnahmen unter Druck gesetzt zu werden. Ohne Belang ist daher insoweit, ob die Klägerin zu 2) bereits wegen ihrer eigenen Tätigkeit für die ELF als vorverfolgt angesehen werden muß. Zweifel könnten insoweit bestehen, als die Klägerin ihre aktive Tätigkeit für diese Befreiungsorganisation bereits Ende des Jahres 1980 aufgegeben hatte, so daß zumindest fraglich erscheint, ob sie, als sie sich zur Flucht aus Äthiopien entschloß, noch wegen dieser über vier Jahre zurückliegenden Tätigkeit mit einer aus ihrer eigenen Widerstandstätigkeit herrührenden politischen Verfolgung rechnen mußte. Daß die Klägerin zu 2) als Ehefrau des Klägers zu 1) vor ihrer Flucht aus Äthiopien mit berechtigten Gründen politische Verfolgung durch äthiopische Einheiten zu befürchten hatte, folgt aus der nach Überzeugung des Senats im damaligen Zeitpunkt in nicht unerheblichem Maße praktizierten "Sippenhaft:" in Äthiopien. Wie das Bundesverwaltungsgericht- mehrfach näher dargelegt hat (vgl. zum folgenden z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304 m.w.N.), neigen unduldsame und mit totalitärem Herrschaftsanspruch auftretende und oppositionelle Bestrebungen nicht tolerierende Staaten verstärkt dazu, im Kampf gegen oppositionelle Kräfte anstelle des politischen Gegners, dessen sie nicht habhaft werden können, auf diesem besonders nahestehende und von ihm abhängige Personen zurückzugreifen und diese gewissermaßen stellvertretend oder zusätzlich für den Hauptadressaten von Verfolgungsmaßnahmen in Form von Repressalien unter Druck zu setzen, um hierdurch in vielfältiger Weise ihr auf Unterdrückung abweichender Meinungen gerichtetes Ziel zu erreichen. Da zwischen einem politisch Verfolgten und seinem Ehegatten oder seinen Kindern - auch aus der Sicht des Verfolgerstaates - regelmäßig eine genügend enge persönliche Bindung besteht, um durch Ausübung von Repressalien gegenüber dem Ehegatten bzw. den Kindern nötigend auch auf den eigentlich verfolgten politischen Gegner einwirken zu können, oder uni diese Verwandten stellvertretend für den eigentlich Verfolgten oder auch zusätzlich zu diesem in Anspruch zu nehmen, befinden sich der Ehegatte oder die Kinder eines politisch Verfolgten regelmäßig in einer potentiellen Gefährdungslage, der gerecht zu werden, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet. Sind Fälle bekanntgeworden, in denen der Verfolgerstaat im Zusammenhang mit der Verfolgung eines politischen Gegners auch Repressalien gegenüber dessen Ehegatten oder Kindern ergriffen hat, so wird deshalb eine aus dem Schutzgedanken der vorgenannten Grundrechtsbestimmung folgende Regelvermutung dafür wirksam, daß auch demjenigen Angehörigen eines politisch Verfolgten, über dessen Asylantrag im konkreten Fall zu entscheiden ist, das gleiche Schicksal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, um durch ihn den Hauptadressaten der Verfolgung, aber auch in dem Angehörigen selbst einen (vermeintlichen) Regimegegner zu treffen. Es muß daher nach dieser Rechtsprechung regelmäßig nicht weiter geprüft und bewiesen werden, ob die festgestellten Verfolgungsfälle gegen Ehegatten oder Kinder politisch Verfolgter Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind und auch gerade im konkreten Fall erwartet werden müssen oder ob die ihnen zugrundeliegenden Umstände konkrete Rückschlüsse gerade auf eine eigene Verfolgungsgefahr desjenigen gestatten, der sich auf sie als Vergleichsfälle beruft. Anderes gilt nur dann, wenn die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände als widerlegt anzusehen ist, etwa weil die festgestellten Verfolgungsfälle Einzelfälle geblieben sind. Die Klägerin zu 2) kann sich zu ihren Gunsten auf die vorgenannte Regelvermutung berufen. Der Senat ist aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, daß in Äthiopien im Zeitpunkt der Flucht der Klägerin aus ihrem Heimatland, aber auch in der Folgezeit bis zum heutigen Tage, Sippenhaft oder jedenfalls sippenhaftähnliche Praktiken in der Weise angewandt werden, daß, wenn es die