Beschluss
13 TH 453/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0312.13TH453.92.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die 1979 geborene Antragstellerin ist polnische Staatsangehörige. Sie reiste im August 1989 zusammen mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet ab. Mit Verfügung vom 26. März 1990 stellte der Antragsgegner der Antragstellerin diesen Bescheid zu, beschränkte gleichzeitig den Aufenthalt der Antragstellerin bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides und forderte die Antragstellerin unter Androhung der Abschiebung nach Polen auf, bis zu dem genannten Zeitpunkt die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin "die sofortige Vollziehung der Ausreiseaufforderung, der Abschiebungsandrohung sowie der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO angedroht." Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10. April 1990 Widerspruch ein und beantragte am gleichen Tage vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob sie am 12. April 1990 Klage. Mit Bescheid vom 27. Juni 1991 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 26. März 1990 an. Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte unter Einbeziehung der im Laufe des Eilverfahrens ergangenen Vollziehungsanordnung vom 27. Juni 1991 durch Beschluß vom 22. Januar 1992 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab; mit Urteil vom gleichen Tage wies es auch die Asylklage der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet ab. Gegen den ablehnenden Beschluß im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, die sie nicht näher begründet hat. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Januar 1992 ist zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26. März 1990 in der Gestalt, die diese durch die - von der Antragstellerin ausdrücklich in das Eilverfahren mit einbezogene - ergänzende Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 27. Juni 1991 gefunden hat, den Erfolg versagt. Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 10. April 1990 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 1990 enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist dieser Antrag statthaft. Wegen der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ist der vom Bevollmächtigten der Antragstellerin als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung formulierte Eilantrag in dem eingangs beschriebenen Sinne auszulegen. Als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ist die Abschiebungsandrohung bereits gemäß § 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 HessAGVwGO sofort vollziehbar, einer ausdrücklichen Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner hätte es daher gar nicht bedurft. Der Antrag ist aber nicht begründet, da die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig ist und daher das öffentliche Interesse an ihrer Vollziehung das private Interesse der Antragstellerin am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Zu Recht hat der Antragsgegner nach Ablehnung des Asylantrages der damals noch nicht 16 Jahre alten Antragstellerin als offensichtlich unbegründet die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 26. März 1990 nicht auf die §§ 11 Absätze 1 und 2, 10 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) - AsylVfG a. F. - gestützt, sondern - unter gleichzeitiger zeitlicher Beschränkung des Aufenthalts der Antragstellerin gemäß § 7 Absätze 4 und 5 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG a. F. - auf die §§ 12, 13 AuslG a. F. (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 23. Juli 1990 - BVerwG 9 B 87.90 - DÖV 1990 S. 976). Gemäß der Übergangsvorschrift des § 95 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) - AuslG - ist die noch vor Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts getroffene Abschiebungsandrohung wirksam geblieben. Sie hält auch einer Überprüfung anhand des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen neuen Ausländergesetzes stand, auf das der Senat hier abzustellen hat, da über den gegen die Abschiebungsandrohung eingelegten Widerspruch der Antragstellerin noch nicht entschieden ist und die Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung das neue Ausländergesetz anzuwenden haben wird. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 50 AuslG. Als erste Maßnahme der Zwangsvollstreckung setzt sie gemäß § 49 Abs. 1 AuslG eine vollziehbare Ausreiseverpflichtung der Antragstellerin voraus. Eine solche Ausreiseverpflichtung ist mit Inkrafttreten der Neufassung des Ausländergesetzes gemäß § 42 Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG für die Antragstellerin kraft Gesetzes entstanden. Ab diesem Zeitpunkt wurden nämlich grundsätzlich alle, also auch die unter 16 Jahre alten, Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AuslG aufenthaltsgenehmigungspflichtig; die durch § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG a. F. eingeräumte Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis entfiel damit. Nur in den von der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983) - DVAuslG - abschließend geregelten Fällen sind auch nach Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes bestimmte Ausländergruppen weiterhin vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit. Zu Gunsten der Antragstellerin greift aber ein solcher Befreiungstatbestand nach dieser Durchführungsverordnung nicht ein. Auf § 2 DVAuslG, wonach bestimmte Ausländer unter 16 Jahren einer Aufenthaltsgenehmigung nicht bedürfen, kann sich die Antragstellerin nicht berufen, da diese Regelung für polnische Staatsangehörige nicht gilt. Die für polnische Staatsangehörige durch Verordnung vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 852) eingeführte und durch Änderungsverordnung vom 28. Juni 1991 (BGBl. I S. 1431) in die DVAuslG übernommene Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Aufenthalte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 DVAuslG) kann wegen der Beschränkung auf Kurzaufenthalte eine auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch bestehende Befreiung der Antragstellerin nicht herbeiführen. Für Ausländer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Ausländergesetzes am 1. Januar 1991 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die sich - wie die Antragstellerin - nicht auf die oben genannte Befreiungsvorschrift des § 2 DVAuslG berufen können, sah allerdings die Übergangsregelung des § 96 AuslG eine (zeitlich begrenzte) Fortgeltung der (bisherigen) Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis vor, wenn