Beschluss
13 TH 3304/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0817.13TH3304.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, ihm gegen die Entscheidung des Antragsgegners vom 25. Oktober 1993, den Antragsteller aus dem Bundesgebiet auszuweisen, die von ihm beantragte Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abzulehnen und ihn unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufzufordern, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, zu Recht nicht entsprochen. Soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrages vom 11. März 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung wendet und um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachsucht, kann dahingestellt bleiben, ob mit diesem Antrag die Fiktion des erlaubten oder geduldeten Aufenthalts im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG eingetreten ist und daher insoweit einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommt oder ob mangels eines solchen Eintritts der Fiktionswirkung einstweiliger Rechtsschutz nur über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu erlangen wäre, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu sichern. Denn in beiden Varianten möglicher Rechtsschutzgewährleistung bliebe das Ergebnis dasselbe. Hielte man einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für statthaft, wäre dieser abzulehnen, da sich die Verfügung des Antragsgegners vom 25. Oktober 1993, mit der der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt worden ist, als offensichtlich rechtmäßig erweisen würde und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entgegenstünde. Wäre hingegen der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO statthaft, stünde einer Stattgabe entgegen, daß der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsgegner hat den Antrag des Antragstellers zu Recht aus zwingenden gesetzlichen Gründen abgelehnt. Der vom Antragsteller beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht nämlich - im Gegensatz zur Annahme des Verwaltungsgerichts - bereits die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten; auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach dem Ausländergesetz wird ihm keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Der Antragsteller ist mit Verfügung vom 25. Oktober 1993, die zugleich die Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis enthielt, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Damit ist die Wirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG unabhängig davon eingetreten, ob die Ausweisung vollziehbar oder - was für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist - unanfechtbar ist (Hess. VGH, Beschluß vom 20. Februar 1995 - 12 TH 2253/94 -; Urteil vom 8. Mai 1995 - 12 UE 3336/94 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 28. November 1991 - 1 S 2601/91 -, InfAuslR 1992, 41; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18. Dezember 1991 - 11 S 1275/91 -, NVwZ-RR 1992, 700; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 72 AuslG Rdnr. 6; Funke-Kaiser, in: GK-AuslR, Stand: April 1995, § 72 AuslG Rdnr. 14; Huber in: ders., Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Stand: Januar 1995, Systematische Darstellung II Rdnr. 132; vgl. auch OVG Bremen, Beschluß vom 17. November 1992 - 1 B 100/92 -, NVwZ-RR 1993, 216 (217); andere Ansicht OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 9. Februar 1993 - 4 M 146/92 -, NVwZ-RR 1993, 437; Vormeier, GK-AuslR, § 8 Abs. 2 Rdnr. 10 f.; Kanein/Renner, § 8 AuslG Rdnr. 16; Otte, ZAR 1994, 67 (75)). Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG lassen nämlich Widerspruch und Klage gegen eine Ausweisung oder einen sonstigen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakt unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung und der damit eintretenden Hemmung der Vollziehbarkeit die Wirksamkeit einer solchen ausländerrechtlichen Maßnahme unberührt (vgl. für den Fall der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer eines Aufenthaltsrechts Hess. VGH, Beschluß vom 12. März 1993 - 13 TH 453/92 -). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber das sich aus § 80 Abs. 1 VwGO herleitende Verbot, nach Eintritt des Suspensiveffekts Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus einem erlassenen Verwaltungsakt zu ziehen (OVG Schleswig-Holstein, a.a.O., unter Verweis auf Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 14 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluß vom 19. August 1976 - IV TG 37/76 -, ESVGH 26, 237 (238 f.); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 488; zur Unbeachtlichkeit mittelbarer Folgen vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. September 1977 - IV B 6/76 -, OVGE Berlin, 14, 151), einer auf das Ausländergesetz bezogenen bereichsspezifischen Einschränkung unterworfen (vgl. OVG Bremen, Beschluß vom 17. November 1992 - 1 B 100/92 -, NVwZ-RR 1993, 216 f.; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 80 Rdnr. 15). Dies hat zur Folge, daß eine Ausweisungsverfügung auch dann, wenn gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, geeignet ist, unmittelbare Rechtswirkungen auszulösen, indem sie etwa gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG zwingend der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung entgegensteht, gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zum Erlöschen einer erteilten Aufenthaltsgenehmigung führt sowie den Ausschluß der Fiktion des erlaubten oder geduldeten Aufenthalts im Sinne des § 69 Abs. 2 und 3 AuslG nach sich zieht. Daß diese Konsequenzen auch der Intention des Gesetzgebers entsprechen, ergibt sich aus der amtlichen Begründung zum Ausländergesetz (BT-Drs.: 11/6321 zu § 72 Abs. 2). Dort heißt es: "Die Frage, ob Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt diesem bis zum Eintritt der Bestandskraft nur die Vollziehbarkeit oder auch die Wirksamkeit nehmen, ist für das Ausländerrecht keineswegs nur theoretischer Natur, soweit es um die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts geht. Das gilt einmal im Hinblick auf die Regelung des Familiennachzuges, die vorsieht, daß Familienangehörige nur zu Ausländern mit rechtmäßigem Aufenthalt nachziehen dürfen. Zum anderen gilt es für die Wiederkehroption und alle sonstigen Fälle, in denen Rechtsansprüche und Begünstigungen an die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts anknüpfen. Deshalb stellt Abs. 2 klar, daß die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts mit Erlaß einer entsprechenden Verfügung ungeachtet ihrer Anfechtung endet." Die Notwendigkeit einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung ergibt sich im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG auch nicht aus Funktion und Inhalt der aufschiebenden Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO (so aber das Verwaltungsgericht in seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluß im Anschluß an OVG Schleswig- Holstein, a.a.O.). Die durch den Suspensiveffekt eintretende Hemmung der Vollziehbarkeit einer Ausweisungsverfügung bleibt nämlich von den genannten Rechtsfolgen unberührt. Die Behörde hat, solange der Suspensiveffekt gegeben ist, alle Maßnahmen zu unterlassen, die der Vollziehung der Ausweisungsverfügung selbst dienen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG IV C 79.69 -, DÖV 1973, 785 (786)). Indes stellt die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG erfolgende Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung selbst dann keine Vollziehung einer angefochtenen Ausweisungsverfügung dar, wenn sie mit dem Ergehen eines Verwaltungsaktes dieses Inhalts begründet (und verbunden) wird. Vielmehr legt sie dem abgelehnten Antragsteller eine eigenständige, auf § 42 Abs. 1 AuslG beruhende Ausreisepflicht auf, die ihrerseits gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 72 Abs. 1 AuslG vollziehbar ist, sofern nicht die aufschiebende Wirkung eines gegen eine solche Verfügung gerichteten Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wird. Kombiniert die Ausländerbehörde eine Ausweisungsverfügung mit der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, so entsteht für den betroffenen Ausländer eine Ausreisepflicht aus zwei voneinander unabhängigen Gründen, die für sich gesondert angreifbar und gegebenenfalls auch gesondert vollziehbar sind. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß eine Ausländerbehörde nach der vorstehend dargelegten Rechtslage durch den bloßen Erlaß einer Ausweisungsverfügung selbst die Grundlagen dafür zu schaffen vermag, die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG auszulösen. Daher folgt aus der Verpflichtung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, für den Fall, daß eine Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung unter Bezugnahme auf eine gleichzeitig erlassene und nicht mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehene Ausweisungsverfügung ablehnt, die Notwendigkeit, im Rahmen eines Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bzw. auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zur vorläufigen Sicherung eines beanspruchten Aufenthaltsrechts inzidenter auch die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Ausweisung summarisch zu prüfen (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 28. November 1991 - 1 S 2601/91 -, InfAuslR 1992, 41 (44); Beschluß vom 18. Dezember 1991 - 11 S 1275/91 -, NVwZ-RR 1992, 700 (701)). Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß die Ausweisungsverfügung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig aufgehoben werden wird, teilt die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung dieses Schicksal, sofern sie allein auf § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG gestützt ist. Die dem Antragsteller gegenüber ausgesprochenen Ausweisungsverfügung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. In seinem Falle ist nämlich der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Januar 1988 (7 Ks 30 Js 201/87) wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, so daß der Antragsgegner gesetzlich verpflichtet war, den Antragsteller aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Dem Kläger steht auch kein besonderer Ausweisungsschutz im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG zur Seite. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift kann ein Ausländer, der eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Zwar wurde dem Antragsteller am 7. Mai 1986 von der Ausländerbehörde der Stadt D eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AuslG 1965 erteilt. Diese ist jedoch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG 1965 erloschen, nachdem der marokkanische Nationalpaß des Antragstellers zum 15. Dezember 1990 ungültig geworden war. Somit scheidet eine Berufung des Antragstellers auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG aus. Die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG werden von ihm gleichfalls nicht erfüllt. Soweit der Antragsteller geltend macht, nach der Haftentlassung die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen drei im Bundesgebiet lebenden Kindern wieder begründet zu haben, handelt es sich um keinen Umstand, der einen besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 48 AuslG auszulösen vermag. Vielmehr muß dieser Sachverhalt nach erfolgter Ausreise einem gegebenenfalls nachfolgenden Verfahren auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG vorbehalten bleiben. Erweist sich somit im Rahmen der inzidenten Prüfung die gegenüber dem Antragsteller ergangene Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Oktober 1993 als offensichtlich rechtmäßig, so ist es nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG die beantragte Aufenthaltsgenehmigung verweigert hat. Ein Anspruch auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen diese Versagung steht dem Antragsteller daher nicht zu. Einstweiligen Rechtsschutz vermag der Antragsteller auch nicht im Hinblick auf einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 AuslG zu erlangen. Es bestehen schon Bedenken, ob das für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der ein solcher Duldungsanspruch gesichert werden könnte, erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Der Antragsteller hat nämlich - soweit sich das den dem Senat vorliegenden Unterlagen entnehmen läßt - bislang beim Antragsgegner noch keinen ausdrücklichen Antrag, seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu dulden, gestellt. Selbst wenn dem Widerspruchsschreiben vom 8. November 1993 ein stillschweigender Duldungsantrag entnommen werden könnte, stünde dem Antragsteller jedoch ein Duldungsanspruch nicht zu. Gemäß § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Da der Abschiebung des Antragstellers nach Marokko tatsächliche Hinderungsgründe offensichtlich nicht entgegenstehen und in seinem Falle auch keine Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung gemäß der letztgenannten Vorschriften getroffen worden ist, könnte sich ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung allenfalls aufgrund eines rechtlichen Abschiebungshindernisses ergeben. Solche rechtlichen Gesichtspunkte, die dem Antragsgegner Veranlassung bieten müßten, von einer Abschiebung des Antragstellers nach Marokko vorläufig Abstand zu nehmen, sind nicht glaubhaft gemacht worden. Für deren Vorliegen ist im übrigen nichts ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm drohe wegen des von ihm verübten und in der Bundesrepublik Deutschland abgeurteilten Totschlags an seiner Ehefrau eine nochmalige Bestrafung durch die Justiz seines Herkunftslandes, ist schon zweifelhaft, ob eine drohende Doppelbestrafung geeignet ist, einen Duldungsanspruch gemäß § 55 Abs. 2 AuslG auszulösen. Zumindest die einem Ausländer drohende allgemeine Gefahr erneuter Strafverfolgung im Herkunftsstaat stellt, wie sich § 53 Abs. 5 AuslG entnehmen läßt, einen Duldungsgrund gemäß § 55 Abs. 2 AuslG nicht dar (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 31. Oktober 1994 - 13 TH 2434/94 -, InfAuslR 1995, 61). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine einem Ausländer konkret drohende Gefahr erneuter Bestrafung ausnahmsweise geeignet wäre, entweder gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ein auf Völkerrecht beruhendes Abschiebungshindernis (vgl. dazu Treiber, in: GK-AuslR, § 53 Rdnr. 213) oder aber ein sich aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG herleitendes verfassungsunmittelbares Abschiebungsverbot (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei einer Auslieferung BVerfG, Beschluß vom 31. März 1987 - 2 BvR 2/86 -, BVerfGE 75, 1 (16 f.): NJW 1987, 2155; vgl. ferner Treiber, a.a.O., Rdnr. 214 ff.) zu begründen, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, da jedenfalls für den Antragsteller eine solche Gefahr der Doppelbestrafung offensichtlich nicht besteht, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Dies ergibt sich zum einen aus der Auskunft des I für ausländisches und internationales Strafrecht vom 17. November 1992 an die Ausländerbehörde des Kreises die sich in der Behördenakte befindet. Ferner hat das Bundeskriminalamt gegenüber dieser Ausländerbehörde mit Schreiben vom 18. Juli 1991 mitgeteilt, daß der Antragsteller als Straftäter international nicht gesucht werde. Hierfür spricht im übrigen auch der Umstand, daß das marokkanische Konsulat in Frankfurt am Main dem Antragsteller am 19. November 1992 einen neuen Nationalpaß ausgestellt hat, was vorliegenden Erkenntnissen zufolge unterblieben wäre, wenn er zum Zwecke der Strafverfolgung in Marokko gesucht würde (vgl. in diesem Zusammenhang die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. August 1994 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen). Wird der Antragsteller jedoch von den marokkanischen Strafverfolgungsbehörden offensichtlich nicht gesucht, so droht ihm auch nicht die konkrete, für die Annahme eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 1 AuslG unabdingbare Gefahr, im Verlauf einer angeordneten Untersuchungshaft gefoltert zu werden, wie dies mit Schriftsatz vom 18. Januar 1994 gegenüber dem Verwaltungsgericht behauptet wurde. Ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 1 AuslG besteht auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Befürchtung, im Falle seiner Rückkehr nach Marokko als in der Bundesrepublik Deutschland abgelehnter Asylbewerber behandelt und inhaftiert sowie in diesem Zusammenhang gefoltert zu werden, weil man in ihm einen potentiellen Gegner der marokkanischen Regierung vermuten werde. Er leitet diese Furcht aus dem Umstand her, daß sein am 19. November 1992 neu erteilter Paß kein Einreisevisum für die Bundesrepublik Deutschland enthält. Zwar ist es nach übereinstimmender Auskunftslage nicht ausgeschlossen, daß zurückkehrende Asylbewerber bei der Einreise nach Marokko asyl- und abschiebungsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen erleiden können (vgl. Auswärtiges Amt an das Innenministerium Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1992; Auswärtiges Amt an das Verwaltungsgericht Darmstadt vom 16. November 1993; Dr. Orientinstitut Hamburg vom 9. März 1994 an das Verwaltungsgericht Hamburg; amnesty international vom 14. April 1994 an das Verwaltungsgericht Greifswald). Eine entsprechende Gefährdung droht nach Marokko Zurückkehrenden jedoch in erster Linie dann, wenn weitere Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die betroffene Person politisch oppositionell gegen die zur Zeit in Marokko Herrschenden betätigt hat. Sofern der Antragsteller im Rahmen der Einreisekontrolle gehalten sein sollte, sich über die Gründe seiner Rückkehr zu offenbaren, drohen ihm nach der derzeitigen Auskunftslage keine Maßnahmen, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden, sofern er die tatsächlichen Gründe seiner Rückkehr schildert (vgl. Auswärtiges Amt vom 18. August 1994 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen). Soweit der Antragsteller schließlich drohende Blutrache durch die