Beschluss
13 TH 1869/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0525.13TH1869.92.0A
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Entscheidungsgründe
A. Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sich gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wendet, soweit damit sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren in Bezug auf die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung zurückgewiesen wurde, ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dem Antragsteller im Hinblick auf die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. Januar 1992, mit der sein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Aufnahme einer Krankenpflegeausbildung abgelehnt wurde, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Der Eilantrag des Antragstellers ist, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, zwar gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da sich der Antragsteller wegen seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes vor Stellung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung auch nach der zum 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Neufassung des Ausländergesetzes (vgl. Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354) - AuslG - auf ein durch gerichtliche Aussetzungsentscheidung wiederherstellbares fiktives Aufenthaltsrecht berufen kann (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG). Der auch im übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist indessen unbegründet, denn die angefochtene Versagung der Aufenthaltsgenehmigung durch die Antragsgegnerin erweist sich bereits nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen überschlägigen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist dem Antragsteller der Aufenthalt im Bundesgebiet bislang jeweils nur befristet und nur für einen seiner Natur nach vorübergehenden Aufenthaltszweck ermöglicht worden, und zwar zunächst zur Absolvierung eines Sprachkurses und eines Studienkollegs und anschließend zur Durchführung des Studiums der Medizin. Zu keiner Zeit ist vom Antragsteller in einem seiner jeweiligen Verlängerungsanträge ein anderer Aufenthaltszweck angegeben worden, und aus der in allen Aufenthaltserlaubnissen enthaltenen Auflage "Arbeitsaufnahme nur während der Semesterferien gestattet" ergibt sich zweifelsfrei, daß dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis jeweils ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des aufgenommenen Medizinstudiums erteilt worden ist. Eine Verlängerung dieser dem Antragsteller zuletzt bis zum 30. November 1990 erteilten Aufenthaltserlaubnis in der nunmehr allein in Betracht kommenden Form der Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG ist schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG darf eine Aufenthaltsbewilligung nur dann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Mit dem endgültigen Nichtbestehen der ärztlichen Vorprüfung im August 1990 kann der Antragsteller den Zweck seines Aufenthaltes - Abschluß des Medizinstudiums - nicht mehr erreichen. Unter diesen Voraussetzungen darf einem Ausländer nach neuem Recht vor der Ausreise grundsätzlich weder eine Aufenthaltsbewilligung noch eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Aufenthaltes zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt werden (§ 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG). Die vom Antragsteller nunmehr angestrebte Krankenpflegeausbildung stellt in bezug auf die ihm bislang allein für die Durchführung des Medizinstudiums erteilte Aufenthaltserlaubnis einen neuen und damit einen anderen Aufenthaltszweck im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG dar. Aus der amtlichen Begründung zu § 28 des Gesetzentwurfs (abgedruckt bei: Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 28), wonach die Möglichkeit unberührt bleiben soll, ausländischen Studenten nach Abschluß des Studiums eine zeitlich begrenzte Tätigkeit zu erlauben, soweit das als sinnvolle Ergänzung der theoretischen Ausbildung erforderlich ist, kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Diese Begründung betrifft ausschließlich den Fall eines sich an eine abgeschlossene Hochschulausbildung anschließenden, zeitlich begrenzten Praktikums (z. B. Arzt im Praktikum u. ä.). Der Antragsteller jedoch hat sein Studium nicht zu einem Abschluß gebracht; die Krankenpflegeausbildung stellt sich damit auch nicht als Praktikum zur Sammlung von Berufserfahrung dar, sondern als eine Zweitausbildung, die stets als neuer Aufenthaltszweck anzusehen ist. Eine außergewöhnliche, vom Normalfall erheblich abweichende und subjektiv nicht vorhersehbare Fallkonstellation, die ein Abweichen von dem in § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG aufgestellten Grundsatz der regelmäßigen Versagung der Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Aufenthaltszweck vor der Ausreise des Ausländers gebieten würde (siehe dazu Kanein/Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 5. Auflage, § 28 Rdnr. 7), ist in der Situation des Antragstellers nicht gegeben. Daß ein Studium an einer deutschen Hochschule für einen Ausländer gerade wegen der regelmäßig auftretenden Sprachschwierigkeiten im Einzelfall auch einmal nicht erfolgreich zu Ende geführt werden kann, ist nicht außergewöhnlich und muß von dem betreffenden Ausländer als Möglichkeit in seine Lebensplanung mit eingestellt werden. Vorliegend sprechen auch erhebliche öffentliche Belange dagegen, dem Antragsteller erneut einen vorübergehenden Aufenthalt zu Ausbildungszwecken zu ermöglichen. Der Antragsteller hält sich seit nunmehr 11 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf, ohne daß er das auf lange Jahre hinaus absolvierte Studium der Medizin zum Abschluß gebracht hat. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß er die nunmehr angestrebte Ausbildung zum Krankenpfleger in einem angemessenen Zeitraum durchlaufen und erfolgreich abschließen könnte, würde eine erneute Verlängerung des Aufenthalts des Antragstellers zu einer weiteren Verfestigung der Bindung des Antragstellers an die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland und damit zugleich zu einer fortschreitenden Entfremdung des Antragstellers von den Verhältnissen in seinem Heimatland führen. Eine solche Entwicklung wäre mit anerkannten einwanderungs- und entwicklungspolitischen Grundsätzen unvereinbar, die es gebieten, daß Ausländer nach erfolgreichem, aber auch nach endgültig erfolglosem Abschluß ihrer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland wieder in ihr Heimatland zurückkehren (siehe BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 -, Buchholz 402.24, § 7 AuslG, Nr. 31). Dies muß auch der Antragsteller als palästinensischer Volkszugehöriger mit ungeklärter Staatsangehörigkeit gegen sich gelten lassen. Seine besondere Lage als Staatenloser hindert ihn nicht daran, in den unter israelischer Verwaltung stehenden Gazastreifen zurückzukehren; das ihm vom Staate Israel ausgestellte "travel document" enthält eine entsprechende Rückkehrberechtigung, so daß der Antragsteller dort, worauf ihn bereits die Ausländerbehörde hingewiesen hat, mit Hilfe der in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen medizinischen Grundkenntnisse eine entsprechende Ausbildung aufnehmen kann. Auch aus § 10 Abs. 1 AuslG i. V. m. der Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufenthaltverordnung - AAV -) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994) läßt sich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für den Antragsteller nicht ableiten. Die für einen Ausbildungsaufenthalt einschlägige Bestimmung des § 2 AAV greift erkennbar nicht zugunsten des Antragstellers ein, der keiner der dort genannten Fallgruppen zugerechnet werden kann. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist auch § 5 Abs. 8 der AAV auf den Antragsteller nicht anwendbar, denn nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift kann nur Krankenpflegern mit bereits abgeschlossener Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Auf § 9 AAV kann sich der Antragsteller nicht stützen, da er nicht israelischer Staatsbürger ist. Auch die Heranziehung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II, 437/1977 II 235) gebietet keine - analoge - Heranziehung der Vorschrift des § 9 AAV für den Antragsteller. Durch Art. 7 Abs. 1 dieses als völkerrechtlicher Vertrag unmittelbare Anwendung findenden und den Betroffenen unmittelbare Rechtsansprüche vermittelnden Übereinkommens wird für die Staatenlosen die gleiche Behandlung gewährleistet, wie sie der jeweilige Vertragsstaat - vorliegend also die Bundesrepublik Deutschland - den Ausländern allgemein gewährt. Den Ausländern allgemein wird aber eine Aufenthaltsgenehmigung nur in den von §§ 2 bis 8 AAV erfaßten Fallgestaltungen eingeräumt. § 9 AAV stellt eine Privilegierung für die Staatsangehörigen der in der Vorschrift genannten Staaten dar, auf die sich der Antragsteller im Hinblick auf seine Rechtsstellung als Staatenloser gemäß Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens nicht berufen kann. Der vom Verwaltungsgericht weiterhin geprüfte Art. 17 des Übereinkommens ist vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig, weil diese Regelung allein die unselbständige Erwerbstätigkeit zum Gegenstand hat, der Antragsteller aber keine Erwerbstätigkeit, sondern eine Berufsausbildung anstrebt. Schließlich besteht auch keine rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 2 AuslG. Dringende humanitäre Gründe, die die Erteilung einer solchen Aufenthaltsgenehmigung rechtfertigen könnten, sind im Falle des Antragstellers nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem langen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet, da nach der ausdrücklichen Festlegung in § 30 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen sind, soweit der Ausländer - wie vorliegend der Antragsteller, dem stets nur befristete Aufenthaltserlaubnisse zur Durchführung des Medizinstudiums erteilt worden sind - nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte. Auch stellt § 7 AuslG entgegen der Auffassung des Antragstellers keine selbständige aufenthaltsrechtliche Anspruchsgrundlage dar. Das seit dem 1. Januar 1991 geltende neue Ausländergesetz legt in §§ 15 bis 35 AuslG die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern entsprechend dem jeweils angestrebten Aufenthaltszweck genau fest und läßt den Zuzug weiterer Ausländer nur in Ausnahmefällen zu, wobei allgemeine Härtegesichtspunkte grundsätzlich nur unter den ihrerseits abschließenden Voraussetzungen der §§ 30, 31 AuslG Berücksichtigung finden können. Weitergehende Möglichkeiten zur Aufnahme bzw. Übernahme von Ausländern sind wiederum abschließend in §§ 32, 33 AuslG geregelt. Eine der früheren Rechtslagen in § 2 Abs. 1 AuslG 1965 vergleichbare, unbeschränkte Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung steht der Ausländerbehörde nach neuem Recht auf der Grundlage des § 15 AuslG deshalb nur in solchen Fällen zu, in denen das Ausländergesetz für den vom Ausländer angestrebten Aufenthaltszweck keine Regelung enthält (vgl. zum Vorstehenden: Beschluß des Senats vom 24. August 1992 - 13 TH 533/92 -). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Voraussetzungen des angestrebten Daueraufenthaltes aus humanitären Gründen in den Vorschriften über die Aufenthaltsbefugnis (§ 30 ff. AuslG) geregelt sind. Nach alledem bleibt die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 28. August 1992, soweit darin sein Eilantrag abgelehnt wurde, erfolglos. B. Die von der Antragsgegnerin gegen den vorgenannten Beschluß erhobene Beschwerde, mit der sie sich gegen die vom Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Androhung der Abschiebung wendet, ist zulässig; auch sie bleibt im Ergebnis aber ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung insoweit angeordnet, denn die Abschiebungsandrohung wird - nach derzeitigem Sachstand - deshalb aufzuheben sein, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller hierin - nur - eine Frist von 2 Monaten nach Zustellung der Verfügung zur Vorbereitung auf die Ausreise eingeräumt hat. Diese Fristbestimmung wird zwingenden rechtlichen Anforderungen nicht gerecht und ist deshalb von dem Antragsteller nicht hinzunehmen. Die Fehlerhaftigkeit der Fristsetzung zieht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach sich, denn die Ausreisefrist ist, soweit die Androhung der Abschiebung mit einer solchen verbunden wird (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 3 AuslG), wesentlicher Teil der Abschiebungsandrohung, die ohne eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Ausreisefrist keinen Bestand haben kann (vgl. Hess.VGH, Beschlüsse vom 28. November 1989 - 12 TH 2263/89 -, EZAR 100 Nr. 24, und vom 20. Juni 1989 - 12 TH 1447/89 -, EZAR 131 Nr. 3). Damit besteht insoweit auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer baldmöglichen Vollziehung des ausländerbehördlichen Bescheides. Die fehlerhafte Bemessung der Ausreisefrist erweist sich dabei zunächst nicht etwa deshalb als bedeutungslos, weil die von der Antragsgegnerin festgesetzte Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung zwischenzeitlich abgelaufen ist. Durch den bloßen Zeitablauf wird die Ausreisefrist nicht gegenstandslos (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 22. August 1980 - 4 B 1035/80 -, DVBl. 1981, 194); vielmehr ist durch den Fristablauf die Verpflichtung des Antragstellers begründet worden, nunmehr das Bundesgebiet unverzüglich verlassen zu müssen. Ihm ist von daher ein fortbestehendes rechtliches Interesse zuzuerkennen, die Abschiebungsandrohung durch eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO außer Vollzug setzen zu lassen (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 22. August 1980, a.a.O.). Auch eine solche Aussetzungsentscheidung führt zwar nicht dazu, daß die Ausreisefrist gegenstandslos wird, da § 50 Abs. 4 AuslG i.d.F. des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) nunmehr bestimmt, daß eine zwischenzeitliche Vollzugsaussetzung der Abschiebungsandrohung nur zur Unterbrechung der Ausreisefrist führt (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 5. Auflage, Anm. 12 zu § 50 AuslG). Diese Unterbrechung bewirkt indessen, daß der Antragsteller während der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet ist bzw. - bei erfolgter Abschiebung - über § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO seine Wiedereinreise erreichen und damit vom Inland aus eine Aufhebung der infolge fehlerhafter Fristsetzung rechtswidrigen Abschiebungsandrohung im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist die Ausländerbehörde dann verpflichtet, dem Antragsteller unter Setzung einer rechtsfehlerfreien Frist erneut die Abschiebung anzudrohen. Eine bestimmte, bei Erlaß der Abschiebungsandrohung festzusetzende Frist (vergleichbar der nunmehr ausdrücklich bestimmten Monatsfrist in § 38 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 9. Oktober 1992, BGBl. I S. 1733) sieht auch das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz nicht vor. Auch auf die Regelung einer - etwa der Vorschrift in § 28 Abs. 2 AsylVfG in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung entsprechenden - Mindestfrist hat der Gesetzgeber verzichtet. Vielmehr hat er der Ausländerbehörde in § 42 Abs. 3 Satz 2 AuslG lediglich eine Obergrenze von sechs Monaten nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der - durch Verwaltungsakt begründeten - Ausreisepflicht bestimmt, es im übrigen aber dem Ermessen der Ausländerbehörde überlassen, welche Frist sie dem Ausländer im Einzelfall vor dem Ergreifen von Abschiebungsmaßnahmen zubilligen will. Die Ausländerbehörde hat hierbei