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Beschluss

12 UZ 292/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0329.12UZ292.93.0A
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Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Mit ihm ist ein Grund, der die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG rechtfertigen könnte, nicht dargelegt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Berufung nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (vgl. zu dem inhaltsgleichen § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG 1991 (die dazu entwickelten Grundsätze für die Auslegung der Zulassungsgründe sind auch für § 78 Abs. 3 AsylVfG heranzuziehen, vgl. Kanein/ Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 5. Auflage, 1993, § 78 AsylVfG Rdnr. 3) BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne kommt der Sache nicht deswegen zu, weil es "das Verwaltungsgericht ... in dem angefochtenen Urteil ... unterlassen (habe), eine Entscheidung dahingehend zu treffen, ob vorliegend Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen." Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1992 (- 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892 = EZAR 231 Nr. 3) machen die Kläger geltend, durch die Einführung der Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, durch § 31 Abs. 3 AsylVfG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) - AsylVfG 1992 - sei bei laufenden Asylverfahren der Streitgegenstand um die Feststellung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, erweitert worden, genauso wie nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Anfang 1991 in laufenden Asylverfahren der Streitgegenstand von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden sei. Die aufgeworfene Frage bedarf jedoch einer grundsätzlichen Klärung durch Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht. Zwar kann entgegen der vom OVG Nordrhein-Westfalen (05.02.1993 - 22 A 142/93.A -) zu einer ähnlichen Frage vertretenen Auffassung, es handele sich um eine sich auf auslaufendes Recht beziehende und deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern aufgeworfenen Frage nicht bereits mit einer derartigen Argumentation verneint werden. Zum einen sind weder § 53 AuslG noch die das Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags zur Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, zwingenden Vorschriften der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG 1992 noch der gerade auch bei laufenden Asylverfahren, also in Übergangsfällen, einschlägige § 77 Abs. 1 AsylVfG 1992 noch die Übergangsvorschrift des § 87 AsylVfG 1992 in ihrer zeitlichen Gültigkeit begrenzt. Sie sind damit nicht "auslaufendes Recht". Zum anderen stellt sich die Frage nach der Bedeutung der Verlagerung der Entscheidungskompetenz über Abschiebungshindernisse an das Bundesamt durch § 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG 1992 bei laufenden Asylverfahren, also in den Übergangsfällen, angesichts der bei den Verwaltungsgerichten aller Instanzen noch anhängigen Zahl von Verfahren in derart vielen Fällen, daß von einer Frage, die sich "künftig nicht mehr stellen wird" (a.a.O., S. 2 des Umdr.), nicht die Rede sein kann. Einer grundsätzlichen Klärung im vorliegenden Verfahren bedarf die Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG im gerichtlichen Verfahren in den Übergangsfällen aber deshalb nicht, weil die gesetzliche Regelung eindeutig ist, Zweifelsfragen bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt sind und Abschiebungsandrohungen der Ausländerbehörde gegenüber den Klägern nicht (mehr) existieren. Zur Verdeutlichung des in den Übergangsfällen anzuwendenden Rechts ist zunächst die Rechtslage darzustellen, wie sie sich nach neuem Recht, also bei ausschließlicher Anwendung des AsylVfG 1992, darstellt. Neues Recht findet Anwendung, wenn schon der das Asylverfahren einleitende Asylantrag erst nach dem Inkrafttreten des AsylVfG 1992 am 1. Juli 1992 (Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992) gestellt worden ist, oder wenn wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992 für die Anwendung alten Rechts bei bereits begonnenen Asylverfahren neues Recht anzuwenden ist. Als Folge der Verlagerung von bisher den Ausländerbehörden zustehenden Kompetenzen auf das Bundesamt zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung durch das AsylVfG 1992 (vgl. insbesondere dessen § 5 Abs. 1) entscheidet das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei der Entscheidung über einen Asylantrag nicht nur gemäß §§ 13, 31 Abs. 2 AsylVfG 1992 über die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) und, im Wege der Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, die Flüchtlingsanerkennung (§ 3 AsylVfG 1992), sondern, jedenfalls bei Ablehnung des Asylantrags, gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG 1992 im Wege einer Feststellung darüber, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und erläßt bei Nichtanerkennung als Asylberechtigter, sofern der Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, nach §§ 34 ff. AsylVfG 1992 eine Abschiebungsandrohung. Bei Ablehnung des Asylantrags (einschließlich des Familienasyls nach § 26 AsylVfG 1992) besteht die Entscheidung des Bundesamts also aus den vier Entscheidungsteilen Ablehnung des Asylantrags, Feststellungen zur Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG, Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und Erlaß einer Abschiebungsandrohung. Für den gerichtlichen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren folgt in diesen Fällen daraus, daß mit der Verpflichtungsklage des § 42 Abs. 2 VwGO die Asylanerkennung, die Flüchtlingsanerkennung und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu verfolgen ist, wohingegen gegen die Abschiebungsandrohung die Anfechtungsklage des § 42 Abs. 1 VwGO gegeben ist (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., § 31 AsylVfG Rdnr. 8, § 34 AsylVfG Rdnr. 14). Für die Übergangsfälle, in denen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen noch nach altem Recht (AsylVfG 1982/1991) von der Ausländerbehörde erlassen worden sind, gilt für die Überprüfung der Voraussetzungen des § 53 AuslG im gerichtlichen Verfahren folgendes: Die Ausländerbehörde hatte bei Erlaß einer Abschiebungsandrohung nach § 11 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG 1982/1991 oder § 28 AsylVfG 1982/1991 Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG grundsätzlich zu berücksichtigen (Hess. VGH, 24.02.1993 - 12 UZ 2623/92 -). Die Entscheidung zu § 53 AuslG war also Bestandteil der Abschiebungsandrohung. Soweit im Wege der Verbundklage nach § 30 AsylVfG 1982/1991 auch Anfechtungsklage gegen die ausländerbehördliche Verfügung erhoben worden ist, enthält § 87 AsylVfG 1992 zum vorliegenden Problemkreis keine besondere Übergangsregelung (Hess. VGH, 29.12.1992 - 12 UZ 2624/92 -), so daß grundsätzlich das Asylverfahrensgesetz 1992 anzuwenden ist (Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens), jedoch mit in der Rechtsprechung des Senats geklärten Einschränkungen hinsichtlich der Auswirkungen des § 77 AsylVfG 1992. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 24. Februar 1993 (a.a.O.) in Fortführung seiner grundlegenden Entscheidung vom 29. Dezember 1992 (a.a.O.) zur Frage, welcher Behörde gegenüber die Überprüfung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen zu erfolgen hat, ausgeführt: "(Deshalb hat) die gerichtliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG auch nach Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes 1992 (zum 1. Juli 1992), nach dem gemäß § 77 in Streitigkeiten nach diesem Gesetz das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung abzustellen hat, gegenüber der im Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung zuständigen Behörde zu erfolgen. Denn der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet es, bei Überprüfung der sachlichen Zuständigkeit der die Abschiebungsandrohung verfügenden Behörde die Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung zugrunde zu legen (vgl. Kanein/ Renner, a.a.O., Nachtrag, 1993, Art. 7 Rdnr. 2, Art. 1 § 87 Rdnr. 3). §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG 1992 sind deshalb in Übergangsfällen wie dem vorliegenden mit der Folge nicht anwendbar, daß die gerichtliche Überprüfung der Berücksichtigung des § 53 AuslG im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ausländerrechtlichen Bescheides ... zu erfolgen hat (vgl. dazu grundsätzlich Hess. VGH, 29.12.1992 - 12 UZ 2624/92 -)." Wegen des Zusammenhangs der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG mit der Abschiebungsandrohung ist damit zugleich geklärt, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG im gerichtlichen Verfahren in den Übergangsfällen dann nicht zum Streitgegenstand gehören, mit der Folge, daß sich das Gericht mit deren Vorliegen nicht zu befassen braucht, wenn - wie im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der ausländerbehördliche Bescheid nicht mehr existent ist und daher nicht (mehr) im Wege der Verbundklage angegriffen wird. Im angegriffenen Urteil brauchte daher das Verwaltungsgericht § 53 AuslG bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Zur Abrundung des Problemkreises weist der Senat noch auf folgendes hin: Ist der ausländerbehördliche Bescheid in einem gesonderten, eventuell trotz des früheren Verbots der Abtrennung (§ 30 Satz 3 AsylVfG 1982/1991) abgetrennten, Verfahren angefochten, so dürfte eine Verbindung der Verfahren (§ 93 Satz 1 VwGO) geboten, bei noch als Verbundklage anhängigen Verfahren eine Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) verboten sein, weil aus den nachstehenden Gründen das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts bei Entscheidungen nach § 93 VwGO eingeschränkt ist. Soweit das Gericht in Übergangsfällen auf die (im Rahmen der Verbundklage erhobene) Anfechtungsklage gegen die ausländerbehördliche Verfügung hin das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG feststellt, ist die Abschiebungsandrohung aufzuheben und das - nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung nunmehr nach dem jetzt geltenden AsylVfG 1992 für die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständige (§§ 5 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 3, 34 ff. AsylVfG 1992) - Bundesamt auf die gegen es erhobene Verpflichtungsklage hin zu verpflichten, (konkrete) Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen; nur bei dieser Konstellation findet eine Erweiterung des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage gegenüber dem Bundesamt um die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG statt, nicht aber - wie die Kläger meinen - in jedem Verfahren und schon gar nicht, wenn - wie vorliegend - eine ausländerbehördliche Entscheidung über die Abschiebungsandrohung nicht (mehr) existiert oder die Abschiebungsandrohung (wegen Nichtanfechtung) bestandskräftig geworden ist. Da es für die Entscheidung vorliegenden Verfahrens nicht darauf ankommt, kann der Senat offenlassen, ob in den Übergangsfällen bei fehlender Abschiebungsandrohung für deren nachträglichen Erlaß noch wegen Eingreifens des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992 die Ausländerbehörde zuständig ist oder ob auch insoweit das Bundesamt für den nachträglichen Erlaß der Abschiebungsandrohung zuständig ist, weil § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992 diesen Fall nicht ergreift.