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Beschluss

13 TH 373/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0510.13TH373.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers, der nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres selbst unbegrenzt prozeßfähig ist (vgl. § 68 Abs. 1 AuslG) und deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht (mehr) von seinem Vormund gesetzlich vertreten wird, ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsteller nach Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum dauernden Verbleib im Bundesgebiet und Androhung der Abschiebung durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 1992 vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Wie die Vorinstanz geht auch der Senat davon aus, daß der Antragsteller hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung Eilrechtsschutz nicht durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 19. Oktober 1992 gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 1. Oktober 1992 zu erlangen vermag, sondern daß sein Rechtsschutzbegehren insoweit allenfalls auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gerichtet sein kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt eine gerichtliche Aussetzungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zwingend die Wiederherstellbarkeit eines durch die Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ausgelösten und durch die Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde beseitigten fiktiven Bleiberechtes gemäß § 69 Abs. 2 bzw. Abs. 3 AuslG voraus. Eine solche aufenthaltsrechtliche Position kann dem Antragsteller indessen als Folge einer stattgebenden gerichtlichen Eilentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht eingeräumt werden. Ein vorläufiges Bleiberecht stand dem Antragsteller nach Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung zunächst nicht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu. Weder ist der Antragsteller nämlich mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist (vgl. § 69 Abs. 3 Nr. 1 AuslG), noch hatte er sich, wie dies von § 69 Abs. 3 Nr. 2 AuslG vorausgesetzt wird, vor der Antragstellung mehr als sechs Monate lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Als vorläufig erlaubt galt der Aufenthalt des Antragstellers als Folge der Stellung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung weiterhin auch nicht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AuslG. Ein fiktives Aufenthaltsrecht räumen die vorgenannten Bestimmungen nur solchen Ausländern ein, die nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG, 9 DVAuslG die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen dürfen. Zu diesen Ausländern gehört der Antragsteller aber nicht. Von den in § 9 DVAuslG im einzelnen geregelten Tatbeständen kommt vorliegend allenfalls derjenige in § 9 Abs. 5 Nr. 1 AuslG in Betracht. Danach ist solchen im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Ausländern die Einholung einer Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise gestattet, bei denen die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt war. Eine solche zeitlich und räumlich unbegrenzte Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung konnte der Antragsteller indessen zum Zeitpunkt seiner Einreise am 20. Februar 1992 nicht für sich in Anspruch nehmen. Da weder sein Vater noch seine Mutter eine Aufenthaltsgenehmigung besaßen, war der Antragsteller als marokkanischer Staatsangehöriger unter sechzehn Jahren gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG nur für einen beabsichtigten Kurzaufenthalt von nicht länger als drei Monaten vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit. Auch die Wiederherstellung eines vorläufigen Bleiberechtes in Form der fiktiven Duldung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG kommt nicht in Betracht, denn der Antragsteller ist, wie sich dem vorliegenden Sachverhalt zweifelsfrei entnehmen läßt, unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Im Fall der unerlaubten Einreise tritt gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG auch die Rechtsfolge gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht ein. Eine unerlaubte Einreise im Sinne der §§ 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 1 AuslG kann auch bei Ausländern gegeben sein, die - wie der Antragsteller als marokkanischer Staatsangehöriger unter sechzehn Jahren - unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen. Da die Befreiung von dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung nach der zuletzt genannten Bestimmung nur dann eingreift, wenn der betreffende Ausländer sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will, die gesetzliche Privilegierung also wesentlich von den Absichten des Ausländers abhängig ist (vgl. zu dem anders zu beurteilenden Fall eines durch § 1 Abs. 1 DVAuslG unabhängig von den subjektiven Aufenthaltsabsichten für einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten sogenannten Positivstaaters: Beschluß des Senats vom 12. März 1993 - 13 TH 2742/92 -), kann von ihm der Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG nicht in Anspruch genommen werden, wenn er schon zum Zeitpunkt der Einreise zu einem längerfristigen, die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalt entschlossen ist. In diesem Fall bedarf er für die Einreise und den nachfolgenden