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Beschluss

13 TH 2860/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0125.13TH2860.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des zum Zeitpunkt der Entscheidung prozeßfähigen Antragstellers (§§ 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 68 Abs. 1 AuslG) ist zulässig, hat aber in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es trotz der unzutreffenden Annahme, daß der Antragsteller bei der Einreise nicht im Besitz eines Besuchsvisums gewesen sei, im Ergebnis zu Recht abgelehnt, diesem bezüglich der Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 1994 vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, es hat jedoch verkannt, daß die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung rechtsfehlerhaft ist. Wie die Vorinstanz geht auch der Senat davon aus, daß der Antragsteller hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung Eilrechtsschutz nicht durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die ausländerbehördliche Verfügung vom 25. April 1994 zu erlangen vermag, sondern daß sein Rechtsschutzbegehren insoweit allenfalls auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gerichtet sein kann. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß ein Ausländer gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nur dann vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen kann, wenn durch die gerichtliche Aussetzungsentscheidung ein durch die Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde beendetes fiktives Bleiberecht des Ausländers gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 oder 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 AuslG wiederhergestellt werden kann (vgl. grundlegend: Beschluß des Senats vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -, InfAuslR 1991, 272). Ein solches gesetzliches Bleiberecht stand dem Antragsteller bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin nicht zu. Ein fiktives Aufenthaltsrecht gemäß § 69 Abs. 3 AuslG konnte der Antragsteller deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er weder mit einem mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG) noch sich seit seiner Einreise am 20. Januar 1993 mehr als sechs Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, als er den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin stellte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG). Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG liegen nicht vor, denn der Antragsteller ist nicht mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist. Allerdings war der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet im Besitz eines von der deutschen Botschaft in Manila am 18. Januar 1993 ausgestellten, drei Monate gültigen Besuchervisums. Unter dem 9. Dezember 1992 hatte die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin gegenüber der Botschaft auch ausdrücklich ihre "Zustimmung" zur Erteilung eines Visums erklärt und den Zusatz "für längstens 3 Monate zwecks Besuchsaufenthalts bei der hier lebenden Mutter ..." beigefügt. Dennoch kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG berufen, weil es sich bei der in dieser Vorschrift als Voraussetzung für den Eintritt des fiktiven Bleiberechts genannten Zustimmung um eine solche im Sinne des § 11 Abs. 1 DVAuslG handeln muß, was vorliegend nicht der Fall ist. Nach dieser Vorschrift bedarf ein Visum der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde nur dann, wenn der Ausländer sich entweder länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder wenn er im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will. Eine zustimmende Erklärung im Hinblick auf einen längstens dreimonatigen Besuchsaufenthalt, wie sie die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall abgegeben hatte, ist keine "Zustimmung" im Sinne des § 11 Abs. 1 DVAuslG, auch wenn die Ausländerbehörde ausdrücklich ihre billigende Erklärung als "Zustimmung" bezeichnet hat. Daß die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht von jeder, wie auch immer gearteten, zustimmenden Erklärung der Ausländerbehörde ausgelöst wird, die diese in bezug auf einen Antrag auf Ausstellung eines Visums abgegeben hatte, läßt sich allerdings nicht ohne weiteres dem Wortlaut des § 69 Abs. 3 AuslG entnehmen, da unter dem Begriff der "Zustimmung" bei Anlegung einer formalen Betrachtungsweise jede Erklärung eingeordnet werden könnte, die ausdrücklich als "Zustimmung" bezeichnet wird, möglicherweise sogar andere Erklärungen, die zwar diesen Begriff nicht ausdrücklich verwenden, aber eine billigende Haltung der Ausländerbehörde hinsichtlich des im konkreten Falle angestrebten Aufenthalts erkennen lassen (in diesem Sinne Kanein/ Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, Rdnr. 8 zu § 69 AuslG; Hess. VGH, Beschluß vom 21. Oktober 1992 - 12 TH 1499/92 -, EZAR 017 Nr. 5 und die bisherige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 14. März 1994 - 13 TH 