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Beschluss

13 S 623/04

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2004 - 5 K 2431/03 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.2.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 und Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 146 RdNr. 41), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem Antragsteller entsprechend seinem Begehren vorläufigen Rechtsschutz gegenüber den Wirkungen des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15.5.2003, mit dem sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Russland angedroht worden ist, in vollem Umfang zu gewähren. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 72 Abs. 1 AuslG bzw. - hinsichtlich der Androhung der Abschiebung - § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG) ausländerrechtlichen Maßnahmen ist von erheblich größerem Gewicht als das private Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über den gegen diese Maßnahmen erhobenen Widerspruch bzw. über eine sich hieran möglicherweise anschließende Klage einstweilen im Bundesgebiet verbleiben zu können. Denn der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.5.2003, mit dem der Antragsteller mittlerweile auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verfolgt, und eine etwaige Klage werden mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben, da an der Richtigkeit der Ablehnung der erstrebten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Abschiebungsandrohung auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine ernsthaften Zweifel bestehen, dem Antragsteller auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehen dürfte und Umstände, die trotz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs und eines sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahrens einer sofortigen Vollziehung dieser Verwaltungsakte entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind. 1 In Art. 28 Abs. 1 PAK Russland ist die Behandlung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nur für die sekundäre Niederlassung von Gesellschaften aus den Partnerländern in der Form der Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen vereinbart. 2 Der Vortrag des Antragstellers, ihm stehe aus Art. 28 Abs. 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 24. Juni 1994 zur Gründung einer Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (vgl. Zustimmungsgesetz vom 18.4.1997, BGBl. II S. 846) - im folgenden: PAK Russland - ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz AuslG zu, vermag die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12.2.2004 nicht in Frage zu stellen. Richtig ist zwar, dass die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und Russland andererseits einander nach Art. 28 Abs. 1 PAK Russland hinsichtlich der Bedingungen für die Niederlassung von Gesellschaften in ihrem Gebiet eine Behandlung gewähren (müssen), die nicht weniger günstig sein darf als die einem Drittland gewährte Behandlung. Begünstigte der in Art. 28 Abs. 1 PAK Russland festgelegten Meistbegünstigungsklausel sind jedoch nur bereits existierende Gesellschaften aus den jeweiligen Partnerländern und das auch nur insoweit, als ihnen bei der Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigstellen - im Ausland - eine Behandlung nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz eingeräumt werden muss. Dies macht die in Art. 30 a PAK Russland enthaltene Definition des Begriffs der "Niederlassung" deutlich; denn hiernach bedeutet "Niederlassung" im Sinne des Abkommens das Recht der Gesellschaften auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch die Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in den jeweiligen Partnerländern. Vereinbart ist nach Art. 28 Abs. 1 PAK Russland mithin die Behandlung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nur für die "sekundäre" Niederlassung von Gesellschaften aus den Partnerländern in der Form der Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, nicht indes für die originäre Gründung von Gesellschaften (vgl. insoweit von der Groeben-Schwarze, EU/EG-Vertrag, 6. Aufl., Vorbemerkungen zu den Artikeln 43-48 EG, RdNr. 51). Dies bedeutet jedoch, dass der Antragsteller aus Art. VII des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AuslG herleiten kann; denn auf dessen Absatz 1, der Staatsangehörigen und Gesellschaften jedes Vertragsteils Inländerbehandlung hinsichtlich der Ausübung jeder Art von geschäftlicher, industrieller, finanzieller oder sonstiger gegen Entgelt vorgenommenen Tätigkeit gewährt, kann er sich nicht berufen, da die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet ist, die im Abkommen mit den USA zugunsten amerikanischer Staatsangehörigen und amerikanischen Gesellschaften vereinbarten Präferenzen auch Staatsangehörigen bzw. Gesellschaften aus Russland zu gewähren. 