Opportunität gebietet, auch auf Ehegatten oder minderjährigen Kinder eines politische Verfolgten zu dem Zwecke zurückgegriffen wird, auf den eigentlichen Adressaten der Verfolgungsmaßnahme Druck auszuüben, ihn einzuschüchtern, seiner habhaft zu werden oder zumindest Informationen über ihn zu erhalten. Um die insoweit angestrebte Wirkung zu erzielen, laufen die nahen Angehörigen des politisch Verfolgten Gefahr, für längere zeit festgenommen, mißhandelt oder gar gefoltert zu werden. Zu dieser Erkenntnis gelangt der Senat in Würdigung der Auskünfte von amnesty international vom 25. April 1980 an das Verwaltungsgericht Ansbach, vom 3. Mai 1-082 an das Verwaltungsgericht Stuttgart, vom 2. September 1982 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe, vom 8. März 1985 an das Verwaltungsgericht Hamburg und vom 27. Februar 1986 an das Verwaltungsgericht Köln, der Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 19. Juni 1987 sowie der ausführlichen, von offenkundiger Detailkenntnis getragenen Stellungnahme des Günter Schröder vom Januar 1989, die dieser gegenüber dem Verwaltungsgericht Stuttgart abgegeben hat und die einen intensiver. Einblick in die in den vergangenen Jahren bis in die Gegenwart in Äthiopien geübte Praxis der Sippenhaft vermittelt. Mit seiner Einschätzung der Lage in Äthiopien befindet sich der Senat im übrigen in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 1988 - 9 BZ 87.31456 und des OVG Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 1989 - 13 A 12188 -. Trotz überwiegend zurückhaltenderer Bewertung im Vergleich zu vorgenannten Auskünften räumt im übrigen auch das Auswärtige Amt: jedenfalls noch in seinem Lagebericht Äthiopien vom 15. März 1987 unter Hinweis darauf, daß dieses Land weit davon entfernt sei, ein Rechtsstaat im Sinne westlicher Idealvorstellungen zu sein, ein, daß bei Verschwinden eines Wehrpflichtigen eventuell auch Sippenhaft in Betracht kommen könne. Unter Zugrundelegung dieser Bewertung erscheint es dem Senat wenig nachvollziehbar, daß in diesem Lagebericht gleichzeitig ausgeführt ist, daß Sippenhaft "in der Pegel" nicht: angetroffen werde. Muß bereits in Fällen einer - evtl. nicht einmal aus politischen Gründen erfolgten - Wehrdienstentziehung mit offenbar beugehaftähnlichen Repressalien gegenüber Angehörigen des Wehrpflichtigen gerechnet werden, so ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, daß ähnliche Maßnahmen praktiziert wurden und noch werden, wenn es darum geht, den erklärten politischen Gegner, insbesondere also einen tatsächlichen oder vermeintlichen Angehörigen oder gar aktiven Kämpfer einer separatistischen Widerstandsorganisation zu treffen. Im übrigen hat das Auswärtige Amt in der Vergangenheit (Auskunft vom 7. Juli 1987 an das Verwaltungsgericht Ansbach) eingeräumt, daß sein Erkenntnisgebiet in Äthiopien weitgehend auf den Großraum Addis Abeba beschränkt sei, dem einzigen Gebiet, in dem Angehörige der Botschaft sich bewegen dürften, ohne zuvor eine Reiseerlaubnis der Sicherheitsbehörden einholen zu müssen. Reisen in andere Provinzen Äthiopiens unterlägen dieser Beschränkung, wodurch naturgemäß die Möglichkeit begrenzt sei, die Richtigkeit von Angaben äthiopischer Asylbewerber zu den Verhältnissen in anderen Regionen Äthiopien nachzuprüfen. Auch unter diesem Gesichtspunkt hält es der Senat nicht für angezeigt, allein wegen der in Fragen der Sippenhaft zurückhaltenden Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes zu einer von den vorstehend genannten Auskünften, insbesondere der auf eigener Erkenntnis beruhenden Auskunft des Günter Schröder, abweichenden Einschätzung der Sachlage zu gelangen. Nach alledem ist davon auszugehen, daß auch die Klägerin zu 2) im Zeitpunkt ihrer Flucht aus Äthiopien gute Gründe hatte, eine politische Verfolgung in Form nachhaltiger und schwerwiegender Repressalien seitens der äthiopischen Sicherheitskräfte allein deswegen zu befürchten, weil sie die Ehefrau des Klägers zu 1) ist. Aus den gleichen Erwägungen hätte die Klägerin zu 