Beschluss
13 TH 1549/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0527.13TH1549.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg und führt unter Abänderung der ablehnenden Entscheidung der Vorinstanz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16. Januar 1992 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. November 1991, mit der ihr Antrag auf Verlängerung der - zuletzt bis zum 12. September 1991 erteilten - Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt und sie unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum 10. Januar 1992 aufgefordert worden war. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß der von der Antragstellerin gestellte Aussetzungsantrag insgesamt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Da sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung am 12. September 1991 (nicht wie in dem angefochtenen Bescheid der Ausländerbehörde angegeben: 12. November 1991) bereits länger als 6 Monate lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, kam ihr als Folge der Stellung des Verlängerungsantrages ein fiktives Aufenthaltsrecht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG zu. Die Wiederherstellung dieser durch die Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde beseitigten fiktiven aufenthaltsrechtlichen Position kann durch die Antragstellerin mit der von ihr begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung eingelegten Widerspruchs erreicht werden (vgl. hierzu grundlegend: Beschluß des Senats vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -). Der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrages steht weiterhin nicht entgegen, daß die Antragstellerin den Widerspruch erst Mitte Januar 1992 und damit erst nach Ablauf der durch ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 13. November 1991 durch Niederlegung bei dem Postamt 1 in Kassel am 22. November 1991 wirksam in Gang gesetzten Widerspruchsfrist (§ 71 VwGO) am 23. Dezember 1991 eingelegt hat. Der Antragstellerin wird nämlich auf ihren zusammen mit der Einlegung des Widerspruchs gestellten Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren sein. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zunächst fristgemäß, nämlich gemäß § 60 Abs. 2 VwGO innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des für die nicht fristgemäße Einlegung des Widerspruchs verantwortlichen Hindernisses gestellt worden. Dieses Hindernis, nämlich der vom 16. November bis zu 31. Dezember 1991 dauernde Auslandsaufenthalt der Antragstellerin und ihres Ehemannes in Jordanien, ist frühestens am 2. Januar 1992 entfallen, da sich die Antragstellerin erst an diesem Tag durch Abholung der niedergelegten Sendung Kenntnis vom Inhalt der an sie ergangenen Verfügung hätte verschaffen können. Antrag auf Wiedereinsetzung konnte deshalb bis zum 16. Januar 1992 gestellt werden. Diese Frist hat die Antragstellerin ungeachtet des auf dem Schriftstück der Bevollmächtigten vom 16. Januar 1992 aufgedruckten Eingangsvermerks "20. Jan. 1992" eingehalten, denn die Antragsgegnerin ist auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts selbst davon ausgegangen, daß der Schriftsatz bereits am 16. Januar 1992 und damit fristgerecht in ihren Gewahrsam gelangt ist. Nach dem für den Senat ersichtlichen Sachverhalt traf die Antragstellerin an der Fristversäumung auch kein gemäß § 60 Abs. 1 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden. Zwar hatte die Antragstellerin im Hinblick auf den bevorstehenden Auslandsaufenthalt keine besonderen Vorkehrungen (etwa die Bestellung eines Postempfangsbeauftragten gemäß § 8 PostV) getroffen, um nach Eingang behördlicher Entscheidungen oder Mitteilungen trotz ihrer Abwesenheit etwa erforderliche rechtliche Schritte dennoch unverzüglich in die Wege leiten zu können. Derartige besondere Vorkehrungen vor Antritt einer Reise sind aber auch nur im Ausnahmefall erforderlich, etwa bei einer von Anfang an vorgesehenen längerfristigen Abwesenheit (über 6 Wochen, vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75, BVerfGE 41, 332 (336)) oder aber dann, wenn der Betreffende schon bei Reisebeginn mit dem Zugang einer für ihn nachteiligen behördlichen Entscheidung rechnen muß (BGH, Urteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 118/76 -, JZ 1977, 762). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, denn die Antragstellerin konnte nach Lage der Dinge nicht voraussehen, daß während ihres den oben genannten Zeitraum nicht übersteigenden Auslandsaufenthaltes über ihren Verlängerungsantrag vom 12. September 1991 ablehnend entschieden werden würde. Der Antragstellerin war zwar bereits mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 17. September 1990 die Ablehnung ihres Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung angekündigt worden. Bei der daraufhin erfolgten persönlichen Vorsprache der Antragstellerin am 7. Oktober 1991 bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin wurde ihr indessen nach ihren Angaben von dem zuständigen Sachbearbeiter erklärt, sie könne mit der Erteilung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung nach Vorlage einer Studienzulassung für das Sommersemester 1992/93 rechnen. Dieser Vortrag ist als glaubhaft zugrunde zu legen, zumal er durch den über die erwähnte Vorsprache angefertigten Vermerk des Sachbearbeiters der Ausländerbehörde (Blatt 66 der Behördenakten) bestätigt wird, worin es unter anderem heißt, es bleibe "abzuwarten, ob Nachweis zur Zulassung zum SS 1992/93 eines Studienkollegs vorgelegt werden kann". Da die Antragstellerin der Behörde am 7. Oktober 1991 zugleich eine Bescheinigung des Akademischen Auslandsamtes der Georg-August-Universität Göttingen vorgelegt hatte, wonach eine Entscheidung über den Bewerbungsantrag der Antragstellerin bis März 1992 erfolgen werde, war für die Antragstellerin nicht absehbar, daß die Antragsgegnerin schon im November 1991 über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ablehnend entscheiden würde. Der Eilantrag der Antragstellerin ist auch begründet. Nach der sich dem Senat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sachlage erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, daß die Widerspruchsbehörde jedenfalls unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Umstände dem Widerspruch der Antragstellerin stattgeben wird. Im Hinblick darauf entspricht es einer sachgerechten Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem privaten Interesse der Antragstellerin, bei ihrem Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, den Belangen der Antragstellerin wegen der bei einer Rückkehr in das Heimatland absehbaren schwerwiegenden Nachteile das größere Gewicht beizumessen. Was die von der Antragstellerin angestrebte Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung anbelangt, kommt diese allerdings von vornherein nicht zum Zwecke der Fortführung ihres eigenen Studiums in Betracht. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG darf einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form der für diesen Aufenthaltszweck allein möglichen Aufenthaltsbewilligung nur dann für längstens zwei Jahre erteilt bzw. verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Im Falle der Antragstellerin ist die Erwartung nicht mehr gerechtfertigt, daß sie den von ihr angestrebten Studienabschluß alsbald oder zumindest in absehbarer Zeit erlangen wird. Die Antragstellerin hält sich nämlich bereits seit dem 13. Januar 1989 in der Bundesrepublik Deutschland auf, ohne zwischenzeitlich auch nur die Befähigung zur Aufnahme eines Studiums nachgewiesen zu haben. Trotz des nunmehr über 4 Jahre andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet ist es der Antragstellerin nicht einmal gelungen, die zur Studienzulassung erforderliche Sprachprüfung abzulegen. Damit kann nicht mehr damit gerechnet werden, daß die Antragstellerin in der Lage sein wird, in Deutschland ein Studium erfolgreich absolvieren und in angemessener Zeit abschließen zu können. Dagegen ist die Erteilung einer von der Antragstellerin hilfsweise begehrten Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem in Deutschland studierenden Ehemann gemäß § 29 AuslG unter Berücksichtigung der in ihrem vorliegenden Fall vorliegenden Besonderheiten nicht schon von Rechts wegen ausgeschlossen. Allerdings ist, wovon Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen sind, der Übergang von einem der Absolvierung eines eigenen Studiums dienenden Aufenthalt zu einem Aufenthalt zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, grundsätzlich nicht möglich. § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG bestimmt nämlich, daß einem Ausländer, der sich bereits länger als ein Jahr lang im Bundesgebiet aufhält (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG), in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden darf. Ein "anderer Aufenthaltszweck" im Sinne der vorgenannten Bestimmung liegt auch dann vor, wenn ein Ausländer nach Scheitern seiner eigenen Studienbemühungen nunmehr den Wunsch äußert, bei einem ebenfalls hier studierenden Familienangehörigen bleiben zu wollen (vgl. Beschluß des Senats vom 28. Januar 1993 - 13 TH 156/92 -). Der vorliegende Sachverhalt weist indessen außergewöhnliche Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, von der Anwendung des vorgenannten Regelversagungsgrundes ausnahmsweise abzusehen. Bei der Normierung der Regelung in § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG hat der Gesetzgeber