3 Die durch die AuslG-VwV bewirkte Ermessensbindung geht nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. 4 Auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu § 29 AuslG, seine Ehefrau werde voraussichtlich erst im Sommersemester 2004 ihr Studium abschließen, anschließend stelle sich bei ihr jedoch noch die Frage eines Aufbaustudiums nebst Promotion, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung zu begründen. Offenbleiben kann dabei, ob der Regelversagungsgrund des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG auch für den in § 29 Abs. 1 AuslG geregelten Fall des Familiennachzugs gilt (bejahend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.9.1994 - 18 B 2261/93 -, DVBl. 1995, 583; Hess. VGH, Beschluss vom 27.5.1993 - 13 TH 1549/92 -, InfAuslR 1993, 328; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.12.1992 - 11 S 2422/92 -, VBlBW 1993, 308; Kloesel/Christ/ Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 28 AuslG RdNr. 38; verneinend Senat, Beschluss vom 11.10.1996 - 13 S 1614/96 -, InfAuslR 1997, 74). Auch bedarf es keiner Vertiefung, ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AuslG hier nicht erfüllt sind, weil dem Antragsteller im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 29 AuslG nach der Praxis der Antragsgegnerin wohl die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersagt würde (vgl. Nr. 29.4.4 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV -). Denn hierauf kommt es nicht an, da die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ungeachtet der Regelung in § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG und ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, ermessensfehlerfrei versagt haben dürfte. Die Antragsgegnerin hat sich dabei bei ihrer Ermessensausübung offensichtlich durch die Nr. 29.4.4 AuslG-VwV gebunden gesehen. Dies kann der Senat nicht beanstanden. Zu Recht dürfte die Antragsgegnerin hiernach dem Antragsteller die begehrte Aufenthaltsbewilligung versagt haben, da letztlich nicht abzusehen ist, wann die Ehefrau des Antragstellers ihr Studium beenden wird, und da im Hinblick darauf, dass ihre Ausbildung nicht durch Stipendienmittel finanziert wird und der Antragsteller letztlich den Eindruck erweckt, dass er in Wirklichkeit einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebt, auch die Rückkehr des Antragstellers und seiner Ehefrau in ihre Heimat nicht gewährleistet erscheint (vgl. Nr 29.4.4 Satz 2 AuslG-VwV). Die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bewirkte Ermessensbindung geht zwar nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. Der Fall des Antragstellers, dem für seinen jetzigen Aufenthaltszweck - Familiennachzug - noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, weist jedoch keine atypischen, vom Regelfall abweichenden Besonderheiten auf, die der Antragsgegnerin gleichwohl hätten Veranlassung geben können, seine Aufenthaltsbewilligung erneut zu verlängern. Insbesondere ergeben sich derartige Gründe nicht aus der Tatsache, dass der Antragsteller schon seit geraumer Zeit mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet zusammenlebt und diese aufgrund ihrer Ausbildung weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung besitzt. Dies sind im Hinblick auf den mit Nr. 29.4.4 AuslG-VwV verfolgten Sinn und Zweck keine atypischen Besonderheiten. Denn auch insoweit kann mit dem Ausschluss eines weiteren Aufenthaltsrechts für den Antragsteller darauf hingewirkt werden, dass seine Ehefrau sogleich nach Abschluss ihrer Ausbildung freiwillig in ihre Heimat zurückkehrt. Auch würde die Rückkehr seiner Ehefrau erschwert, wenn der Aufenthalt des Antragstellers sich hier noch weiter verfestigte, etwa weil ihm bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 29 AuslG - möglicherweise - die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit letztlich doch nicht - jedenfalls nicht für längere Zeit - durch Auflagen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG verwehrt werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass die familiäre Situation des Antragstellers ein weiteres Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland zwingend gebieten würde, sind nicht ersichtlich. Die mit der Trennung von seiner Ehefrau verbundene Härte kann durch Besuch über eine jeweils angemessene Zeit gemildert werden. 5 Auch die gegen den Antragsteller ergangene Abschiebungsandrohung ist gerichtlich nicht zu beanstanden; die durch das Verwaltungsgericht bejahte Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§§ 49 Abs. 1, 42 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 72 Satz 1 AuslG) wird vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht angegriffen. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).