2) im Falle einer gedachten Rückkehr nach Äthiopien jetzt und in absehbarer Zeit eine politische Verfolgung seitens des äthiopischen Staates zu befürchten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden die verwandtschaftlichen Beziehungen der Klägerin zu 2) zum Kläger zu 1) zunächst nicht erkennen sollten, bliebe jedenfalls, da die Klägerin zu 2) unschwer als Eritreerin identifiziert würde, die illegal das Land verlassen hatte, ein entsprechender Verdacht, der sich als Folge weiterer Aufklärung ggfs. zu der Gewißheit verdichten würde, der Ehefrau eines aktiven und von seiner Funktion in der ELF und der Sagem her herausragenden Kämpfers der Widerstandsbewegung habhaft geworden zu sein. Was die Problematik der in Äthiopien zu verzeichnenden Bürgerkriegssituation, sowie die Frage möglicher innerstaatlicher Fluchtalternativen und die Erlangung anderweitiger Verfolgungssicherheit im Sinne des § 2 AsylVfG angeht, kann auf die Ausführungen zum Kläger zu 1) Bezug genommen werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich auch die Beklagte zu 1) verpflichtet, die Kläger zu 3) und 4) als Asylberechtigte anzuerkennen. Diesen Klägern drohte aus den gleichen Erwägungen, wie sie im Zusammenhang mit der Klägerin zu 2) angestellt wurden, unter den, Gesichtspunkt der Sippenhaft konkret politische Verfolgung in Äthiopien. Auch sie können sich angesichts der Erkenntnis, daß in diesem Staate auch gegenüber minderjährigen Kindern Repressionsmaßnahmen der genannten Art stattgefunden haben (vgl. z.B. amnesty international an Verwaltungsgericht Stuttgart vom 3. Mai 1982 sowie - ausführlich Günter Schröder an Verwaltungsgericht Stuttgart vom Januar 1989), auf die vom Senat näher dargelegte Regelvermutung berufen. Daß den Klägern zu 3) und 4) schließlich auch im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung drohen würde, ergibt sich aus den Ausführungen, wie sie im Senatsurteil vom 26. Juni 1989 - 13 UE 3927187 - enthalten sind. Im Hinblick auf die minderjährige Klägerin jenes Falles hat der Senat näher dargelegt, daß dieser bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohte, weil sie in einem staatlichen Waisenhaus untergebracht würde Und dort eine Erziehung zu erwarten hätte, die die Menschenwürde verletzte und deshalb asylrechtlich relevant wäre. Im Anschluß an diese Feststellung ist in diesem Urteil folgendes ausgeführt: Dem steht insbesondere nicht die bereits zuvor erwähnte Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Schleswig vom 25. Januar 1988 entgegen. Wenn dort ausgeführt ist, dem minderjährigen Kläger jenes Rechtsstreits geschehe im Falle einer unbegleiteten Rückkehr nach Äthiopien nichts, so ist diese Einschätzung schon deshalb von geringem Wert für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, weil sich sowohl die Auskunft des Auswärtigen Amtes als auch die ihr zugrundeliegende Anfrage auf einen nicht näher spezifizierten Einzelfall bezielen und vor allem nicht erkennen lassen, daß sie überhaupt einen eritreischen Volkszugehörigen betreffen. Aus diesem Grund hält der Senat auch die Wahrscheinlichkeitsprognose des Auswärtigen Amtes, wonach die äthiopischen Behörden gegebenenfalls Verwandte bitten würden, das zurückkehrende Kind aufzunehmen, auf den vorliegenden Fall nicht für übertragbar. Denn der Senat geht angesichts der Tatsache, daß die Klägerin zu 2) über den internationalen Flughafen von Addis Abeba einreisen müßte, davon aus, daß sie als Eritreerin und als Kind einer in der Bundesrepublik Deutschland gebliebenen Asylbewerberin erkannt würde. In einem solchen Fall erscheint es ausgeschlossen, daß äthiopische Behörden in dem Bürgerkriegsgebiet Eritrea lebende Verwandte der Klägerin zu 2) ausfindig machten, um sie dort unterzubringen, zumal der Großvater und der Vater der Klägerin zu 2) als Regimegegner inhaftiert waren und im Gefängnis verstorben bzw. verschollen sind. Eine Unterbringung der Klägerin zu 2) bei Verwandten in Eritrea würde nach Auffassung des Senats der erklärten Absicht der äthiopischen Regierung, ihre Ideologie und die Vorherrschaft der amharischen Volksgruppe durchzusetzen, vollständig widersprechen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Klägerin zu 2) in einer staatlichen Erziehungseinrichtung untergebracht würde und als Kind eritreischer Regimegegner besonderer Beachtung der äthiopischen Behörden ausgesetzt wäre. Bei dieser Sachlage ist der Senat der Überzeugung, daß der von W. Michler anläßlich seiner Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht Hannover am 26. Januar 1982 getroffenen Aussage, eritreische Kinder würden in den staatlichen äthiopischen Erziehungseinrichtungen vollständig im Sinne des Geschichtsbewußtseins und der Geschichtsdarstellung des gegenwärtigen Regimes erzogen, nach wie vor Gültigkeit zukommt. Dies wird nach Auffassung des Senats bestätigt durch den Verfassungsentwurf von 1986 für eine Volksrepublik Äthiopien. Darin wird proklamiert (Robert v. Lucius, Äthiopien auf dem Weg zur Volksrepublik, FAZ, 4. Juli 1-086; den Beteiligten als Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerinnen von? 17. März 1989 bekannt), Staat und Gesellschaft kümmerten sich uni die Kinder, damit sie als patriotische Bürger aufwüchsen, die sich für den Sozialismus einsetzten. Es liegt auf der Hand, daß der äthiopische Staat diese Erziehungsziele zu allererst dort zu erreichen versuchen wird, wo er unmittelbar Einfluß auf die Erziehung ausüben kann, nämlich in staatlichen Erziehungseinrichtungen. Unter Zugrundelegung des totalitären Herrschaftsanspruchs des gegenwärtigen äthiopischen Regimes bedeutete die Umsetzung der vorgenannten Erziehungsziele für die Klägerin zu 2), daß ihre auch im Alter von 6 Jahren bestehende Identität als christliche Eritreerin und der durch ihre Mutter in ihr angelegte Wille, als christliche Eritreerin erzogen zu werden, zwangsweise umgebildet würden. Die Klägerin zu 2) ist in den ersten und prägenden Jahren ihrer Kindheit - wenn auch überwiegend in einem fremden Kulturkreis - als Eritreerin mit tigrinischer Sprache und im christlich-orthodoxen Glauben aufgewachsen. Die Erziehung zum sozialistischen, patriotischen äthiopischen Bürger im Sinne des derzeitigen äthiopischen Regimes hätte jedoch den Verlust gerade dieser ihre Identität entscheidend prägenden Merkmale zur Folge, ohne daß sie dagegen eine Abwehrmöglichkeit hätte. Die zwangsweise Umbildung der Klägerin zu 2) im ethnischen wie religiösen Sinne, die - wie die oben wiedergegebenen Erziehungsziele eindeutig zeigen - politisch motiviert wäre, stellte nach Auffassung des Senats einen Eingriff in ihr Recht auf Selbstbestimmung und Wahrung ihrer Identität dar, der nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzte und daher asylrechtlich relevant wäre (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12. Mai 1989, - 12 UE 2586185 -). Über diesen zur Asylanerkennung der Klägerin zu 2) führenden Grund hinaus, hält der Senat eine Anerkennung der Klägerin zu 2) als Asylberechtigte auch aus dem Gesichtspunkt der "Sippenhaft" für gegeben. Zwar befindet sich die Klägerin zu 2) zur Zeit mit 6 Jahren in einem Alter, mit dem sie unter dem äthiopischen Strafmündigkeitsalter von 9 Jahren liegt. Gegenüber solchen Kindern werden nach G. Schröder (a.a.O.) nur "selten" Formen der Sippenhaft praktiziert. Der Senat hat aber bei der von ihm zu treffenden Prognose nicht nur auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, sondern auch auf einen absehbaren Zeitraum nach diesem Zeitpunkt. Im Hinblick auf die am 1. August 1991 eintretende Strafmündigkeit der Klägerin zu 2) nach äthiopischem Recht ist der Senat der Auffassung, daß die Klägerin zu 2) in einem bereits jetzt konkret überschaubaren Zeitraum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, Opfer von Sippenhaftmaßnahmen zu werden. Daß Sippenhaft nach wie vor durch die äthiopischen Behörden als Repressionsmittel angewandt wird, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Stellungnahme von G. Schröder (a.a.O.), in der detailliert dargelegt wird, daß, warum und in welchem Umfang Sippenhaft im heutigen Äthiopien praktiziert wird. Diese Praxis erhält auf dem Hintergrund der vom Auswärtigen Amt wiederholt getroffenen Feststellung (Lageberichte vom 15. März 1967 und vom 15. April 1988), Äthiopien sei weit entfernt, ein Rechtsstaat im Sinne westlicher Idealvorstellungen zu sein, es gäbe weiterhin Folter und Inhaftierungen ohne Urteil, ihr besonderes Gewicht. Nach der Stellungnahme von G. Schröder findet Sippenhaft in den verschiedensten Formen und aus den unterschiedlichsten Anlässen statt. Im konkreten Fall kommt dabei dem Umstand besonderes Gewicht zu, daß es nach Schröder keine "Verjährungsfrist" bei politischer Verfolgung und auch nicht in der Anwendung von Sippenhaft gibt. Deshalb ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht zu ziehen, daß - zumal mit dem Heranwachsen der Klägerin zu 2) an das Strafmündigkeitsalter - der Aspekt der Verwandtschaft zu einer oder mehreren regimefeindlichen Personen im Sinne von Sippenhaft relevant wird. Die Klägerin zu 2) ist dabei nach Auffassung des Senats besonders gefährdet. Denn sie gehört einer regimefeindlichen Familie an: Ihr Großvater ist als ELF-Angehöriger im Gefängnis verstorben, ihr Vater als EPLF-Angehöriger seit 1984 im Gefängnis verschollen, ihre Mutter wird aufgrund des illegalen Verlassens, der Asylantragstellung und ihrer eigenen Aktivitäten als konterrevolutionär eingestuft, für ihren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Onkel gilt das gleiche. Zumindest bei einer solchen Sachlage hält der Senat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr für gegeben, daß über die Klägerin zu 2) durch Verhöre bzw. Inhaftierung (vgl. G. Schröder, a.a.O.) Druck auf die hier lebende Klägerin zu 1) bzw. deren Bruder ausgeübt wird, um deren Rückkehr nach Äthiopien zu erzwingen, jedenfalls aber, um Informationen über ihre Tätigkeit und ihre Kontakte zu Landsleuten zu erlangen. Diese Ausführungen, an denen der Senat festhält, gelten in gleichem Maße für die Kläger zu 3) und 4) des vorliegenden Rechtsstreits, so daß auch insoweit die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und die Anschlußberufung der Beklagten zu 1) gegen das der Asylklage stattgebende Urteil erster Instanz erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat im vorliegenden Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der am ... 1955 geborene Kläger zu 1) und seine am ... 1962 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), und die am ... 1981 und ... 1984 geborenen Kinder, die Kläger zu 3) und 4), sind äthiopische Staatsangehörige eritreischer Volkszugehörigkeit und christlich-orthodoxen Glaubens. Sie reisten am 15. Mai 1985 mit dem Kamel aus ihrem Heimatland aus, hielten sich sodann nach ihren Angaben etwa einen Monat im Sudan und fünf Tage in Italien auf, bevor sie am 1. Juli 1985 in die Bundesrepublik Deutschland einreisten, wo sie am 3. Juli 1985 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung gab die Klägerin zu 2) im wesentlichen folgendes an: Sie sei seit 1977 Kämpferin der ELF gewesen. Ihr Ehemann, der Kläger zu 1), habe bereits Jahre vor ihr für die ELF gekämpft. Bis 1980 habe sie aktiv in der ELF mitgekämpft, Anfang 1981 sei sie wegen ihrer Schwangerschaft nach Gash verlegt worden. Dieser Ort sei nicht völlig befreit gewesen, er habe im Kampfgebiet gelegen, zeitweise seien EPLF-Kämpfer, zeitweise ELF-Kämpfer, zuweilen aber auch äthiopische Truppen gekommen. Er sei bis heute aber nicht in die Hände der äthiopischen Truppen gefallen. Ihr Ehemann sei auch nach 11081 Kämpfer geblieben, habe sich aber, nachdem die meisten ELF-Kämpfer sich 1981 in den Sudan zurückgezogen hätten, der Sagem angeschlossen. Warum er dies getan habe, wisse sie nicht. Als Zivilistin sei für sie das Leben in Gash erträglich gewesen. Die Eltern ihres Ehemannes hätten für sie gesorgt, ihre Schwiegermutter sei aber schließlich nach Asmara zurückgegangen, nachdem ihr Mann gestorben und das Gebiet immer wieder bombardiert worden sei. im Jahre 