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Beschluss

7 G 634/96

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1997:0123.7G634.96.0A
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Entscheidungsgründe
Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.02.1996 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.01.1996 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich im Hinblick auf die Ablehnung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, § 72 Abs. 1 AuslG und im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung aus §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 3 VwGO, § 12 HessAGVwGO. Schließlich handelt es sich im Hinblick auf die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch um die richtige Antragsart. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn durch die Ablehnung dieses Antrages ein durch die Antragstellung begründetes fiktives Bleibe- oder Aufenthaltsrecht beendet wird, der Antragsteller also im Falle des Erfolges seines Antrages den Fortbestand dieses gesetzlichen vorläufigen Bleiberechts erreichen kann (HessVGH, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90, NVwZ-RR 1991, 426). Ein solches Bleiberecht kann sich u.a. gemäß § 69 Abs. 2 und 3 AuslG aus einer fiktiven Duldung oder fiktiven Aufenthaltserlaubnis ergeben. Im vorliegenden Fall galt der Aufenthalt des Antragstellers gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung als erlaubt, weil sich der Antragsteller am 21.06.1995, dem Datum des Einganges seines Verlängerungsantrages vom 19.06.1995, seit mehr als 6 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Ihm war nämlich am 01.10.1993 erstmals vom Antragsgegner eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 30.06.1994 erteilt und am 24.06.1994 bis zum 24.06.1995 verlängert worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis offensichtlich zu Recht abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens ist dabei die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist (Hess.VGH, B.v. 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7 -). Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offensichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller hierauf keinen Anspruch hat (§ 6 Abs. 1 S. 1 AuslG). Ein Anspruch des Antragstellers nach § 23 AuslG aufgrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen scheidet aus. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der am 19.07.1993 vor dem Standesamt in geschlossenen Ehe von Anfang an um eine Scheinehe handelte. Hierfür sprechen allerdings der Vermerk in der Behördenakte des Antragsgegners über das Telefongespräch mit der Standesbeamtin, die angab ausgelacht worden zu sein, weil sie während der Eheschließung ein paar "warme" Worte haben sprechen wollen, die Aussage der Ehefrau selbst im Rahmen ihrer Beschuldigten-Vernehmung am 18.04.1995 und die schriftliche Erklärung ihres Vaters vom Oktober 1995. Demgegenüber sollen nach den Erklärungen des Herrn vom und des Herrn vom die Eheleute zumindest anfänglich zusammengelebt haben. Jedenfalls lebten der Antragsteller und seine Ehefrau seit Anfang 1995 getrennt. Dies ergibt sich aus der Aussage der Ehefrau des Antragstellers im Rahmen ihrer Beschuldigten-Vernehmung am 18.04.1995. Damals gab sie an, sie wohne derzeit bei ihren Eltern in der in. Der Antragsteller selbst wohne bei der womit offenbar Frau gemeint ist, ebenfalls. Dem Gericht sind derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die eheliche Lebensgemeinschaft nach Entlassung der Ehefrau des Antragstellers aus der Strafhaft wieder hergestellt werden wird. Der Antragsteller hat auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG erworben. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft u.a. dann als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 4 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder sie seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Da die eheliche Lebensgemeinschaft im Falle des Antragstellers - soweit sie überhaupt jemals bestanden haben sollte - bereits vor dem 18.04.1995 durch Wegzug der Ehefrau zu ihren Eltern endete, liegen die oben genannten Mindestzeiten offensichtlich nicht vor. Sonstige Vorschriften, aufgrund derer dem Antragsteller ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zustehen könnte, sind nicht ersichtlich. Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen gem. den §§ 7, 15 AuslG zu, weil für eine derartige Ermessensentscheidung nur dann Raum bleibt, wenn das Ausländergesetz für den vom Ausländer angestrebten Aufenthaltszweck keine spezielle Regelung enthält. Sind dagegen - wie im vorliegenden Fall - für den angestrebten Aufenthaltszweck die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die zuständige Ausländerbehörde weder verpflichtet noch berechtigt, weitere Ermessenserwägungen hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung anzustellen, weil das Ausländerrecht die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern entsprechend dem jeweils angestrebten Aufenthaltszweck genau festlegt und damit im übrigen den Zuzug weiterer Ausländer erkennbar nur in Ausnahmefällen zuläßt. Angesichts dessen kann es dahingestellt bleiben, ob der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG entgegensteht, weil der Antragsteller gleichzeitig ausgewiesen worden ist. Zwar kommt dem Widerspruch insoweit aufschiebende Wirkung zu. Die dadurch eingetretene Hemmung der Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung läßt jedoch nach § 72 Abs. 2 S. 1 AuslG die Wirksamkeit dieser ausländerrechtlichen Maßnahme unberührt. Dies hat zur Folge, daß eine Ausweisungsverfügung auch dann, wenn gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, geeignet ist, unmittelbare Rechtswirkungen auszulösen, indem sie etwa gem. § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG zwingend der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht (vgl. hierzu Hess.VGH, B.v. 17.08.1995 - 13 TH 3304/94). Damit kann sich eine Ausländerbehörde durch den bloßen Erlaß einer Ausweisungsverfügung selbst die Grundlage dafür schaffen, die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG auszulösen. Der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) gebietet es deshalb in