ersichtlich vorausgesetzt, daß einem Ausländer nach Erreichen bzw. nach endgültigem Scheitern des von ihm verfolgten Aufenthaltszwecks grundsätzlich die Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn ein naher Familienangehöriger in Deutschland zur Beendigung eines Studiums oder aus einem anderen seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthaltsgrund zurückbleibt. In derartigen Fällen ist für den Ausländer die ihm zugemutete Ausreise aus dem Bundesgebiet in aller Regel schon deshalb nicht mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden, weil er zumeist mit den Verhältnissen in seinem Heimatland soweit vertraut ist, daß er sich dort gegebenenfalls auch ohne die Hilfe und Unterstützung des in Deutschland lebenden Familienangehörigen oder sonstiger, im Land selbst lebender Familienmitglieder oder Bekannter wieder zurechtfinden kann. In einer solchen Situation bedarf es in Ansehung des öffentlichen Interesses an der Begrenzung des Ausländerzuzugs auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Schutzgebotes aus Art. 6 Abs. 1 GG der Einräumung eines sich an den bisherigen Aufenthalt ausschließenden Bleiberechtes nicht; vielmehr wird dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG schon dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß es dem Ausländer ermöglicht wird, sich nach der Ausreise um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Wahrung der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft mit dem in Deutschland lebenden Familienangehörigen zu bemühen (vgl. den zitierten Beschluß des Senats vom 28. Januar 1993 - 13 TH 156/92 -). Diese der Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG erkennbar zugrundeliegenden gesetzgeberischen Erwägungen treffen auf die Antragstellerin aber gerade nicht zu. Zwar kann ohne weiteres angenommen werden, daß die Antragstellerin als Staatsangehörige von Jordanien dort einreisen und sich in dem Land auch auf Dauer aufhalten dürfte. Eine Eingliederung in die dortigen Verhältnisse wäre für die Antragstellerin aufgrund der von ihr im Verwaltungsverfahren bzw. im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Eilverfahrens geschilderten persönlichen Umstände indessen ohne den Rückhalt ihres Ehemannes mit außergewöhnlichen und letztlich unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden. Die Antragstellerin hat nämlich, wie sie überzeugend dargelegt hat, vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet zu keiner Zeit in Jordanien gelebt. Vielmehr ist sie in Kuwait geboren und dort auch aufgewachsen. Die Verhältnisse in Jordanien sind ihr deshalb nach eigener Aussage völlig fremd. Da dort auch keine weiteren Familienangehörigen der Antragstellerin leben (ihre Geschwister studieren in Deutschland, ihre zuvor in Kuwait wohnhaften Eltern und Schwiegereltern sind im Zuge der Kriegsereignisse verschollen), wäre die Antragstellerin in Jordanien auf sich selbst gestellt und müßte sich als alleinstehende Frau ohne abgeschlossene Berufsausbildung in fremder Umgebung zurechtfinden. Eine Integration wäre unter diesen Umständen angesichts der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Jordanien wenn nicht unmöglich, so doch mit ungewöhnlich schwerwiegenden und belastenden Problemen und Hindernissen verbunden. Diesen Schwierigkeiten kann die Antragstellerin - jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Dinge - nicht durch eine Rückkehr in ihre Heimat Kuwait entgehen. Wie die Antragstellerin auf entsprechende Anfrage des Berichterstatters des Senats im vorliegenden Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, besteht nach Auskunft eines Mitarbeiters der kuwaitischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland als Folge der Unterstützung Saddam Husseins durch Jordanien während des Golfkrieges ein generelles Einreiseverbot für Jordanier nach Kuwait, von dem nur bei Vorliegen einer persönlichen Einladung nach Kuwait eine Ausnahme gemacht werde. Die Antragstellerin wird weiterhin auch keine Möglichkeit haben, in ein Drittland auszureisen, etwa nach Ägypten, wo sie vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland studiert hatte. Für das Bestehen einer derartigen Rückkehrberechtigung ergibt der vorliegende Sachverhalt keinerlei Hinweis. Da somit dem Wunsch der Antragstellerin, als Ehefrau ihres weiterhin im Bundesgebiet studierenden Ehemannes eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 29 Abs. 1 AuslG zu erhalten, zumindest nach dem bislang bekannten Sachverhalt der Regelversagungsgrund gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht entgegengehalten werden kann, ist über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Aufenthaltszweck nach Ermessen zu entscheiden. Eine den rechtlichen Anforderungen genügende