auf die persönlichen Verhältnisse des Ausländers Bedacht zu nehmen und die Ausreisefrist so zu bemessen, daß sich der Ausländer auf die Ausreise vorbereiten und innerhalb des ihm eingeräumten Zeitraumes alle für die Beendigung seines Aufenthaltes wesentlichen Angelegenheiten regeln kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1979 - BVerwG 1 C 70.77 -, NJW 1979, 2486, 2487; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., Anm. 12 zu § 42 AuslG; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 1992, Anm. 23 zu § 42 AuslG). Im übrigen unterliegt die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens den nach anerkannter Rechtsauffassung bei der Ermittlung des Sachverhaltes und der rechtlichen Bewertung des Einzelfalles geltenden Einschränkungen und Bindungen. Derartige Ermessensbindungen folgen auch und vor allem aus der Verfassung, nicht zuletzt auch aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verpflichtet die Behörde, bei ihrem Handeln möglichst gleichmäßig zu verfahren, und verbietet es ihr, die von den Maßnahmen Betroffenen ohne sachlichen Grund schlechter zu stellen als andere Personen, die sich in gleicher oder ähnlicher Situation befinden (vgl. beispielsweise BVerfG, Beschluß vom 26. Februar 1985 - 2 BvR 1145/83 -, NJW 1985, 2019; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - BVerwG 7 B 106.91 -, RdL 1992, 97, jeweils m.w.N.). Die zur Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG zwingende Gleichartigkeit verschiedener Sachverhalte kann sich aus der Verwaltungspraxis der Behörde selbst, aus entsprechenden, die Ermessensausübung im Interesse einer möglichst gleichförmigen Handhabung regulierenden Verwaltungsvorschriften, aber auch und insbesondere aus dem Gesetz selbst ergeben (vgl. hierzu: Kopp, VwVfG, 5. Aufl., RdNr. 23 zu § 40 VwVfG m.w.N.). Von Bedeutung für die Ermessenspraxis der Behörde sind dabei nicht nur die den zu entscheidenden Sachverhalt unmittelbar betreffenden Rechtsvorschriften, sondern auch andere gesetzliche Bestimmungen, soweit deren Regelungsbereich unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes auch für den der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Fall beachtlich sein kann. Hat der Gesetzgeber in solchen Vorschriften die Behörde - wenn auch in anderem Zusammenhang - unter gleichen oder vergleichbaren tatsächlichen Voraussetzungen im Interesse des betroffenen Bürgers zu einem bestimmten Verwaltungshandeln verpflichtet oder ihr für die Ermessensausübung klar umrissene Grenzen gesetzt, kann die Behörde verpflichtet sein, die sich aus der betreffenden Bestimmung ergebenden Bindungen und Einschränkungen bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, wenn sich anderenfalls eine unvertretbare Benachteiligung des oder der durch die Entscheidung Betroffenen gegenüber den durch das Gesetz anderweitig begünstigten Personen einstellen würde. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze erweist sich die dem Antragsteller eingeräumte Ausreisefrist von 2 Monaten als rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens offensichtlich die Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG unberücksichtigt gelassen hat, wonach die Abschiebung von Ausländern, die über ein Jahr lang im Bundesgebiet geduldet wurden, mindestens drei Monate vorher anzukündigen ist, es sei denn, daß die Aufnahmebereitschaft des anderen Staates vorher endet. Diesen Personen wird damit ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zur Vorbereitung auf die Ausreise aus dem Bundesgebiet zugestanden, während dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin zugemutet wurde, sich in wesentlich kürzerer Zeit auf die Rückkehr in das Heimatland einzustellen. Die sich damit hinsichtlich der Länge der zuerkannten Ausreisefrist insgesamt ergebende Schlechterstellung gegenüber den von § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG begünstigten Ausländern ist jedenfalls auf der Grundlage des bisher bekannten Sachverhaltes von dem Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf Gleichbehandlung nicht hinzunehmen. Zur Vermeidung dieser mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbaren Benachteiligung des Antragstellers wäre es für die Antragsgegnerin bei sachgerechter Ermessensausübung vielmehr unumgänglich gewesen, sich zu seinen Gunsten an der unmittelbar nur für längerfristig geduldete Ausländer geltenden Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu orientieren. Die Beachtung dieser Drei-Monats-Frist ist jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen sich Ausländer bei Ergehen der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde bereits länger als ein Jahr lang rechtmäßig oder geduldet bzw. auf der Grundlage eines fiktiven Bleiberechtes gemäß § 69 AuslG befugt im Bundesgebiet aufgehalten haben, zwingend geboten. Eine Anwendung des Gleichheitssatzes ist bei einer vergleichenden Betrachtung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendigung der vorgenannten Ausländer und der für die Dauer von über einem Jahr im Bundesgebiet geduldeten Ausländer deshalb gefordert, weil die Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG einen über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgreifenden allgemeinen Rechtsgedanken