Beschluss
13 UZ 1952/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0722.13UZ1952.94.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag, mit dem der Kläger gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 1994 begehrt, bleibt ohne Erfolg. Soweit der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrages zunächst eine ungenügende Aufklärung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht rügt, macht er keinen Verfahrensfehler geltend, der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zur Zulassung der Berufung führen kann. Nach der vorgenannten Bestimmung sind im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren nur solche Verfahrensmängel zu berücksichtigen, die in § 138 VwGO bezeichnet sind. Zu den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern gehört die den gesetzlichen Anforderungen in § 86 Abs. 1 VwGO nicht entsprechende unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht gerade nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt die von dem Kläger erstrebte Berufungszulassung nicht in Betracht. Als grundsätzlich bedeutsam erachtet der Kläger das vorliegende Asylstreitverfahren deshalb, weil erstmals durch ein hessisches Verwaltungsgericht entschieden worden sei, daß wehrpflichtige Männer aus Mazedonien, die den Wehrdienst in der jugoslawischen Bundesarmee verweigert hätten, ohne Furcht vor Bestrafung durch die mazedonischen Behörden in ihr Heimatland zurückkehren könnten. Zu dieser Feststellung sei das Verwaltungsgericht unter Mißachtung der innenpolitischen Entwicklung in Mazedonien gelangt, die durch eine wirtschaftliche und politische Destabilisierung nach Verhängung des Embargos durch Griechenland und ein Erstarken des Einflusses serbischer Kräfte im Land geprägt sei. Überdies sei durch die Vorinstanz verkannt worden, daß in Mazedonien ganz überwiegend noch das Recht der "Bundesrepublik Jugoslawien" gelte und von den ausschließlich nach diesem Recht ausgebildeten Richtern und Staatsanwälten in Mazedonien auch entsprechend angewendet werde. Mit diesem Vortrag ist eine gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zur Zulassung der Berufung führende Grundsatzbedeutung nicht dargetan. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Asylstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. beispielsweise Beschluß vom 30. Juni 1994 - 13 UZ 1334/94 -). Für die Annahme der notwendigen Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage genügt es nicht, daß in einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erstmals bestimmte, auch für andere Asylverfahren bedeutsame Tatsachen verwertet und als nach richterlicher Überzeugung feststehend (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) dem Urteil zugrundegelegt werden. Ebensowenig stellt sich eine bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfrage allein deshalb als klärungsbedürftig dar, weil das zuständige Oberverwaltungsgericht noch keine Gelegenheit hatte, sich mit dieser Frage in einem Berufungsverfahren zu befassen (Beschluß des Senats vom 28. Januar 1993 - 13 UZ 2018/92 -). Ein Klärungsbedarf besteht in diesem Sinne vielmehr erst dann, wenn die von dem Antragsteller als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechts- oder Tatsachenfrage (noch) einer Klärung bedarf und das Berufungsverfahren zur Klärung dieser Frage beitragen kann. Dies ist von dem die Zulassung der Berufung beantragenden Beteiligten im Rahmen der ihm gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG obliegenden Darlegungspflicht vorzutragen. Wird dabei - wie im vorliegenden Fall - die Klärung einer Tatsachenfrage erstrebt, reicht es für die Darlegung der Grundsatzbedeutung nicht aus, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils geäußert werden oder die bloße Behauptung aufgestellt wird, daß sich die für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Verhältnisse anders darstellen als von dem Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, daß die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen, etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte, einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind. Ist demgegenüber absehbar, daß von dem Berufungsgericht die von dem Verwaltungsgericht ermittelten und zugrundegelegten Tatsachen lediglich bestätigt werden könnten, ist ein Bedürfnis für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nicht gegeben (vgl. Beschluß des Senats vom 12. März 1993 - 13 TE 700/92 -). Den dargestellten Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG genügt die Antragsschrift des Kläger nicht. Diese enthält außer der Feststellung, daß durch das Verwaltungsgericht erstmals ein Bestrafungsrisiko für zurückkehrende männliche Wehrpflichtige aus Mazedonien, die den Wehrdienst in der jugoslawischen Bundesarmee verweigert haben, verneint worden sei, keinerlei näheren Ausführungen darüber, inwiefern es sich hierbei um eine klärungsbedürftige Tatsachenfrage handelt und in welcher Hinsicht das von dem Kläger angestrebte Berufungsverfahren zu einer Klärung dieser Tatsachenfrage führen kann. Der bloße Hinweis des Klägers auf die unsicheren Verhältnisse in seinem Heimatland und das Fortbestehen von Gesetzen aus der Zeit der Zugehörigkeit Mazedoniens zur "Bundesrepublik Jugoslawien" sowie einer an diesen Gesetzen orientierten Rechtspraxis vermag die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe wegen der Nichtbefolgung eines Einberufungsbescheides zur jugoslawischen Volksarmee im Falle der Rückkehr nach Mazedonien keine Bestrafung zu befürchten, nicht zu erschüttern. Die Prognose des Verwaltungsgerichts beruht auf Auskünften des Auswärtigen Amtes in dessen Lageberichten für Mazedonien vom 1. April und 21. Juli 1993 sowie einer Stellungnahme der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international vom 25. November 1992 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. In diesen Auskünften wird übereinstimmend festgestellt, daß eine Bestrafung von Mazedoniern, die sich - wie der Kläger - dem Dienst in der jugoslawischen Bundesarmee entzogen hatten, nicht mehr zu erwarten sei, nachdem sich die Bundesarmee vollständig aus Mazedonien zurückgezogen habe und die für Mazedonien zuständigen Militärgerichte aufgelöst worden seien. Angesichts dieser eindeutigen Aussage bedürfte es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit des Verfolgungsrisikos von Mazedoniern, die unter den dargestellten Umständen in ihr Heimatland zurückkehren, konkreter Belege dafür, daß die Entziehung vom Wehrdienst in der jugoslawischen Bundesarmee entgegen den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes und der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international auch nach der Loslösung Mazedoniens von der "Bundesrepublik Jugoslawien" noch bestraft wird. Solche Belege enthält die Antragsschrift des Klägers indessen nicht. Aus dem bloßen Fortbestand von Strafvorschriften aus der Zeit der Zugehörigkeit Mazedoniens zur "Bundesrepublik Jugoslawien" und der Existenz einer noch dieser Zeit verhafteten Justiz ist jedenfalls die von dem Kläger unterstellte Rechtspraxis allein nicht zu entnehmen.