der betreffende Ausländer innerhalb des Jahres 1991 die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung beantragte, es sei denn, der Ausländer ist aufgrund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig geworden (§ 96 Abs. 2 AuslG). Im vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob die Antragstellerin überhaupt im vorgenannten Zeitraum eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte sie sich nicht zu ihren Gunsten auf § 96 Abs. 2 AuslG berufen, weil sie nämlich auf Grund der vom Antragsgegner mit Bescheid vom 26. März 1990 verfügten zeitlichen Beschränkung ihres Aufenthaltes (§§ 7 Absätze 4 und 5 AuslG a. F.) und damit auf Grund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig geworden ist. Die rechtliche Wirkung dieser Maßnahme, die gemäß § 95 Abs. 1 AuslG auch nach Inkrafttreten der Neuregelung unverändert fortgilt (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Februar 1993 - 13 TH 2186/91 -), besteht nicht allein im Wegfall der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der zeitlichen Beschränkung (so heute ausdrücklich: § 44 Abs. 5 Satz 2 AuslG), sondern sie stellt eine aufenthaltsbeendende und die Ausreisepflicht begründende Maßnahme dar. Der Annahme, daß die Antragstellerin auf Grund der zeitlichen Beschränkung ihres Aufenthaltes ausreisepflichtig geworden ist, steht auch nicht entgegen, daß sie gegen diese zeitliche Aufenthaltsbeschränkung Widerspruch eingelegt hat. Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG läßt dieser nämlich - unbeschadet seiner aufschiebenden Wirkung - die Wirksamkeit einer die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Maßnahme unberührt. Dies bedeutet, daß auf Grund der durch einen Widerspruch ausgelösten aufschiebenden Wirkung zwar keine Vollziehungsmaßnahmen in bezug auf die zeitliche Beschränkung des Aufenthalts ergriffen werden dürfen, daß aber andererseits - wenn das Gesetz an derartige aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestimmte Rechtsfolgen knüpft - insoweit jedenfalls von der Wirksamkeit dieser Maßnahmen auszugehen ist. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Bestehen eines (fiktiven) Aufenthaltsrechts nach § 69 Abs. 3 AuslG berufen. Auch insoweit kann dahinstehen, ob sie einen hierfür erforderlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung - ggf. nach Ablauf der in § 96 Abs. 2 AuslG genannten Frist - gestellt hat. Selbst wenn dies geschehen wäre, könnte ein solcher Antrag kein (fiktives) Aufenthaltsrecht auslösen, weil die Antragstellerin - wie ausgeführt - auf Grund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig ist und damit unter die Ausschlußregelung des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 AuslG fällt. Es bleibt also festzuhalten, daß die Antragstellerin weder von dem nach neuem Ausländerrecht bestehenden Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist noch über eine (fiktive) Aufenthaltsgenehmigung verfügt. Damit ist sie auch - neben der durch die zeitliche Aufenthaltsbeschränkung begründeten Ausreisepflicht - gemäß § 42 Abs. 1 AuslG unmittelbar kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG ist mit dem Wegfall der Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung die unmittelbar kraft Gesetzes eingetretene Ausreisepflicht auch (sofort) vollziehbar (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 217). Die Antragstellerin könnte sich dieser Vollziehbarkeit nicht nachträglich dadurch entziehen, daß sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung stellt. Die Vollziehbarkeit gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG entfällt zwar nachträglich dann, wenn durch einen solchen Antrag ein fiktives Aufenthalts- oder Bleiberecht gemäß § 69 Abs. 2, Abs. 3 AuslG ausgelöst wird. Greift aber - wie ausgeführt - diese Fiktionswirkung nicht ein, ist nach der gesetzgeberischen Konzeption der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet zur Durchführung des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerade nicht erforderlich, sondern es wird dem Betroffenen zugemutet, dieses Verfahren vom Ausland aus zu betreiben. Eine Antragstellung ist in dieser Fallkonstellation also nicht dazu geeignet, die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nachträglich zum Wegfall zu bringen, vielmehr bleibt diese von einer Antragstellung unberührt. Des weiteren steht der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht eine asylverfahrensbedingte Aufenthaltsgestattung entgegen; diese ist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Asylklageverfahrens der Antragstellerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Januar 1992 bereits erloschen (§ 20 Abs. 3 AsylVfG). Auch ist zusammen mit der zeitlichen Beschränkung des Aufenthaltes der Antragstellerin dieser eine angemessene Ausreisefrist von zwei Wochen gesetzt worden, die sowohl das eigene asylverfahrensabhängige Bleiberecht der Antragstellerin als auch das ihrer Eltern berücksichtigte. Wenn auch die Formulierung im Verfügungssatz des Bescheides vom 26. März 1990, bezogen auf den Beginn der zeitlichen Aufenthaltsbeschränkung, Mißverständnisse hervorzurufen vermag, so ist in Verbindung mit der abgegebenen Begründung dem Verfügungssatz aber doch zu entnehmen, daß der Antragsgegner der Antragstellerin eine Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung des Bescheides einräumen wollte, die Aufenthaltsbeschränkung also bereits mit der Zustellung wirksam werden sollte. Ist damit von einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung auszugehen und ist auch die gesetzte Ausreisefrist als angemessen zu betrachten, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung keine Bedenken; damit ist dem dagegen gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Erfolg beschieden. Aber auch soweit sich die Antragstellerin mit ihrem Aussetzungsantrag sinngemäß gegen die in der ausländerbehördlichen Verfügung vom 26. März 1990 gleichfalls enthaltene zeitliche Aufenthaltsbeschränkung wendet, kann sie mit ihrem Begehren nicht durchdringen. Ist sie nämlich - wie ausgeführt - mit Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts zum 1. Januar 1991 kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig geworden, so könnte diese Rechtsfolge durch eine stattgebende Entscheidung des Gerichts über ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die unter dem früheren Ausländergesetz ergangene zeitliche Aufenthaltsbeschränkung nicht (mehr) verhindert werden. Unter diesen Umständen fehlt es für den insoweit gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am nötigen Rechtsschutzbedürfnis.