enthält, dessen Berücksichtigung aus Gründen der Gleichbehandlung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn sich Ausländer in einer Lage befinden, die derjenigen der in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG begünstigten Personen gleicht oder zumindest vergleichbar ist. Nach der vorliegenden Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/6960, S. 25) liegt der oben genannten Regelung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, längerfristig geduldeten Ausländern ausreichend Zeit einzuräumen, sich auf die Aufenthaltsbeendigung einstellen zu können. Diese Vergünstigung knüpft dabei - ohne Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse der geduldeten Ausländer und ungeachtet ihrer gemäß § 56 Abs. 1 AuslG fortbestehenden Ausreiseverpflichtung - allein an die Dauer des Duldungszeitraumes an. Dies läßt die Erwägung des Gesetzgebers erkennen, daß Ausländer, die sich über ein Jahr lang in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, ohne in dieser Zeit zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet gewesen zu sein, regelmäßig einen mehrmonatigen Zeitraum zur Vorbereitung auf die Ausreise benötigen und daß es deshalb angemessen ist, diesen Personen eine von ihren persönlichen Verhältnissen unabhängige Mindestfrist von drei Monaten vor der Abschiebung zuzubilligen. Diese der Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG erkennbar zugrundeliegende aufenthaltsrechtliche Situation besteht indessen bei Ausländern, die sich - wie der Antragsteller - vor Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung schon längere Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatten oder die jedenfalls bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über ein Jahr lang ein fiktives Bleiberecht gemäß § 69 AuslG für sich in Anspruch nehmen konnten, gleichermaßen. Dies schließt es unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus, die vorgenannten Ausländer bei der Bemessung der notwendigen Frist für die Vorbereitung auf die Ausreise gegenüber den in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG genannten Ausländern ohne sachliche Notwendigkeit zu benachteiligen. Diesem Gleichbehandlungsgebot ist, wie bereits erwähnt, nicht bereits durch den Gesetzgeber Rechnung getragen worden, denn er hat den im Bundesgebiet längerfristig geduldeten Ausländern eine Mindestfrist von drei Monaten vor Ergreifung von Abschiebungsmaßnahmen zugebilligt, bei der Regelung der Ausreisefrist gemäß den §§ 42 Abs. 3, 50 Abs. 1 AuslG aber eine "offene" Vorschrift geschaffen, die es - für sich selbst betrachtet - erlaubt, auch bei Ausländern, die einen länger als ein Jahr währenden rechtmäßigen oder befugten Aufenthalt vor der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung vorweisen können, eine unterhalb des Drei-Monat- Zeitraums liegende Frist festzusetzen. Von einer Heranziehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist auch nicht wegen grundsätzlicher Unterschiede in der Rechtsnatur der in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG vorgesehenen Abschiebungsankündigung einerseits und der in den §§ 42 Abs. 3, 50 Abs. 1 AuslG geregelten Ausreisefrist andererseits abzusehen, die eine Benachteiligung des Antragstellers gegenüber längerfristig im Bundesgebiet geduldeten Ausländern von vornherein ausschließen würden. Im Gegenteil erfüllt die Ankündigungsfrist in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG die gleiche Funktion wie die Ausreisefrist, die Ausländern nach erfolgloser Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung im Zusammenhang mit der an sie gerichteten Abschiebungsandrohung eingeräumt wird. Allerdings wird in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht auf die Bestimmungen in §§ 42 Abs. 3 und 50 Abs. 1 AuslG Bezug genommen. Auch ist in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG gerade nicht von einer Ausreisefrist die Rede; vielmehr wird auf den auch in der Regelung in § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG verwendeten Begriff der Ankündigung der Abschiebung zurückgegriffen. Mit dieser Regelung, die bestimmt, daß in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindlichen Ausländern die Abschiebung ohne Fristsetzung gemäß den §§ 42 Abs. 3, 50 Abs. 1 AuslG mindestens eine Woche vorher angekündigt werden soll, ist die in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG vorgesehene Abschiebungsankündigung aber schon deshalb nicht vergleichbar, weil es den in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindlichen Ausländern von vornherein nicht möglich ist, einer Abschiebung durch freiwillige Ausreise zu entgehen. Demgegenüber wird den längerfristig im Bundesgebiet geduldeten Ausländern durch § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG Gelegenheit gegeben, die nach Ablauf seines Bleiberechtes angekündigte zwangsweise Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung durch freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu vermeiden. Auch hinsichtlich der hieraus folgenden Schutzwirkungen für die begünstigten Ausländer trägt die Ankündigungsfrist den Charakter einer "echten" Ausreisefrist, denn die Ausländer, denen die Abschiebung aus dem Bundesgebiet angekündigt wurde, brauchen während