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Beschluss

13 TH 156/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0128.13TH156.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, ihm im Hinblick auf die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 1991, mit der sein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken abgelehnt und er unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides aufgefordert wurde, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Der Eilantrag des Antragstellers ist, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, im Hinblick auf den längerfristigen rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers vor Stellung des Verlängerungsantrages am 18. Mai 1990 im Hinblick auf das ihm auch nach neuem Recht durch die Antragstellung zukommende fiktive Bleiberecht (§ 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG) gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrages steht auch nicht entgegen, daß der Antragsteller während des Beschwerdeverfahrens ein Studium an dem Studienkolleg für ausländische Studierende in K aufgenommen und -- wovon nach den vorliegenden Umständen auszugehen ist -- seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach dort verlegt hat. Dies hat zwar zur Folge, daß die Antragsgegnerin für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung an den Antragsteller örtlich nicht mehr zuständig ist und das Verfahren nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde, die für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständig ist, fortführen könnte (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a, Abs. 3 HVwVfG). Gleichwohl ist ein fortbestehendes Interesse des Antragstellers daran anzuerkennen, neben der von der Antragsgegnerin verfügten Abschiebungsandrohung auch die im angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 1991 ausgesprochene Versagung der Aufenthaltsgenehmigung anzufechten. Diese Entscheidung erschöpft sich nämlich nicht in der bloßen Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts. Vielmehr stellt sich die Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung insoweit auch als belastender Verwaltungsakt im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO dar, als mit der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung die Ausreiseverpflichtung des Antragstellers begründet (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und überdies das fiktive Aufenthaltsrecht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG beendet wird. Eine Beseitigung dieser Rechtswirkungen kann der Antragsteller nur durch eine -- selbständige -- Anfechtung der Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde in der Hauptsache (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 1985 -- 1 S 1195/85 --, EZAR 601 Nr. 3; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., Anm. 9 zu § 63 AuslG) und eine Fortführung des im Anschluß an die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung eingeleiteten Eilverfahrens erreichen. Der damit zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von dem Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juli 1991 eingelegten Widerspruch ist indessen, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, unbegründet, denn die Entscheidung der Ausländerbehörde, dem Antragsteller keine weitere Aufenthaltsgenehmigung zur Fortsetzung seines Studienaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen und ihm die Abschiebung in sein Heimatland anzudrohen, erweist sich bereits nach summarischer Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Interesse daran, daß der Antragsteller umgehend das Bundesgebiet verläßt, überwiegt deshalb das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können. Was die von dem Antragsteller angegriffene Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung anbelangt, so ist diese ausländerbehördliche Entscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Verlängerung der dem Antragsteller zuletzt bis zum 31. Mai 1990 erteilten Aufenthaltserlaubnis in der nunmehr allein in Betracht kommenden Form der Aufenthaltsbewilligung gemäß §§ 28, 29 AuslG schon aus zwingenden Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG darf eine Aufenthaltsbewilligung um jeweils längstens zwei Jahre nur dann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Ob der von einem Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland verfolgte Aufenthaltszweck im Sinne der vorgenannten Bestimmung noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann, ist