Angehörigen seiner von ihm getöteten Ehefrau geltend macht, führt auch dies nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses, das einen Duldungsgrund gemäß § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 AuslG auszulösen vermag. Ob und unter welchen Voraussetzungen von Privatpersonen drohende Blutrache geeignet wäre, ein auf § 53 Abs. 4 AuslG beruhendes Abschiebungshindernis darzustellen (vgl. in diesem Zusammenhang zur Einbeziehung nicht-staatlicher Verfolgung in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK Zimmermann, Das neue Grundrecht auf Asyl, 1994, S. 87 f.; speziell zur drohenden Blutrache Treiber, a.a.O., Rdnr. 201), bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Klärung. Es mangelt nämlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Blatt 10 Mitte des Beschlusses), an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag, aus dem sich die Annahme eines hierauf begründeten Abschiebungshindernisses nachvollziehbar herleiten ließe. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar trägt er vor, gegenüber seinem in Marokko lebenden Vaters habe der Vater seiner Ehefrau angekündigt, er, der Antragsteller, werde getötet, wenn er in sein Herkunftsland zurückkomme. Zweifelhaft erscheint jedoch schon, ob eine solche Drohung für sich geeignet ist, eine konkrete und beachtliche Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers anzunehmen. Jedenfalls könnte er, worauf das Verwaltungsgericht schon hingewiesen hat, einer solchen Gefahrenlage dadurch entgehen, daß er im Falle einer Rückkehr nach Marokko auf eine Wohnsitznahme in seinem Heimatdorf verzichtet und sich an einem anderen Ort niederläßt. Soweit der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die ihm gegenüber verfügte Ausweisung begehrt, hat das Verwaltungsgericht schließlich mit seinem Beschluß vom 25. Oktober 1994 diesen Antrag zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt. Da die Verfügung des Antragsgegners vom 25. Oktober 1993 eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers nicht enthält, entfaltet der gegen diese aufenthaltsbeendende Maßnahme gerichtete Widerspruch des Antragstellers vom 9. November 1993 gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Es sind auch keine Anhaltspunkte vom Antragsteller vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, aus denen sich ergeben würde, daß der Antragsgegner sich nicht an die Beachtung des Suspensiveffektes halten würde. Es bedurfte daher keines einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht. Gegen die dem Antragsteller gegenüber verfügte Androhung seiner Abschiebung nach Marokko ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 9. November 1993 gemäß §§ 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 12 HessAGVwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Einem solchen Antrag ist dann zu entsprechen, wenn eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an dem Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes andererseits unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ergibt, daß das Interesse des betroffenen Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Verwaltungsakt schon nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt, da an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte von vornherein kein öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt ist ein Aussetzungsantrag abzulehnen, wenn eine überschlägige tatsächliche und rechtliche Prüfung ergibt, daß der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig erscheint. Ergibt eine überschlägige tatsächliche und rechtliche Überprüfung, daß ein angefochtener Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der gegenseitigen Belange und unter Beachtung der sich abzeichnenden Verfahrensausgangs in der Hauptsache darüber zu befinden, welchem der sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall das größere Gewicht beizumessen ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Aussetzungsantrag des Antragstellers abzulehnen, da die zwangsläufig nur summarische Überprüfung der ihm gegenüber erlassenen Abschiebungsandrohung ergibt, daß diese offensichtlich rechtmäßig ist. Insbesondere sind die Voraussetzungen nicht gegeben, um gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG in bezug auf Marokko das Vorliegen von Abschiebungshindernissen festzustellen und insoweit die Abschiebungsandrohung für rechtswidrig zu erklären. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zum Fehlen eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG.