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Beschluss

13 UZ 1990/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:1202.13UZ1990.93.0A
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Entscheidungsgründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts durch das ihre asylrechtliche Verbundklage abgewiesen worden ist, zuzulassen, ist unbegründet. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, der vorliegenden Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr.1 AsylVfG zu. Allerdings kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne der vorgenannten Bestimmung auch aus einer Tatsachenfrage hergeleitet werden, dies allerdings nur dann, wenn es sich um eine bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage handelt, die sich für die Berufungsinstanz als entscheidungserheblich darstellt und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (vgl. beispielsweise Hess. VGH, Beschlüsse vom 27. Dezember 1982 - 10 TE 29/82 -, NVwZ 1983, 237, und vom 14. Oktober 1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierbei nicht bereits dann, wenn das zuständige Oberverwaltungsgericht noch keine Gelegenheit hatte, in einem Berufungsverfahren zu der von dem Asylkläger aufgeworfenen Tatsachenfrage Stellung zu nehmen (Beschluß des Senats vom 28.Januar 1993 - 13 UZ 2018/92 -). Als grundsätzlich bedeutsam erweist sich eine Frage tatsächlicher Art vielmehr erst dann, wenn sich nach Auswertung der hierzu bereits vorliegenden Erkenntnisquellen noch klärungsbedürftige und klärungsfähige Gesichtspunkte ergeben, weil die zur Verfügung stehenden Auskünfte, Stellungnahmen und sonstigen verwertbaren Erkenntnisse die Tatsachenfrage nicht erschöpfend behandeln, hierzu keine klare und eindeutige Aussage enthalten oder sich etwa in der Bewertung der entscheidungserheblichen Aspekte wesentlich unterscheiden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze erweist sich die von den Klägern mit ihrem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob für jeden syrischen Flüchtling, welcher christlicher Religionszugehörigkeit ist, sich mehrere Jahre im Ausland aufgehalten hat und einen Asylantrag gestellt hat, die reale Möglichkeit besteht, bei Wiedereinreise nach Syrien von den syrischen Behörden gefoltert oder unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden, als nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Die Frage läßt sich nämlich auf der Grundlage des bereits vorhandenen Erkenntnismaterials eindeutig verneinen. Die Frage, welche staatliche Maßnahmen zurückkehrende syrische Staatsangehörige zu befürchten haben, die in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht haben, ist, ebenso wie die Lage der Christen in Syrien, Gegenstand einer ganzen Anzahl von Auskünften und Stellungnahmen verschiedener sachinformierter Stellen. Hinsichtlich einer möglichen Gefährdung von zurückkehrenden Syrern aufgrund der Asylbeantragung im Ausland hat zunächst das Auswärtige Amt in seinen regelmäßig herausgegebenen Lageberichten gleichlautend darauf hingewiesen, daß die Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland von syrischer Seite für sich allein genommen keine staatlichen Maßnahmen bei der Rückkehr nach Syrien auslöst. Abgeschobene Personen müßten sich bei der Einreise lediglich einer Befragung durch syrische Sicherheitsbehörden unterziehen. Stehe der Abgeschobene unter dem konkreten Verdacht einer gegen Syrien gerichteten politischen Betätigung im Ausland, müsse er mit seiner Inhaftierung in Syrien rechnen. Mit einer Inhaftierung müsse auch derjenige rechnen, der einer nach syrischem Recht strafbaren Tat verdächtig sei, etwa der Entziehung vom Wehrdienst. Unverdächtige Personen hätten dagegen, abgesehen von einem kurzzeitigen Verhör, keine weiteren Konsequenzen zu erwarten. So hätten nachgewiesenermaßen etwa zwei im Frühjahr 1991 aus der Bundesrepublik abgeschobene ehemalige Asylantragsteller auch mit ungültigen Pässen unbehindert wieder einreisen und nach Beendigung eines etwa einstündigen Verhörs unbehelligt im Land leben können (vgl. etwa Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 2. Juni 1992, vom 8. Januar 1993 und zuletzt vom 8. Juni 1993). Auch das Deutsche Orient-Institut hat sich mehrfach dahingehend geäußert, daß nach dortiger Kenntnis die Stellung eines Asylantrages durch einen Syrer in Deutschland allein von den syrischen Behörden nicht als Zeichen regimefeindlicher Gesinnung gewertet werde. Dem syrischen Regime sei bekannt, daß die Asylantragstellung praktisch die einzige Möglichkeit für einen Syrer sei, sich längere Zeit legal in Deutschland aufzuhalten, und deshalb nicht ohne weiteres ein Zeichen abweichender politischer Gesinnung sei (vgl. z.B. Auskünfte vom 25. September 1992 an das VG Ansbach sowie zuletzt vom 14. April 1993 an das VG Schleswig). Die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international hat in mehreren Auskünften gleichlautend darauf hingewiesen, daß ein syrischer Asylantragsteller, der sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, bei Rückkehr nach Syrien mit Sicherheit einer ausführlichen Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte bei seiner Einreise ausgesetzt sei. Der Status eines ehemaligen Asylantragstellers werde den syrischen Behörden spätestens anläßlich der Abschiebung des Betroffenen nach Syrien infolge der Übermittlung umfangreicher Personal- und Aufenthaltsdaten, Daten über begangene Straftaten sowie der Abschiebungsgründe an die syrischen Behörden bekannt. Die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland sei deshalb von Bedeutung, weil diese Personen nach Einschätzung von amnesty international potentiell schneller und stärker dem Verdacht ausgesetzt seien, sich vor bzw. nach ihrer Ausreise nach Syrien politisch oppositionell gegen den syrischen Staat betätigt oder Kontakte zur Opposition im Ausland unterhalten zu haben. Gerate der Betroffene während des Verhörs dann in den Verdacht, oppositionell tätig gewesen zu sein, oder gebe es bei den syrischen Stellen sogar Beweise für seine Oppositionstätigkeit im In- als auch im Ausland, werde er in ein Haft- und Verhörzentrum in Damaskus verbracht. Spätestens dort drohe ihm die Gefahr der Folter, was keineswegs ausschliesse, daß es bereits am Flughafen zu Mißhandlungen durch Schläge oder andere Maßnahmen seitens der verhörenden Sicherheitskräfte kommen könne (vgl. die zum Gegenstand des vorliegenden Antragsverfahrens gemachten Auskünfte vom amnesty international vom 2. September 1993 an das VG Schleswig sowie vom 28. September 1993 an das VG Ansbach sowie zuvor bereits Auskunft vom 1. Juni 1993, ebenfalls an das VG Ansbach). Aus den vorgenannten, hinsichtlich des hier in Frage stehenden Tatsachenkomplexes vollständigen und im wesentlichen übereinstimmenden Auskünften kann nur der Schluß gezogen werden, daß in ihr Heimatland zurückkehrende syrische Staatsangehörige bei ihrer Einreise nicht allein deshalb staatlichen Verfolgungseingriffen ausgesetzt werden, weil sie sich über Jahre hinaus im Ausland aufgehalten haben und dort um Asyl nachgesucht haben. Mit Inhaftierung, der Anwendung von Folter und sonstigen als Verfolgung zu qualifizierenden Maßnahmen haben vielmehr nur diejenigen Personen zu rechnen, gegen die der Verdacht einer gegen das gegenwärtige Regime gerichteten politischen Tätigkeit im In- oder Ausland besteht. Dagegen lassen sich aus den oben genannten Auskünften keinerlei Hinweise darauf entnehmen, daß die syrischen Sicherheitsorgane auch gegen unverdächtige Personen im Rahmen der nach der Einreise durchgeführten Befragung mit Folter oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung vorgehen, etwa um diese Personen zur Preisgabe von - in Wahrheit überhaupt nicht bestehenden - belastenden Umständen zu veranlassen. Eine solche Annahme rechtfertigen auch die oben zitierten Auskünfte der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international nicht. Soweit hierin die Rede davon ist, daß es bereits am Flughafen zu Mißhandlungen durch Schläge oder andere Maßnahmen durch die verhörenden syrischen Sicherheitskräfte kommen könne, bezieht sich dies erkennbar nur auf solche Personen, bei denen zumindest ein gewisser Verdacht oppositioneller Betätigung im Ausland besteht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß zumindest für solche nach langjährigem Auslandsaufenthalt in ihr Heimatland zurückkehrende syrische Asylbewerber generell die ernsthafte Gefahr politischer Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung in Syrien besteht, die einer christlichen Glaubensgemeinschaft angehören. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen läßt sich nämlich kein Hinweis darauf gewinnen, daß syrische Staatsbürger allein wegen ihres christlichen Glaubensbekenntnisses zielgerichteter politischer Repression oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung durch den syrischen Staat ausgesetzt sind. Das Auswärtige Amt weist in den von ihm herausgegebenen Lageberichten darauf hin, daß die christliche Minderheit in Syrien, deren Anteil an der Gesamtbevölkerung etwa 12% betrage, keiner Verfolgung durch syrische Sicherheitsorgane ausgesetzt sei. Sowohl die syrische Verfassung als auch die Ideologie des syrischen Regimes gingen von einer Respektierung auch der christlichen Bevölkerungsminderheit aus. Wo es Anlaß zu Klagen gebe, gingen diese in den meisten Fällen auf versteckte Diskriminierungen zurück, die in dem