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Urteil

13 UE 3885/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0508.13UE3885.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat der Asylverpflichtungsklage zu Recht stattgegeben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die Klage zulässig. Sie ist auch begründet; denn die Beklagte ist nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien ausgesetzt wäre. Als politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine Verfolgung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (BGBl. 1953 II, S. 559) dann anzusehen, wenn sie auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung zielt. Insofern kommt es entscheidend auf die Motive für die Verfolgungsmaßnahmen des Staates an. Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen -- als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -- zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht. Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich schließlich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist. Ist jemand bereits in seiner Heimat politisch verfolgt worden, so sind sog. Vorfluchttatbestände gegeben; sind erst mit oder nach dem Verlassen des Heimatstaats Gründe entstanden, die im Falle einer Rückkehr des Asylbewerbers politische Verfolgung erwarten lassen, so handelt es sich um sog. Nachfluchttatbestände. In beiden Fällen ist eine Rückkehr nur dann zumutbar, wenn der Asylbewerber nunmehr in seiner Heimat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher sein kann. Die insoweit erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein. Beim Vorliegen von Vorfluchttatbeständen sind allerdings bei der Prognose künftiger Verfolgungserwartung grundsätzlich geringere Anforderungen zu stellen als beim ausschließlichen Gegebensein von Nachfluchttatbeständen. Dem Vorverfolgten kann eine Rückkehr regelmäßig schon dann nicht zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Ansonsten kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände des konkreten Falles bei der Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Unabhängig hiervon ist der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden sind, folgt der Senat. Nach der Überzeugung des Senats ist für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers aus Äthiopien von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Kläger schloß sich im Jahr 1980 in Addis Abeba einer Zelle der Befreiungsbewegung EPLF an, verteilte Flugblätter und warb auch in Gesprächen für die Ziele der EPLF. Im Jahr 1982 befand er sich für einen Monat in Haft, weil man ihm vorgeworfen hatte, mit der EPLF zusammenzuarbeiten. In der Folgezeit arbeitete der Kläger weiter für die EPLF. Nachdem im Jahr 1983 zwei seiner Freunde wegen ihres Einsatzes für die EPLF verhaftet worden waren, zog der Kläger zu seinen Großeltern nach Asmara in der Provinz Eritrea. Hier arbeitete er erneut in einer Zelle der EPLF mit. Dabei verteilte er wie in Addis Abeba Flugblätter. Nachdem der Leiter dieser Zelle verhaftet worden war, verließ der Kläger im Januar/Februar 1984 Äthiopien, um nicht ebenfalls wegen der Mitarbeit bei der EPLF verhaftet zu werden und um nicht den Wehrdienst ableisten zu müssen. Zu dieser Zeit stand der Kläger auf der Bereitschaftsliste für den Wehrdienst, die bei dem Bezirkskomitee (Kebele) geführt wurde. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem in den entscheidenden Punkten übereinstimmenden Vorbringen des Klägers bei seiner eingehenden Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren und in seiner ersten schriftlichen Äußerung in der Bundesrepublik Deutschland vom 4. April 1984. In Anwendung der aufgeführten, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist auf der Grundlage des dargestellten Sachverhalts davon auszugehen, daß der Kläger in Äthiopien zwar politisch verfolgt war, daß aber allein aufgrund dieser Verfolgung noch nicht damit zu rechnen ist, daß sich eine politische Verfolgung mit einer asylrelevanten Intensität wiederholen wird. Die politische Verfolgung des Klägers in Äthiopien bestand darin, daß er im Jahr 1982 verhaftet worden war und sich einen Monat in Haft befand, weil er des Widerstands gegen das Regime verdächtigt worden war. Da der Kläger aber -- nach seinen ebenfalls glaubhaften Angaben -- aufgrund einer Bürgschaft aus der Haft entlassen wurde und anschließend zunächst längere Zeit unbehelligt in Addis Abeba und später auch in Asmara lebte, ist auszuschließen, daß der Kläger allein aufgrund der Vorfälle, die zu seiner Verhaftung im Jahr 1982 führten, jetzt noch nach sieben Jahren im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten Repressalien rechnen muß. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger wegen seiner weiteren Aktivitäten für die Befreiungsbewegung EPLF nach seiner Übersiedelung nach Asmara bereits vor seiner Flucht aus Äthiopien eine politische Verfolgung drohte. Denn es sind jedenfalls mit und nach der Flucht des Klägers Umstände eingetreten, die -- im Zusammenhang mit dem Verhalten des Klägers vor seiner Flucht -- mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, daß gegen den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien staatliche Maßnahmen ergriffen werden, die als politische Verfolgung zu werten sind. Nach der Überzeugung des Senats spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der äthiopische Staat einen zurückkehrenden Staatsangehörigen, der -- wie der Kläger -- in der Provinz Eritrea geboren ist, sich -- wie der Kläger -- verdächtig gemacht hatte, mit einer Befreiungsbewegung zusammenzuarbeiten, der -- wie der Kläger -- im Zusammenhang mit seiner Einberufung zum Wehrdienst fluchtartig und illegal das Land verlassen hat, sich damit dem Wehrdienst entzogen hat und schließlich im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt hat, in einer Gesamtbewertung als Regimegegner ansieht und deshalb zu Repressalien greift, die als politische Verfolgung zu werten sind. Dies ist aus den Auskünften des Instituts für Afrika-Kunde an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 19. Juni und 10. September 1987 und aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes für Äthiopien vom 15. April 1988 und 15. März 1987 zu schließen. Darin heißt es, daß mit Bestrafungen im Falle der Rückkehr zu rechnen sei, wenn ein Äthiopier sich einer Aufstandsbewegung angeschlossen, illegal das Land verlassen und sich damit dem Wehrdienst entzogen habe. -- In den genannten Lageberichten des Auswärtigen Amtes für Äthiopien wird zwar -- ebenso wie in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. November 1986 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen -- darauf abgestellt, ob die Tätigkeit für eine Befreiungsbewegung dem äthiopischen Staat bekanntgeworden ist. Doch zeigt das sonstige Vorgehen des äthiopischen Staates gegen die Bevölkerung in den Provinzen Eritrea und Tigre, etwa die in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. November 1988 erwähnten Durchsuchungen in Asmara nach Hinweisen auf eine Zusammenarbeit mit der EPLF, daß bei Personen aus den Provinzen Eritrea und Tigre, in denen die Befreiungsbewegungen kämpfen, für staatliche Repressalien bereits der begründete Verdacht ausreicht, daß die Personen mit diesen oppositionellen Bewegungen zusammengearbeitet haben. -- Der Kläger stand vor seiner Flucht aus Äthiopien in dem begründeten Verdacht, mit der Befreiungsbewegung EPLF zusammenzuarbeiten, weil er nach seinen glaubhaften Angaben auch noch in Asmara Flugblätter der EPLF verteilt hatte. Die Verfolgung ist nach der Überzeugung des Senats auf der Grundlage der erwähnten Auskünfte des Instituts für Afrika-Kunde vom 19. Juni und 10. September 1987 und der Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 15. April 1988 und 15. März 1987 darin zu sehen, daß der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien in Haft genommen würde. Zwar kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß der Kläger bei den zu erwartenden Verhören in Äthiopien seine Tätigkeit für die EPLF und seine Asylantragstellung preisgibt. Doch ist der Senat davon überzeugt, daß die äthiopischen Behörden in solchem Maße über die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet sind, daß sie nach dem langjährigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet von einem Asylantrag des Klägers ausgehen, und daß die äthiopischen Behörden den festen Verdacht hegen, daß der Kläger vor seiner illegalen Ausreise für eine oppositionelle Organisation gearbeitet hat. Die Annahme der Verfolgungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 13. September 1988 neuesten äthiopischen Zeitungs- und Fernsehberichten zu entnehmen sei, daß sogar Mitglieder der EPLF nach reumütiger Rückkehr begnadigt worden seien. Denn angesichts des mit großem Einsatz auf beiden Seiten fortgeführten Kampfes in den Provinzen Eritrea und Tigre (siehe Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Februar 1989 an das VG Ansbach) sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die erwähnten "Begnadigungen" fortgesetzt bzw. ausnahmslos praktiziert werden. Die im Falle der Rückkehr nach Äthiopien zu befürchtende Verfolgung ist als politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu werten, obwohl im Nordosten Äthiopiens Kampfhandlungen stattfinden, die möglicherweise als Bürgerkrieg einzustufen sind. Der Senat folgt der von dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht, daß die bei der Rückkehr in den Heimatstaat drohenden allgemeinen Unglücksfolgen aus Krieg und Bürgerkrieg keine politische Verfolgung darstellen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1985 -- BVerwG 9 C 22.85 --, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42), daß andererseits aber dann, wenn die zu befürchtenden staatlichen Maßnahmen gerade individuell auf die politische Überzeugung des Betroffenen zielen, eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu bejahen ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1985 -- BVerwG 9 C 33.85 u.a. -- BVerwGE 72, 269). Im Falle des Klägers ist in diesem Zusammenhang folgendes entscheidend: Die Einreise nach Äthiopien soll nach einer Regelung der äthiopischen Regierung nur über den internationalen Flughafen Addis Abeba erfolgen (so der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. November 1988). Reist der Kläger aber über den Flughafen Addis Abeba ein, so spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß er bereits in der Hauptstadt Addis Abeba zu den Gründen für seine Ausreise, seinen langen Aufenthalt im Ausland und zu seinen früheren Aktivitäten in Äthiopien vernommen und verhaftet wird. In Addis Abeba herrscht aber gegenwärtig kein Bürgerkrieg, und es spricht nichts dafür, daß der Bürgerkrieg in absehbarer Zeit die Hauptstadt Addis Abeba erfaßt. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Kläger nicht in dem Bürgerkrieg gekämpft hat und daß keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die zu erwartende Verhaftung gerade wegen eines vermeintlichen Einsatzes im Bürgerkrieg erfolgt. -- Zwar spricht viel dafür, daß in den Flugblättern, die der Kläger nach seinem glaubhaften Vorbringen verteilt hat, für die Ziele der Befreiungsbewegung in dem Bürgerkrieg geworben wurde. Daraus ist aber nicht zu folgern, daß die für den Kläger zu erwartenden Repressalien ebenso zu bewerten sind wie diejenigen in einem Bürgerkrieg. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Kläger gerade wegen seiner individuell betätigten oppositionellen Haltung getroffen werden soll. Da die hier angenommenen Gründe für die Verfolgungsgefahr erst mit und nach der Flucht entstanden sind, kommt es darauf an, daß der Asylbewerber sie in subjektiver Furcht vor politischer Verfolgung in einer aus politischen Gründen zumindest latent bestehenden Gefahrenlage geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteile v. 30. August 1988 -- BVerwG 9 C 80.87 -- BVerwGE 80, 131 -- und v. 6. Dezember 1988 -- BVerwG 9 C 22.88 --). Diese Voraussetzung ist bei dem Kläger erfüllt. Er hat glaubhaft vorgetragen, daß er Äthiopien verlassen habe, weil er in einer Gruppe der EPLF mitgearbeitet und erfahren habe, daß der Anführer seiner Gruppe verhaftet worden sei. Auch dann, wenn offen gelassen wird, ob die Tätigkeit des Klägers für die EPLF den staatlichen Stellen tatsächlich bekannt geworden ist und ob der Kläger ebenfalls verhaftet werden sollte, ist doch nicht nur eine subjektive Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung schlüssig und glaubhaft dargetan, sondern auch, daß der Kläger sich einer Tätigkeit für die Befreiungsfront verdächtig gemacht hatte und damit eine aus politischen Gründen latent vorhandene Gefährdungslage bestand. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, dieser Gefährdungslage in der Weise zu entgehen, daß er in die von der EPLF oder der TPLF (Tigray Peoples Liberation Front) beherrschten Gebiete ging. Dafür sind mehrere Gründe maßgebend: Die Wege in die von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebiete führten überwiegend durch Kampfgebiete. Schon auf diesen Wegen bestand deshalb eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben. In den von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten war zu erwarten, daß von gesunden jungen Männern wie dem Kläger der Einsatz im bewaffneten Kampf gegen die Zentralregierung gefordert wurde. Davon ist der Senat aufgrund der Angaben überzeugt, die in der Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bremen vom 16. Juli 1984 über die Vernehmung des Sozialwissenschaftlers Günter Schröder enthalten sind. Als Kämpfer für die Befreiungsbewegungen wäre der Kläger aber ebenfalls an Leib und Leben gefährdet gewesen. Schließlich waren in den von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten häufige Bombardierungen durch die Luftwaffe der Zentralregierung zu befürchten (so ebenfalls die Angaben des Günter Schröder in der erwähnten Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bremen und die Darstellung in dem Manuskript zu dem Fernsehbericht vom 27. Januar 1986 "Kinder der Welt VI, Die Vergessenen, Gordian Troeller berichtet über Kindheit und Erziehung im eritreischen Freiheitskampf"). Dem Anspruch des Klägers, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, steht die Vorschrift des § 2 AsylVfG nicht entgegen. Denn der Tatbestand dieser Bestimmung ist nicht erfüllt. Der Senat folgt der Auslegung des § 2 AsylVfG, die das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen vom 21. Juni 1988 (BVerwG 9 C 12.88 -- BVerwGE 79, 347 -- u.a.) vorgenommen hat. Danach setzt die Anwendung dieser Vorschrift zunächst voraus, daß die Flucht des politisch Verfolgten in dem "anderen Staat" ihr Ende gefunden hat. Ob die Flucht in dem sogenannten Drittstaat als beendet anzusehen ist, richtet sich nach objektiven Maßstäben. Dabei kommt zunächst der Dauer des Aufenthalts eine entscheidende Bedeutung zu. Nach der Überzeugung des Senats ist dazu von folgendem Sachverhalt auszugehen: Nachdem der Kläger am 25. Januar 1984 Asmara verlassen hatte, kam er am 25. Februar 1984 in Kassala im Sudan an und fuhr am folgenden Tag nach Khartum weiter. In Khartum wandte er sich an einen Freund seines Vaters, damit dieser ihm die Weiterreise ermöglichte. Von Khartum aus flog er am 23. März 1984 nach Mailand. Von dort gelangte er zwei Tage später nach Frankfurt am Main, wo seine Schwester als anerkannte Asylberechtigte lebte. Schon bei seiner Flucht in den Sudan beabsichtigte der Kläger, zu seiner Schwester in die Bundesrepublik Deutschland weiterzureisen. Dieser Sachverhalt ergibt sich wiederum aus dem in den entscheidenden Punkten übereinstimmenden Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt und bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren. Da der Kläger sich nur vom 25. Februar bis 23. März 1984 im Sudan aufgehalten und nichts unternommen hat, was für einen stationären Charakter dieses Aufenthalts sprach, sondern vielmehr von vornherein zu seiner Schwester in die Bundesrepublik Deutschland weiterreisen wollte, war seine Flucht im Sudan noch nicht beendet. Schließlich wird der Anspruch des Klägers, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, nicht dadurch ausgeschlossen, daß er im Falle der Rückkehr in Äthiopien Schutz vor politischer Verfolgung finden könnte. In dem ablehnenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist zwar zu Recht ausgeführt, daß der Asylanspruch davon abhängig ist, daß der Kläger den Schutz vor politischer Verfolgung nicht im eigenen Land, also in Äthiopien finden kann. Auch insoweit gilt -- ähnlich der Regelung des § 2 AsylVfG -- nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, der Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts (vgl. BVerwG, Urteil v. 6. Oktober 1987 -- BVerwG 9 C 13.87 --, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25, Nr. 72 zu § 1 AsylVfG). Danach kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber nur in Teilen seines Heimatlandes politische Verfolgung droht, während er in anderen Teilen ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann, ob es ihm also zugemutet werden kann, in solche Orte oder Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren, in denen er -- anders als in seiner Heimatregion -- vor Verfolgung hinreichend geschützt ist (sogenannte inländische oder innerstaatliche Fluchtalternative). Hier ist es dem Kläger aber gerade nicht zuzumuten, aus der Bundesrepublik Deutschland in solche Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren, in denen er möglicherweise vor Verfolgung geschützt wäre. Als Fluchtalternative in Äthiopien kommt nur ein Aufenthalt in den von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten in Betracht, in denen die Staatsgewalt der Zentralregierung keine Einwirkungsmöglichkeit besitzt. Die Einreise nach Äthiopien soll aber nach einer Regelung der äthiopischen Regierung nur über den internationalen Flughafen in Addis Abeba erfolgen (so der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. November 1988). Reist der Kläger über den Flughafen Addis Abeba ein, so besteht gerade die Gefahr politisch motivierter Repressalien. Im übrigen ist es dem Kläger aus den bereits dargestellten Gründen nicht zuzumuten, sich in die von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebiete zu begeben. Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben ist er am 7. Juli 1967 in Asmara in der Provinz Eritrea geboren. Am 25./26. März 1984 traf der Kläger von Mailand kommend in Frankfurt am Main ein und beantragte sogleich, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 27. April 1984 gab der Kläger an: Er sei als Kind mit seiner Familie aus der Provinz Eritrea nach Addis Abeba gezogen. Im Jahr 1977 sei sein älterer Bruder vom "Roten Terror" erschossen worden, weil er des Widerstands gegen das Regime verdächtigt worden sei. Im selben Jahr sei eine seiner Schwestern in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Sie lebe als Asylberechtigte in Frankfurt am Main. Im Jahr 1980 habe er sich einer Zelle der EPLF (Eritrean Peoples Liberation Front) angeschlossen. In Gesprächen und mit Flugblättern habe er für die Ziele der EPLF geworben. Im Frühjahr 1982 sei er verhaftet worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit der EPLF zusammenzuarbeiten. Nach einem Monat sei er freigelassen worden, nachdem sich ein Freund seines Vaters für ihn verbürgt habe. Er habe weiter für die EPLF gearbeitet, allerdings vorsichtiger. Nachdem zwei seiner Freunde verhaftet worden seien, habe ihm der Leiter der Zelle der EPLF geraten, sich in Sicherheit zu bringen. Er sei daraufhin zu seinen Großeltern nach Asmara gefahren. Hier habe er erneut in einer Zelle der EPLF mitgearbeitet. Ein Nachbar, der Zivilangestellter des "Einsatzkommandos" gewesen sei, habe seiner, des Klägers, Großmutter berichtet, daß der Leiter der Zelle der EPLF verhaftet worden sei und ihn, den Kläger, als Zellenmitglied genannt habe. Er habe sofort fliehen müssen, da seine Verhaftung unmittelbar bevorgestanden habe. -- Zu dieser Zeit habe er auf der Bereitschaftsliste des Bezirkskomitees für den Wehrdienst gestanden. Er habe den Wehrdienst nicht ableisten wollen, weil er sonst gezwungen gewesen wäre, an der Seite der Mörder seines Bruders zu kämpfen. Mit Schmugglern sei er in einem Monat nach Kassala im Sudan gezogen, wo er am 25. Februar 1984 angekommen sei. Am folgenden Tag sei er mit einem Lkw nach Khartum gefahren. Er habe zu seiner Schwester nach Deutschland weiterreisen wollen. Ein Freund seines Vaters habe es ihm ermöglicht, am 23. März 1984 mit ihm an der Stelle seines verstorbenen Sohnes nach Mailand zu fliegen. Am 25. März 1984 sei er mit der Eisenbahn von Mailand aus zu seiner Schwester nach Frankfurt am Main gereist. Mit einem Bescheid vom 13. September 1984 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, ab. In dem Bescheid hieß es: Der Kläger sei nicht als Asylberechtigter anzuerkennen, weil es ihm zuzumuten gewesen sei, sich in die von der eritreischen Befreiungsfront beherrschten Gebiete in Äthiopien zu begeben, wo er keine Verfolgung habe befürchten müssen. Der Bescheid des Bundesamts wurde dem Kläger am 8. Oktober 1984 zugestellt. Daraufhin erhob der Kläger am 22. Oktober 1984 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage, mit der er seine Anerkennung als Asylberechtigter erstrebte. Er machte unter anderem geltend: Entgegen der in dem Bescheid des Bundesamts vertretenen Ansicht sei es ihm nicht zuzumuten, sich in Gebiete zu begeben, die von der EPLF beherrscht würden. Es handele sich dabei um Kriegsgebiete, in denen sein Leben gefährdet sei. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. September 1984 aufzuheben und dieses zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellte keinen Antrag. Nach mündlicher Verhandlung entschied das Verwaltungsgericht mit einem Urteil der Einzelrichterin vom 30. April 1987 über die Klage. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung hieß es: Es könne dahinstehen, ob der Kläger bereits wegen seines Verhaltens vor seiner Ausreise aus Äthiopien mit politischer Verfolgung zu rechnen habe. Jedenfalls befürchte er zu Recht, bei einer Rückkehr nach Äthiopien schon wegen seines langen Aufenthalts im (westlichen) Ausland und insbesondere wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland unzumutbaren politischen Repressalien ausgesetzt zu sein. -- Im Sudan sei der Kläger nicht vor Verfolgung sicher gewesen. Nachdem das Urteil ihm am 21. September 1987 zugestellt worden war, legte der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 17. Oktober 1987 dagegen, daß das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hatte, Beschwerde ein. Auf diese Beschwerde hin ließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. Dezember 1987 die Berufung zu. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. April 1987 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Der Kläger ist im Berufungsverfahren als Beteiligter zu seinen Asylgründen vernommen worden. Dabei hat er im wesentlichen die gleichen Angaben gemacht wie bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im April 1984. Den Beteiligten sind Listen der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem Senat für Äthiopien vorliegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, das angefochtene Urteil, die Niederschrift vom 3. Februar 1989 und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bl. 1 bis 24).