Beschluss
13 TH 269/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0315.13TH269.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15. September 1992 auch insoweit anzuordnen, als mit dieser Verfügung die Anträge der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 10. April 1989 und vom 4. Januar 1990 abgelehnt worden sind. Die von der Ausländerbehörde ausgesprochene Versagung der Aufenthaltsgenehmigung stellt sich bereits bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen überschlägigen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig dar, so daß das private Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse daran, daß sie umgehend aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, zurückzutreten hat. Bereits das Verwaltungsgericht hat in der Begründung seines angefochtenen Beschlusses umfassend dargelegt, daß die Antragstellerin die Erteilung der von ihr beantragten Aufenthaltsgenehmigung unter keinem der in ihrem Fall in Betracht kommenden Aufenthaltsgründe beanspruchen kann. Im Rahmen dieser Ausführungen, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO in vollem Umfange Bezug nehmen kann, hat die Vorinstanz insbesondere auch zutreffend darauf hingewiesen, daß der Antragstellerin der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet auf der Grundlage eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 19 Abs. 1 AuslG nicht ermöglicht werden kann, weil die Antragstellerin weder zum Zeitpunkt der Stellung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im April 1989 bzw. Januar 1990 noch etwa zu einem späteren Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, die nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach der oben genannten Bestimmung verlängert werden könnte. Im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis war die Antragstellerin - wie das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - deshalb nicht, weil die der Antragstellerin am 4. Oktober 1985 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis bereits geraume Zeit zuvor, nämlich durch die bestandskräftig gewordene Ausweisungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 8. Mai 1987, erloschen war (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in der damals geltenden Fassung vom 28. April 1965, BGBl. I S. 353). Entgegen der von der Antragstellerin mit der Beschwerde geäußerte Rechtsauffassung ist es nicht etwa möglich, im Rahmen des § 19 Abs. 1 AuslG auf die frühere, durch die Ausweisung der Antragstellerin beseitigte Aufenthaltserlaubnis vom 4. Oktober 1985 zurückzugreifen. Für die Anwendung der vorgenannten Regelung in § 19 Abs. 1 AuslG genügt es nämlich nicht, daß dem ausländischen Ehegatten zu irgendeiner Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem hier aufenthaltsberechtigten Ausländer bzw. mit einem Deutschen (vgl. § 23 Abs. 3 AuslG) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Vielmehr muß der sich auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG berufende Ausländer noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die ausdrücklich von einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten spricht und damit ein bestehendes, der Verlängerung zugängliches Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten voraussetzt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist demgegenüber, gleichgültig ob es sich hierbei - wie im vorliegenden Fall - um die erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Erlöschen einer früheren Aufenthaltsgenehmigung oder aber um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluß vom 29. Oktober 1993 - Bs IV 174/93 -) handelt, im Rahmen des § 19 Abs. 1 AuslG kein Raum. Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dabei ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bezifferung des Interesses der Antragstellerin am Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrundezulegen, der nach der Neufassung der vorgenannten Regelung durch Art. 1 Nr. 7a des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) 8.000,-- DM beträgt. Die Tatsache, daß sich das vorliegende Beschwerdeverfahren lediglich auf die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung, nicht aber auch auf die mit der Verfügung vom 15. September 1992 zugleich verfügte Abschiebungsandrohung bezieht, vermag eine Herabsetzung des Streitwertes für das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht zu rechtfertigen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend: Beschluß vom 14. November 1988 - 13 TH 2717/88 -), daß in Fällen, in denen im Eilverfahren einstweiliger Rechtsschutz sowohl gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung als auch gegen die zugleich erfolgte Androhung der Abschiebung begehrt wird, bei der Streitwertfestsetzung die Abschiebungsandrohung nicht gesondert neben der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen ist. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).