1985 hätten sie sich dann entschlossen, Gash zu verlassen und seien mit dem Kamel nach Kassala gereist. Im Sudan hätten sie Pässe gekauft. Sodann seien sie nach Italien und von dort nach Deutschland gereist, da ihr Ehemann gehört habe, daß Deutschland Äthiopier aufnehme. Sie könnten erst nach Äthiopien zurückkehren, wenn Eritrea frei sei. zurückkehren nach Asmara, wie z. B. ihre Schwiegermutter, könnten sie nicht. Die Schwiegermutter sei immer Zivilistin gewesen, ihre geschehe in Asmara nichts, aber sie, die Kläger, könnten als ehemalige Kämpfer nicht zurückkehren, sondern würden hingerichtet werden. Auch ihre Kinder, die Kläger zu 3) und 4) hätten Mißhandlung zu befürchten. Der Kläger zu 1) trug im Rahmen der Vorprüfung im wesentlichen folgendes vor: Er sei seit November 1972, also seit seinem 17. Lebensjahr, bis zum Juli 1981 Kämpfer der ELF gewesen. Dann sei die ELF von der EPLF zerschlagen worden, die gesamte Truppe sei in den Sudan zurückgegangen. innerhalb der Führung der ELF habe es Auseinandersetzungen gegeben, im September 1981 habe er sich der Sagem angeschlossen, um zusammen mit der EPLF gegen den gemeinsamen Feind zu kämpfen. Dann sei er aktiver Kämpfer bis Juni 1984 gewesen, als er mit Zustimmung der Führung der Sagem zu seiner Ehefrau nach Gash gegangen sei, um sich seiner Familie widmen zu können. In Gash habe er sich etwa ein Jahr lang aufgehalten. in dieser Zeit habe er sich mehrmals verstecken müssen, wenn die äthiopischen Truppen oder Kämpfer der EPLF gekommen seien. Nachdem er keine Zukunftsperspektive für eine absehbare Befreiung Eritreas gesehen habe, habe er sich entschieden, zusammen mit seiner Familie Äthiopien zu verlassen. Dieser Entschluß sei außerdem von dem Aspekt getragen gewesen, daß sein Vater verstorben und das Gebiet Gash den Unruhen des Kampfes ausgesetzt gewesen sei und er elf Jahre seines Lebens ohne absehbaren Erfolg gekämpft habe. Verletzungen während der gesamten elf Jahre des Kampfes habe er nicht davongetragen. Mit Bescheid vom 8. Juli 1986 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab. Dieser Bescheid wurde am 15. Juli 1986 zugestellt, und zwar zusammen mit einer Verfügung der Ausländerbehörde vom 14. Juli 1986, in der die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert wurden. Am 28. Juli 1986 erhoben die Kläger Klage, zu deren Begründung sie in Ergänzung ihrer Angaben im Vorprüfungsverfahren vortrugen, der Kläger zu 1) sei vorübergehend Mitglied der Stadtguerilla gewesen. 1977 habe er für etwa drei Monate im Gefängnis in Asmara eingesessen. Zusammen mit weiteren drei Gefangenen habe er das Gefängnis verlassen können, weil die Untergrundbewegung Polizeibeamte mit 20.000,-- äthiopischen Birr bestochen habe. Nach Erlangung der Freiheit habe er sich sofort zu den Freiheitskämpfern begeben, bei denen er in der zeit von 1978 bis 1981 Führer einer Einheit von 450 Mann gewesen sei. Nach Verlassen des Gefängnisses sei er sehr bald öffentlich, namentlich durch den äthiopischen Rundfunk, gesucht worden. Seit seinem Entweichen aus dein Gefängnis habe er ständig seine Festnahme als ein den Behörden bekannter Kämpfer gegen den äthiopischen Staat befürchtet. Deswegen habe er auch nach seiner aktiven Kämpferzeit in der Stadt Gash, die nicht in dauerndem festen Besitz einer Einheit gewesen sei, wiederkehrend flüchten und sich vor den äthiopischen Sicherheitskräften versteckt halten müssen. Was die Frage der Kriegsverletzungen angehe, so sei er bei seiner Anhörung mißverstanden worden. Er habe im Gegenteil etliche Verletzungen aus dem elfjährigen Kampf vorgetragen. Bei der Sagem, der er sich 1981 angeschlossen habe, handele es sich um eine Splittergruppe der ELF, die ebenfalls für die Unabhängigkeit Eritreas kämpfe. Er sei Führer einer Brigade gewesen, habe aber nicht zur Führung der Sagem gehört. Für diese Organisation habe er mit Waffen aktiv gekämpft und auch Informationsmaterial an alle Kämpfer verteilt. Im wesentlichen habe er aber dazu beigetragen, die Moral der Truppe aufrechtzuerhalten. in