komplizierten gesellschaftlichen Miteinander nahöstlicher Religionsgemeinschaften schwer zu vermeiden seien. Eine zusätzliche Rolle dürften auch die wirtschaftliche Unzufriedenheit der christlich geprägten Bevölkerungsteile im Norden des Landes spielen. Dagegen entspreche es nicht der Wirklichkeit des syrischen Alltags, von einer "Verfolgung" der Christen zu sprechen. Auch durch das Deutsche Orient-Institut wird eine Verfolgung oder erniedrigende Behandlung von Syrern christlichen Glaubens in ihrem Heimatland verneint. In seiner Auskunft vom 2. Februar 1993 an das Verwaltungsgericht Koblenz kommt das Institut zu dem Ergebnis, daß die christlichen Assyrer in Syrien keine verfolgte Minderheit seien, sondern gesellschaftlich und sozial voll in das Gesellschaftssystem Syriens integriert seien. Überall in Syrien könne man ein funktionierendes christliches Gemeindeleben beobachten. Die religiöse und kulturelle Betätigung der Assyrer werde in Syrien staatlicherseits nicht behindert. Im Gegenteil gehörten die Assyrer wie auch die anderen Christen und die ethnischen Minderheiten zu den Profiteuren der wohlwollenden Minderheitenpolitik des gegenwärtigen Staatschefs, der selbst der Minderheit der Alawiten entstamme und jedenfalls seit 1976 eine Minderheitenpolitik betreibe, die von dem Bestreben gekennzeichnet sei, die Minderheiten auf Loyalität zum Regime gegen eine etwaige Opposition der mehrheitlich aus arabischen Sunniten bestehenden Bevölkerung Syriens zu verpflichten. Auch der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international liegen ausweislich ihrer bereits oben genannten Auskünfte vom 2. und 28. September 1993 keine Informationen dafür vor, daß syrische Staatsangehörige christlichen Glaubens allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Syrien politischer Verfolgung durch den Staat ausgesetzt sind. Verfolgte Christen seien zumeist auch anderweitig politisch oppositionell tätig gewesen. Unbestätigten Berichten zufolge seien Christen in Syrien benachteiligt und diskriminiert worden. Diese Maßnahmen hätten indessen nicht den Grad der Schwere von Menschenrechtsverletzungen erreicht. Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus dem von ihnen in ihrem Zulassungsantrag zitierten "Syriengutachten" von Gabriele Yonan vom Dezember 1989 (ZDWF-Schriftenreihe Nr. 36). Auch in diesem Gutachten werden wiederum nur Stimmen wiedergegeben, wonach abgelehnte assyrische Asylbewerber bei Rückkehr nach Syrien bei Bestehen entsprechender Verdachtsmomente strafrechtlich nach Artikel 285 bzw. 287 des syrischen Strafgesetzbuches (Verbreitung unzutreffender oder überzogener Informationen, welche das Ansehen des syrischen Staates gefährden können bzw. Begehung von Handlungen, die religiöse Spannungen erhöhen) bestraft werden können. Als Beispiel wird das Schicksal dreier assyrischer Frauen wiedergegeben, die am 7. Januar 1989 von den niederländischen Behörden ausgewiesen und nach Syrien abgeschoben wurden. Die Frauen sollen nach den vorliegenden Informationen bei ihrer Ankunft in Syrien drei Tage lang eingesperrt und über die Gründe der Ausweisung und über Kontakte zu Personen im Ausland befragt worden sein (Seiten 45 und 52 des Gutachtens). Damit bestätigen aber die im Gutachten vom Dezember 1989 wiedergegebenen Erkenntnisse die Einschätzung, daß die Stellung eines Asylantrages durch einen syrischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens nicht ausreichen, um ihn nach Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr einer politischen Verfolgung auszusetzen (vgl. bereits Beschluß des Senats vom 12. März 1993 - 13 TE 700/92 -). Ist somit auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen die von den Klägern als rechtsgrundsätzlich erachtete Tatsachenfrage eindeutig - und zwar ablehnend - zu beantworten, bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens, das aller Voraussicht nach lediglich zur Bestätigung der in den angeführten Erkenntnisquellen gemachten Aussagen führen könnte, nicht. Eine Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG kommt schließlich auch nicht wegen der von den Klägern in dem nachgereichten Schriftsatz vom 19. November 1993 gestellten Frage in Betracht, wie der "M -Verein e.V. in W einzuschätzen" sei. Abgesehen davon, daß es sich insoweit um eine gänzlich unbestimmte, dem gesetzlichen Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht entsprechende Fragestellung handelt, kann hierauf der Zulassungsantrag schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Begründung des Zulassungsantrages nicht, wie von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG weiterhin vorausgesetzt, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vorgetragen worden ist.