Beschluss
13 UZ 1015/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0609.13UZ1015.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin, mit dem sie die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1994 begehrt, ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO deshalb zuzulassen, weil die Vorinstanz der Klägerin durch die Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 1994 gestellten Beweisantrages das rechtliche Gehör versagt hätte. Allerdings verbürgt Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlaß einer Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt äußern zu können. Diesem Recht steht die Verpflichtung des Gerichts gegenüber, Anträge und Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Insbesondere müssen erhebliche Beweisanträge vom Gericht berücksichtigt werden (vgl. z. B. BVerfG, Beschluß vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 876/84 -, BVerfGE 69, 145 (148) = NJW 1985, 1150; BVerfG, Beschluß vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 -, InfAuslR 1993, 349 (353); jeweils m.w.N.). Indes ist die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt deshalb keinen Schutz dagegen, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt läßt. So steht dem Gesetzgeber grundsätzlich auch die Befugnis zu, das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, auch im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung durch Präklusionsvorschriften zu begrenzen (BVerfG, Beschluß vom 30. Januar 1985, a.a.O., S. 149 m.w.N.; BVerfG, Beschluß vom 21. Februar 1990 - 1 BvR 1117/89 -, BVerfGE 81, 264 (273) = NJW 1990, 2373). Zwar müssen derlei Vorschriften wegen der einschneidenden Folgen für die Beteiligten strengen Ausnahmecharakter haben. Dieser wird jedoch dann regelmäßig als gewahrt angesehen, wenn die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich in den ihr wichtigsten Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (BVerfG, Beschluß vom 30. Januar 1985, a.a.O., S. 149 m.w.N.; BVerwG, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - BVerwG 9 B 501.93 -, NJW 1994, 673 (674)). Diesen Anforderungen genügt § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO, auf den die Ablehnung des klägerischen Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 1994 gestützt ist, indem er die Möglichkeit, die nach Verstreichen einer im Sinne des § 87 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO gesetzten Frist vorgebrachten bzw. benannten Erklärungen und Beweismittel zurückzuweisen, davon abhängig macht, daß deren Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall in rechtsfehlerfreier Weise von dem Zurückweisungsrecht des § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO Gebrauch gemacht. Zutreffend hat es den Beweisantrag der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Einholung der beantragten Auskünfte die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Eine Verzögerung im Sinne des § 87 b Abs. 3 Nr. 1 VwGO liegt dann vor, wenn der Prozeß bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung (vgl. z. B. BVerfG, Beschluß vom 31. Oktober 1988 - 2 BvR 95/88 -, NJW 1989, 705 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - VII ZR 284/78 -, BGHZ 75, 138 (141 f.) = NJW 1980, 277, und BGH, Urteil vom 2. Dezember 1982 - VII ZR 71/82 -, BGHZ 86, 31 (34 ff.) = NJW 1983, 575 (576)). Daß die mit dem Beweisantrag begehrte Einholung neuer Auskünfte von amnesty international sowie dem Auswärtigen Amt zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte, liegt auf der Hand. Das Verwaltungsgericht wäre nämlich im Falle der Stattgabe gehindert gewesen, aufgrund der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 1994 abschließend über die Klage der Klägerin zu entscheiden. Eine solche Verzögerung wäre auch nicht durch richterliches Fehlverhalten im vorbereitenden Verfahren mitverursacht gewesen. Zwar ist anerkannt, daß beispielsweise eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht, die sich als zumindest mitursächlich für eine Verzögerung des Abschlusses eines Rechtsstreits darstellen, einer Berufung auf die Präklusion verspäteten Vorbringen entgegenstehen (BVerfG, Beschluß vom 21. Februar 1990, a.a.O., S. 273, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 5. Dezember 1994 - A 13 S 3435/94 -, EZAR 631 Nr. 35). Präklusionsvorschriften dürfen nämlich nicht dazu benutzt werden, verspätetes Vorbringen auszuschließen, wenn ohne jeden Aufwand erkennbar ist, daß die Verspätung allein nicht kausal für eine Verzögerung ist (BVerfG, Beschluß vom 27. Januar 1995 - 1 BvR 1430/94 -, NJW 1995, 1417). Indes hat das Verwaltungsgericht bereits mit Verfügung vom 21. März 1994 den Beteiligten des Rechtsstreits eine Erkenntnisliste übersandt. Deren aktualisierte Fassung wurde gemeinsam mit der Ladungsverfügung vom 21. November 1994, der zugleich eine Aufforderung gemäß § 87 b Abs. 1 und Abs. 2 VwGO beigefügt war, zugestellt. Damit hat das Verwaltungsgericht der Klägerin rechtzeitig Kenntnis davon verschafft, welche Erkenntnisse es seiner Entscheidung - vorbehaltlich einer nachfolgenden Ergänzung - zugrundelegen würde, und ihr zugleich die - von ihr auch genutzte - Möglichkeit zur sachbezogenen Stellungnahme eingeräumt. Die Klägerin hat die von ihr in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 1994 verspätet erfolgte Stellung des Beweisantrages auch nicht im Sinne des § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügend entschuldigt. Das von der Klägerin benannte Beweisthema bezog sich auf einen Vorfall, der ihrem Vortrag zufolge im Sommer 1994 stattgefunden haben soll. Es wird von ihr nicht dargelegt, warum dieses Ereignis, aufgrund dessen die Klägerin im Falle der Rückkehr nach Marokko Verfolgungsmaßnahmen befürchtet, nicht bereits in ihrer ausführlichen ergänzenden Klagebegründung mit Schriftsatz vom 21. November 1994 hätte berücksichtigt werden können. Insbesondere steht die Stellung des Beweisantrages im Widerspruch zu der Aussage im Schriftsatz vom 23. November 1994, mit dem die Klägerin unter Bezugnahme auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. November 1994 mitgeteilt hat, daß ein weitergehender Vortrag nicht mehr erfolgen werde. Im Hinblick auf diese eindeutige Aussage im vorbereitenden Verfahren hätte es einer plausiblen Erklärung dafür bedurft, warum abweichend hiervon gleichwohl erst in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 1994 der Beweisantrag gestellt werden konnte. Eine solche Erklärung hat die Klägerin jedoch nicht abgegeben. Die Verspätung ist somit nicht genügend entschuldigt. Schließlich steht im vorliegenden Fall § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO der Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht entgegen. Die Klägerin ist nämlich mit Verfügung vom 21. November 1994 über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden. Anhaltspunkte dafür, daß das Verwaltungsgericht das ihm durch § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO eröffnete Ermessen in einer dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechenden Weise fehlerhaft ausgeübt und dadurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG bzw. § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hätte, lassen sich dem gesamten Verfahrensablauf nicht entnehmen. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe eine sachlich mögliche und von der Sache her für die Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige weitere Aufklärung unterlassen, indem es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt habe, vermag dieses Vorbringen nicht zu einer Zulassung der Berufung zu führen. Selbst wenn eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung vorläge, stellte diese keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 VwGO dar. Da die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren gemäß § 25 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).