Beschluss
18 B 1954/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0513.18B1954.02.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren II. Instanz ist mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 AuslG verneint. Es ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass diese Regelung schon von ihrem eindeutigen Wortlaut her (vgl. § 19 Abs. 2 AuslG), der für eine Regelungslücke keinen Raum lässt, nicht den Fall der hier begehrten Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur den Fall der Verlängerung einer bereits existenten Aufenthaltserlaubnis erfasst. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 3. September 2001 - 18 B 1761/00, vom 1. Februar 2000 - 18 B 1120/99 -, InfAuslR 2000, 279 = NWVBl 2000, 311 = EZAR 023 Nr. 17 = AuAS 2000, 146 = ELKT NW 2000, 544 = NVwZ 2000, 1445 = DÖV 2000, 1060 (Ls), und vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -; Hamburg. OVG, Beschluss vom 26. Mai 1998 - Bs VI 260/96 -, FamRZ 1999, 594; so ausdrücklich: Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2000 - 11 M 2715/00 -.; Hess. VGH, Beschluss vom 15. März 1995 - 13 TH 269/95 -, NVwZ-RR 1995, 474. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere ist es unerheblich, dass die Antragstellerin mit einem zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgestellten Visum eingereist und vor dessen Ablauf den nunmehr abschlägig beschiedenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Ein Visum ist keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 5 Abs. 1 AuslG und kann deshalb nicht als Grundlage zu deren Verlängerung dienen. Ein Visum ist zwar seiner Rechtsnatur nach eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1., 3. oder 4. AuslG aufgeführten Arten der Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Es wird aber in der besonderen Form des Sichtvermerks erteilt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Die formale Kennzeichnung der Rechtsnatur und damit die erstmalige Erteilung einer der in § 5 AuslG genannten Titel erfolgt erst nach der Einreise durch die Ausländerbehörde bei der Gewährung des weiteren Aufenthalts nach Ablauf des Visums. Vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2001 - 18 B 2025/99 -, NWVBl. 2001, 302 = NVwZ-RR 2001, 538 = DVBl. 2001, 1007. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Hinsichtlich der Änderung des erstinstanzlichen Streitwertes war maßgeblich, dass nach der ständigen Spruchpraxis des Senats es sich nicht streitwerterhöhend auswirkt, wenn neben einer Aufenthaltserlaubnis (hilfsweise) eine Duldung begehrt wird; denn dem Ausländer geht es in derartigen Fällen letztlich nur um ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 11. August 2000 - 18 A 3982/00 -. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.