aufgrund einer zukunftsbezogenen Prognose zu bestimmen, die sich vor allem an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten hat, das Ziel seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen, so daß die Erwartung gerechtfertigt ist, daß er in absehbarer Zeit wieder in sein Heimatland zurückkehren wird (Beschluß des Senats vom 4. September 1991 -- 13 TH 1983/91 --, EZAR 014 Nr. 2). Eine solche Prognose kann auf der Grundlage des Sachverhalts zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats nur zum Nachteil des Antragstellers ausfallen. Der Antragsteller hält sich mittlerweile über einen Zeitraum von fast sieben Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf, ohne auch nur die notwendige Qualifikation zur Aufnahme des von ihm angestrebten Fachstudiums im Sachgebiet Wirtschaft durch Ablegung der erforderlichen Feststellungsprüfung oder durch Erreichen eines entsprechenden Abschlusses nachgewiesen zu haben. Auch die Feststellungsprüfung, der sich der Antragsteller im Januar 1992 beim Prüfungsausschuß des Studienkollegs für ausländische Studierende an der Fachhochschule G im Schwerpunkt Wirtschaft unterzogen hatte, wurde von ihm nicht bestandet, wobei er mit Ausnahme des Faches "Deutsch" durchweg ungenügende Leistungen erbracht hat. Unter diesen Umständen kommt die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung zur Fortsetzung des Studiums nicht mehr in Betracht. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Antragsteller seinerseits bisher alles ihm mögliche und zumutbare unternommen hat, baldmöglichst Zugang zu einem Fachstudium an einer deutschen Hochschule zu erlangen oder ob er es, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, durch den mehrfachen Wechsel des von ihm angestrebten Studienganges hierbei an der notwendigen Zielstrebigkeit hat fehlen lassen. Gelingt es einem Ausländer nämlich, wie im vorliegenden Falle dem Antragsteller, nicht, über einen längeren Zeitraum hinaus auch nur die Voraussetzungen für die Aufnahme des angestrebten Studiums zu schaffen, ist auch bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen des Betreffenden die Erwartung nicht mehr gerechtfertigt, daß er durch Aufnahme und Abschluß des Studiums den Aufenthaltszweck noch in einem angemessenen Zeitraum wird erreichen können (vgl. Beschluß des Senats vom 4. September 1991, a.a.O.). Eine Aufenthaltsbewilligung darf grundsätzlich nämlich nur an hinreichend qualifizierte ausländische Studenten bzw. Studieninteressierte erteilt werden, bei denen die Gewähr dafür besteht, daß sie in überschaubarer Zeit das Studium erfolgreich beenden und mit einem entsprechenden Abschluß wieder in ihr Heimatland zurückkehren. Dies schließt es allerdings nicht aus, bei der Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG im Einzelfall auf die individuelle Lage des betreffenden Ausländers Bedacht zu nehmen und etwa zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er bisher infolge einer schwerwiegenden Erkrankung oder sonstiger von ihm nicht zu vertretender Gründe an der alsbaldigen Aufnahme des Studiums gehindert war. Derartige außergewöhnliche Umstände vermag der Senat im Falle des Antragstellers indessen nicht zu erkennen. Zwar ist durch Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste und Stellungnahmen belegt, daß der Antragsteller seit längerer Zeit an chronischer Anämie erkrankt ist und als Folge dieser Krankheit an Schwäche und Müdigkeit leidet. Es liegen indessen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, daß diese Erkrankung der hauptsächliche Grund für die von dem Antragsteller bisher erzielten unzureichenden Prüfungsergebnisse ist. Ausweislich des von dem Antragsteller vorgelegten ärztlichen Attestes vom 28. September 1990 war er nämlich nur im September 1990 so schwerwiegend erkrankt, daß er die Vorbereitungen auf die Ende September 1990 stattfindenden Prüfungen unterbrechen mußte. Damit kann zugunsten des Antragstellers allenfalls von einer zeitweiligen Erschwerung der Prüfungsvorbereitungen durch die obengenannten Krankheitssymptome ausgegangen werden, die es indessen nicht verständlich machen, daß es dem Antragsteller während der langen Dauer seines bisherigen Aufenthaltes nicht gelungen ist, auch nur die für die Aufnahme des Fachstudiums erforderliche Aufnahmeprüfung erfolgreich zu bestehen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Antragsteller den an ihn gestellten Prüfungsanforderungen wegen bestehender Leistungsmängel nicht gerecht werden konnte, die möglicherweise auch auf eine mangelhafte