den sogenannten befreiten Gebieten sei die Bevölkerung nicht sicher, weil die Äthiopier nachts kämen und Angriffe durchführten. Im Sudan und in Italien hätten sie nach ihrer Flucht aus Äthiopien keinen Kontakt zu den dortigen Behörden gehabt, vielmehr illegal gelebt. Sie hätten auch keinen Asylantrag in diesen Ländern gestellt. Als sie in den Sudan gegangen seien, hätten sie nicht beabsichtigt dort zu bleiben, sondern hätten dieses Land nur als Durchgangsland angesehen. Die Klägerin zu 2) trug im Klageverfahren ergänzend vor, in ihrem Elternhaus sei, nachdem sie sich 1977 den Freiheitskämpfern angeschlossen habe, die Polizei erschienen und habe sie wegen der Weitergabe von Informationen für die Kämpfer mitnehmen und verhören wollen. Sie habe nämlich bereits Kontakt zur Befreiungsfront gehabt, bevor sie 1977 Kämpfer--in der ELF geworden sei. Die Mutter habe gegenüber der Polizei erklärt, daß sie über den Aufenthaltsort ihrer Tochter nichts wisse. Daraufhin sei ihr für die Meldung der Tochter bei der Polizei eine 2-Tages-Frist eingeräumt worden. Als nach zwei Tagen die Polizei wieder ergebnislos erschienen sei, um ihrer, der Klägerin, habhaft zu werden, habe sie an ihrer Stelle die Mutter in Haft genommen. Erst nachdem ihr Vater nach Rückkehr von einer Geschäftsreise der Polizei mitgeteilt habe, daß sie nicht erscheinen könne, weil sie sich den Freiheitskämpfern angeschlossen habe, sei die Mutter wieder freigelassen worden. Wegen ihrer Tätigkeit als Freiheitskämpferin, wegen des illegalen Verlassens ihres Landes und der Stellung von Asylanträgen hätten sie die begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr besonders schwer bestraft zu werden. ihre Kinder hätten im Falle einer Rückkehr mit einer inhumanen politischen Umerziehung in einem Lager zur "Erziehung des neuen Menschen" zu rechnen. Auch wenn das Auswärtige Amt davon spreche, daß die Anwendung des Art. 17 b des Äthiopischen Strafgesetzbuches nicht bekannt sei, so sei diese Bestimmung jedoch nicht außer Kraft gesetzt, und das Bestrafungsrisiko könne ihnen, den Klägern, nicht aufgebürdet werden. Die Kläger beantragten, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Juli 1986 und den Bescheid des Landrats des Schwalm-Eder-Kreises vom 14. Juli 1986 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) führte aus, die Kläger seien im Sudan bereits vor Verfolgung sicher gewesen. Im Übrigen könnten aber bei einer Rückkehr der Kläger in ihre Heimat jetzt und in absehbarer Zukunft politisch motivierte und damit asylerhebliche Übergriffe der äthiopischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die politischen Verhältnisse in Äthiopien seien nämlich gegenwärtig und in absehbarer Zukunft durch einen Bürgerkrieg bestimmt. in diesem Bürgerkrieg stünden sich derzeit die von der Sowjetunion und Kuba unterstützte offizielle Regierung Äthiopiens sowie diverse Befreiungsbewegungen gegenüber, darunter diverse eritreische Bewegungen, von denen die EPLF die bedeutendste sei. Mittlerweile seien weite Teile des Landes der Zugriffsmöglichkeit der Zentralregierung entzogen, und es habe sich dort eine regelrechte Parallelregierung durch die jeweiligen Befreiungsbewegungen etabliert. Verbände der Befreiungsbewegungen operierten in Eritrea im Kampf sowohl gegen die Zentralregierung wie auch untereinander in erheblicher Stärke und nahezu in der Formation regulärer Truppen. Vor diesem Hintergrund seien (allein) politisch motivierte und damit asylerhebliche Übergriffe der äthiopischen Behörden gegen die Kläger mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, weil derartige Übergriffe jedenfalls auch durch die geschilderte Bürgerkriegssituation motiviert und geprägt wären und damit unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mögliche andere asylerhebliche Motivationen bedeutungslos würden. Diese würden nämlich von der Prägung durch die Bürgerkriegssituation überlagert. Besondere, gerade an die Person der Kläger geknüpfte Verfolgungsmaßnahmen seien aus dem bisherigen Vortrag nicht