Ermessensentscheidung ist bislang aber noch nicht getroffen worden. Die Antragsgegnerin hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 13. November 1991 lediglich auf den Versagungstatbestand gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG bezogen und hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens im übrigen nur darauf hingewiesen, daß nach der "geltenden Verfahrensweise" ein Ehegattennachzug zu ausländischen Studenten aus Entwicklungsländern unzulässig sei. Mit dieser Begründung allein kann der Antragstellerin die von ihr angestrebte Aufenthaltsbewilligung zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann in Deutschland aber nicht versagt werden. Zwar mag es sachgerecht sein, bei der zu treffenden Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige gemäß § 29 Abs. 1 AuslG auch zu berücksichtigen, ob der nachzugswillig Ausländer bzw. sein in der Bundesrepublik Deutschland lebender Familienangehöriger aus einem Entwicklungsland stammt. Auch wird es regelmäßig unbedenklich sein, wenn die Ausländerbehörde unter Hinweis auf diesen Umstand den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 29 Abs. 1 AuslG abschlägig bescheidet, da bei Ausländern aus Entwicklungsländern in besonderem Maße der Gefahr zu begegnen ist, daß die Familie nach Beendigung des Aufenthaltszwecks nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren kann oder will und damit der zunächst auf Zeit angelegte Nachzug des Familienangehörigen letztlich zu einer Einwanderung der gesamten Familie führt (vgl. Kanein/Renner, AuslR, 5. Auflage, Anm. 4 zu § 30 AuslG; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, Seite 63). Abgesehen davon, daß der Grundsatz, wonach Ausländern aus Entwicklungsstaaten keine Aufenthaltsbewilligung zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zu erteilen ist, derzeit lediglich in den vorläufigen Anwendungshinweisen zum Ausländergesetz des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten niedergelegt ist (Ziffer 29, Punkt 1. 3, erster Spiegelstrich, Seite 166), nicht aber in für die Praxis der Ausländerbehörden verbindlichen Verwaltungsvorschriften gem. § 104 AuslG, vermag die bloße Bezugnahme auf den vorgenannten Grundsatz eine umfassende Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Ausländers und seiner Familie im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 AuslG jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn, wie im vorliegenden Fall, besondere Umstände gegeben sind, die gleichwohl die Einräumung eines zeitweiligen Aufenthaltsrechtes für den Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland nahelegen. Hierbei ist vorliegend zu Gunsten der Antragstellerin nicht nur zu berücksichtigen, daß für sie eine Integration in die Verhältnisse des in ihrem Fall allein in Betracht kommenden Aufnahmestaates Jordanien ohne die Hilfe und Unterstützung anderer Personen kaum zu bewältigen sein wird. Vielmehr ist hierbei auch die Situation ihres Ehemannes in den Blick zu nehmen, der angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen außergewöhnlichen Verhältnisse bei einer Verweigerung eines Aufenthaltsrechtes für seine Ehefrau letztlich gezwungen wäre, mit ihr nach Jordanien zu reisen und damit sein in Deutschland betriebenes Studium auf längere Sicht zu unterbrechen oder sogar gänzlich aufzugeben. Gegenüber diesen schwerwiegenden privaten Belangen der Antragstellerin und ihres Ehemannes erscheint im vorliegenden Falle das öffentliche Interesse an einer möglichst weitgehend Begrenzung des Zuzugs von Ausländern gerade aus Entwicklungsstaaten als nicht so gewichtig, daß mit Blick hierauf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Antragstellerin von vornherein als ausgeschlossen zu betrachten wäre. Legt man die Angaben der Antragstellerin zugrunde, wird das Studium ihres Ehemannes voraussichtlich im Jahre 1994 bzw. 1995 erfolgreich abgeschlossen werden, so daß sich der Aufenthalt der Antragstellerin und ihres Ehemannes nur noch über einen relativ kurzen Zeitraum von 1-2 Jahren erstrecken wird. Anhaltspunkte für einen von der Antragstellerin bzw. ihrem Ehemann im Anschluß an die Beendigung des Studiums beabsichtigten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vermag der Senat nicht zu erkennen, so daß sich jedenfalls aus den für ihn ersichtlichen Umständen einwanderungspolitische Bedenken gegen die von der Antragstellerin begehrte Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann in Deutschland nicht herleiten lassen. Im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die im Bescheid der Ausländerbehörde vom 13. November 1991 ausgesprochene Versagung der Aufenthaltsgenehmigung ist auch die in der Verfügung zugleich enthaltene Abschiebungsandrohung außer Vollzug zu setzen.