schulische Ausbildung des Antragstellers im Heimatland und einem hieraus resultierenden "Nachholbedarf" in bestimmten Fachgebieten resultieren können. Derartige schon bei Einreise des Ausländers vorliegende Leistungsdefizite können indessen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer über den ansonsten als angemessen anzusehenden Umfang hinaus führen, da es Sache des ausländischen Studienbewerbers ist, diese Mängel durch die intensive Studienvorbereitung baldmöglichst zu beseitigen und damit eine unverzügliche Aufnahme des Hauptstudiums zu ermöglichen. Eine von der Einschätzung der Ausländerbehörde und des Verwaltungsgerichts abweichende positive Prognose des künftigen Studienverlaufs des Antragstellers ist auch nicht deshalb angebracht, weil dieser zwischenzeitlich mit Erfolg das erste Halbsemester des Ausländerstudienkollegs an der Fachhochschule K absolviert und dabei -- wie auch im Verlauf des 2. Halbsemesters -- durchgehend gute Noten erzielt hat. Diese Ergebnisse in einem wiederum nur der Vorbereitung auf das Fachstudium dienenden Kolleg sind angesichts der Leistungen, die der Antragsteller bei der erst kurze Zeit zurückliegenden Feststellungsprüfung im Januar 1992 in G erbracht hat, wenig aussagekräftig. Was die im übrigen von Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht in Betracht gezogene Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke des Nachzuges zu der in Deutschland studierenden Ehefrau des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 AuslG betrifft, ist bereits fraglich, ob der Antragsteller die Erteilung einer auf diesen Aufenthaltszweck ausgerichteten Aufenthaltsgenehmigung überhaupt noch begehrt. Entgegen seinen dahingehenden Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller nämlich in der Beschwerdebegründung nunmehr vortragen lassen, der Fall des Ehegattennachzuges sei "unmittelbar nicht gegeben und gemeint". Diese Frage kann indessen auf sich beruhen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 29 Abs. 1 AuslG an den Antragsteller scheitert nämlich jedenfalls an dem Regelversagungsgrund gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Danach kann einem Ausländer, der sich seit mehr als einem Jahr im Bundesgebiet aufhält (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG), in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden. Diese gesetzliche Einschränkung ist auch bei dem Familiennachzug gemäß § 29 AuslG zu beachten, den ein Ausländer anstrebt, nachdem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 AuslG zur Fortsetzung des eigenen Studienaufenthaltes nicht mehr in Betracht kommt. In diesen Fällen mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG generell von der Anwendung des Versagungstatbestandes in § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG abzusehen, besteht kein Anlaß. Allerdings gilt der grundrechtlich gewährleistete Schutz von Ehe und Familie auch für ausländische Ehepaare. Für ausländische Familienangehörige von in der Bundesrepublik lebenden Ausländern ist zwar aus Art. 6 Abs. 1 weder ein Anspruch auf Familiennachzug noch auf Herstellung der familiären bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland ableitbar. Gleichwohl haben Behörden und Gerichte bei der Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften schutzwürdige Bindungen des Ausländers an Familienangehörige im Bundesgebiet zu berücksichtigen und darauf Bedacht zu nehmen, daß Ehe und Familie durch die mit der Ausreise verbundene Trennung keinen dauerhaften Schaden nehmen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1987 -- 2 BvR 1226/83 u.a. --, DVBl. 1988, 98, 99). Den schutzwürdigen Interessen des Ausländers am Fortbestand seiner Ehe und Familie wird indessen bereits durch die ihm eingeräumte Möglichkeit, vom Ausland her die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzuges zu beantragen, hinreichend Rechnung getragen. Die Einräumung eines weitergehenden Anspruches auf Fortsetzung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch bei Änderung des Aufenthaltszwecks ist demgegenüber von Verfassungs wegen nicht geboten. Vielmehr ist ein öffentliches Interesse daran anzuerkennen, einen dem Ausländer nur vorübergehend ermöglichten Aufenthalt strikt an den bisher verfolgten Aufenthaltszweck zu knüpfen und den Wechsel des Aufenthaltszwecks von einer erneuten Überprüfung vom Ausland her abhängig zu machen, um der Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung des Betreffenden vorzubeugen. Dieses regelmäßig überwiegende öffentliche Interesse wird im Rahmen des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG nur in Ausnahmefällen hinter dem privaten Interesse des Ausländers an der Fortdauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zurückzutreten haben, etwa dann, wenn dieser auch nach Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzuges aller Voraussicht nach nicht wieder aus seinem Heimatland ausreisen kann oder aber, wenn die Ausreise aus dem Bundesgebiet für ihn mit einer unzumutbaren Härte verbunden wäre. Für derartige Besonderheiten ist vorliegend indessen nichts ersichtlich. Die Befürchtung des Antragstellers, ihm werde womöglich nach seiner Rückkehr eine Ausreise durch die iranischen Behörden verweigert werden, vermag der Senat mangels entsprechender konkreter Hinweise nicht zu teilen. Es ist auch nicht erkennbar, daß der Antragsteller, der zwischenzeitlich in einiger räumlicher Entfernung zu seiner weiterhin in D lebenden und dort studierenden Ehefrau ein Studienkolleg besucht, aus gesundheitlichen Gründen auf deren besondere Betreuung und Fürsorge angewiesen wäre. Schließlich kann dem Antragsteller eine Aufenthaltsgenehmigung, und zwar in der Form der Aufenthaltsbefugnis, auch nicht wegen dringender humanitärer Gründe gemäß § 30 Abs. 2 AuslG erteilt werden. Der weitere Aufenthalt darf einem Ausländer unter dem oben genannten Gesichtspunkt nämlich nur dann ermöglicht werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebietes für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Hiervon kann -- wie oben dargelegt -- im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden. Sind somit für den von dem Antragsteller angestrebten Aufenthaltszweck bzw. die in seinem Fall im übrigen in Betracht kommenden Aufenthaltsgründe die besonderen gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung unter allgemeinen Härte- bzw. Vertrauensgesichtspunkten, auf die die Ausländerbehörde in der Begründung ihres Ablehnungsbescheids ergänzend zu sprechen gekommen ist, von vornherein kein Raum. Das neue Ausländerrecht regelt nämlich die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern entsprechend dem jeweils angestrebten Aufenthaltszweck abschließend und läßt im übrigen den Zuzug weiterer Ausländer nur in Ausnahmefällen zu. Humanitäre Gesichtspunkte, die sich beispielsweise aus einer mit der Rückkehr in das Heimatland für den Ausländer verbundenen besonderen Härte oder einem schutzwürdigen Vertrauen in den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben können, können grundsätzlich (vgl. die weitergehenden Möglichkeiten zur Aufnahme bzw. Übernahme von Ausländern gemäß den §§ 32 und 33 AuslG) nur unter den wiederum abschließenden Voraussetzungen der §§ 30 bzw. 31 AuslG Berücksichtigung finden. Eine der früheren Rechtslage in § 2 Abs. 1 AuslG 1965 vergleichbare unbeschränkte Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung steht der Ausländerbehörde nach neuem Recht auf der Grundlage des § 15 AuslG deshalb nur in den Fällen zu, in denen das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz für den von dem Ausländer angestrebten Aufenthaltszweck keine Regelungen enthält, wie dies z.B. bei selbständig Erwerbstätigen der Fall ist. Sind dagegen, wie im vorliegenden Fall, für den angestrebten Aufenthaltszweck bzw. die im übrigen in Betracht zu ziehenden Aufenthaltsgründe des Ausländers die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die zuständige Behörde zu einer Überprüfung, ob dem betreffenden Ausländer gleichwohl der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht werden kann, weder verpflichtet noch berechtigt (Beschluß des Senats vom 24. August 1992 -- 13 TH 533/92 --). Vorläufiger Rechtsschutz kann dem Antragsteller schließlich auch nicht gegen die von der Ausländerbehörde zugleich verfügte Abschiebungsandrohung gewährt werden, die in vollem Umfange den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen §§ 50 Abs. 1, 42 Abs. 2 AuslG genügt und auch im Hinblick auf die festgesetzte Ausreisefrist nicht zu beanstanden ist. Die dem Antragsteller für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet eingeräumte Frist von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung ist zwar in Anbetracht seines langjährigen Aufenthaltes knapp bemessen, jedoch angesichts des vorläufigen Charakters seines bisherigen Aufenthaltes und der Tatsache, daß der Antragsteller selbst bisher keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich die Notwendigkeit einer längeren Vorbereitungszeit für die Ausreise ergeben könnte, noch als angemessen anzusehen.