OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 UZ 310/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0131.13UZ310.93.0A
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag, mit der der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 16. Dezember 1992 insoweit begehrt, als hiermit auch der auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Teil seiner Asylverpflichtungsklage gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen worden ist, ist unbegründet. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der vorliegende Rechtsstreit werfe, soweit er sich auf den oben genannten Streitgegenstand beziehe, die rechtsgrundsätzliche Frage auf, ob im Rahmen der Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention zwingend eine vom Staat ausgehende oder ihm zurechenbare politische Verfolgung zu fordern sei, so daß hinsichtlich dieses Teils des Streitverfahrens die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zuzulassen sei. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der oben genannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. beispielsweise Beschlüsse vom 24. Januar 1994 - 13 UZ 28/94 - und vom 29. März 1993 - 12 UZ 292/93 -). Die vorgenannten Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Zwar mag es zutreffen, daß die in dem Zulassungsantrag aufgeworfene Rechtsfrage aus den von dem Kläger im einzelnen angeführten Gründen einer zureichenden Beantwortung in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht zugeführt worden und deshalb einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren generell zugänglich ist. Indessen wird sich diese Klärung anhand des vorliegenden Falles nicht herbeiführen lassen, denn dem Senat würde sich die Rechtsfrage, ob einer nichtstaatlichen Verfolgung für die Gewährung des ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG Relevanz beizumessen ist, in dem von dem Kläger angestrebten Berufungsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellen. Der Senat hätte nämlich nur dann Veranlassung, auf die in dem Zulassungsantrag des Klägers als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage einzugehen, wenn er zuvor zu dem Ergebnis gelangen könnte, daß eine Rückkehr des Klägers nach Somalia mit der ernsthaften Gefahr einer Verfolgung durch nichtstaatliche Kräfte aus politischen Gründen verbunden wäre. Eine solche Feststellung läßt sich indessen auf der Grundlage des von dem Kläger bislang vorgetragenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse über die innenpolitische Situation im Heimatland des Klägers nicht treffen. Vielmehr kann und muß nach derzeitiger Sachlage davon ausgegangen werden, daß der Kläger als Angehöriger des Haweya-Stammes ungehindert auf dem Luft- bzw. Seeweg nach Somalia zurückkehren und sich dort unter der Obhut seines Clans unbehelligt im Land aufhalten könnte. Diese Einschätzung rechtfertigt sich durch nachfolgende Erkenntnisse: Als Folge der seit Ende der 80er Jahre anhaltenden Bürgerkriegsauseinandersetzungen ist die staatliche Ordnung in Somalia vollständig zusammengebrochen und hat sich auch nach Intervention der UNITAF- bzw. UNOSOM II-Truppen nicht wieder herausgebildet. Die Herrschaftsgewalt wird derzeit auf örtlicher bzw. regionaler Ebene allein durch die Clans als traditionelle Träger des Gemeinwesens und die jeweiligen, wiederum wesentlich von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan abhängigen politischen Fraktionen ausgeübt. Auf Grund anhaltender Spannungen zwischen den einzelnen Clans und den zwischen ihnen bzw. den von ihnen dominierten politischen Fraktionen mit großer Härte geführten bewaffneten Auseinandersetzungen besteht offenbar durchgehend die Neigung, gegen jede nicht zu dem eigenen Clan gehörende Person mit Mitteln der Verfolgung vorzugehen, wobei es häufig neben Geiselnahmen auch zur sofortigen Erschießung des Betreffenden kommt. Von ethnisch bzw. politisch begründeten Repressalien sind deshalb, gleichgültig ob es sich um bereits im Land lebende oder in ihr Heimatland zurückkehrende Personen handelt, alle Somalis bedroht, die sich im Gebiet eines anderen Clans bzw. einer anderen politischen Gruppierung aufhalten. In ganz Somalia sind darüber hinaus frühere Anhänger und Mitarbeiter des im Jahre 1991 gestürzten früheren Staatspräsidenten Siad Barre gefährdet. Aus der vorstehend beschriebenen Situation folgt, daß ein Somali, der - wie der Kläger - nicht durch eine frühere Unterstützung des gestürzten Staatspräsidenten allgemeiner Gefährdung unterliegt, dann gefahrlos nach Somalia zurückkehren kann, wenn er aus dem Ausland kommend unmittelbar in sein eigenes Clan bzw. Fraktionsgebiet zurückkehren kann. Da gegenwärtig eine Einreise nach Somalia praktisch nur über den Seehafen oder über den Flughafen in der Hauptstadt M erfolgen kann, die beide in dem durch Anhänger des Generals Aideed beherrschten südlichen Stadtteil liegen, ist eine nicht durch das Risiko politischer Verfolgung behaftete Rückkehr allerdings nur für solche somalische Staatsangehörige möglich, die dem Clan des General A, also dem Haweya-Sub-Clan H G, angehören. Für Angehörige anderer Clans, also auch Angehörigen des ebenfalls zum Stamm der Haweya gehörende Sub-Clans A des mit A verfeindeten Generals A M, ist eine Rückkehr nach Somalia wegen der hiermit zwangsläufig verbundenen Notwendigkeit, durch das Gebiet eines feindlichen Clans in das eigene Stammesgebiet zu gelangen, mit erheblichen Gefährdungen verbunden (vgl. zum Ganzen den zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Lagebericht Somalia des Auswärtigen Amtes vom 30. Juni 1993 sowie die Auskunft von amnesty international an das Verwaltungsgericht Ansbach - Afr 52/472/92.027 - nebst der dieser Auskunft beigefügten Stammesgebietskarte und der Aufstellung über die Clanstruktur in Somalia, sowie Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 24. Februar 1992 an das Verwaltungsgericht Ansbach). Für den Kläger läßt sich aus den bisher bekannten Umständen eine definitive Aussage darüber, welchen der genannten Untergruppen des Haweya-Clans er zugehört, nicht treffen. Er hat sich im bisherigen Verlauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens jeweils lediglich als Haweya bezeichnet, ohne indessen seine Clanzugehörigkeit näher zu präzisieren. Dem Kläger wurde aber im Verlauf des vorliegenden Antragsverfahrens Gelegenheit gegeben, zu einer sich für ihn persönlich auf Grund der derzeitigen Lage in Somalia ergebenden Gefahr politischer Verfolgung Stellung zu nehmen, wobei ihm neben dem erwähnten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Juni 1993 auch eine Stammesgebietskarte für Somalia sowie eine Aufstellung der derzeitigen Planstruktur in Somalia zugestellt wurde. Da der Kläger die entsprechende gerichtliche Verfügung vom 3. Dezember 1993 unbeantwortet gelassen hat, muß davon ausgegangen werden, daß er selbst keine Befürchtung hegt, im Falle der Rückkehr nach Somalia Opfer politischer Verfolgung zu werden und daß er folglich nicht zu dem in Somalia derzeit gefährdeten Personenkreis gehört. Aus den genannten Gründen kann auch dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das vorliegende Antragsverfahren wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) nicht entsprochen werden.