1612/93 -, die insoweit aufgegeben wird). Demgegenüber spricht aber eine vergleichende Betrachtung des § 69 Abs. 3 AuslG einerseits und des § 11 Abs. 1 DVAuslG andererseits sowie die Vermutung, daß das in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende ausländerrechtliche Regelungsgefüge auch in bezug auf die Wahl maßgeblicher Rechtsbegriffe von identischen und aufeinander bezogenen Begriffsinhalten ausgeht, für die Annahme, daß mit der Zustimmung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG nur die in § 11 Abs. 1 DVAuslG genannte Willenserklärung gemeint sein kann und daß sich die Vorschrift des § 69 Abs. 3 AuslG nicht mit einer beliebigen Erklärung billigenden Inhalts begnügen will, obwohl § 11 DVAuslG darunter eine ganz bestimmte, nämlich auf zwei in der Bestimmung ausdrücklich genannte Fallgruppen bezogene Willenserklärung versteht. Aber nicht nur diese systematische Betrachtungsweise legt die Annahme nahe, daß mit der Zustimmung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG nur die Erklärung gemäß § 11 Abs. 1 DVAuslG gemeint sein kann; vielmehr lassen auch Sinn und Zweck der Regelung des § 69 Abs. 3 AuslG diese Interpretation als geboten erscheinen. Das Gesetz hat in dieser Vorschrift die Abkehr vom früheren § 21 Abs. 3 AuslG a. F. zum Ausdruck gebracht und klargestellt, daß die Fiktion des erlaubten Aufenthalts nicht durch jeden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ausgelöst werden soll, sondern nur durch Anträge von in bestimmter Weise privilegierten Ausländern. So reicht es beispielsweise nicht aus, daß sich ein Ausländer im Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung bereits drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das Gesetz verlangt vielmehr eine wenigstens sechsmonatige Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG). Hieraus erschließt sich zwanglos auch der Zweck, den das Gesetz mit der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG verfolgt. Das Privileg der an den Verlängerungsantrag geknüpften Erlaubnisfiktion soll für den Ausländer, der sich im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht sechs Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (und der daher nicht unter Nr. 2 der Bestimmung fällt), dennoch eintreten, wenn als qualifizierender Umstand zum Vorhandensein des Visums und damit zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Einreise die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde zu einem länger als drei Monate dauernden, also etwa sechsmonatigen, Aufenthalt hinzukommt (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG). In einem solchen Fall rechtfertigt sich zum einen die Gleichstellung des unter § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG fallenden Ausländers mit dem Ausländer, der die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Vorschrift erfüllt; zum anderen besitzt der Ausländer, dessen mehr als dreimonatigem Aufenthalt die Ausländerbehörde ausdrücklich zugestimmt hat, eine ausländerrechtlich herausgehobene Rechtsposition im Vergleich etwa zu einem Ausländer, der (nur) ein längstens drei Monate gültiges Visum ohne entsprechende längerfristige Zustimmungserklärung der Ausländerbehörde besitzt, so daß es gerechtfertigt ist, die Erlaubnisfiktion im ersten Falle eintreten, im zweiten Falle dagegen nicht zur Entstehung gelangen zu lassen. Daß die die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG auslösende Zustimmungserklärung der Ausländerbehörde nur eine solche im Sinne des § 11 Abs. 1 DVAuslG sein kann, folgt schließlich daraus, daß anderenfalls die Regelung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG in einer nicht mehr zu rechtfertigenden Weise an inhaltlicher Schärfe und Abgrenzungsfähigkeit verlieren würde. Gäbe man sich nämlich bei Prüfung des Vorliegens einer Zustimmung der dort genannten Art mit einer nicht mehr an § 11 Abs. 1 DVAuslG ausgerichteten Erklärung der Ausländerbehörde zufrieden und stellte man als Begründung für die Einräumung des Privilegs der Erlaubnisfiktion allein und entscheidend auf die jedenfalls erkennbare "Billigung" des Aufenthalts durch die Ausländerbehörde ab, so ließe sich etwa eine ausdrücklich als "Zustimmung" bezeichnete Billigungserklärung allenfalls noch mit einer unbefriedigenden formalen, an der Wortwahl ausgerichteten Argumentation, jedoch nicht mehr inhaltlich überzeugend von sonstigen den Aufenthalt des Ausländers "billigenden", "genehmigenden", "erlaubenden" oder sonstwie "zustimmend zur Kenntnis nehmenden" Erklärungen der Ausländerbehörde abgrenzen. Allen solchen Erklärungen wäre nämlich jedenfalls der den Aufenthalt billigende Erklärungsinhalt gemeinsam, so daß der Begriff der "Zustimmung" in § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG zunehmend einer interpretatorischen Aufweichung anheim fiele. Auch dieser Aspekt bestärkt den Senat in seiner Annahme, als eine solche Zustimmung nur die Erklärung im Sinne des § 11 Abs. 1 DVAuslG anzusehen (vgl. nunmehr auch Hess. VGH, 