Beschluss
13 TH 2744/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0418.13TH2744.92.0A
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Leitsätze
Geht eine Ausländerin die Ehe von Anfang an nur zu dem Zweck ein, ein Bleiberecht im Bundesgebiet zu erlangen, liegt es im öffentlichen Interesse, ihre Ausweisung alsbald zu vollziehen und sie nicht weiter im Genuß erschlichener Vorteile in Form des Aufenthalts im Bundesgebiet zu belassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Geht eine Ausländerin die Ehe von Anfang an nur zu dem Zweck ein, ein Bleiberecht im Bundesgebiet zu erlangen, liegt es im öffentlichen Interesse, ihre Ausweisung alsbald zu vollziehen und sie nicht weiter im Genuß erschlichener Vorteile in Form des Aufenthalts im Bundesgebiet zu belassen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Dezember 1992, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. Juli 1992 bezüglich der darin verfügten Ausweisung wiederhergestellt und bezüglich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet hat, ist zulässig und begründet. Dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist insgesamt der Erfolg zu versagen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. Juli 1992 enthaltenen Ausweisung ist nicht wiederherzustellen, weil die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung rechtmäßig, insbesondere mit einer dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen ist und das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Durchsetzung der Ausweisung das Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die Ausweisung der Antragstellerin erweist sich schon aufgrund der im Eilverfahren durchzuführenden summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung darauf ankommt, ob die Antragstellerin mit ihrem ehemaligen Ehemann seinerzeit eine Scheinehe eingegangen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat unter Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluß (S. 6 - 7 des Entscheidungsumdrucks) Bezug. Den dem Senat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Unterlagen ist hinreichend sicher zu entnehmen, daß die Antragstellerin mit ihrem ehemaligen Ehemann zu keiner Zeit eine eheliche Gemeinschaft geführt hat, woraus zu erkennen ist, daß sie die am 31. Oktober 1990 in Kocani im ehemaligen Jugoslawien geschlossene Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen nur zu dem Zweck eingegangen ist, ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Ihre Behauptung, zunächst nach der Einreise ins Bundesgebiet mit ihren Kindern bei ihrem Ehemann gewohnt und erst später ausgezogen zu sein, ist offensichtlich unzutreffend. Die von der Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 24. August 1992, in der sie ausführt, sie habe zunächst mit ihren Kindern bei ihrem seinerzeitigen Ehemann gelebt und es sei erst im Oktober 1991 zum Streit und zur Trennung gekommen, widerspricht ihren eigenen Angaben im Schreiben ihrer seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Oktober 1991 an die Antragsgegnerin, wonach sie von ihrem Ehemann bereits seit "etwa zwei Monaten" - also seit Mitte August 1991 - ständig getrennt lebe. Im übrigen hat ihr früherer Ehemann gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin bereits unter dem 16. September 1991 anläßlich einer persönlichen Vorsprache ausgeführt, die Antragstellerin habe nie bei ihm, sondern immer bei ihrer Mutter gewohnt. Dies wäre - unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage, worauf noch einzugehen sein wird - unverständlich, wenn es erst im Oktober 1991 zum Bruch zwischen den Eheleuten gekommen wäre. Die Zeitangabe in der eidesstattlichen Versicherung vom 24. August 1992 muß daher unzutreffend sein. Hieraus ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Antragstellerin insgesamt. Sie hat zudem vor dem Familiengericht im Scheidungstermin am 7. Februar 1992 selbst ausgeführt, sie lebe bereits seit der Einreise in das Bundesgebiet von ihrem Ehemann getrennt. Die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 4. November 1992 hierfür gegebene Erklärung, sie habe die schnelle Scheidung der zu diesem Zeitpunkt zerrütteten Ehe erreichen wollen, ist nicht geeignet, das Beschwerdegericht vom Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens im vorliegenden Verfahren zu überzeugen, zumal hieraus zu entnehmen ist, daß sie die Wahrheit ihrer Angaben dem jeweils von ihr zu erreichenden Ziel unterordnet. Im übrigen ergibt sich auch aus den weiteren vorliegenden Unterlagen, daß die Antragstellerin offensichtlich nie bei ihrem ehemaligen Ehemann gewohnt hat. So hat dieser bei seiner Vorsprache am 16. September 1991 gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin ausdrücklich ausgeführt, er habe die Ehe mit seiner Ehefrau - der Antragstellerin - nicht vollzogen, und diese habe auch