Fällen, in denen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis allein auf § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG gestützt wird, im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis inzident auch die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Ausweisung zu prüfen (VGH Baden-Württemberg, B.v. 28.11.1991 - 1 S 2601/91 -, InfAuslR 1992, 41 (44); B.v. 18.12.1991 - 11 S 1275/91 -, NVwZ-RR 1992, 700 (701); Hess.VGH, B.v. 17.08.1995 - 13 TH 3304/94 - , NVwZ-RR 1996, 112 m.w.N.). Einer solchen Überprüfung der Ausweisungsverfügung bedarf es jedoch vorliegend nicht, weil der vom Antragsteller beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits die oben genannten Gründe entgegenstehen. Die in dem Bescheid des Antragsgegners enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig ergangen. Da der Antragsteller gem. § 42 Abs. 2 S. 2 AuslG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist, konnte ihm gem. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 AuslG rechtmäßig die Abschiebung angedroht werden. In der Abschiebungsandrohung ist auch gem. § 50 Abs. 2 AuslG der Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung genannt. Auch die dem Antragsteller in dem seinem Bevollmächtigten am 18.01.1995 zugestellten Bescheid gesetzte Ausreisefrist bis zum 31.03.1996 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu bestimmenden Ausreisefrist wird der Zweck verfolgt, dem Ausländer zu ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 42 Abs. 3 AuslG, BT-Drucks. 11/6321, S. 70 f.). Darüber hinaus gewährleistet sie im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, daß der Ausländer wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.06.1979 - 1 C 70.77 -, NJW 1979, 2486). Ihre Mindestdauer ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern nach Ermessen der Ausländerbehörde zu bestimmen. Welche Frist dem einzelnen Ausländer mit Rücksicht auf die Dauer seines Aufenthalts einzuräumen ist, beurteilt sich indes nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. In der Vergangenheit wurde im Fall der Ausreisepflicht nach einem rechtmäßigen Aufenthalt eine Ausreisefrist von einem Monat grundsätzlich als ausreichend angesehen, soweit nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine kürzere oder längere Frist angezeigt erschien (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 20.10.1986 - 1 S. 2501/86 - , EZAR 131 Nr. 2; Hess.VGH, B.v. 20.06.1989 - 12 TH 1447/89 -, EZAR 131 Nr. 3; Hailbronner, AuslR, A 1 § 42 Rdnr. 29; Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., § 42 Rdnr. 11). Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller in vorliegendem Fall eine Ausreisefrist von ca. 2 1/2 Monaten einzuräumen, begegnet keinen Bedenken. Mit dieser Frist hat der Antragsgegner ausreichend berücksichtigt, daß sich der Antragsteller bereits seit Ende 1991 - und zwar zunächst mit einer Aufenthaltsgestattung und vom 01.10.1993 bis 24.06.1995 mit einer Aufenthaltserlaubnis - im Bundesgebiet aufhält. Trotz dieser Aufenthaltsdauer mußte dem Antragsteller keine längere Ausreisefrist eingeräumt werden, weil er - wie bereits ausgeführt - über keine engeren persönlichen Bindungen im Bundesgebiet verfügt, die die Bestimmung einer längeren Ausreisefrist erfordert hätten. Die Fristsetzung ist auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner bei ihrer Bemessung die Vorschrift des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG unberücksichtigt gelassen hat. Unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung (z.B. im B.v. 21.04.1995 - 7 G 1829/94(2)) und entgegen der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 25.05.1993 - 13 TH 1869/92 -, EZAR 041 Nr. 1 = InfAuslR 1993, 331 ) vertritt die Kammer nunmehr die Auffassung, daß sich der Bestimmung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen läßt, daß auch sonstigen Ausländern grundsätzlich eine Ausreisefrist von mindestens drei Monaten einzuräumen ist (ebenso OVG Hamburg, B.v. 12.11.1993 - Bs VII 184/93 -, AuAS 1994, 26; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 16.08.1995 - 11 B 12110/95 -, DVBl. 1996, 217; OVG Hamburg, B.v. 27.11.1995 - Bs VII 185/95 -; VGH Baden- Württemberg, B.v. 20.12.1995 -, AuAS 1996, 87 ff.). Gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist die Abschiebung gegenüber einem Ausländer, der länger als ein Jahr geduldet war, drei Monate vorher anzukündigen. Der entsprechenden Anwendung der in dieser Vorschrift enthaltenen Frist auf sonstige Fälle steht entgegen, daß der Gesetzgeber bei der Neufassung des Ausländergesetzes vom 09.07.1990 eine vergleichbare allgemeine Regelung für sonstige Fälle der Ausreisepflicht nicht getroffen hat, obwohl nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG - von dem Fall des § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG abgesehen - jedem Ausländer vor einer Abschiebung eine Ausreisefrist einzuräumen ist. Normiert der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtslage und der zur Ausreisefrist ergangenen Rechtsprechung eine verbindliche Mindestausreisefrist nur für die Gruppe der geduldeten Ausländer, bringt er damit zum Ausdruck, daß es hinsichtlich der übrigen Ausländer bei der bisherigen Regelung bleiben soll; daß nämlich die Ausreisefrist entsprechend den persönlichen Verhältnissen des Ausländers im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen ist, wobei im Regelfall eine Frist von ein bis zwei Monaten ausreichen wird. Der lückenfüllenden Heranziehung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG steht insoweit entgegen, daß es aufgrund des beredten Schweigens des Gesetzgebers an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke fehlt. Der Abschiebungsandrohung steht auch der von den Antragstellervertretern in Ablichtung vorgelegte, von dem früheren Vertreter des Antragstellers stammende "Asylantrag" vom 04.04.1996 nicht entgegen. Insoweit ergab eine telefonische Nachfrage des Berichterstatters beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Außenstelle Gießen, daß das oben genannte Schreiben dort nicht vorliegt und dementsprechend ein Asylfolgeverfahren, für das die Außenstelle Gießen zuständig wäre, bislang nicht durchgeführt wurde. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.