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Beschluss

3 UZ 2626/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0718.3UZ2626.94.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24.08.1994 bleibt ohne Erfolg, denn weder wurde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, noch hat das Gericht das rechtliche Gehör der Kläger verletzt. Eine Rechtssache hat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß im Rahmen des Zulassungsantrags dargelegt werden, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit in bestimmten Gebieten einer Gruppenverfolgung unterliegen und ob ihnen eine inländische Fluchtalternative offensteht, die sie auch bei erzwungener Rückkehr in die Türkei erreichen können, ohne daß ihnen die Gefahr asylrelevanter Verfolgung droht, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 5. Februar 1996 - 12 UE 4175/95 - Seite 49 ff., 68 ff. bzw. 91 ff. des Urteilsabdrucks) beantwortet worden, so daß ein Klärungsbedarf nicht besteht. Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen exilpolitische Betätigungen in der Bundesrepublik Deutschland bei Rückkehr in die Türkei politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich geklärt (Seite 97 ff. a.a.O.). Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob die Christen und insbesondere die Apostaten in der Türkei seit Anfang Mai 1993 asylrechtlich relevanter Verfolgung unterliegen, ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht dargelegt. Es kann hier offenbleiben, ob der Klärungsbedarf bereits deshalb fehlt, weil der Hessische Verwaltungsgerichtshof sich in seinem Urteil vom 11. Juli 1994 (12 UE 1270/90) grundsätzlich mit der Situation der Christen in der Türkei befaßt hat, denn ein Klärungsbedarf ist jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil die Frage für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Es hatte vielmehr den dahingehenden Vortrag und Beweisantrag Nr. 11 der Kläger als präkludiert gemäß § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO angesehen (Seite 16 unten f. des Urteilsabdrucks). Darüber hinaus hat sich das Gericht dennoch mit der Situation der Christen in kurzer Form auseinandergesetzt (Seite 16 untere Hälfte des Urteilsabdrucks) und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß diese in den türkischen Großstädten unbehelligt leben könnten. Soweit sich die Kläger demgegenüber zur Begründung ihrer Ansicht, daß Christen asylerheblicher Verfolgung ausgesetzt seien, auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 1994 beziehen, ist damit dem Darlegungserfordernis nicht Genüge getan. Denn weder ist der genaue Inhalt der Auskunft wiedergegeben, noch wurde diese dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismaterial in einer Weise gegenübergestellt, die den Klärungsbedarf erkennen ließe. Allein durch die Behauptung, die entscheidungserheblichen Tatsachen stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen, wird der Klärungsbedarf nicht dargelegt. Vielmehr muß das entscheidungserhebliche Tatsachenmaterial aufbereitet und ausgeführt werden, weshalb dieses - etwa im Hinblick auf gegensätzliche Auskünfte - einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sein soll (Hess. VGH, B. v. 22.07.1994 - 13 UZ 1952/94 -). Auch soweit die Kläger ihr Zulassungsbegehren auf eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs stützen, bleiben sie ohne Erfolg. Das Gebot des rechtlichen Gehörs, welches Art. 103 Abs. 1 GG entspricht, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, daß die Gerichte das Beteiligtenvorbringen erwogen haben (BVerwG, U. v. 25.03.1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 Nr. 183). Insbesondere ist ein Gericht nicht gehalten, sich mit jedem Vortrag in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß ein Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z. B. Be. v. 08.10.1985 - 1 BvR 33/83 - BVerfGE 70, 288 (293); v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 (145)). In diesem Zusammenhang rügen die Kläger zunächst die Ablehnung von zwei Beweisanträgen (Nr. 4 und 5), die die Einholung einer Auskunft des Hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz zu Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes und deren eventuelle Konsequenzen für zurückkehrende Asylbewerber zum Inhalt hatten. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs lassen sich unmittelbar keine Beweisregeln für das gerichtliche Verfahren ableiten. Dieses Prozeßgrundrecht soll sicherstellen, daß die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht. Im Hinblick auf die Ablehnung von Beweisanträgen bedeutet dies, daß eine Gehörsverletzung vorliegt, sofern der angetretene Beweis aus Gründen nicht erhoben wird, "die im Prozeßrecht keine Stütze finden" (BVerfG, B. v. 08.11.1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 (36)). Daraus folgt, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages schützt (BVerwG, B. v. 07.10.1987 - 9 C 20.87 - NJW 1988, 722). Da die VwGO keine generellen Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen Beweisanträge abgelehnt werden können, enthält und die §§ 286 ff. ZPO, die zwar nicht von § 98 VwGO, aber von § 173 VwGO in bezug genommen werden, ebenfalls keine generellen Vorschriften enthalten, wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überwiegend § 244 Abs. 3 und 4 StPO als Maßstab für die Ablehnung von Beweisanträgen entsprechend herangezogen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 74 AsylVfG, Rdnr. 174 ff.; Hess. VGH, B. v. 09.06.1994 - 10 UZ 1843/93 -). Kriterien für die Entscheidung, ob einem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgegangen werden muß, lassen sich aus der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO unmittelbar nicht entnehmen, da diese Vorschrift wegen des im Strafprozeßrecht geltenden Grundsatzes der Mündlichkeit nur den Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen regelt. Diese Vorschrift wird jedoch entsprechend auch auf die Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens angewandt (vgl. Kopp, Kommentar zur VwGO, 9. Aufl., § 86 Rdnr. 6 b). Danach kann das Gericht einen solchen Antrag sowohl aus den Gründen des § 244 Abs. 3 StPO - mit den sich für das Verwaltungsrecht ergebenden Abweichungen - als auch aus Gründen der eigenen Sachkunde ablehnen (Löwe- Rosenberg, StPO, Kommentar, 23. Aufl., § 244 Rdnr. 248). Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Lediglich dann, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangen muß, daß die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit von Gutachten im allgemeinen oder nach den besonderen Umständen des konkreten Falles gegeben sein müssen, muß das Tatsachengericht ein weiteres Gutachten einholen. Daß ist dann der Fall, wenn das vorliegende Gutachten in sich widersprüchlich ist, wenn sich aus ihm selbst Zweifel an der Sachkunde oder an der Unparteilichkeit des Gutachters ergeben oder wenn sich herausstellt, daß es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen voraussetzt, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorausgesetzt wurde (BVerwG, Ue. v. 06.02.1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38 (45) m.w.N.; v. 15.10.1985 - 9 C 3.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38). Diese im wesentlichen auf der Vorschrift des § 412 ZPO beruhende Rechtsprechung ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nur im Falle der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens anwendbar (vgl. B. v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl. 1994, 143 (144); B. v. 18.01.1990 - 2 BvR 760/88 -, InfAuslR 90, 161 (164)), d. h. nicht in Fällen, in denen erstmals ein Gutachten eingeholt werden würde, weil die vorhandenen Gutachten und Auskünfte ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises in das Verfahren Eingang gefunden haben. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. November 1993 (a.a.O.) ausgeführt hat, "die Erwägung des Gerichts, ihm stehe ein Ermessen für die Frage der Einholung von Gutachten zu, trägt nur die Ablehnung der Einholung von weiteren Gutachten", sollte damit allerdings nicht gesagt werden, daß das Gericht in Fällen der erstmaligen Einholung eines Sachverständigengutachten ohne Ausnahme zu dessen Einholung verpflichtet wäre (vgl. Hess. VGH, B. v. 17.01.1996 - 10 UZ 3881/95 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, B. v. 10.09.1995 - A 12 S 2328/95 - AuAS 96, 10; B. v. 13.12.1994 - A 13 S 2638/94 -, AuAS 95, 56). Damit ist lediglich ausgesagt, daß dem Gericht in der Auswahl seiner Gründe für die Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrages kein (freies) Ermessen eröffnet ist, d. h. es darf diesen beispielsweise nicht mit der Begründung, der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei "unbehelflich" (vgl. BVerfG, B. v. 18.06.1993, - 2 BvR 22/93 -, InfAuslR 93, 349 (353) ) oder unzweckmäßig, ablehnen. Das Gericht hat sich vielmehr an die in § 244 Abs. 3 und 4 StPO genannten prozeßrechtlich zulässigen Gründe für eine Ablehnung zu halten. Einer dieser danach zulässigen Ablehnungsgründe folgt aus § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dazu anerkannt, daß das Gericht zur Beiziehung eines Sachverständigen nur verpflichtet ist, soweit es sich selbst keine genügende Sachkunde zutrauen darf. Erst in diesem Rahmen, nämlich für die Prüfung der Frage, ob die eigene Sachkunde des Gerichts vorhanden ist, ist ein gerichtliches Ermessen eröffnet (vgl. BVerfG, B. v. 15.04.1980 - 2 BvR 827/79 - BVerfGE 54, 86 (93)). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich die Ablehnung der Beweisanträge auf Einholung einer amtlichen Auskunft im vorliegenden Rechtsstreit nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vielmehr wird aus den Urteilsgründen sowohl deutlich, daß das Gericht die Beweisanträge zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat, als auch, daß die Ablehnung der Beweiserhebung auf anerkannten Grundsätzen des Prozeßrechts beruht. Das Gericht hat die Beweisanträge beanstandungsfrei der Sache nach aufgrund eigener Sachkunde abgelehnt. Sofern das Gericht sich selbst durch das Studium von Auskünften, Gutachten und Stellungnahmen kundig gemacht hat, kann es entsprechende Beweisanträge zurückweisen, muß dann allerdings offenlegen, woraus es seine Sachkunde bezieht (BVerfG, B. v. 18.06.1993 - 2 BvR 22/93 - InfAuslR 1993, 349 (353); BVerwG, B. v. 02.04.1991, - 3 B 133/90 - NJW 1992, 588 ; VGH Mannheim, B. v. 10.09.1995 - A 12 S 2328/95 - AuAS 1996, 10; VGH Kassel, B. v. 17.01.1996 - 10 UZ 3881/95 -). Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angewandt. Wie sich aus dem Urteil ergibt (Seite 10 unten ff. des Urteilsabdrucks), hat es sich eingehend mit der Beobachtung exilpolitischer Tätigkeiten kurdischer Volkszugehöriger durch den türkischen Geheimdienst auseinandergesetzt und ist dabei unter Auswertung zahlreicher Erkenntnisquellen zu dem Ergebnis gekommen (vgl. S. 14 Mitte a.a.O.), eine Beweiserhebung sei nicht notwendig. Denn der türkische Geheimdienst beobachte nur politische Aktivisten und exponierte Regimegegner. Mit seinen Ausführungen hat es unter ausführlicher Begründung der Sache nach den Beweisantrag unter Berufung auf seine Sachkunde in prozeßrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Ob dabei tatsächlich ausreichende Sachkunde des Gerichts vorhanden war, ist eine Frage der richtigen oder unrichtigen Anwendung der Vorschriften über die Beweiserhebung, die den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht berührt (BVerfG, B. v. 15.04.1980 - 2 BvR 827/79 - a.a.O.; Hess. VGH, B. v. 07.02.1991 - 13 TE 2034/90 -). Auch soweit die Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung des Beweisantrages Nr. 11 rügen, bleiben sie ohne Erfolg. Darin hatten sie beantragt, ein Sachverständigengutachten zu der ihrer Meinung nach verschlechterten Situation der Christen in der Türkei einzuholen. Das Gericht hat die Ablehnung des Antrags gemäß § 87 b Abs. 3 VwGO mit einer anderenfalls eintretenden Verzögerung des Rechtsstreites begründet und ausgeführt, für neues Vorbringen sei eine Frist bis zum 19. August 1994 gesetzt worden. Die Kläger hätten ihren gegenüber der Christengemeinde bereits im April 1994 geäußerten Willen, zum Christentum überzutreten, auch gegenüber dem Gericht vor Ablauf der gesetzten Frist und nicht erst in der mündlichen Verhandlung am 24. August 1994 kundtun können und müssen. § 87 b VwGO ist verfassungsgemäß. Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich die Befugnis zu, das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung durch Präklusionsvorschriften zu begrenzen (BVerfG, B. v. 21.02.1990 - 1 BvR 1117/89 - BVerfGE 81, 264 (273)). Solche Vorschriften müssen wegen der einschneidenden Folgen für die Betroffenen Ausnahmecharakter haben. Ihre Anwendung ist zulässig, sofern der betroffenen Partei trotz der Beschränkung ausreichend Gelegenheit geblieben ist, sich zur Sache zu äußern, die unterbliebene Äußerung aus von ihr zu vertretendem Grund versäumt wurde und sie zuvor auf die Folge einer Fristversäumung hingewiesen wurde (BVerfG, B. v. 13.12.1993 - 9 B 501.93, NJW 1994, 673). Diesen Anforderungen genügt die Vorschrift des § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO (Hess. VGH, B. v. 09.06.1995 - 13 UZ 1015/95 -). Das Verwaltungsgericht hat ohne Gehörsverstoß von dem Zurückweisungsrecht des § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO Gebrauch gemacht. Es hat die Vorschrift des § 87 b Abs. 1 VwGO beanstandungsfrei angewandt, indem es den Klägern mit Verfügung vom 18. Juli 1994 unter Fristsetzung bis zum 19. August 1994 Gelegenheit gegeben hat, "gegebenenfalls inzwischen eingetretene bzw. nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, die für das Asylbegehren von Bedeutung sein können, schriftsätzlich darzulegen". Zugleich wurden sie über die Folgen verspäteten Vorbringens belehrt, § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO. § 87 b Abs. 1 VwGO war im damaligen Zeitpunkt im Asylverfahren anwendbar. Durch die Vorschrift des § 74 Abs. 2 AsylVfG, welche durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I, 1126) eingeführt wurde, dürfte § 87 b Abs. 1 VwGO mittlerweile im Asylverfahren keine selbständige Bedeutung mehr zukommen; insofern bleibt lediglich Raum für die Anwendung des § 87 b Abs. 2 VwGO (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 74 AsylVfG Rdnr. 48; Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 74 Rdnrn. 116 und 136). Im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes am 12. November 1991 galt § 74 Abs. 2 AsylVfG jedoch noch nicht, so daß grundsätzlich auf die allgemeinen Vorschriften für den Verwaltungsprozeß zurückgegriffen werden konnte. § 87 b Abs. 1 VwGO schafft dem Gericht die Möglichkeit, den Kläger unter Fristsetzung und Belehrung über die gemäß § 87 b Abs. 3 VwGO eintretenden Folgen zur Abgabe einer Klagebegründung aufzufordern. Ihrem Wortlaut nach dient die Vorschrift dazu, den Kläger zur Abgabe der Tatsachen aufzufordern, "durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt". Der Inhalt dieser umständlichen Formulierung (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 87 b Rdnr. 21) läßt sich zusammenfassen als an den Kläger gerichtete Aufforderung, die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben (ebenda). Die Vorschrift kann dem gesetzgeberischen Willen zufolge nicht nur angewandt werden, sofern es sich um Tatsachen handelt, die bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens entstanden sind, wie eine am Wortlaut der Vorschrift haftende Auslegung nahelegen könnte. Vielmehr soll der Kläger aufgefordert werden können, umfassend die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen, die seiner Ansicht nach bisher nicht oder nicht vollständig oder zu Unrecht gewürdigt worden sind. Als in diesem Sinne im Verwaltungsverfahren berücksichtigte oder nicht berücksichtigte Tatsachen sind daher auch Umstände anzusehen, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entstanden bzw. bekannt geworden sind, denn auch diese sind im Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt worden. Nur dieses Verständnis der Vorschrift läßt Raum für ihre Anwendung nicht nur im Rahmen einer Anfechtungs-, sondern auch im Rahmen der Verpflichtungsklage. Die Vorschrift, die durch das 4. Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 4. Dezember 1990 (BGBl. I 2809) in die Verwaltungsgerichtsordnung aufgenommen wurde, dient der Entlastung der Gerichte und soll als "vorbeugendes Beschleunigungsinstrument" der zügigen Abwicklung der Verfahren dienen (vgl. BT-Dr. 11/7030 S. 28). Nach dem gesetzgeberischen Willen soll das Gericht den Kläger mit Hilfe dieser Vorschrift umfassend zum Tatsachenvortrag veranlassen können (ebenda). Eine zeitliche Einschränkung des vom Kläger angeforderten Vortrags im Hinblick auf den Entstehungszeitpunkt der Tatsachen war weder beabsichtigt, noch würde sie dem Beschleunigungsinteresse gerecht. Denn ein Beschleunigungseffekt kann nur erreicht werden, sofern dem Gericht die Möglichkeit gegeben ist, den Kläger zur Darlegung sämtlicher, insbesondere auch der aus seiner Sphäre stammenden, seiner Ansicht nach erheblichen Tatsachen aufzufordern. Die Vorschrift zielt danach darauf ab, daß der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Der Lebenssachverhalt, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, soll mit Ablauf der richterlichen Frist unverwechselbar feststehen, damit das Gericht nicht gezwungen ist, sich nach Ablauf der Frist mit neuen Lebenssachverhalten auseinanderzusetzen, wenn dies zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde (vgl. BVerwG, U. v. 30.08.1993 - 7 A 14.93 - NVwZ 1994, 371 (372)). Im vorliegenden Fall war die mit Verfügung vom 18. Juli 1994 an die Kläger gerichtete Aufforderung des Gerichts auch nicht zu unbestimmt. Sofern an einen Kläger eine Aufforderung nach § 87 b Abs. 1 VwGO ergeht, ist das Gericht nicht zur Bezeichnung bestimmter aufklärungsbedürftiger Tatsachen verpflichtet (vgl. BT-Dr. 11/7030 S. 28). Denn zu einer derartigen Konkretisierung ist es regelmäßig nicht in der Lage, so lange der Kläger seine Klage nicht begründet hat (ebenda). Denn insofern geht es - anders als nach § 87 b Abs. 2 Nr. 1 VwGO - noch nicht um eine ergänzende Anfrage zu bestimmten Vorgängen, sondern zunächst um eine Beschreibung des Lebenssachverhalts, auf den der Kläger sich stützt (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 87 b Rdnr. 21). Da die Kläger bis zum Ergehen der gerichtlichen Aufforderung eine Klagebegründung nicht abgegeben hatten, war die vom Gericht gewählte Form, die Kläger zu weiterem Vortrag hinsichtlich unbestimmt gebliebener Tatsachen zu veranlassen, zulässig. Die Zulassung des klägerischen Vorbringens zu ihrem Übertritt zum Christentum war gemäß § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO präkludiert, weil dessen Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. Eine Verzögerung liegt vor, sofern der Prozeß bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als vorher (BVerfG, B. v. 31.10.1988 - 2 BvR 95/88 -, NJW 1989, 705). Die Einholung eines Gutachtens hätte eine Entscheidung am Tag der mündlichen Verhandlung verhindert und den Prozeß damit verzögert. Das Gericht ist beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beteiligten die Fristversäumnis nicht genügend entschuldigt haben. Gemäß der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (Bl. 5) haben die Kläger vorgetragen, erst nach einer am 21. August 1994 erfolgten Veröffentlichung in der Zeitschrift Extra-Tip, in der der Übertritt der Kläger zum christlichen Glauben erwähnt worden sei, habe Veranlassung zu weitergehendem Vortrag bestanden. Dieses Vorbringen stellt keine ausreichende Entschuldigung der Verspätung dar. Denn die Kläger haben sich im Hinblick auf ihr Christentum auf asylrechtliche Verfolgung berufen und eine umfassende aktuelle Prüfung der Situation der Christen in ihrem Heimatland verlangt. Sie haben ihr Vorbringen nicht in der Weise eingeschränkt, daß nur die durch die Veröffentlichung ihrer Religionszugehörigkeit zu erwartenden Schwierigkeiten untersucht werden sollten. Da eine umfassende Prüfung der Verfolgungssituation für Christen in der Türkei begehrt wurde, hätten sie ihren bevorstehenden bzw. bereits vollzogenen Übertritt zur christlichen Glaubensgemeinschaft vor Ablauf der Frist mitteilen müssen. Dies wäre auch möglich gewesen, da sie bereits seit mindestens April 1994 Kontakt zur Christengemeinde in Kassel hatten, wie sich aus dem Schreiben der Christengemeinde Kassel eV vom 29. April 1994 ergibt. Da die Kläger auch auf die Folgen verspäteten Vorbringens hingewiesen worden sind, ist das Gericht im Hinblick auf den Beweisantrag Nr. 11 und das Vorbringen zum Christentum zu Recht vom Eintritt der Präklusionswirkung ausgegangen. Da die Kläger mit ihrem Begehren erfolglos bleiben, haben sie die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen, §§ 154 Abs. 2, 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).