niemals bei ihm gewohnt. Er sei die Ehe lediglich eingegangen, weil ihm von der Mutter der Antragstellerin hierfür 8.000,00 DM versprochen worden seien, die er aber nie erhalten habe. Im Scheidungstermin vor dem Amtsgericht Gießen am 7. Februar 1992 hat er diese Ausführungen ausdrücklich wiederholt. Zwar hat er in der Hauptverhandlung am 1. Dezember 1992 vor dem Amtsgericht Gießen in dem gegen ihn, die Antragstellerin und ihre Mutter geführten Strafverfahren wegen Verstoßes gegen ausländergesetzliche Strafvorschriften behauptet, die Angaben vor der Ausländerbehörde und vor dem Familiengericht seien gelogen gewesen. Jedoch ist diese Aussage offenkundig dadurch motiviert, der eigenen Strafverfolgung zu entgehen. Aus den Gründen des dem Senat in Kopie vorliegenden Urteils des Landgerichts Gießen im strafrechtlichen Berufungsverfahren, durch das die Antragstellerin wegen Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG a.F. zu einer Geldstrafe und ihr ehemaliger Ehemann wegen Beihilfe zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurden, ist nämlich zu entnehmen, daß in der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 1993 die ursprünglichen Angaben des ehemaligen Ehemannes der Antragstellerin durch die Zeugenaussage seiner seinerzeitigen Freundin bestätigt worden sind. Diese hat ausgesagt, seit November 1990 zunächst etwa zwei bis dreimal wöchentlich in der Wohnung des ehemaligen Ehemannes der Antragstellerin übernachtet und im August 1991 in diese Wohnung mit eingezogen zu sein. Während der gesamten Zeit habe nichts, "noch nicht einmal eine Zahnbürste" auf die Anwesenheit einer dritten Person hingedeutet. Am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln besteht kein Anlaß, weil kein Eigeninteresse der Zeugin an einer Falschaussage zu erkennen ist und es ihr vielmehr laut Ausführungen in den Urteilsgründen schwerfiel, den ehemaligen Ehemann der Antragstellerin zu belasten. Hieraus ergibt sich, daß die ursprünglichen Angaben des ehemaligen Ehemannes der Antragstellerin gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin und gegenüber dem Familiengericht, er habe nie mit der Antragstellerin zusammen gewohnt, zutreffen. Hieraus rechtfertigt sich die Annahme, daß auch die übrigen dort gemachten Ausführungen der Wahrheit entsprechen. Die Angaben des ehemaligen Ehemannes der Antragstellerin gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin finden außerdem im wesentlichen eine Bestätigung durch die Ausführungen des jugoslawischen Staatsangehörigen U. gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 22. November 1991. Dieser hat nach eigenen Angaben bis September 1990 mit der Antragstellerin in Jugoslawien zusammengelebt und ist der Vater des am 3. Juli 1990 geborenen Kindes der Antragstellerin. Auch er hat bekundet, die Antragstellerin habe die Ehe im Oktober 1990 mit einem deutschen Staatsangehörigen nur geschlossen, um dadurch ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen, und dem Ehemann sei für die Eheschließung ein Betrag von 7.000,00 DM bis 8.000,00 DM versprochen worden. Zwar hat Herr U. in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Gießen am 21. Oktober 1993 als Zeuge ausgesagt, es handele sich bei seinen seinerzeitigen Bekundungen um "seine Erfindung", die er in der Hoffnung gemacht habe, die Antragstellerin zurückzugewinnen. Wie bereits das Landgericht in seinem Urteil vom 21. Oktober 1993, vermag jedoch auch der Senat dieser Aussage keinen Glauben zu schenken. Die seinerzeitigen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde stimmten mit denen des seinerzeitigen Ehemannes der Antragstellerin, abgesehen von kleineren Abweichungen in der Darstellung des Geschehensablaufes, überein. Ein solch hoher Grad an Übereinstimmung - insbesondere bezüglich der Höhe des für die Eheschließung versprochenen Geldbetrages - wäre nicht erklärlich, wenn Herr U. sich "seine Geschichte" nur ausgedacht gehabt hätte. Es ist auch zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin offensichtlich wieder sehr engen Kontakt zu Herrn U. pflegt. Dies ist der Mitteilung des Oberkreisdirektors des Kreises Coesfeld vom 3. Dezember 1992 zu entnehmen, wonach die Antragstellerin sich mehrere Nächte in der u.a. von Herrn U. bewohnten städtischen Wohnanlage für Asylbewerber aufgehalten und Herrn U. Mitarbeitern der Stadt Olfen gegenüber als ihren Lebensgefährten bezeichnet hat. Die Aussage des Herrn U. in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Gießen am 21. Oktober 1993 dürfte wesentlich dadurch motiviert gewesen sein, die Antragstellerin vor einer Bestrafung zu bewahren. Es ist somit davon auszugehen, daß die Antragstellerin von Anfang an die Ehe mit ihrem ehemaligen Ehemann nur zu dem Zweck eingegangen ist, ein Bleiberecht im Bundesgebiet zu erlangen. Die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin erweist sich somit als offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der Ausweisung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Suspendierung des Vollzugs. Die Antragstellerin hat sich ihren Zugang zum Bundesgebiet und ihren bisherigen Verbleib durch ein Verhalten erschlichen, das als grob mißbräuchlich und sozialschädlich angesehen werden muß. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, den rechtmäßigen Zustand alsbald wiederherzustellen und die Antragstellerin nicht weiterhin im Genua erschlichener Vorteile in Form des Aufenthalts im Bundesgebiet zu belassen. Ihr eigenes Interesse an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet hat dagegen zurückzustehen, zumal sie zu keinem Zeitpunkt damit rechnen durfte, auf Grund ihrer Scheinehe ein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in der Verfügung der Antragsgegnerin enthaltenen Abschiebungsandrohung ist nicht anzuordnen. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, die Kraft gesetzlicher Anordnung (§ 12 HessAGVwGO i.V.m. § 187 Abs. 3 VwGO sofort vollziehbar ist. Eine hiervon abweichende Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerspruchs kämen nur in Betracht, wenn sich die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig erwiese. Das ist nicht der Fall. Allerdings litt die Abschiebungsandrohung zunächst insofern an einem rechtlichen Mangel, als der Antragstellerin ermessensfehlerhaft nur eine Ausreisefrist bis zum 31. August 1992, also von etwa einem Monat nach am 30. Juli 1992 erfolgter Zustellung der Verfügung zugebilligt worden war. Hierbei war unberücksichtigt geblieben, daß in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG solchen Ausländern, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland geduldet worden sind, zwingend ein Zeitraum von drei Monaten gewährt werden muß, um sich auf die Ausreise aus dem Bundesgebiet einstellen zu können. Der Senat hat der vorgenannten Regelung in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. Mai 1993 - 13 TH 1869/92 - (InfAuslR 1993, 331 = EZAR 041 Nr. 1) den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, daß Ausländern, die sich länger als ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, ohne in dieser Zeit zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet gewesen zu sein, mindestens ein Zeitraum von drei Monaten zur Vorbereitung auf die Ausreise zuzubilligen ist. Nach Ansicht des Senats ist dieser Rechtsgedanke bei der Bemessung der Ausreisefrist gemäß den §§ 42 Abs. 3, 50 Abs. 1 AuslG aus Gründen der Gleichbehandlung jedenfalls dann zwingend zu berücksichtigen, wenn es sich um Ausländer handelt, die sich länger als ein Jahr rechtmäßig oder auf Grund eines fiktiven Bleiberechts gemäß § 69 AuslG befugt im Bundesgebiet aufgehalten haben und nach erfolgloser Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausreise aufgefordert werden (vgl. nunmehr auch Erlaß des Hess. Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom z. November 1993 - II A 5-23d -). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem durch die erfolgte Ausweisung der Antragstellerin die ihr am 8. März 1991 erteilte, bis zum 31. Oktober 1992 befristete Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erlosch und sie damit ausreisepflichtig wurde. Zum Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung vom 23. Juli 1992 hielt sich die Antragstellerin seit mehr als einem Jahr im Bundesgebiet auf und war auf Grund der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht zur Ausreise verpflichtet, so daß ihr eine mindestens dreimonatige Ausreisefrist zuzubilligen gewesen wäre. Dieser der Abschiebungsandrohung zunächst anhaftende Mangel ist jedoch dadurch beseitigt worden, daß die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Ergänzungsverfügung vom 18. Februar 1994 eine Ausreisefrist von drei Monaten zugebilligt hat. Diese neue Ausreisefrist erscheint als ausreichend und damit ermessensfehlerfrei bemessen. Die Abschiebungsandrohung ist somit in der Gestalt der Ergänzungsverfügung vom 18. Februar 1994 rechtmäßig, da sonstige Fehler weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung muß daher bestehen bleiben. Da die Antragstellerin trotz Aufforderung durch den Berichterstatter des Senats mit Fristsetzung zum 6. April 1994 bezüglich der Abschiebungsandrohung keine prozeßbeendende Erklärung abgegeben hat, ist ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs abzulehnen. Nach alldem ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Dezember 1992 mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei ergangenen Streitwertfestsetzung aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Die Antragstellerin hat als unterlegener Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz beruht auf §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).