des Laufes der Drei-Monats-Frist nicht mit der Ergreifung von Abschiebungsmaßnahmen zu rechnen. Durch die Ankündigung der Abschiebung soll dem Ausländer nämlich nicht nur unverbindlich Mitteilung auf demnächst bevorstehende Abschiebungsmaßnahmen gemacht oder ihm lediglich ein einfacher Hinweis auf die Absicht der Behörde gegeben werden, die ablaufende Duldung nicht zu erneuern und seinen Aufenthalt danach zwangsweise zu beenden. Vielmehr ist eine mindestens drei Monate zurückliegende Ankündigung der Abschiebung zwingende Voraussetzung dafür, daß die Ausreisepflicht des Ausländers mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann. Dies folgt eindeutig bereits aus dem mit der Einführung der Regelung verfolgten gesetzgeberischen Zweck, dem längerfristig geduldeten Ausländer ausreichend Zeit für die Regelung seiner Lebensverhältnisse zu geben. Mit dieser klar erkennbaren Schutzfunktion zu Gunsten des Ausländers wäre es unvereinbar, in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG lediglich eine Ordnungsvorschrift zu sehen, deren Nichtbeachtung oder fehlerhafte Umsetzung ohne Folgen für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung bliebe. Dieser "eigenständigen" Schutzfunktion der Ankündigungsfrist kann nicht entgegengehalten werden, daß die Ankündigung der Abschiebung während der noch laufenden Duldung erfolge und damit in eine Zeit falle, in der eine Abschiebung des Ausländers ohnehin nicht in Betracht komme. Eine solche zeitliche Kongruenz zwischen Abschiebungsankündigung und Duldung ist zwar nicht ausgeschlossen, da dem Ausländer die Abschiebung auch noch vor Ablauf der ihm gewährten Duldung angekündigt werden kann (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 296). Es ist indessen nicht zwangsläufig, daß sich Ankündigungsfrist und Geltungsdauer der Duldung zeitlich decken. Versäumt es nämlich die Ausländerbehörde, dem Ausländer rechtzeitig vor Ablauf der gewährten Duldung die Abschiebung anzukündigen, muß sie nach Ende des Duldungszeitraumes mit der Einleitung von Abschiebemaßnahmen so lange zuwarten, bis die Drei-Monats-Frist seit Ankündigung der Abschiebung abgelaufen ist. Gleiches gilt, wenn die noch laufende Duldung eines Ausländers, der die zeitlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG erfüllt, gemäß § 56 Abs. 5 AuslG zu widerrufen ist. Überdies ist in der Rechtsprechung mit Blick auf die Schutzfunktion der Ankündigungsfrist folgerichtig angenommen worden, daß § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG entsprechend auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Behörde gegen den Ausländer erst während der Geltungsdauer der Duldung oder erst nach deren Ablauf eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung erläßt. In diesen Fällen hat die Behörde bei der Bestimmung der Ausreisefrist einen - gegebenenfalls noch in die Geltungsdauer der Duldung hineinreichenden - Zeitraum von insgesamt drei Monaten für die Vorbereitung auf die Ausreise vorzusehen (Hess.VGH, Beschluß vom 5. März 1993 - 12 TG 205/93 - und Beschluß vom 18. Mai 1993 - 13 TH 1201/92 -; OVG Hamburg, Beschluß vom 27. April 1992 - Bs VII 138/91 -, EZAR 044 Nr. 2). Die sich nach alledem ergebende Schlechterstellung des Antragstellers (wie auch sämtlicher Ausländer, die sich vor der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung länger als ein Jahr rechtmäßig oder befugt im Bundesgebiet aufgehalten haben) gegenüber den von § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG privilegierten Ausländern ließe sich nur durch sachliche Gesichtspunkte rechtfertigen, die für die Anlegung divergierender Maßstäbe bei der Bemessung der vor der Ausreise zu gewährenden Vorbereitungszeit sprechen könnten. Derartige grundsätzliche Gesichtspunkte vermag der Senat aber nicht zu erkennen. In beiden Fällen richtet sich nämlich die Fristsetzung an Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2, 55 Abs. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 AuslG), ohne daß etwa ein besonderer Vertrauenstatbestand oder ein gesteigertes Schutzbedürfnis der längerfristig geduldeten Ausländer für ihre Besserstellung gegenüber anderen Ausländern in vergleichbarer Lage spräche. Zwar ist den in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG genannten Ausländern wegen des Vorliegens von Duldungsgründen gemäß § 53 AuslG oder im Hinblick auf einen von der obersten Landesbehörde verfügten Abschiebungsstopp gemäß § 54 AuslG nach Eintritt der Ausreisepflicht ein längerfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden, während die Fristsetzung gemäß § 50 Abs. 1 AuslG unabhängig von einem durch derartige Gründe bedingten Voraufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet erfolgt. Dieser Unterschied rechtfertigt indessen eine Besserstellung der längerfristig geduldeten Ausländer bei der Länge der zur Verfügung gestellten Vorbereitungszeit vor der Ausreise nicht. Schutz vor einer tatsächlich oder rechtlich unmöglichen oder aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen bedenklichen Abschiebung wird Ausländern durch Erteilung einer Duldung nämlich ohnehin nur so lange und insoweit gewährt, als ein Fortbestehen der Duldungsgründe gemäß dem § 55 Abs. 2 bis 4 AuslG dies erforderlich oder - nach dem Ermessen der zuständigen