12. Senat, Beschluß vom 29. Juni 1994 - 12 TH 1290/94 - und Urteil vom 29. August 1994 - 12 UE 181/94 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 14. Dezember 1993 - 18 B 628/93 -, EZAR 622 Nr. 21). Im einzelnen bedeutet dies, daß die Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG fraglos dann eintritt, wenn die Ausländerbehörde in einem von § 11 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 DVAuslG erfaßten Falle in Kenntnis der das Zustimmungserfordernis begründenden Umstände der Visumserteilung zugestimmt hat. Unter Beachtung des zuvor herausgestellten, in § 69 Abs. 3 AuslG zum Ausdruck kommenden Privilegierungsgesichtspunkts muß die Erlaubnisfiktion aber auch dann eintreten, wenn zwar objektiv einer der in § 11 Abs. 1 DVAuslG genannten Fälle gegeben ist, die Behörde aber ihre somit an sich notwendige Zustimmung nur irrtümlich erteilt hat, sei es, weil sie sich über bestimmte, ihrer Entscheidung zugrundeliegenden Aspekte tatsächlicher Art getäuscht hat, sei es, weil ihre Zustimmungserklärung auf irgendeine Weise ohne ihren Willen den Behördenbereich verlassen und damit Rechtswirkungen entfaltet hat. Umstände dieser Art vermögen nämlich nichts daran zu ändern, daß in Ansehung des konkret betroffenen Ausländers eine wirksame Zustimmung der Ausländerbehörde für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt (oder für eine Erwerbstätigkeit) vorliegt, also genau die Voraussetzung, die vom Sinn des § 69 Abs. 3 AuslG her dessen privilegierende Wirkung zur Entfaltung gelangen lassen soll. Im Ergebnis nichts anderes kann gelten, wenn die Umstände, wie sie in § 11 Abs. 1 DVAuslG als Voraussetzung für das Erfordernis einer ausländerbehördlichen Zustimmung genannt sind, objektiv zwar nicht gegeben sind, die Ausländerbehörde aber aufgrund eines (im Regelfall tatsächlichen) Irrtums von deren Vorliegen ausgegangen ist, also beispielsweise annahm, der um ein Visum nachsuchende Ausländer wolle sich sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten, obgleich dieser nur ein Visum für einen längstens dreimonatigen Aufenthalt erbeten hatte. Stimmt in Fällen dieser Art die Ausländerbehörde ausdrücklich dem von ihr versehentlich angenommenen (im Falle seines wirklichen Vorliegens auch zustimmungsbedürftigen) Aufenthalt zu, so stellt auch diese Erklärung angesichts des dem § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG zugrundeliegenden, auf eine spezielle Privilegierungssituation des davon erfaßten Ausländers abstellenden Regelungszwecks eine Zustimmung im Sinne dieser Bestimmung dar. Nicht als Zustimmung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG können dagegen Erklärungen der Ausländerbehörde gewertet werden, die - auch wenn sie ausdrücklich als Zustimmung bezeichnet sein sollten - in keiner Weise, also weder nach dem wirklichen Willen noch nach dem zurechenbaren Rechtsschein, erkennen lassen, daß sie sich auf einen Aufenthalt der in § 11 Abs. 1 DVAuslG näher bezeichneten Art beziehen sollen. Daher kann beispielsweise eine Zustimmung zu einem längstens dreimonatigen Aufenthalt unter keinen Umständen die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG auslösen, und zwar auch dann nicht, wenn der Ausländer etwa ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beantragt hatte oder wenn die Ausländerbehörde etwa ausdrücklich auf § 11 Abs. 1 DVAuslG Bezug nahm, weil sie vielleicht dem (Rechts-) Irrtum unterlag, ihre Zustimmung sei nach dieser Vorschrift nötig gewesen. Für den Fall des Antragstellers folgt hieraus, daß die von der Antragsgegnerin unter dem 9. Dezember 1992 gegenüber der deutschen Botschaft in Manila abgegebene "Zustimmung für längstens 3 Monate zwecks Besuchsaufenthalts bei der hier lebenden Mutter" keine Zustimmung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG darstellt, so daß dem Antragsteller auch nicht die Fiktion des erlaubten Aufenthalts nach dieser Bestimmung zugute kommen kann. Auch die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG konnte für den Antragsteller als Folge seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht entstehen. Diese Wirkung der Antragstellung tritt nämlich gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG unter anderem dann nicht ein, wenn der Ausländer unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist. Eine solche unerlaubte Einreise lag aber im Fall des Antragstellers vor, denn er ist ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Das vom Antragsteller vor seiner Einreise eingeholte Besuchsvisum für drei Monate stellte nicht die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil der Antragsteller, der als philippinischer Staatsangehöriger zu den sogenannten Negativstaatern zählt, im Gegensatz zu den sogenannten Positivstaatern schon für die Einreise die für den in Wahrheit bezweckten Aufenthalt erforderliche Aufenthaltsgenehmigung benötigte. Liegt trotz eines von Anfang beabsichtigten Daueraufenthalts nur ein Besuchsvisum vor, ist die Einreise