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Beschluss

13 TH 3277/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0105.13TH3277.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller im Hinblick auf die Verfügung vom 14. Juni 1994 vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Obwohl die Gründe, auf denen die erstinstanzliche Entscheidung im wesentlichen beruht, mit der Erteilung eines ordnungsgemäßen ägyptischen Nationalpasses an den Antragsteller nicht mehr gegeben sind, hat es das Verwaltungsgericht dennoch im Ergebnis zu Recht abgelehnt, ihm im Hinblick auf die Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und Androhung der Abschiebung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Soweit sich der Eilantrag des Antragstellers auf den abgelehnten Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vom 26. Oktober 1987 (bei dem Datum 26. Oktober 1986 in der Unterschriftszeile des Formulars handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, wie sich aus dem Datum des behördlichen Stempels und dem Vorliegen eines tatsächlich unter dem 30. Oktober 1986 gestellten und positiv beschiedenen Antrags ergibt) bezieht, ist er wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. In diesem Antrag hat der Antragsteller als Zweck seines weiteren Aufenthalts nämlich die Fortsetzung seines Studiums angegeben, das er zwischenzeitlich offensichtlich aufgegeben hat. Dies ergibt sich daraus, daß er in seinen späteren Anträgen auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis diesen Zweck nicht mehr angegeben und auch in seinem Schreiben an den Hessischen Minister des Innern vom 25. Juli 1994 ausgeführt hat, er sei ursprünglich zum Zweck des Studiums nach Deutschland gekommen. Außerdem richtet sich das Begehren des Antragstellers mittlerweile auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, woraus ebenfalls deutlich wird, daß er keinen seiner Natur nach vorübergehenden Studienaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mehr anstrebt. Somit fehlt dem Antragsteller insoweit ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer positiven Entscheidung über seinen Antrag, da er die begehrte Rechtsposition ohnehin nicht ausnutzen will. Soweit sich der Eilantrag des Antragstellers auf die Ablehnung seines unter dem 23. Mai 1989, 16. Oktober 1989, 17. November 1989, 25. Januar 1990 und 14. Mai 1990 wiederholt gestellten Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes bezieht, ist er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß ein Ausländer gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung dann vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen kann, wenn durch die gerichtliche Aussetzungsentscheidung ein durch die Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde beendetes fiktives Bleiberecht des Ausländers gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 oder 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 AuslG wieder hergestellt werden kann (vgl. grundlegend: Beschluß des Senats vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 - InfAuslR 1991, 272). Ein solches fiktives Bleiberecht im Sinne der vorgenannten Vorschriften konnte der Antrag des Antragstellers zum Zeitpunkt seiner Stellung bzw. Wiederholung allerdings nicht auslösen, da zu diesem Zeitpunkt noch das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (AuslG a.F.) in Kraft war. Unter Geltung dieses Gesetzes galt der Aufenthalt eines Ausländers generell vorläufig als erlaubt, wenn er nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis beantragte (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG a.F.). Diese generelle Fiktionswirkung von Anträgen, die unter Geltung des - günstigeren - alten Rechts gestellt wurden, kann zwar nach der Rechtsänderung nicht mehr in dieser einschränkungslosen, nur an die Antragstellung anknüpfenden Form weiterbestehen, da eine Übergangsvorschrift, die eine solche Aufrechterhaltung der generellen Fiktion gebieten könnte, nicht vorhanden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 1991 a.a.O.). Hieraus folgt jedoch andererseits nicht, daß die von § 21 Abs. 3 AuslG a.F. gewährte Rechtsposition mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 grundsätzlich in allen Fällen beendet wäre. Die hiermit neu geschaffenen Regelungen des § 69 Abs. 2, Abs. 3 AuslG sind in der Absicht konzipiert worden, den als unbefriedigend empfundenen Rechtszustand zu beseitigen, der durch die unterschiedslose Anknüpfung der Erlaubnisfiktion an jeden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geknüpft war und der die Umgehung der Visumspflicht ermöglichte (BT-Drucks. 11/6321, S. 80). Dieser Wertung des Gesetzgebers entspricht es, in den Fällen eine Fortdauer der Fiktionswirkung als Erlaubnis- oder Duldungsfiktion über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 hinaus anzunehmen, in denen auch nach dessen Vorschriften dem Antragsteller ein entsprechendes fiktives Bleiberecht zustünde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Dezember 1991 - 13 S 1800/90 -, EZAR 622 Nr. 13), und damit der differenzierenden Betrachtungsweise des neuen Ausländergesetzes Rechnung zu tragen. Hiernach galt für den Antragsteller die Fiktionswirkung als Erlaubnisfiktion über das Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 hinaus fort bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen wiederholt gestellten Antrag, denn der Antragsteller hielt sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung dieses Antrags seit mehr als 6 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, so daß nach der neuen Rechtslage die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG entstanden wäre. Dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung seines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis kann jedoch in der Sache kein Erfolg beschieden sein. Die Verfügung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 14. Juni 1994 erweist sich bereits bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so daß das Aufschubinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zurückzustehen hat. Der Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltsrechts. Mit seinem mehrfach gestellten Antrag versuchte der Antragsteller unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965 einen unbegrenzten Aufenthalt zum Zwecke der Gewerbeausübung zu erlangen, nachdem er vorher ein jeweils befristetes Aufenthaltsrecht zum Zwecke des Studiums mit Erlaubnis zur Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft bzw. Ferienarbeiter gehabt hatte. Anspruchsgrundlage für dieses Begehren des Antragstellers könnte zum heutigen Zeitpunkt allein § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG sein. Diese Vorschrift setzt zwar ihrem Wortlaut nach voraus, daß bei der Antragstellung eine Aufenthaltsbewilligung bestand, was im vorliegenden Fall schon aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, denn ein so bezeichnetes Aufenthaltsrecht gab es zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht. Unter Berücksichtigung der terminologischen Klarstellung in § 94 Abs. 3 Nr. 2 AuslG ist jedoch davon auszugehen, daß der Antragsteller nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 begehrt, nachdem er in der Vergangenheit ein Aufenthaltsrecht innehatte, das nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aufenthaltsbewilligung zu bezeichnen wäre, so daß § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG Anwendung finden kann. Nach dieser Vorschrift kann dem Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Sinn dieser Vorschrift ist die strenge Bindung der Aufenthaltsbewilligung an einen bestimmten Aufenthaltszweck und der Ausschluß der unbefristeten Verlängerung; ein Wechsel des Aufenthaltszweckes ist in der Regel ausgeschlossen (vgl. Kanein/Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 28 Rdnr. 2, 11). Hieraus wird teilweise geschlossen, daß ein unmittelbarer Übergang von der Aufenthaltsbewilligung zur Aufenthaltserlaubnis innerhalb eines Jahres nach der Ausreise grundsätzlich ausgeschlossen und vor der Ausreise unter keinen Umständen gestattet sei. Ausnahmen aufgrund eines Rechtsanspruches oder im öffentlichen Interesse seien nur nach der Ausreise zugelassen (Kanein/Renner a.a.O., Rdnr. 12 und wohl auch Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand 11/94, § 28 Rdnr. 34). Demgegenüber wird in der Rechtsprechung teilweise davon ausgegangen, daß bei Vorliegen eines gesetzlichen Anspruchs oder wenn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im öffentlichen Interesse liegt, nicht nur die Jahresfrist, sondern auch die Pflicht zur vorherigen Ausreise entfällt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 1994 - 11 S 268/93 -, InfAuslR 1995, 104, 106 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 21. Oktober 1992 - 17 B 2937/91 -, InfAuslR 1993, 122). Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung. Anhaltspunkte für einen gesetzlichen Anspruch des Antragstellers im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG sind weder von ihm dargetan noch sonst ersichtlich. Nach Auffassung des Senats besteht auch zweifelsfrei kein öffentliches Interesse daran, von dem Grundsatz des § 28 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz AuslG abzuweichen und dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Ein öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann nicht aus dem Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom 31. März 1993 (StAnz. 16/1993, S. 946) hergeleitet werden. Unabhängig von der Frage, inwieweit ein subjektiver Anspruch überhaupt auf einen behördeninternen Erlaß gestützt werden kann, liegen bereits dessen Voraussetzungen nicht vor, denn der Antragsteller lebt weder mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft noch ist ihm eine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht gestellt. Die Voraussetzungen des vorgenannten Erlasses müssen aber vollständig erfüllt sein; eine nur teilweise Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen bringt den Anspruch nicht zum Entstehen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12. Februar 1993 - 13 TH 1373/92 -, Hailbronner a.a.O. Rdnr. 39). Auch aus dem Vorhaben des Antragstellers, einen Import-Export- Handel samt Herstellung und Vertrieb von arabischen Hülsenfrüchten- Fertiggerichten zu betreiben und durch das angeblich von ihm entwickelte "Non-Flatulent-Verfahren" bei der Zubereitung der Gerichte die Nebenwirkungen von Hülsenfrüchten beim Verzehr zu verringern bzw. auszuschließen, läßt ein öffentliches Interesse im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht erkennen. Ebenso wie die bloßen Absichtserklärungen des Antragstellers lassen auch die allein auf den Angaben des Antragstellers basierenden Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammern Karlsruhe und Frankfurt jegliche konkrete Aussage beispielsweise zur technischen Durchführbarkeit und zur Erprobung des vom Antragsteller angeblich um entwickelten Verfahrens vermissen. Gerade bei einem Projekt aber, das bereits am 7. März 1988 erstmals angekündigt wurde, müßte mittlerweile ein Planungsstadium vorliegen, das solche Darlegungen möglich machte. Der Antragsteller hat jedoch nicht einmal, wie bereits 1988 gegenüber der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe angekündigt, sein Verfahren "gewerblich schützen lassen". Darüberhinaus sind die Angaben des Antragstellers zu seiner beabsichtigten Tätigkeit widersprüchlich. Nachdem er zunächst gegenüber der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe erklärt hatte, die erforderlichen Finanzmittel seinen eigenen Ersparnissen entnehmen zu wollen, wie diese unter dem 8. April 1988 dem Ordnungsamt der Stadt Karlsruhe mitteilte, legte er unter dem 21. September 1995 die Bestätigung einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft vor, nach der diese Hauptkapitalgeber für das Projekt sein soll. Noch im Schriftsatz vom 2. November 1995 verweist der Antragsteller unter Bezugnahme auf frühere Äußerungen einerseits darauf, daß die Tätigkeit innerhalb einer inländischen Firma ausgeübt werden solle, die auf seine Mitarbeit angewiesen sei, führt aber gleichzeitig aus, daß es sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handele. Hiernach bestehen erhebliche Zweifel daran, ob sich die vorgetragenen Pläne des Antragstellers überhaupt schon in einer Phase der konkreten Planung bzw. Realisierung befinden oder jemals in eine solche gelangen werden. Unabhängig hiervon ist schließlich selbst für den Fall, daß man nach dem Vorbringen des Antragstellers die erfolgreiche Durchführung des Vorhabens als möglich und eine baldige Realisierung als wahrscheinlich ansähe, nichts hinreichendes dafür vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß das Projekt gerade in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden müßte, anstatt - beispielsweise - im Heimatland des Antragstellers. Hierfür ist jedenfalls nicht ausreichend, daß eine vom Antragsteller zur Untersuchung gegebene Konservendose mit Mango-Nektar aus Ägypten an der Innenseite Korrosionsspuren aufwies. Gegebenenfalls könnte der Antragsteller nämlich leere Konservendosen z.B. aus Deutschland verwenden oder in Ägypten selbst solche Dosen unter Einhaltung eines ausreichenden Qualitätsniveaus herstellen bzw. herstellen lassen. Ohne Erfolg bleibt schließlich der - insoweit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch im übrigen zulässige - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in dem Bescheid vom 14. Juni 1994 zugleich enthaltene Abschiebungsandrohung. Diese Verfügung stellt sich, insbesondere hinsichtlich der dem Antragsteller gesetzten Ausreisefrist von 3 Monaten nach Zustellung der Verfügung, als offensichtlich rechtmäßig dar, so daß dem öffentlichen Interesse an einer umgehenden Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des Antragstellers gegenüber seinem privaten Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang einzuräumen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).