Beschluss
13 TH 1373/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0212.13TH1373.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsteller im Hinblick auf die Ablehnung seines Antrages vom 30. Mai 1990 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland und auf die Androhung der Abschiebung durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. November 1990 vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Der von dem Antragsteller gestellte Eilantrag ist, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, zwar gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da sich der Antragsteller wegen seines längeren rechtmäßigen Aufenthaltes vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch nach der zum 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Neufassung des Ausländergesetzes (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354) auf ein durch gerichtliche Aussetzungsentscheidung wiederherstellbares fiktives Aufenthaltsrecht berufen kann (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG n.F.). Dem Antrag, der nach Ergehen des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums D vom 22. September 1992 und Klageerhebung bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden nunmehr auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichtet ist, kann indessen nicht entsprochen werden. Die angefochtenen Entscheidungen der Ausländer- und Widerspruchsbehörde erweisen sich nämlich bereits nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen überschlägigen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, daß dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu können, gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer umgehenden Beendigung seines Aufenthaltes kein Vorrang eingeräumt werden kann. Die noch unter Geltung des § 2 Abs. 1 AuslG a.F. getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, einen weiteren, nunmehr der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Bauingenieur bei einer in A ansässigen Firma dienenden Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet nicht mehr zuzulassen, begegnet auch nach dem jetzt zugrundezulegenden neuen Ausländerrecht keinen rechtlichen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist dem Antragsteller der Aufenthalt im Bundesgebiet bislang jeweils nur kurz befristet und nur für ihrer Natur nach vorübergehende Aufenthaltszwecke ermöglicht worden, nämlich zur Absolvierung eines Grund- und Aufbaustudiums sowie zur Sammlung beruflicher Erfahrung in einem Praktikum. Unter diesen Voraussetzungen darf einem Ausländer nach neuem Recht vor der Ausreise grundsätzlich weder eine Aufenthaltsbewilligung noch eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Aufenthalts zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt werden (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG). Die von dem Antragsteller erstrebte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet kommt nach der ausdrücklichen Regelung in § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG vor Ablauf einer Frist von einem Jahr nach der Ausreise des betreffenden Ausländers nur in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder aber bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen, wie auch das Regierungspräsidium D in der Begründung seines Widerspruchsbescheides vom 22. September 1992 zutreffend angenommen hat, im Falle des Antragstellers nicht vor. Zunächst kann der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aus den hierfür gemäß § 10 Abs. 1 AuslG maßgeblichen Bestimmungen der Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV - vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994) nicht herleiten. Im Gegenteil ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken im vorliegenden Fall nach den abschließenden Regelungen dieser Verordnung von vornherein ausgeschlossen, denn der Antragsteller gehört nicht zu dem Kreis der bevorzugten Ausländer, denen ausnahmsweise ein Aufenthalt zum Zwecke der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ermöglicht werden kann. Ausländischen Fachkräften, die - wie der Antragsteller - eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung besitzen, darf gemäß § 5 Nr. 2 AAV eine Aufenthaltserlaubnis nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß an ihrer Beschäftigung wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches öffentliches Interesse an einem fortbestehenden Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ist indessen nicht ersichtlich. Vielmehr liegt, wie bereits in der Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts zutreffend hervorgehoben worden ist, die Weiterbeschäftigung des Antragstellers im ausschließlich privaten Interesse seines Arbeitgebers. Allein das Interesse eines privaten Unternehmens, eine ausländische Fachkraft einzustellen, begründet indessen grundsätzlich gerade kein öffentliches Interesse an der Beschäftigung eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 5 Nr. 2 AAV, selbst wenn es sich hierbei um eine besonders qualifizierte Fachkraft handelt, für die auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht oder nur unter besonders großen Schwierigkeiten Ersatz zu erlangen ist. Auch in diesen Fällen steht dem verständlichen Wunsch des Arbeitgebers, den Ausländer in seinem Betrieb weiterbeschäftigen zu können, und dem privaten Interesse des Ausländers selbst an der Fortsetzung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen, daß ein Ausländer, dem über einen längeren Zeitraum unter entwicklungspolitischen Gesichtspunkten eine qualifizierte Ausbildung in Deutschland ermöglicht worden ist, umgehend in sein Heimatland zurückkehrt, um die hier erworbenen Fachkenntnisse dort anwenden zu können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. November 1991 - BVerwG 1 B 132.91 -, BayVBl. 1992, 313; Beschluß des Senats vom 5. August 1992 - 13 TH 506/92 -). Aus den vorgenannten Gründen kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken auch nicht aufgrund des Ausnahmetatbestandes in § 8 AAV in Betracht. Auch danach darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet außerhalb der in den §§ 2 bis 7 AAV genannten Voraussetzungen nur dann erteilt werden, wenn an der Beschäftigung des Ausländers ein durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt festgestelltes besonderes öffentliches Interesse besteht. Mangels eines öffentlichen Interesses an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland darf unter diesem Gesichtspunkt im Falle des Antragstellers auch nicht nach der in § 28 Abs. 3 Satz 2, zweiter Halbsatz AuslG genannten zweiten Alternative von dem Verbot abgewichen werden, vor Ablauf eines Jahres nach der Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Auch im übrigen ist ein öffentliches Interesse daran, dem Antragsteller durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, nicht ersichtlich. Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers hat das Hessische Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten ein solches öffentliches Interesse im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG durch den zwischenzeitlich ergangenen Erlaß vom 15. Juli 1992 - II A 51 - 23 d - nicht etwa bei allen Ausländerinnen und Ausländern aus Entwicklungsländern anerkannt, denen aus entwicklungshilfepolitischen Gründen zu Studien- oder Berufsausbildungszwecken überdurchschnittlich lange Aufenthalte im Bundesgebiet ermöglicht worden sind und bei denen eine Rückkehr in das Heimatland oder in ein anderes Entwicklungsland aufgrund einer eingetretenen Aufenthaltsverfestigung unwahrscheinlich geworden ist bzw. bei denen die entwicklungshilfepolitische Zielsetzung des Inlandsaufenthaltes als endgültig gescheitert angesehen werden muß. Zwar kann nach der in dem vorgenannten Erlaß wiedergegebenen Einschätzung der obersten Landesbehörde bei dieser Personengruppe unter bestimmten Voraussetzungen das private Interesse des betreffenden Ausländers an einem Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die aus dem entwicklungspolitischen Zweck des Inlandsaufenthalts folgende Rückkehrerwartung überwiegen. Hierzu genügt es indessen nach dem eindeutigen Wortlaut des Erlasses nicht, daß ein in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland weitgehend integrierter Ausländer nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren möchte. Vielmehr muß, um ihm im Einzelfall auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erteilen zu können, hinzutreten, daß er sich seit mindestens 15 Jahren aus entwicklungshilfepolitischen Gründen zum Studium oder zur Berufsausbildung im Bundesgebiet aufhält, hier mit seiner Familie lebt und minderjährige Kinder hier die Schule besuchen, daß er zudem eine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht gestellt bekommen hat, die einen Ausnahmetatbestand der AAV erfüllt und für die die Arbeitsverwaltung eine Arbeitserlaubnis erteilt, und daß kein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder § 8 AuslG vorliegt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Zwar hält er sich mittlerweile über 15 Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland auf, lebt aber hier nicht mit seiner Familie zusammen. Im übrigen fällt die von dem Antragsteller ins Auge gefaßte Arbeitstätigkeit auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände der Arbeitsaufenthalteverordnung. Von der Einhaltung dieser Voraussetzungen kann nicht etwa, wie der Antragsteller meint, deshalb abgesehen werden, weil der Erlaß nur beispielhaft Fälle aufführe, in denen sich der Aufenthalt eines Ausländers in schutzwürdiger Weise verfestigt habe. Vielmehr beinhaltet der Erlaß, wie schon seine eindeutige Fassung ("Diesen Ausländern sind im Einzelfall auf Antrag Aufenthaltserlaubnisse nach § 10 Abs. 2 AuslG i.V.m. der Arbeitsaufenthalteverordnung zu erteilen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:") verdeutlicht, eine abschließende Ausnahmeregelung, die zugunsten der betreffenden Ausländerinnen und Ausländer nur dann eingreifen soll, wenn die auf Seite 2 des Erlasses im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind. Daß damit letztlich nur eine eng begrenzte Personengruppe in den Genuß der Erlaßregelung gelangt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es erscheint nämlich bei der Bewertung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen durchaus sachgerecht, der Situation der durch eine Aufenthaltsbeendigung betroffenen Familienangehörigen des Ausländers, insbesondere den Belangen schulpflichtiger minderjähriger Kinder, unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) entscheidendes Gewicht beizumessen. Im übrigen besteht für die oberste Landesbehörde keine rechtliche Möglichkeit, von zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben abzuweichen und etwa auch solchen Ausländern einen Aufenthalt zu Arbeitszwecken zu ermöglichen, die nicht die Voraussetzungen nach der Arbeitsaufenthalteverordnung erfüllen. Schließlich scheidet auch die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form einer Aufenthaltsbefugnis nach der Auffangregelung in § 30 Abs. 2 AuslG aus, da dringende humanitäre Gründe, die den weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet rechtfertigen könnten, nicht vorliegen. Hierbei ist dem Antragsteller eine Berufung auf die lange Dauer seines bisherigen Aufenthaltes verwehrt, da dieser Umstand nach der ausdrücklichen gesetzlichen Festlegung in § 30 Abs. 2, zweiter Halbsatz AuslG gerade nicht als dringender humanitärer Grund gewertet werden darf. Daß sich schließlich die in dem angefochtenen Bescheid der Ausländerbehörde vom 9. November 1990 zugleich enthaltene Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig erweist, hat bereits die Vorinstanz mit umfassender und zutreffender Begründung dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 14, 4. Absatz der Beschlußausfertigung kann deshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen werden.