unerlaubt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 29. Juni 1994, a.a.O.). Der Antragsteller beabsichtigte von Anfang an einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Wegen der sich an diese Feststellung und die hieraus resultierende unerlaubte Einreise knüpfenden weitreichenden Rechtsfolgen kann auch im Eilverfahren eine entsprechende Aussage nur auf eindeutiger tatsächlicher und rechtlicher Grundlage getroffen werden. Es kann - auch im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nur dann von einer unerlaubten Einreise ausgegangen werden, wenn alles dafür spricht, daß der Entschluß, sich auf längere Sicht im Bundesgebiet aufzuhalten, bereits zum Zeitpunkt der Einreise feststand (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 10. Mai 1993 - 13 TH 373/93 -). Auch unter Berücksichtigung dieses strengen Maßstabes ist indessen davon auszugehen, daß der Antragsteller unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Es bestehen nämlich nach dem für den Senat ersichtlichen Sachverhalt keine Zweifel daran, daß der Antragsteller von Anfang an die feste Absicht hatte, nicht mehr in sein Heimatland zurückzukehren, sondern bei seiner Mutter in der Bundesrepublik Deutschland zu leben. Dies folgt bereits eindeutig aus dem Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers an die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 1992. Hierin wird ausgeführt, daß die Mutter des Antragstellers mit ihrem Ehemann in einer Wohnung lebe, in der ausreichend Platz für die Unterbringung des Antragstellers vorhanden sei. Außerdem werden die finanziellen Verhältnisse mit der Schlußfolgerung dargelegt, daß die Mutter des Antragstellers für diesen aufkommen könne. Diese Ausführungen, die keinen Hinweis auf die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts geben, machen bei wertender Betrachtung aber nur dann Sinn, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt ein dauerhafter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt war, denn sie gehen deutlich weiter, als es für einen beabsichtigten Besuchsaufenthalt relevant gewesen wäre. Diese Einschätzung wird auch dadurch noch verstärkt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers in dem genannten Schreiben ausführt, man gehe davon aus, daß die deutsche Botschaft bei der Ausländerbehörde in F wegen des Visums nachfragen werde. Diese Annahme, die die Kenntnis des Zustimmungserfordernisses nach § 11 Abs. 1 DVAuslG zeigt, ist nur dann verständlich, wenn jedenfalls bei dem Verfasser des Schreibens nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Meinung bestand, eine solche Zustimmung sei wegen der Aufenthaltsdauer oder des Aufenthaltszwecks erforderlich. Ohne daß es hiernach noch darauf ankäme, sind für den Senat auch keine Gesichtspunkte erkennbar geworden, aus denen ein erst nachträglich eingetretener Sinneswandel des Antragstellers hergeleitet werden könnte. Zwar hat der Antragsteller ärztliche Atteste zum Gesundheitszustand seines Vaters vorgelegt, die nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden sind. Diese beschreiben aber lediglich den Zustand, wie er bereits vor diesem Zeitpunkt bestand. Nach dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 6. Dezember 1994 hatte der Vater des Antragstellers sechs Jahre zuvor, d. h. im Jahre 1988, eine Schußverletzung erlitten, wegen der er eineinhalb Jahre lang stationär behandelt wurde und die nach dem ärztlichen Attest vom 13. April 1994 zu einer Lähmung der linken unteren Extremität von 20 Grad geführt hat. Außerdem leidet er an Diabetes mellitus, was nach einem diabetischen Koma im Mai 1991 keiner stationären Behandlung mehr bedarf. Änderungen, die nach der Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland eingetreten und Anlaß für einen eventuellen Sinneswandel des Antragstellers gewesen sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch sind zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür erkennbar geworden, daß der Vater des Antragstellers über die gesundheitsbezogenen Aspekte hinaus nicht mehr bereit wäre, seinen leiblichen Sohn bei sich aufzunehmen. Im Gegenteil hat er dies im Dezember 1992 getan und sich auch später in der eidesstattlichen Versicherung vom 14. April 1994, d. h. als sich der Antragsteller bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, zu seinem Sohn bekannt. Da nach alldem davon auszugehen ist, daß der Antragsteller von Anfang an einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigte und somit unerlaubt eingereist ist, kann er sich auch nicht auf die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 AuslG berufen. Somit könnte dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz im Hinblick auf die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung allenfalls durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gewährt werden. Wegen des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 123 VwGO zu beachtenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache könnte