Urteil
13 UE 2608/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0511.13UE2608.91.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, weil der im Termin am 11. Mai 1992 nicht vertreten gewesene Berufungsbeklagte in der am 13. April 1992 zugestellten Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte dem in der mündlichen Verhandlung am 25. September 1991 gestellten Hilfsantrag des Klägers stattgeben müssen. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 4 AuslG. Die darauf gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers ist abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO zulässig, obwohl bisher kein Vorverfahren stattgefunden hat. Der Beklagte hat über den erstmals am 10. Juli 1990 gestellten Antrag des Klägers, dessen Aufenthalt zu dulden, ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO). Dabei ist es ohne Belang, daß die Duldung lediglich hilfsweise neben der nachträglichen Befristung der Ausweisungsverfügung vom 14. Januar 1988 beantragt worden ist. Der Beklagte hat den Antrag jedenfalls nicht beschieden; der Hinweis auf das laufende Asylverfahren mit Schriftsatz vom 9. August 1990 stellt keinen zureichenden Grund für die Untätigkeit der Behörde dar. Vielmehr ist die Klage nach § 75 Satz 1 VwGO ohne weiteres zulässig, wenn die Behörde es - aus welchen Gründen auch immer - ablehnt, sich mit der Sache zu befassen (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., Rdnr. 15 zu § 75 m.w.N.). Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die zeitweise Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) im Sinne von § 55 Abs. 1 AuslG. Das der Behörde bei der Erteilung einer Duldung eingeräumte Ermessen ist im Sinne der der Urteilsformel entsprechenden Entscheidung zugunsten des Klägers beschränkt. Dem Kläger kann eine Duldung nur unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 AuslG erteilt werden. Auf diese Vorschrift ist abzustellen, weil rechtskräftig entschieden ist, daß die Abschiebung des Klägers zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat die im Klageverbund gemäß § 30 AsylVfG erhobene Anfechtungsklage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Beklagten vom 19. April 1990 abgewiesen. Diese Entscheidung ist mit Ablauf der Berufungsfrist von einem Monat seit Zustellung des Urteils (§ 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO) rechtskräftig geworden; denn innerhalb der Berufungsfrist ist ein gegen die Abschiebungsandrohung gerichteter Antrag nicht gestellt worden. Vielmehr hat der Kläger mit der Rechtsmittelschrift vom 11. November 1991 den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens auf den zu Protokoll der mündlichen Verhandlung am 25. September 1991 hilfsweise gestellten Duldungsantrag beschränkt. Der Wortlaut der von einem rechtskundigen Bevollmächtigten verfaßten Rechtsmittelschrift erlaubt mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 88 VwGO keine andere Auslegung. Nach § 55 Abs. 4 AuslG darf in Fällen dieser Art eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung sind erfüllt. Die Abschiebung des Klägers ist in Anbetracht seiner Krankheit tatsächlich unmöglich. Der Kläger hat im Verlaufe des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens schlüssig dargelegt und durch entsprechende ärztliche Stellungnahmen nachgewiesen, daß er aufgrund seiner Vorgeschichte unter schweren Depressionen leidet und daß eine Suizidneigung besteht, die durch die angedrohte Abschiebung nach Marokko ausgelöst und unterhalten wird. Die hierzu vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapeuten Dr. S vom 1. Oktober 1990 und vom 26. Juni 1991 werden nicht nur im Ergebnis, sondern bis ins Detail durch das amtsärztliche fachpsychiatrische Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 23. November 1990 bestätigt. Dies begründet die Überzeugung des Senats, daß die Abschiebung als solche das Leben des Klägers in hohem Maße gefährden würde. Dr. S hat am 1. Oktober 1990 ausgeführt, der Kläger leide seit den Vorfällen, die zu seiner Verurteilung im Januar 1979 führten, unter schweren Depressionen und latenten Suizidneigungen. Seine selbstzerstörerischen Tendenzen hätten zunächst einerseits zum Drogenkonsum, andererseits zu einer psychosomatisch bedingten Erkrankung an Diabetes geführt. Während eines Urlaubs in Marokko im Jahre 1987 habe er feststellen müssen, daß er sich dort nicht mehr zurechtfinde und sich nicht einmal mehr verständigen könne. Seine reale Erlebenssituation und sein Handeln seien stark eingeengt und durch die Depression beherrscht. Diese Krankheit bestehe fort, jedoch nunmehr mit akuter Suizidneigung, die allein durch die Abschiebung nach Marokko ausgelöst und unterhalten werde. Eine Simulationstendenz könne nicht festgestellt werden; im Gegenteil sei bei der Untersuchung des Klägers eine ausgeprägte neurotische Depression mit einer ernstzunehmenden Suizidtendenz zutage getreten. Bei einem Vollzug der Ausweisung müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Suizid durch Insulinüberdosierung gerechnet werden, und zwar möglicherweise schon im Flugzeug nach Marokko. Die Amtsärztin Dr. S hat sich diesen Ausführungen aufgrund einer eigenen nervenfachärztlichen Untersuchung in vollem Umfang - auch hinsichtlich der Diagnose - angeschlossen. Ergänzend hat sie dargelegt, der Kläger habe ihr glaubhaft und entschlossen versichert, er werde sich im Falle einer Abschiebung nach Marokko umbringen. Aufgrund seiner traumatisierenden Lebensgeschichte und seiner Persönlichkeitsstörung sei es ihm bisher nicht gelungen, Konflikte und Anforderungen der Realität angemessen zu bewältigen. Vielmehr würden unter ungünstigen Bedingungen destruktive Tendenzen freigesetzt. Der Kläger schütze sich davor notdürftig durch sozialen Rückzug und depressive Antriebsminderung. Dieser Schutz müsse bei einer Abschiebung nach Marokko versagen. Wörtlich heißt es auf S. 3 des Gutachtens weiter: "Aus psychiatrischer Sicht besteht ein Abschiebungshindernis bei schwerer depressiver Erkrankung mit manifester Suizidalität. Die Suizidalität wird durch die Abschiebung nach Marokko ausgelöst und unterhalten. Selbst wenn es gelingen sollte, (den Kläger) in Begleitung in ein marokkanisches psychiatrisches Krankenhaus einzuweisen, wird er dort allenfalls kurzfristig geschützt sein, jedoch nach einer Entlassung bei fehlender sozialer Integration auf sich allein gestellt sein und sich dann aller Wahrscheinlichkeit nach umbringen." Mit Datum vom 26.06.1991 hat der Arzt Dr. S im Anschluß an eine ambulante Behandlung des Klägers eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt. Der Kläger beginne zu resignieren und zeige eine präsuizidale Symptomatik. Aus unbewußter Todessehnsucht gehe er unsorgfältig mit seinen Insulininjektionen um. Der Senat zweifelt nicht daran, daß dieser Zustand fortdauert; dies ergibt sich aus der im Berufungsverfahren vorgelegten, zeitnahen Äußerung des behandelnden Arztes Dr. St vom 13. März 1992, nach welcher der Kläger sich nach wie vor wegen schwerster Depression und Diabetes in regelmäßiger ambulanter Behandlung befinde. Aufgrund dieser nachgewiesenen Krankheit ist der Kläger derzeit nicht reisefähig, und zwar auch nicht in Begleitung; darauf wird in dem amtsärztlichen Gutachten vom 23. November 1990 ausdrücklich hingewiesen. Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit ist grundsätzlich geeignet, eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung zu begründen (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 294; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., Rdnr. 15 zu § 31 AuslG). Auch der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang grundsätzlich entschieden, daß die Ausländerbehörde verpflichtet ist, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, wenn diese das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des betreffenden Ausländers gefährden könnten; dies folge zum einen aus der umfassenden staatlichen Schutzverpflichtung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, zum anderen auch aus dem Grundsatz der Menschenwürde, der als oberstes Prinzip unserer Rechtsordnung bei ausländerrechtlichen Entscheidung über Ausweisung und Abschiebung allgemein zu beachten sei (Beschluß vom 20. Juli 1989 - 13 TH 1981/89 -, InfAuslR 1989, 323, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, 194 = InfAuslR 1983, 228). Beiden verfassungsrechtlichen Geboten ist auch bei der Feststellung der Voraussetzungen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 55 Abs. 4 AuslG Geltung zu verschaffen. Es würde gegen das Prinzip der Menschenwürde verstoßen, einen Ausländer durch Abschiebung einer Lebensgefahr oder unwägbaren gesundheitlichen Risiken auszusetzen. Der psychische Zustand der akuten Selbsttötungsgefahr wiegt ebenso schwer wie jede lebensgefährliche körperliche Krankheit und steht wie jene einer Abschiebung als tatsächliches Hindernis entgegen. Im übrigen leidet der Kläger nach den ärztlichen Feststellungen nach wie vor auch an Diabetes und ist auf Insulin angewiesen. Diese Krankheit kann zusätzlich lebensbedrohend sein, wenn der Kläger in einem psychischen Ausnahmezustand die Insulinzufuhr unterbrechen oder sich eine Überdosis zuführen sollte. Die vom Beklagten erwogene Möglichkeit der Ausreise in Begleitung eines Krankenpflegers ist nicht geeignet, das Abschiebungshindernis zu beseitigen, weil die Lebensgefahr für den Kläger jedenfalls nach Ende der Begleitung fortbestehen würde, wie das amtsärztliche Gutachten vom 23. November 1990 überzeugend dargelegt hat. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Abschiebungshindernis bestehe deshalb nicht, weil der Kläger diesem psychischen Zustand sowohl im Bundesgebiet als auch in jedem anderen Land der Erde ausgesetzt sein dürfte, ist bereits im Ansatz unzutreffend. Zu prüfen ist im Rahmen des § 55 Abs. 4 AuslG allein, ob die Abschiebung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Das ist zu bejahen; darüber hinausgehende hypothetische Erwägungen erscheinen unangebracht. Im übrigen trifft das Argument des Verwaltungsgerichts auch in der Sache nicht zu; denn die Suizidgefährdung des Klägers ist nach derzeitigem Erkenntnisstand untrennbar mit der drohenden Abschiebung nach Marokko verbunden. Mit seinem Vorbringen zum Bestehen einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ist der Kläger auch nicht nach § 70 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausgeschlossen, obwohl seine Krankheit nach der ärztlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 1990 schon bestand, bevor die Abschiebungsandrohung des Beklagten vom 19. April 1990 Rechtskraft erlangte. Die Präklusionsvorschrift des § 70 Abs. 3 Satz 1 AuslG greift nicht ein, weil ihre Voraussetzungen nicht vollständig vorliegen. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 AuslG bleiben bei Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind. Die Vorschrift setzt somit ihrem Wortlaut nach voraus, daß in der Abschiebungsandrohung ein Staat bezeichnet ist, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Daran fehlt es in der hier fraglichen Abschiebungsandrohung vom 19. April 1990. Damit ist § 70 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht anwendbar. Die in § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG getroffene Regelung über den Inhalt einer Abschiebungsandrohung steht zu diesem Ergebnis nicht in Widerspruch. Nach dieser Vorschrift soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, es sei denn, der Ausländer besitzt dessen Staatsangehörigkeit. Die Ausländerbehörde kann also grundsätzlich auf die Angabe des Zielstaates verzichten, insbesondere wenn eine Abschiebung in den Heimatstaat vorgesehen ist. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so kommt eine Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 70 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht in Betracht; denn dort wird die Bezeichnung des Zielstaats ausdrücklich vorausgesetzt. Es kann insbesondere nicht im Wege der Auslegung davon ausgegangen werden, daß der Heimatstaat stets als "bezeichnet" anzusehen ist, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll. Zu dieser Auffassung gelangt der Senat aufgrund einer engen Auslegung der Präklusionsvorschrift des § 70 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich geboten. Präklusionsvorschriften dienen dem Zweck, das behördliche oder gerichtliche Verfahren zu beschleunigen. Sie beschränken die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und wirken sich zwangsläufig nachteilig auf das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung aus. Ihr Eingreifen hat einschneidende Folgen für die säumige Prozeßpartei, die in der Wahrnehmung ihres durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör beeinträchtigt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben Präklusionsvorschriften deshalb strengen Ausnahmecharakter (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 99/84 -, BVerfGE 69, 126, 135 f., und vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 903/85 -, BVerfGE 75, 302, 312, mit ausführlichen Nachweisen). Ihre Anwendung im Einzelfall bedarf in besonderem Maße der Rechtsklarheit (BVerfG, Beschlüsse vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 1379/80 -, BVerfGE 60, 1, 6, und vom 30. Januar 1985 a.a.O., BVerfGE 69, 136), die es verbietet, im Wege der Auslegung von dem eindeutigen Wortlaut und Sinn des Gesetzes abzuweichen. Verfassungsrechtlich unzulässig ist es insbesondere, einer Präklusionsvorschrift einen Gehalt beizulegen, der den Wirkungsbereich der Norm entscheidend zu Lasten eines Verfahrensbeteiligten verkürzt (BVerfG, Beschluß vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 799/78 -, BVerfGE 59, 330, 334). Im Zweifel ist vielmehr derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die der Grundrechtsnorm die stärkste Wirkung verleiht. Einer entsprechenden Anwendung von Präklusionsvorschriften steht grundsätzlich ihr Ausnahmecharakter entgegen. Diese Grundsätze macht der Senat sich bei der Auslegung des § 70 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu eigen. Nach dem unzweideutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist der Ausländer nur dann mit seinem Vorbringen ausgeschlossen, wenn in der Abschiebungsandrohung ein Zielstaat bezeichnet ist. Er soll Umstände, die einer Abschiebung gerade in diesen Staat entgegenstehen, rechtzeitig geltend machen. Ist hingegen kein Staat bezeichnet, so greift die Präklusion auch dann nicht ein, wenn der Ausländer in seinen Heimatstaat abgeschoben werden soll, so daß gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG auf die Bezeichnung hätte verzichtet werden können. Die entsprechende Anwendung des § 70 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf derartige Abschiebungsandrohungen kommt angesichts der strengen Anforderungen an die Rechtsklarheit bei Tatbestandsvoraussetzungen einer Präklusionsvorschrift nicht in Frage. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine andere Auslegung. Bezweckt ist erkennbar die Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens zur Aufenthaltsbeendigung (vgl. Amtliche Begründung, BT-Drucksache 11/6321 S. 81). Dieser Zweck wird durch die Präklusion auch in den dargelegten Grenzen gefördert; denn es ist Sache der Ausländerbehörde, eine Abschiebungsandrohung unter Beachtung der Sollvorschrift des § 50 Abs. 1 AuslG so zu gestalten, daß die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 1 AuslG gegebenenfalls erfüllt werden. Auch in Anbetracht des Umstandes, daß der Gesetzgeber es offenbar versäumt hat, den Fall der Abschiebung in den Heimatstaat in die Präklusionsvorschrift einzubeziehen, ist eine Korrektur der hier gebotenen, eng am Wortlaut orientierten Auslegung weder erforderlich noch erlaubt. Die Voraussetzungen einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne § 55 Abs. 4 AuslG liegen vor. Damit liegt die Entscheidung über die Erteilung einer Duldung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Das Ermessen kann im vorliegenden Fall nur dahin ausgeübt werden, daß dem Kläger eine Duldung für die Dauer eines Jahres zu erteilen ist; jede andere Entscheidung wäre ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Der im Interesse des Klägers liegenden Aussetzung der Abschiebung stehen keine gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthalts trotz des festgestellten Abschiebungshindernisses entgegen. Zu Unrecht macht der Beklagte geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Gesundheitszustand des Klägers sich im Falle einer weiteren Duldung verbessern solle. Diese Fragestellung führt nicht weiter, da eine Abschiebung des Klägers bis zur Wiederherstellung seiner Reisefähigkeit tatsächlich nicht möglich ist, ohne sein Leben aufs Spiel zu setzen. Eine Verbesserung seines Gesundheitszustands kann ersichtlich nur durch ärztliche Behandlung ohne den Druck einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung nach Marokko erreicht werden. Die notwendige ärztliche Behandlung findet regelmäßig statt; dies ergibt sich aus der glaubwürdigen Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 1992, die durch die Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 13. März 1992 erhärtet wird. Auch in Anbetracht der notwendigen Mitwirkung des Klägers an der Wiederherstellung seiner Gesundheit ergeben sich somit gegenwärtig keine Anhaltspunkte für eine die Duldung ablehnende Ermessensentscheidung. Schließlich ist das Ermessen der Behörde auch im Hinblick auf die Geltungsdauer der Duldung eingeschränkt. Ermessensgerecht ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Duldung allein die Erteilung für die Dauer eines Jahres. Dies entspricht der in § 56 Abs. 2 Satz 1 AuslG in Form einer Sollvorschrift gesetzlich vorgesehenen Obergrenze, deren Ausschöpfung im Wege des Ermessens geboten ist, weil der behandelnde Arzt in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 26. Juni 1991 eine konsequente psychiatrische und medizinische Behandlung des Klägers für die Dauer von ein bis zwei Jahren als notwendig bezeichnet hat. Auf diese Prognose verweise auch das amtsärztliche Gutachten. Somit kann der Zweck der Duldung, das Abschiebungshindernis zu beseitigen, auch nur in einem solchen Zeitraum erreicht werden. Danach wird im Rahmen einer Entscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 AuslG der Gesundheitszustand des Klägers erneut zu überprüfen sein. Der im Termin am 11. Mai 1992 geäußerten Anregung des Klägers, die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme zu überprüfen, vermag der Senat von sich aus nicht nachzugehen, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach §§ 19 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), 1 Abs. 1 Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) erscheint jedenfalls gesetzlich nicht ausgeschlossen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 7 AEVO) und würde dem Zweck der Duldung in jeder Hinsicht entsprechen. Als unterliegende Partei hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind gemäß § 155 Satz 1 VwGO in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Verhältnis zu teilen. Die Kostenteilung entspricht dem Ausmaß des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien im Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes, der durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage auch für die erste Instanz festgesetzt worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger mit der Verbundklage (§ 30 AsylVfG) unterlegen ist und nur mit dem Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Duldung obsiegt hat. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe gegeben ist. Insbesondere kommt der Entscheidung in diesem besonders gelagerten Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Der am 27. August 1957 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er wuchs bis zu seinem 11. Lebensjahr in Marokko auf. Im Dezember 1968 reiste er zu seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater ein. Am 1. November 1974 erhielt er erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer, die in der Folgezeit mehrfach, zuletzt durch Verfügung des Landrats des M-Kreises vom 21. Dezember 1984 bis zum 15. September 1989 verlängert wurde. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1979 wurde der Kläger wegen Totschlags, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt, die nach Anrechnung von Untersuchungshaft auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger war am 15. September 1977 von einem Landsmann mit dem Messer bedroht und vergewaltigt worden und hatte diesen anschließend mit Messerstichen getötet. Am 16. Dezember 1985 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. In dem Strafverfahren erstattete der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapeut Dr. S ein Sachverständigengutachten, in dem er feststellte, bei dem Kläger handele es sich um eine neurotisch schwer gestörte Persönlichkeit. Er sei stark zuckerkrank und leide an Depressionen mit latenter und aktueller Suizidneigung. Seine Steuerungsfähigkeit sei zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 1986 befristete der Landrat des M-Kreises die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich bis zum 1. Dezember 1986 und drohte ihm die Abschiebung an. Über den Widerspruch des Klägers vom 13. November 1986 ist noch nicht entschieden worden. Am 4. November 1986 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main den Kläger erneut wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, begangen im April 1986, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und billigte ihm eine verminderte Schuldfähigkeit wegen neurotischer Störungen zu. Am 19. Mai 1987 wurde der Kläger wiederum unter dem Verdacht des Handels mit Betäubungsmitteln festgenommen. Daraufhin wies der Landrat des M-Kreises den Kläger mit Bescheid vom 14. Januar 1988 für die Dauer von zehn Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung auf und drohte ihm die Abschiebung an. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 13. Mai 1988 ist ebenfalls noch nicht entschieden worden. Seit Januar 1988 verbüßte der Kläger eine Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 4. November 1986. Nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe wurde er im Oktober 1988 aus der Strafhaft entlassen. Am 10. Oktober 1988 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er begründete diesen Antrag nicht. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 21. Dezember 1989 als offensichtlich unbegründet ab. Der Landrat des M-Kreises forderte den Kläger mit Bescheid vom 19. April 1990 zur Ausreise innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Verfügung auf und drohte ihm die Abschiebung an, falls er seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Klage mit der Begründung, er sei im Falle einer Abschiebung hochgradig selbstmordgefährdet. Der Kläger legte eine ärztliche Stellungnahme des Dr. S vom 1. Oktober 1990 vor, in der es unter anderem hieß, der schwer zuckerkranke und auf Insulin angewiesene Kläger leide aufgrund seiner Vorgeschichte an starken Depressionen. Es bestehe eine akute Suizidneigung, die allein durch die drohende Abschiebung nach Marokko ausgelöst und unterhalten werde. Bereits am 10. Juli 1990 hatte der Kläger während des Klageverfahrens beim Landrat des M-Kreises beantragt, die gegen ihn verfügte Ausweisung nachträglich zu befristen, hilfsweise seinen Aufenthalt zu dulden. Zur Begründung dieses Antrags berief er sich auf die von dem Sachverständigen Dr. S im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main im Jahre 1985 getroffenen Feststellungen und führte ergänzend aus, er könne in Marokko praktisch nicht mehr existieren, da er kein Arabisch, sondern nur den seltenen Berberdialekt "Igmasit" spreche. Nachdem der Landrat des M-Kreises mit Schriftsatz vom 9. August 1990 eine Entscheidung über diesen Antrag bis zur Beendigung des Asylverfahrens zurückgestellt hatte, verfolgte der Kläger sein Begehren im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weiter (Az.: II/V G 21549/90). Das Verwaltungsgericht erhob in jenem Verfahren Beweis über die Reisefähigkeit des Klägers durch Einholung eines amtsärztlichen fachpsychiatrischen Gutachtens. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S beim Gesundheitsamt des Kreisausschusses des M-Kreises untersuchte den Kläger am 9. November 1990 und führte in ihrem Gutachten vom 23. November 1990 u. a. aus, der Kläger habe glaubhaft versichert, daß er seit 1987 keinerlei Drogen mehr konsumiere. Es handele sich um eine schwer depressive Persönlichkeit mit manifester und ernstzunehmender Suizidalität. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei damit zu rechnen, daß seine derzeit mühsam unterdrückten destruktiven Tendenzen im Falle einer Abschiebung nach Marokko freigesetzt würden. Der Kläger sei auch in Begleitung nicht reisefähig. Es treffe zu, daß die Suizidgefahr durch die drohende Abschiebung ausgelöst und unterhalten werde. Auch durch die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus in Marokko werde der Kläger allenfalls kurzfristig geschützt, dann aber bei fehlender sozialer Integration auf sich allein gestellt sein. Er werde sich aller Wahrscheinlichkeit nach umbringen. Mit Beschluß vom 14. Dezember 1990 verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Landrat des M-Kreises im Wege der einstweiligen Anordnung, den Aufenthalt des Klägers einstweilen - längstens bis zum 1. Juli 1991 - zu dulden, und zwar für den Fall, daß der Kläger sich unverzüglich in psychotherapeutische Behandlung begebe. Einen weiteren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 12. Juni 1991 mit dem Ziel einer Duldung über den 1. Juli 1991 hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. Mai 1992 zurückgenommen. In jenem Verfahren hatte der Kläger eine Stellungnahme des Arztes Dr. S vom 26. Juni 1991 vorgelegt, in der es unter anderem heißt, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich verschlechtert. Die depressive Symptomatik mit Rückzug und Isolation habe sich in ein resignatives Syndrom mit präsuizidaler Symptomatik entwickelt. Aus unbewußter Todessehnsucht vergesse er auch häufig seine Insulin-Injektionen. Sein psycho-physischer Gesundheitszustand werde durch die Ungewißheit über seinen weiteren Verbleib in Deutschland verschlimmert. Eine weitere psychiatrische und medizinische Behandlung sei sicherlich für die nächsten ein bis zwei Jahre erforderlich. Unter Berufung auf sein Vorbringen in den Eilverfahren beantragte der Kläger, 1. den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Dezember 1989 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen; 2. den Bescheid des Landrats des M-Kreises vom 19. April 1990 aufzuheben; hilfsweise, den Landrat des M-Kreises zu verpflichten, seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend aus humanitären Gründen zu dulden. Die Beklagten beantragten, die Klagen abzuweisen. Mit Urteil vom 25. September 1991 wies das Verwaltungsgericht die Klagen ab. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe einen Asylanspruch nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für eine ihm drohende Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die Ausreiseaufforderung des Beklagten zu 2) entspreche den gesetzlichen Anforderungen der §§ 10, 11 AsylVfG; insbesondere sei die Ausreisefrist auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des inzwischen erwachsenen Klägers ausreichend. Die Suizidgefährdung des Klägers stehe einer Abschiebung nicht entgegen, da er diesem psychischen Zustand in jedem Land der Erde ausgesetzt sei. Der Beklagte zu 2) habe überdies mit der Erklärung, er werde die Abschiebung in Begleitung eines Krankenpflegers mit dem Ziel der Einweisung in eine psychiatrische Klinik in Marokko veranlassen, dem Krankheitszustand des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Der Kläger sei in seiner Heimat nicht wurzellos, da noch drei seiner Schwestern dort lebten. In der Grundschule habe er zumindest drei Jahre lang Arabisch gelernt. Eine Duldung könne der Kläger nicht beanspruchen, da nicht ersichtlich sei, welche Verbesserungen in seinem Gesundheitszustand eintreten sollten. Der Kläger bemühe sich offenbar nicht genügend um die Heilung seiner Krankheit. Die Berufung wurde hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2) zugelassen. Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 21. Oktober 1991 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 12. November 1991 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 11. November 1991 Berufung eingelegt und im Wortlaut folgenden Antrag angekündigt: "Es wird beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25.09.1991 den Landrat des M-Kreises zu verpflichten, den Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland zu dulden." Zur Begründung trägt er vor, die Gefahr einer Selbsttötung bestehe nach wie vor. Diese Gefahr sei auch von der Amtsärztin als akut bezeichnet worden. Übereinstimmend werde die drohende Abschiebung als ursächlich bezeichnet. Er befinde sich in regelmäßiger Behandlung,suche seinen Arzt Dr. S zweimal im Monat auf und nehme auch regelmäßig die ihm verordneten Medikamente. In seiner Heimat könne er die Kosten einer entsprechenden ärztlichen Behandlung nicht tragen. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis sei zu Unrecht abgelehnt worden. Ihm liege ein Angebot für eine Mechanikertätigkeit bei einer Gebäudereinigungsfirma vor. Er sei von Beruf Kraftfahrzeugmechaniker und sei sicher, daß er jederzeit eine geeignete Arbeitsstelle bekommen könne. Zur weiteren Begründung legt der Kläger eine Stellungnahme des Dr. S vom 13. März 1992 vor, in der es heißt, der Kläger befinde sich weiter regelmäßig in ambulanter Behandlung. Er leide nach wie vor an schwersten Depressionen und Diabetes. Der Kläger beantragt nunmehr, das beklagte Land zu verpflichten, ihm aus humanitären Gründen für die Dauer von zunächst einem Jahr eine Duldung zu erteilen. Der Beklagte zu 2) hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Az.: II/V H 20668/90, II/V G 21549/90 und II/V G 20734/91), der Akte des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (252-01044-88) und der Akten der Ausländerbehörde (2 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.