Behörden - angezeigt erscheinen läßt. Sind dagegen diese Gründe entfallen und eine Verlängerung der erteilten Duldung deshalb nicht mehr möglich oder soll in den Fällen der vom Ermessen der zuständigen Behörden abhängigen Duldungen gemäß den §§ 53 Abs. 6, 54 bzw. 55 Abs. 3 und 4 AuslG der Aufenthalt des Ausländers nicht mehr fortgesetzt werden, besteht keine Veranlassung, dem betreffenden Ausländer wegen der zuvor bestehenden Duldungsgründe eine besonders großzügige Vorbereitungszeit vor dem Ergreifen von Abschiebungsmaßnahmen zuzubilligen. Auch Vertrauensgesichtspunkte lassen es nicht als gerechtfertigt erscheinen, die dreimonatige Frist des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG allein auf die für die Dauer von über einem Jahr im Bundesgebiet geduldeten Ausländer zu beziehen. Diese Ausländer können sich wegen der weiterhin auf ihnen lastenden vollziehbaren Ausreisepflicht (§ 56 Abs. 1 AuslG) und der in aller Regel jeweils nur kurz bemessenen Gültigkeitsdauer der erteilten Duldungen (vgl. § 56 Abs. 2 AuslG) von vornherein nicht auf einen sich über längere Zeit erstreckenden Aufenthalt in Deutschland einstellen, sondern müssen gewahr sein, in absehbarer Zeit das Bundesgebiet wieder verlassen zu müssen. Gründe, diese Ausländer gegenüber solchen zu bevorzugen, die sich - wie der Antragsteller - vor der Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung länger als ein Jahr rechtmäßig bzw. auf der Grundlage eines fiktiven Bleiberechtes gemäß § 69 AuslG befugt in der Bundesrepublik aufgehalten haben, sind unter den vorgenannten Aspekten nicht ersichtlich. Im Gegenteil erscheint eher eine Besserstellung der zuletzt genannten Personengruppe gerechtfertigt, da diese Ausländer erst mit der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung vollziehbar ausreisepflichtig werden (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und bis zur Ablehnung ihres Antrages zumindest mit der Möglichkeit rechnen können, auf Dauer bzw. für den von ihnen beantragten Zeitraum in Deutschland bleiben zu können. Dieser Einschätzung kann auch nicht entgegengehalten werden, daß sich die längerfristige Duldung bei den von § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG erfaßten Ausländern als Fortsetzung eines zuvor bestehenden, durch behördliche Entscheidung (Versagung oder Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung) oder kraft Gesetzes (Erlöschen einer Aufenthaltsgenehmigung) beendeten rechtmäßigen oder (fiktiv) erlaubten oder geduldeten Aufenthaltes darstelle, so daß die Einräumung einer besonders langen Ausreisefrist wegen des - zusätzlich - gewährten Anschlußaufenthaltes gerechtfertigt sei. Ein solcher (fiktiv) rechtmäßiger oder geduldeter Voraufenthalt wird in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG für die Gewährung der dreimonatigen Ankündigungsfrist gerade nicht vorausgesetzt. Die Bestimmung knüpft vielmehr, wie bereits oben dargelegt, allein an die über ein Jahr dauernde Duldung des Ausländers an, so daß die durch die Regelung gewährten Rechtsvorteile beispielsweise auch Ausländern zugute kommen, die - etwa wegen unerlaubter Einreise ins Bundesgebiet - von Anfang an vollziehbar ausreisepflichtig sind (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2, 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG) und die danach länger als ein Jahr im Bundesgebiet geduldet wurden. Diese Ausländer gegenüber solchen zu privilegieren, die - wie vorliegend der Antragsteller - einen längerfristigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorzuweisen haben, ist nicht einzusehen. Schließlich erweist sich die festgestellte Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber den in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG genannten Ausländern auch nicht deshalb als rechtlich unerheblich, weil ihm nach seinen konkreten persönlichen Verhältnissen gleichwohl ein ausreichend bemessener Zeitraum zur Vorbereitung auf die Rückkehr in das Heimatland zur Verfügung stünde. Allerdings könnte bei einer solchen individuellen Betrachtung die von der Ausländerbehörde vorliegend festgesetzte Ausreisefrist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides wohl als - noch - angemessen angesehen werden, da keine Umstände zu erkennen sind, die die Einräumung einer großzügiger bemessenen Ausreisefrist nahelegen würden. Auch dies ist zu berücksichtigen, daß in der bisherigen Praxis der Ausländerbehörden Ausländern, die sich erfolglos um die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung bemüht haben, nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine der Ankündigungsfrist gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG vergleichbare mehrmonatige Ausreisefrist eingeräumt worden ist. Vielmehr wurde häufig auch nach längerfristigem befugten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine Frist von - nur - einem Monat als angemessen betrachtet, wenn nicht besondere Gesichtspunkte für die Festsetzung einer längeren Ausreisefrist sprachen. In Rechtsprechung und Literatur ist diese Handhabung - soweit ersichtlich - durchweg akzeptiert worden (vgl. beispielsweise Hess.VGH, Beschluß vom 20. Juni 1989 - 12 TH 1447/89 -, EZAR 131 Nr. 3; Beschluß des Senats vom 30. November 1990 - 13 TH 2844/90 