Aufenthalt im Bundesgebiet eines von der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde abhängigen Visums der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland (§§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AuslG, 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG). Reist der Ausländer - wie im vorliegenden Falle der Antragsteller - ohne dieses Visum und damit ohne die - seinen Aufenthaltsabsichten entsprechende - erforderliche Aufenthaltsgenehmigung ein, stellt sich seine Einreise im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG als unerlaubt dar. Eine andere Beurteilung ist entsprechend der von der Rechtsprechung unter der Geltung des zum 31. Dezember 1990 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes entwickelten Grundsätzen (vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 4. September 1986 - BVerwG 1 C 19.86 -, DVBl. 1987, 49) nur dann angezeigt, wenn sich der ohne Visum eingereiste Ausländer erst während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland zu einem längerfristigen Verbleib entschließt (Beschluß des Senats vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -). Auf einen solchen nachträglich eingetretenen Sinneswandel kann sich der Antragsteller vorliegend nicht berufen. Zwar hat er mit der Beschwerde geltend gemacht, es sei ihm zum Zeitpunkt der Einreise nicht klar gewesen, daß sein Vormund für ihn in der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen werde. Diese Einlassung steht jedoch der Annahme einer unerlaubten Einreise des Antragstellers nicht entgegen. Allerdings bedarf die Feststellung, daß ein Ausländer im Sinne von § 58 Abs. 1 AuslG unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist, wegen der sich hieran anknüpfenden weitreichenden Rechtsfolgen (der Ausländer ist nicht nur gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG von den Rechtsvorteilen des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG ausgeschlossen, sondern ist zudem an der Grenze zurückzuweisen - § 60 Abs. 1 AuslG - beziehungsweise grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise zurückzuschieben - § 61 Abs. 1 Satz 1 AuslG -) nur auf gesicherter tatsächlicher und rechtlicher Grundlage getroffen werden. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist deshalb wegen des regelmäßig eingeschränkten Überprüfungsmaßstabes bei der Annahme einer unerlaubten Einreise Zurückhaltung geboten. Die Illegalität seiner Einreise kann dem Antragsteller in diesem Verfahren in der Regel schon dann nicht entgegen gehalten werden, wenn er substantiiert und widerspruchsfrei Gründe vorträgt, aus denen sich der behauptete Sinneswandel nachvollziehbar herleiten läßt. Eventuell verbleibenden Zweifeln kann im Eilverfahren nicht nachgegangen werden. Auch darf insoweit nicht auf die - nur für den materiellen Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG geltende - Vermutungsregelung in § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG zurückgegriffen werden (Hess. VGH, Beschluß vom 30. September 1992 - 12 TG 947/92 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 4. März 1992 - 1 S 241/92 -, InfAuslR 1992, 168, 169; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 25). An der im bereits zitierten Beschluß vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 - zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest. Fehlt es dagegen an einer schlüssigen Darlegung der für die angebliche Absichtsänderung maßgeblichen Umstände und spricht alles dafür, daß der Entschluß zum längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet nicht nachträglich gefaßt wurde, sondern schon zum Zeitpunkt der Einreise feststand, gibt es keinen Grund, dem Ausländer bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde ein vorläufiges Bleiberecht einzuräumen bzw. ihm gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung den Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO zu eröffnen. Steht die unerlaubte Einreise des Ausländers fest, kann seinem Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nämlich von vornherein kein Erfolg beschieden sein, weil eine Aufenthaltsgenehmigung wegen des besonderen Versagungsgrundes in § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht erteilt werden darf. In diesen von Anfang an aussichtslosen Fällen soll dem Ausländer nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 80) kein vorläufiges Bleiberecht zukommen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Antragsteller ohne die für einen von Anfang an ins Auge gefaßten Daueraufenthalt erforderliche Aufenthaltsgenehmigung und damit unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nichts, was auf einen erst nachträglich eingetretenen Sinneswandel hindeuten könnte. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß der Antragsteller erst aufgrund nachträglich eingetretener oder bekanntgewordener Umstände zum längerfristigen Verbleib in Deutschland bewogen worden ist. Die auch nach Darstellung des Antragstellers für die Reise zu dem in Deutschland lebenden Onkel seines Vaters allein verantwortliche familiäre Situation in Marokko (Trennung der Eltern, Krankheit beider Elternteile, hohes Alter und Erkrankung der bisherigen Betreuungsperson) bestand schon vor der Einreise und hat sich bis zum Entschluß, im Bundesgebiet zu bleiben - soweit ersichtlich - nicht entscheidend verändert. Da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schließlich bereits am 11. März 1992 und damit schon kurze Zeit nach der Einreise des Antragstellers gestellt wurde, ist offensichtlich, daß von Anfang an ein Nachzug des Antragstellers zu dem in Frankfurt am Main lebenden Onkel seines Vaters vorgesehen war. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Lage selbst den Entschluß gefaßt hatte, auf Dauer bei seinem Vormund in Deutschland zu leben, oder ob er sich hierbei nur dem Willen seiner Eltern bzw. seines Vormundes gebeugt hat. Wollte man nämlich der Rechtsansicht des Antragstellers folgen, man könne ihm nicht die Kenntnisse und Absichten seines Vormundes zurechnen, der letztlich allein darüber bestimmt habe, was mit ihm - dem Antragsteller - geschehen solle, würde dies, auf andere Fälle übertragen, letztlich zu einem Leerlaufen des Visumsverfahrens für einen Großteil der von § 2 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG erfaßten minderjährigen Ausländer führen. Bei ihnen wird nämlich häufig, wenn nicht sogar regelmäßig, die Entscheidung über Art und Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik nicht von ihnen selbst, sondern von Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten getroffen werden. Wollte man deren Willensbildung als unbeachtlich ansehen, würde dies dazu führen, daß in einer Vielzahl von Fällen eingereiste Ausländer unter sechzehn Jahren aus den in § 2 Abs. 2 DVAuslG genannten Staaten die Aufenthaltsgenehmigung zum längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet nach der Einreise einholen könnten. Dies wäre mit der Regelung in § 9 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG unvereinbar, wonach eine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für einen Aufenthaltszeitraum unter sechs Monaten gerade nicht zur Berechtigung führen soll, die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen zu dürfen. Der nach alledem - hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung - statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag gemäß § 123 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet würde, von der Abschiebung des Antragstellers vorläufig abzusehen, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es dem Antragsteller insoweit bereits an dem für eine gerichtliche Eilentscheidung gemäß § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Weder ist mit der Ausreise des Antragstellers eine wesentliche Erschwerung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verbunden, wie es § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erlaß einer sogenannten Sicherungsanordnung fordert, noch ist darin ein wesentlicher Nachteil oder ein anderer gleichgewichtiger Grund zu erkennen, der den Erlaß einer sogenannten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig erscheinen ließe. Nach der Konzeption des Gesetzgebers soll nämlich bei einem Nichteintritt der Fiktionswirkung gemäß den §§ 69 Abs. 2 bzw. Abs. 3 oder § 96 Abs. 2 Satz 2 AuslG grundsätzlich jeder Ausländer seine auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ausgerichtete Rechtsverfolgung vom Ausland aus betreiben. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Umgehung der Visumspflicht dadurch entgegengewirkt werden, daß Ausländer, die, wie im vorliegenden Fall der Antragsteller, unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist sind, regelmäßig ohne weitere Prüfung des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wieder ausreisen müssen. Hierauf deutet neben der für die Regelung in § 69 AuslG gegebenen amtlichen Begründung (vgl. BT-Drucks. 11/6321, S. 80) auch die Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG hin, nach der gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung unter anderem nach § 8 Abs. 1 AuslG vor der Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden können, daß der Versagungsgrund nicht vorliegt. Hieraus läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber selbst den Verbleib eines Ausländers in Deutschland zur Durchführung seines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht für erforderlich hält. Deshalb kann in der Ausreise des Ausländers nach der gesetzlichen Konzeption keine wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des Rechts auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gesehen werden, dies sogar dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung offensichtlich erfüllt sind (vgl. zum ganzen: Hess. VGH, Beschluß vom 27. Oktober 1992 - 12 TH 1409/92 -). Da der Antragsteller mithin auf die Durchsetzung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom Ausland her verwiesen ist und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß ihm die Rechtsverfolgung von seinem Heimatland aus unmöglich wäre, könnte ihm vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO allenfalls noch im Hinblick auf einen sicherungsfähigen Anspruch auf Duldung gemäß § 55 AuslG gewährt werden. Ein Anspruch auf Duldung steht dem Antragsteller indessen nicht zu. Gemäß § 55 Abs. 2 AuslG ist einem Ausländer nur eine Duldung zu erteilen, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen liegen sämtlich nicht vor. Daß die Abschiebung des Antragstellers in sein Heimatland aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder aus den in § 53 Abs. 6, 54 AuslG genannten humanitären Gründen auszusetzen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch aus rechtlichen Gründen ist die Abschiebung des Antragstellers nach Marokko nicht unmöglich. Ein rechtliches Abschiebungshindernis ergibt sich insbesondere nicht aus der von dem Antragsteller geltend gemachten Notwendigkeit, bei dem Onkel seines Vaters in Deutschland bleiben zu müssen, weil seine Erziehung und Betreuung in Marokko nicht sichergestellt seien. Dieser Gesichtspunkt könnte unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) allenfalls dann einer Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des Antragstellers entgegengehalten werden, wenn dieser gerade auf die Lebenshilfe seines Vormundes angewiesen wäre und diese Hilfe nur in Deutschland erbracht werden könnte (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluß vom 12. Januar 1990 - BVerwG 1 A 133.89 -, InfAuslR 1990, 141; Beschluß des Senats vom 26. März 1992 - 13 TH 99/91 -, jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine solche Abhängigkeit von der Hilfe gerade seines Vormundes hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft machen können. Die Notwendigkeit eines Nachzugs zu dem in Deutschland lebenden Onkel seines Vaters folgt zunächst nicht daraus, daß die in Marokko lebenden Eltern des Antragstellers durch notariell beurkundete Erklärung vom 24. März 1989 diesem das Sorgerecht für ihren Sohn übertragen haben. Den Eltern eines nachzugswilligen Ausländers steht es nämlich nicht frei, für diesen allein durch die Übertragung des Rechts zur Ausübung der Vermögens- und Personensorge an eine in Deutschland aufenthaltsberechtigte dritte Person eine aufenthaltsrechtlich bedeutsame Härtesituation zu schaffen. Berücksichtigungsfähig ist eine solche Verlagerung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben auf eine in der Bundesrepublik Deutschland lebende Person allenfalls dann, wenn die Eltern aus zwingenden, von ihnen selbst nicht zu vertretenden Gründen zur Wahrnehmung ihrer erzieherischen Aufgaben im Heimatland auf Dauer außerstande sind und der minderjährige Ausländer dort auch bei anderen Personen keine Hilfe und Aufnahme finden kann (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in § 22 AuslG: Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., Rdnr. 8 zu § 22 AuslG; Fraenkel, a. a. O., S. 91). Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation ist vorliegend nicht glaubhaft dargetan. Was die Mutter des Antragstellers anbelangt, so ist für diese zwar durch das vorgelegte ärztliche Attest aus Marokko vom 19. Januar 1993 das Bestehen einer schweren seelischen Erkrankung nachgewiesen, die es nach ärztlicher Aussage ausschließt, daß sie für den Antragsteller sorgen kann. Es ist indessen nicht hinreichend erkennbar, weshalb der Antragsteller nicht bei den Eltern seiner Mutter Aufnahme finden kann, die - nach Angaben des Antragstellers - ihre Tochter wegen deren Erkrankung zwischenzeitlich zu sich genommen haben. Zwar hat der Antragsteller angegeben, seine Großeltern würden sich weigern, auch noch ihn, den Antragsteller, aufzunehmen. Hierbei handelt es sich aber um eine unsubstantiierte Behauptung, deren Stichhaltigkeit von dem Senat nicht überprüfbar ist. Der Senat vermag weiterhin auch nicht zu ersehen, weshalb der Vater des Antragstellers zur Betreuung seines Sohnes dauerhaft außerstande sein sollte. Die den Vater des Antragstellers betreffende Bescheinigung vom 25. Juni 1992 weist lediglich aus, daß dieser seit 1988 an epileptischen Anfällen leide und deshalb Unterstützung und Mithilfe in der Familie benötige. Nach Aussage des begutachtenden Arztes in Marokko befolgt der Vater des Antragstellers aber die Behandlung und steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Es ist von daher nicht erkennbar, weshalb der Antragsteller nicht bei seinem Vater leben und von diesem im erforderlichen Umfang finanzielle und seinem Alter entsprechende sonstige Unterstützung erhalten kann. Dem Einwand des Antragstellers, ihm sei der Aufenthalt seines Vaters in Marokko überhaupt nicht bekannt, kann hierbei keine Bedeutung beigemessen werden, denn insoweit handelt es sich um eine offensichtlich unzutreffende Behauptung. Da der Antragsteller der Antragsgegnerin noch Mitte 1992 eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand seines Vaters vorlegen konnte, die von einem Arzt in Boudinar in Marokko am 25. Juni 1992 aufgrund einer offenbar kurz zuvor erfolgten Untersuchung ausgestellt wurde, muß der Antragsteller jedenfalls zu dieser Zeit mit seinem Vater in Marokko in näherer Verbindung gestanden haben. Da in dem Attest überdies ausdrücklich angegeben wird, daß der Vater des Antragstellers in "Beni Mokchen, Nador" wohnhaft sei, kann dem Antragsteller nicht abgenommen werden, daß ihm der Aufenthalt seines Vaters im Heimatland unbekannt ist. Daß der Kontakt zu seinem Vater zwischenzeitlich abgebrochen ist, wird von dem Antragsteller selbst nicht behauptet und ist auch im übrigen nicht ersichtlich. Hinsichtlich der in dem angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin zugleich enthaltenen Abschiebungsandrohung ist der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Daß sich diese Verfügung als offensichtlich rechtmäßig darstellt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 5, 2. Absatz, der Beschlußausfertigung vom 12. Januar 1993 wird, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Da der Antragsteller mit seiner Beschwerde erfolglos bleibt, hat er auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).