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Beschluss

8 L 173/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2007:0510.8L173.07.00
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Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, gegen den Antragsteller angedrohte Zwangsmaßnahmen zwecks Durchsetzung einer "Verlassenspflicht" (Aufforderung vom 17. April 2007) zu ergreifen. Er wird verpflichtet, den Aufenthalt des Antragstellers jedenfalls bis zur endgültigen Klärung seiner Reisefähigkeit zu dulden und ihm eine Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, gegen den Antragsteller angedrohte Zwangsmaßnahmen zwecks Durchsetzung einer "Verlassenspflicht" (Aufforderung vom 17. April 2007) zu ergreifen. Er wird verpflichtet, den Aufenthalt des Antragstellers jedenfalls bis zur endgültigen Klärung seiner Reisefähigkeit zu dulden und ihm eine Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zu erteilen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, gegen den Antragsteller angedrohte Zwangsmaßnahmen zwecks Durchsetzung einer "Verlassenspflicht" (Aufforderung vom 17. April 2007) zu ergreifen, und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zu erteilen, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der - vollziehbar ausreisepflichtige - Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn der Antragsgegner hat angekündigt, die seiner Auffassung nach bestehende Verpflichtung des Antragstellers zur Rückkehr in den Landkreis G. /T. zwangsweise durchzusetzen, und verweigert ihm dementsprechend die Erteilung einer Duldung. Auch ein Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner ist gegeben. Der Antragsteller begehrt in erster Linie die Aussetzung seiner Abschiebung in sein Heimatland, d. h. seine Duldung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zur Fortsetzung seiner psychotherapeutischen Behandlung in einer durch bestehende private Beziehungen "geschützten" Umgebung, die er am Ort seiner asylverfahrensrechtlichen Zuweisung, dem Landkreis G. /T. , als nicht gegeben sieht. Ist das Vorliegen eines entsprechenden Duldungsgrundes nach § 60 a Abs. 2 AufenthG - rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung - mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens feststellbar, so folgt daraus die Unzulässigkeit einer Rückführung nach T. . Der Antragsgegner ist für die Erteilung der im vorliegenden gerichtlichen Verfahren begehrten Duldung (zumindest auch) örtlich zuständig (§ 4 Abs. 1 OBG NRW). Er kann sich dem Begehren des Antragstellers nicht durch die Durchsetzung der in Aufforderung vom 17. April 2007 formulierten "Verlassenspflicht" entledigen. Nach nunmehr ständiger und gefestigter Rechtsprechung des hier zuständigen 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), vgl. Beschlüsse vom 29. November 2005, 19 B 2364/03 (länderübergreifend) und 19 B 269/04 (landesintern), beide eingestellt in NRWE (www.justiz.nrw.de/nrwe), vgl. auch Beschluss vom 26. Juli 2002 - 19 B 1577/02 -, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 19 B 2409/03 -, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 19 B 1867/05 -, ist die Ausländerbehörde des Aufenthaltsortes für die Erteilung einer Duldung eines Ausländers nach dessen Wohnsitzwechsel aus dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde (auch) örtlich zuständig. Sie darf den Ausländer, wenn der Wohnsitzwechsel aus ernstlichen Gründen erforderlich ist, grundsätzlich nicht z. B. auf ihrer Auffassung nach entsprechende Möglichkeiten im Bezirk der anderen Ausländerbehörde verweisen. Insofern begründet auch das Fortbestehen einer asylverfahrensrechtlichen Zuweisungsentscheidung nicht eine ausschließliche ausländerrechtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Zuweisungsortes. Die Fortgeltung einer Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG steht der Erteilung einer Duldung aus asylverfahrensunabhängigen Gründen, die einen behördenübergreifenden Wohnsitzwechsel innerhalb eines Bundeslandes ermöglicht, nicht entgegen. Der Antragsteller hat auch mit der im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass mit Blick auf dessen psychische Erkrankung ein Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) - rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung - wegen Reiseunfähigkeit vorliegt. Der Antragsgegner ist als örtliche Ausländerbehörde auch für die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zuständig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden, auf die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gerichteten Verfahren wegen Reiseunfähigkeit des Antragstellers infolge dessen psychischer Erkrankung, insbesondere wegen dringender Anzeichen einer Traumatisierung im Heimatland, ist nicht etwa als materielles Asyl(folge)begehren zu werten mit der Folge, dass insoweit die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundsamt) begründet wäre. Für die Prüfung, ob eine Abschiebung wegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse - wie hier wegen geltend gemachter Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit der Abschiebung - unmöglich ist, ist jedoch auch bei erfolglosen Asylsuchenden ausschließlich die örtliche Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zuständig. Nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Antragstellers mit Blick auf dessen psychischen Gesundheitszustand derzeit aus rechtlichen Gründen im Sinne von § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG unmöglich ist. Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, wenn diese das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des betreffenden Ausländers gefährden können; dies folgt zum einen aus der umfassenden staatlichen Schutzverpflichtung nach Art. 2 Abs. 1 GG, zum anderen auch aus dem Grundsatz der Menschenwürde, dem auch bei der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines tatsächlichen und/oder rechtlichen Abschiebungshindernisses Geltung zu verschaffen ist, vgl. Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof (VGH BW), Beschluss vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, AuAS 2001, 174; Hessischer Verfassungsgerichtshof (Hess.VGH), Urteil vom 11. Mai 1992 - 13 UE 2608/91 -, Entscheidungen zum Asyl- und Ausländerrecht (EZAR) 045, Nr. 3. Die Gewährung von Abschiebungsschutz wegen Reiseunfähigkeit setzt voraus, dass unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als Folge der Abschiebung eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Ausländers droht. Dies ist dann der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert wird, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinne krank oder kränker macht, vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. Mai 2001, a. a. O; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2005 - 19 B 1929/04 -. Dabei begründet jedoch nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit des Bleiberechtes für das Bundesgebiet und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit. Das Aufenthaltsgesetz, das die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt insoweit vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand des Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn eine akute Reiseunfähigkeit nachweisbar gegeben ist. Das Risiko eines Suizids im Falle einer Abschiebung muss insoweit ernsthaft und beachtlich sein, um zu einer akuten Reiseunfähigkeit führen zu können. Die staatlichen Schutzpflichten bestimmen sich danach nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Insbesondere obliegt es der Ausländerbehörde, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfe oder Flugbegleitung - zu treffen, vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, NWVBl. 2007, 55; vom 18. Januar 2005 - 19 B 1929/04 -, vom 7. Juni 2004 - 19 B 1147/04 -, vom 18. August 2004 - 19 B 1687/04 -. Die zuständige Behörde hat zuvor die Pflicht, eine soweit wie möglich sichere Prognose über eine behauptete Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung ggfs. verantwortet werden kann, vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. März 2006 - 10 ME 228/05 -. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe spricht Überwiegendes dafür, dass derzeit nicht von einer Reisefähigkeit des Antragstellers auszugehen ist. Den vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Attesten lässt sich entnehmen, dass dem Antragsteller im Falle einer Abschiebung derzeit mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsgefahren drohen, die zu einer Reiseunfähigkeit und damit zu einem Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 AufenthG führen. Insbesondere die beiden ausführlichen fachärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. Hans Wolfgang H. , Arzt für Innere Medizin und Arzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychoanalytiker DGPT/DGIP, vom 10. Dezember 2006 und vom 31. Januar 2007 machen hinreichend deutlich, dass der Antragsteller eine Abschiebung nicht ohne schwere gesundheitliche Störungen überstehen würde. Dr. med. H. stuft die Suizidalität des Antragstellers als sehr hoch ein und bescheinigt, dass es aus ärztlicher Sicht, erklärend aus den intrapsychischen Folgen der Traumatisierung, sehr wichtig ist, dass der Antragsteller seine Behandlung im Raum Aachen fortsetzt, da er hier haltgebende Bezugspersonen gefunden hat, von denen er sich respektiert und unterstützt fühlt. Er führt weiter unter Angabe nachvollziehbarer Gründe aus, dass dem ernsthaften Risiko von Gesundheitsgefahren unmittelbar durch oder als Folge der Abschiebung nicht durch entsprechende Vorkehrungen begegnet werden kann, vgl. hierzu u.a. OVG NRW Beschlüsse vom 11. Dezember 2006 - 18 E 1317/06 - und vom 1. Februar 2006 - 18 B 52/06 - . Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlasse vom 16. Dezember 2004 und vom 15. Februar 2005 - 15-39.10.03-1-BÄK - für verbindlich erklärten Informations- und Kriterienkatalog zu Fragen der ärztlichen Mitwirkung bei Rückführungen vom 22. November 2004 bei der Prüfung der Reisetauglichkeit eine Stellungnahme des bei psychischen Erkrankungen von der Ausländerbehörde einzuschaltenden psychologisch-psychotherapeutischen Sachverständigen gerade auch zu der Frage einzuholen ist, ob im Falle der Verneinung der Reisefähigkeit die Reisetauglichkeit ggfs. mit begleitenden Vorsorgemaßnahmen, die eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes als unwahrscheinlich erscheinen lassen müssen, hergestellt werden kann, wobei die insoweit erforderlichen Vorsorgemaßnahmen genau zu beschreiben sind. Insoweit ist es Sache des Antragsgegners konkret darzulegen, welche Maßnahmen er zur Verhinderung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes treffen wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2006 - 19 E 397/06 - und vom 21. Januar 2005 - 19 B 45/05 -. Der Antragsgegner hat sich - aus seiner Sicht folgerichtig - mit diesen Fragen nicht auseinander gesetzt, weil er sich für unzuständig hielt. Er kann sich allerdings schon aufgrund seiner tatsächlich gegebenen Zuständigkeit nicht auf das Argument zurückziehen, eine psychotherapeutische Behandlung sei auch am Zuweisungsort des Antragstellers möglich, abgesehen davon, dass die o. g. fachärztliche Stellungnahme vom 31. Januar 2007 zur Erforderlichkeit der Behandlung im hiesigen Raum die oben im Einzelnen dargestellte Aussage trifft. Der Antragsgegner muss jedenfalls bis zur abschließenden Klärung der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur summarisch zu beantwortenden Frage, ob eine Abschiebung des Antragstellers verantwortet werden kann, die Abschiebung des Antragstellers aussetzen und ihm eine Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG erteilen. Daraus folgt zwingend, dass eine "Verlassenspflicht" (Aufforderung vom 17. April 2007) des Antragstellers nicht besteht. Ihre Durchsetzung durch Zwangsmaßnahmen wäre rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. 2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004. Das Antragsinteresse hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe eines Viertels des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,-- EUR) ausreichend und angemessen berücksichtigt.