ersichtlich. Schließlich stelle sich im Hinblick darauf, daß umfangreiche befreite Gebiete dem Zugriff der äthiopischen Behörden entzogen seien, im Falle der Kläger auch die Frage einer inländischen Fluchtalternative. Eine etwaige Bestrafung wegen Republikflucht werde von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den selbstgeschaffenen. Nachfluchtgründen erfaßt. Mit Urteil vom 13. Mai 1987 hob das Verwaltungsgericht Kassel den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Juli 1986 auf und verpflichtete die Beklagte zu 1), die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Im übrigen wies das Gericht die Klage ab. Zur Begründung des der Klage stattgebenden Teils des Urteils führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen folgendes aus: Die Kläger zu 1) und 2) hätten aktiv gegen die derzeitige äthiopische Regierung gekämpft und damit ihre politische Überzeugung betätigt, so daß die äthiopischen Behörden im Falle einer Rückkehr dieser Kläger versuchen. würden, sie wegen ihrer politischen Gesinnung zu verfolgen. Allen vier Klägern drohe im übrigen schon deshalb politische Verfolgung, weil sie illegal ausgereist seien. Im übrigen hätten sie auch deshalb politische Verfolgung zu befürchten, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt haben. Die Kläger zu 3) und 4) müßten befürchten, aus Gründen der Sippenhaft wegen der Betätigung ihrer Eltern politisch verfolgt zu werden. Die Asylanerkennung der Kläger scheitere auch nicht an dem Umstand, daß in Eritrea ein sogenannter separatistischer Bürgerkrieg geführt werde. Die Kläger könnten auch nicht auf die von den eritreischen Befreiungsorganisationen besetzten Gebiete als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß diese Gebiete unverrückbar in ihrer heutigen Ausdehnung bestehen blieben. Schließlich seien die Kläger auch nicht im Sudan oder in Italien im Sinne des § 2 AsylVfG vor Verfolgung sicher gewesen. Gegen den der Klage stattgebenden Teil dieses ihm am 19. Juni 1987 zugestellten Urteils hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 14. Juli 1987 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er geltend macht, das Asylbegehren der Kläger scheitere an § 2 AsylVfG. Nach der Neufassung dieser Gesetzesbestimmung komme es nicht mehr darauf an, ob ein Asylbewerber in einem Drittland Schutz "gesucht" habe und ob der dort gewährleistete Standard dein des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ebenbürtig sei. Vielmehr genüge es, wenn der Flüchtling in dem anderen Staat objektiv vor Verfolgung sicher gewesen sei. Dies sei der Fall, wenn der Drittstaat den Ausländer nicht verfolge, nicht zurückweise und nicht in einen anderen Staat abschiebe, in welchem ihm politisch-- Verfolgung drohe. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, da nach den vorliegenden Erkenntnissen äthiopische Staatsangehörige vom Sudan generell nicht in ihre Heimat abgeschoben würden, wenn sie sich als vor politischer Verfolgung Schutz Suchende zu erkennen gäben. Die Beklagte zu 1), der das erstinstanzliche Urteil am 22. Juni 1987 zugestellt wurde, hat sich dieser Berufung mit Schriftsatz vom 8. September 1987 angeschlossen und wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten und die Beklagte zu 1) beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Mai 1987, soweit es die Beklagte zu 1) betrifft, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Der Senat hat über die Asylgründe des Klägers aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11. April 1989 Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) als Beteiligte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 23. Mai 1989 über die Beweisaufnahme durch den Berichterstatter als beauftragten Richter Bezug genommen. Den am Berufungsverfahren noch Beteiligten sind Listen. der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Äthiopien vorliegen. Sie haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten der Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren.