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Beschluss

13 TH 37/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0213.13TH37.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die nach Ablehnung des Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet durch den Landrat des Landkreises gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 18. Dezember 1987 durch das Verwaltungsgericht wendet, ist unzulässig und infolgedessen in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Das von dem Antragsteller eingelegte Rechtsmittel ist nach der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG unstatthaft, wonach die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dann ausgeschlossen ist, wenn er sich auf Entscheidungen der Ausländerbehörde gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG bezieht. Die vorgenannte asylverfahrensrechtliche Bestimmung ist durch Verkündung im Bundesgesetzblatt (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG) wirksam geworden und - spätestens - am 16. Oktober 1990 in Kraft getreten. Damit wird die erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 31. Dezember 1990, eingelegte Beschwerde des Antragstellers unzweifelhaft von dem in § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG normierten Beschwerdeausschluß erfaßt. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die zitierte Vorschrift sei aufgrund eines "offensichtlichen Verkündungsfehlers" unwirksam, vermag der Senat nicht beizutreten. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Verkündung der zitierten asylverfahrensrechtlichen Regelung liegen nicht vor. Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG selbst ist als Art. 3 Ziffer 5 c des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 in dem am 14. Juli 1990 ausgegebenen Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 34 auf Seite 1381 mit vollständigem Wortlaut veröffentlicht und damit wirksam verkündet worden. Das Inkrafttreten dieser Bestimmung war in dem Gesetz zur Neuregelung es Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 zunächst auf den 1. Januar 1991 bestimmt worden. Diese Regelung wurde sodann durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 12. Oktober 1990 dahingehend geändert, daß § 10 Abs. 2 Satz 8 AsylVfG bereits am 15. Oktober 1990 in Kraft tritt. Auch für eine fehlerhafte Verkündung dieses Änderungsgesetzes ist nichts ersichtlich. Es wurde in vollem Wortlaut und mit vollständigem Ausfertigungsvermerk vom 12. Oktober 1990 auf Seite 2170 des Bundesgesetzblattes Teil I veröffentlicht und damit gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG wirksam verkündet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verkündung dieses Änderungsgesetzes erst am 16. Oktober 1990 sei - endgültig - fehlgeschlagen, weil es der Gesetzgeber bereits am Vortag habe in Kraft treten lassen wollen, stellt er hiermit eine rechtlich unzulässige Verknüpfung zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Gesetzes her. Bereits aus Art. 82 GG folgt, daß Verkündung und Inkrafttreten eines Gesetzes in zeitlicher Hinsicht nicht gleichgesetzt werden können. Während maßgeblicher Zeitpunkt für die Verkündung eines Gesetzes nach Art. 82 Abs. 1 GG derjenige der Ausgabe des betreffenden Bundesgesetzblattes ist, ist es gemäß Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG Sache des Gesetzgebers, in dem betreffenden Gesetz den Tag des Inkrafttretens zu bestimmen. Nur dann, wenn eine solche Bestimmung fehlt, ist das Inkrafttreten des Gesetzes an den Zeitpunkt der Verkündung gekoppelt, da in einem solchen Falle das betreffende Gesetz mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tags in Kraft tritt, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG). Im übrigen steht es auch dem Gesetzgeber frei, in der von ihm nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG getroffenen Bestimmung das Inkrafttreten des Gesetzes mit dem Zeitpunkt der Verkündung zu verknüpfen. Er kann indessen das Inkrafttreten des Gesetzes auch auf einen Tag oder einen sonstigen Zeitpunkt festlegen, der nach oder auch vor der Verkündung des Gesetzes liegt (vgl. Maurer, in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 54. Lieferung, Juni 1988, Anmerkungen 118 und 123 zu Art. 82 GG). Infolgedessen kann aus der Entscheidung des Gesetzgebers, das Gesetz - wie im vorliegenden Fall - zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Verkündung in Kraft treten zu lassen, nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Verkündung sowie auf die Ungültigkeit des Gesetzes geschlossen werden. In einem derartigen Fall erfaßt das Gesetz vielmehr, wenn es durch die Verkündung rechtlich existent wird, rückwirkend auch die im - früheren - Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Sachverhalte. Allerdings muß der Gesetzgeber bei einem zeitlich vorverlagerten Inkrafttreten des Gesetzes beachten, daß der Zulässigkeit rückwirkender Gesetze unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Grenzen gesetzt sind (vgl. hierzu etwa BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1953 - BvL 23/51 -, BVerfGE 2, 381 (403 f.) und Beschluß vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 (270 ff.)). Gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, die Regelungen des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 12. Oktober 1990 bereits am 15. Oktober 1990 in Kraft treten zu lassen, bestehen unter dem Gesichtspunkt der für die Rückwirkung von Gesetzen von Verfassungs wegen geltenden Einschränkungen aber schon deshalb keine Bedenken, weil zwischen dem Tag des Inkrafttretens und der Verkündung des Gesetzes am 16. Oktober 1990 lediglich der zu vernachlässigende Zeitraum von einem Tag liegt. Selbst wenn man jedoch hinsichtlich der in Frage stehenden Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG wegen der hiermit verbundenen Einschränkung des Rechtsschutzes jedwedes Inkrafttreten vor der Verkündung als unzulässig erachten sollte, würde nichts entgegenstehen, das Inkrafttreten jedenfalls mit der Verkündung des Gesetzes am 16. Oktober 1990 anzunehmen (so wohl VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 29. Oktober 1990 - A 12 S 2769/90 -, EZAR 632 Nr. 8). Selbst bei Strafgesetzen, die entgegen dem ausdrücklichen Verbot in Art. 103 Abs. 2 GG Rückwirkung entfalten, ist das Inkrafttreten jedenfalls mit der Verkündung angenommen worden (vgl. Maurer, a.a.O., Rdnr. 118 zu Art. 82 GG; Hallier, AöR 85, 391 (411), jeweils unter Hinweis auf RGSt 57, 49, 50 f.). Gegen den Beschwerdeausschluß in § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG bestehen auch im übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluß vom 14. November 1990 - 13 TH 2904/90 - folgendes ausgeführt: "Der Beschwerdeausschluß ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Diese Norm, die auch für Ausländer gilt (BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382, 401), garantiert effektiven Rechtsschutz; sie gewährleistet aber keinen Instanzenzug (BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1978 - 2 BvR 1055/76 -, BVerfGE 49, 329, 341; Beschluß vom 12. Juli 1983, a.a.O., Seite 91; Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 1 BvR 1130/89 -, NJW 1990, 1902). Zwar verbietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den Zugang zur jeweils nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Dies gilt aber nur, sofern die jeweilige Verfahrensordnung einen Instanzenzug zur Verfügung stellt. Das Klageverfahren einerseits und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO andererseits sind völlig selbständige Prozesse, bei denen infolgedessen die Gewährleistung des Instanzenzuges unterschiedlich zu betrachten ist, so daß es grundsätzlich unbedenklich ist, wenn durch die Gestaltung des einen Verfahrens einem Beteiligten die in anderen Verfahren ansonsten mögliche Anrufung einer weiteren Instanz abgeschnitten wird (BVerfG, Beschluß vom 2. Februar 1988 - 2 BvR 702, 1106/84 -, BVerfGE 78, 7, 18 ). Allerdings ist in asylrechtlichen Verfahren zu beachten, daß durch die an die für den Ausländer negative rechtskräftige Entscheidung im Eilverfahren geknüpfte Ausreisepflicht Eil- und Hauptsacheverfahren in faktischer Hinsicht verbunden sind. Dem Ausländer ist nach einem erfolglosen Eilverfahren die Inanspruchnahme eines Instanzenzuges für das Hauptsacheverfahren in erheblichem Maße erschwert. Auch dieser Umstand erfordert es jedoch nicht, im Eilverfahren einen weiteren Instanzenzug vorzusehen. Denn das Verfahren des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO darf sich in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht in einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erschöpfen, sondern ist in bezug auf den Umfang der Sachaufklärungsverpflichtung des Gerichts dem Hauptsacheverfahren gleichgestellt (BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43, 62). Hierdurch ist auch bei einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, die auf eine Instanz beschränkt ist, sichergestellt, daß sowohl dem Grundrecht auf Asyl nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG als auch dem verfassungsrechtlich gebotenen Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (noch) ausreichend Rechnung getragen wird. Ein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz läßt sich darüber hinaus auch weder aus Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluß vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 146/76 -, BVerfGE 42, 243, 248 ) noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip (BVerfG, Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -, BVerfGE 54, 277, 291) herleiten." In der vorgenannten Entscheidung ist der Senat weiterhin davon ausgegangen, daß der Beschwerdeausschluß in § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG wegen des überragenden öffentlichen Interesses an der Verkürzung der Aufenthaltsdauer von eindeutig nicht asylberechtigten Ausländern auch mit dem Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Einklang steht und angesichts dieser vorrangigen öffentlichen Belange darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsanwendungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Hieran hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren nach nochmaliger Überprüfung fest. Da die Beschwerde des Antragstellers nach dem Inkrafttreten der - nach alledem verfassungsrechtlich unbedenklichen - Bestimmung in § 10 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG eingelegt wurde und von dem Beschwerdeausschluß somit ohne weiteres erfaßt wird, stellt sich die von der Beschwerde weiterhin aufgeworfene und in dem zitierten Beschluß des Senates vom 14. November 1990 eingehend erörterte Frage, ob der Rechtsmittelausschluß auch für die bei Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung bereits anhängigen Beschwerden gilt, vorliegend nicht. Der Senat sieht deshalb auch keine Veranlassung, dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu der vorgenannten Rechtsfrage zu entsprechen.