die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO lediglich verpflichtet werden, einstweilen von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Februar 1993 - 13 TG 2743/92 -, NVwZ-RR 1993, 668). Auch der Erlaß einer solchen einstweiligen Anordnung kommt indessen nicht in Betracht. Zur Sicherung eines Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung der von ihm beantragten Aufenthaltsgenehmigung kann eine einstweilige Anordnung deshalb nicht erlassen werden, weil es an dem für eine gerichtliche Eilentscheidung gemäß § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt. Wie sich aus den bereits oben dargelegten Gründen ergibt, ist der Antragsteller ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist. Unter diesen Voraussetzungen darf die Ausländerbehörde gemäß § 8 Abs. 1 AuslG auch bei Vorliegen eines gesetzlichen Anspruchs eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilen. Auch ein sicherungsfähiger Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG steht dem Antragsteller nicht zu, da diesbezüglich weder die Tatbestandsvoraussetzungen noch die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Gemäß § 55 Abs. 2 AuslG ist einem Ausländer nur eine Duldung zu erteilen, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen liegen sämtlich nicht vor. Daß die Abschiebung des Antragstellers in sein Heimatland aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder aus den in §§ 53 Abs. 6, 54 AuslG genannten humanitären Gründen auszusetzen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch aus rechtlichen Gründen ist die Abschiebung des Antragstellers in sein Heimatland nicht unmöglich. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Antragsteller geltend gemachten Notwendigkeit, bei seiner Mutter in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu müssen. Wie bereits ausgeführt, kann die Erziehung und Betreuung des Antragstellers auch durch seinen Vater im Heimatland erfolgen, so daß er nicht auf die Hilfe seiner Mutter in der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist. Auch die vorläufige Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 AuslG im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kommt im Falle des Antragstellers nicht in Betracht, denn ein solcher Anspruch steht ihm aus den vorgenannten Gründen nicht zu. Erfolg hat der Antrag des Antragstellers, der insoweit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig ist, jedoch, soweit er auf die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung (§§ 187 Abs. 3 VwGO, 12 HessAGVwGO) zielt, denn diese ist offensichtlich rechtswidrig. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG soll die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Auf Seite 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. April 1994 wird dem Antragsteller unter Androhung seiner Abschiebung nach den Philippinen aufgegeben, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb e i n e s Monats nach Zustellung der Verfügung zu verlassen. Demgegenüber ist auf Seite 3 zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist von d r e i Monaten erscheine angesichts der Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland angemessen, um dem Antragsteller die Vorbereitung seiner Ausreise zu ermöglichen. Dieser Widerspruch hat die Rechtswidrigkeit der mit einer konkreten Fristsetzung zu verbindenden Abschiebungsandrohung zur Folge. Insbesondere kann nicht - so allerdings das Verwaltungsgericht in seiner vorliegend angegriffenen Entscheidung - davon ausgegangen werden, daß es sich angesichts der im "Tenor" der Verfügung getroffenen "eindeutigen" Entscheidung bei dem Hinweis auf eine dreimonatige Ausreisefrist nur um einen Irrtum handeln könne. Dieser Schluß verbietet sich schon deswegen, weil die dreimonatige Ausreisefrist in der Begründung des Bescheids von der Antragsgegnerin ausdrücklich mit Erwägungen begründet wurde, die offenkundig auf die besondere Situation des Antragstellers abstellen und daher bei Beantwortung der Frage, was die Antragsgegnerin möglicherweise gewollt haben könnte, besonderes Gewicht gewinnen. Jedenfalls ist für den Empfänger einer solchermaßen widersprüchlichen Verfügung - und auf seine Sicht ist insoweit maßgeblich abzustellen - nicht zweifelsfrei erkennbar, welche Ausreisefrist ihm durch den Verwaltungsakt gesetzt wurde. Für ihn bleibt unklar, innerhalb welcher Frist er ausreisen muß bzw. von welchem Zeitpunkt an er mit der nachteiligen Konsequenz einer zwangsweisen Abschiebung zu rechnen hat. Damit erfüllt die Verfügung der Antragsgegnerin insoweit nicht den Zweck, der mit der gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 1 AuslG angestrebt wird, sie erweist sich als unbestimmt und ist daher offensichtlich rechtswidrig. Da die Beteiligten jeweils teilweise obsiegen und unterliegen, ist es angemessen, die Kosten zwischen ihnen in der tenorierten Weise zu teilen (§§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus den §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).