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 20. Oktober 1986 - 1 S 2501/86 - GVBl. 1987 55, 56; Hailbronner, a.a.O., Anm. 26 zu § 42 AuslG; Kanein/Renner, a.a.O., Anm. 10 zu § 42 AuslG). Eine solche, letztlich allein auf die persönliche Situation des betroffenen Ausländers abstellende Sichtweise ist aber unter den oben genannten tatsächlichen Voraussetzungen mit Blick auf § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht mehr haltbar. Wollte man nämlich in Fällen der vorliegenden Art auf eine Berücksichtigung der in der vorgenannten Bestimmung vorgesehenen Drei-Monats-Frist verzichten, wäre der Ausländer in aller Regel schlechter gestellt als die von § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG begünstigten Personen. Während diesen in jedem Fall, d.h. ohne die Beachtung ihrer individuellen Verhältnisse, ein Zeitraum von drei Monaten zur Vorbereitung auf die Ausreise zur Verfügung steht, wäre der nach erfolgloser Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausreise aufgeforderte Ausländer vor die Konsequenz gestellt, entweder - im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 70 AuslG - besondere Umstände vorzutragen, die geeignet sind, eine länger bemessene Ausreisefrist zu rechtfertigen, oder eine wesentlich unter der Drei-Monats-Grenze liegende Frist hinzunehmen. Eine solche Schlechterstellung wäre nicht zuletzt deshalb mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, weil die durch § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG begünstigten geduldeten Ausländer durch die großzügig bemessene Frist von drei Monaten in die Lage versetzt werden, die notwendigen Ausreisevorbereitungen (z.B. Wohnungskündigung) so rechtzeitig treffen zu können, daß sie ohne größere rechtliche Nachteile und tatsächliche Schwierigkeiten (z.B. Verpflichtung zur Weiterzahlung der Miete auch nach der Ausreise, Probleme bei der Suche nach Nachmietern) aus dem Bundesgebiet ausreisen können. Aufgrund der vorgenannten rechtlichen Erwägungen spricht vieles dafür, die in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG bestimmte Mindestfrist von drei Monaten auf Fälle wie den vorliegenden, in denen Ausländer nach längerem, rechtmäßigen oder befugten Aufenthalt eine Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr erteilt wird, zu übertragen mit der Folge, daß diesen Ausländern in jedem Falle eine Ausreisefrist von mindestens drei Monaten einzuräumen wäre und vorliegende Besonderheiten allenfalls zur Festsetzung einer den vorgenannten Zeitraum übersteigenden Ausreisefrist führen könnten. Ob aus der oben dargestellten Rechtslage tatsächlich solche - weitreichenden - Konsequenzen zu ziehen sind oder ob vielmehr anzunehmen ist, daß es sich bei der in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG normierten Frist lediglich um einen - wenn auch zwingend zu beachtenden - Orientierungsmaßstab handelt, der in besonders gelagerten Einzelfällen trotz des verfassungsrechtlichen Gebotes zur Gleichbehandlung die Festsetzung einer Frist von weniger als drei Monaten zuließe, bedarf für den vorliegenden Fall aber keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man nämlich in der Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur einen von der Ausländerbehörde bei der Bemessung der Ausreisefrist gemäß den §§ 42 Abs. 3, 50 Abs. 1 AuslG in Fallgestaltungen der vorliegenden Art zwingend zu berücksichtigenden rechtlichen Maßstab sehen wollte, würde sich die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Falle verfügte Abschiebungsandrohung nach derzeitiger Sachlage als offensichtlich rechtsfehlerhaft darstellen, da hierbei die Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG gänzlich unbeachtet geblieben ist. Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens und die Streitwertfestsetzung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Es entspricht ständiger Praxis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, in Fällen der vorliegenden Art von der Hälfte des sogenannten Regelstreitwertes auszugehen und die Abschiebungsandrohung bei der Streitwertfestsetzung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn - wie hier - zugleich die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt worden ist. Der Umstand, daß die Abschiebungsandrohung bei der Streitwertfestsetzung nicht werterhöhend zu berücksichtigen ist, hat jedoch hinsichtlich der Frage der Kostenverteilung nicht zur Folge, daß dem lediglich hinsichtlich der Abschiebungsandrohung mit seinem Eilantrag erfolgreichen Antragsteller die Kosten des gesamten Verfahren aufzuerlegen wären. Vielmehr ist nach Auffassung des Senates davon auszugehen, daß in derartigen Fällen die Kosten des Verfahrens zu teilen sind, weil nicht ersichtlich ist, daß dem Interesse des Betroffenen an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes bezüglich der Abschiebungsandrohung geringeres Gewicht zukommt als hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung, und die Beteiligten des Eilverfahrens damit zu gleichen Teilen obsiegt haben bzw. unterlegen sind (vgl. bereits Beschluß des Senates vom 14. November 1988, Az. 13 TH 2717/88; anderer Auffassung der 12. Senat des Hess. VGH, Beschluß vom 08. Dezember 1988, Az. 12 TH 2512/87 und Beschluß vom 05. Januar 1989, Az. 12 TP 53/88).