Beschluss
13 TG 959/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0818.13TG959.95.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und auszusprechen, daß die angegriffene Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos ist (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Verfahrenskosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach hat der Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat nämlich mit seinem Beschluß vom 2. März 1995, der mit der Beschwerde des Antragstellers angegriffen wird, zu Recht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die vom Grenzschutzamt Frankfurt am Main mit Schreiben vom 1. März 1995 den Bevollmächtigten des Antragstellers gegenüber angekündigte und am 2. März 1995 vollzogene Zurückweisung des Antragstellers nach Pakistan erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 60 Abs. 1 AuslG wird ein Ausländer, der unerlaubt in das Bundesgebiet einreisen will, an der Grenze zurückgewiesen. Eine unerlaubte Einreise liegt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dann vor, wenn ein Ausländer eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist eine Einreise unerlaubt, wenn ein Ausländer einen erforderlichen Paß nicht besitzt. Diese Voraussetzungen waren im Falle des Antragstellers erfüllt. Er war nämlich zum Zeitpunkt seiner beabsichtigten Einreise weder im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung noch im Besitz eines erforderlichen Passes. Zwar ist - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluß - die dem Antragsteller aufgrund seiner Anerkennung als Asylberechtigter im Jahre 1989 ausgestellte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht bereits deswegen gemäß § 44 Abs. 1 Halbs. 1 AuslG erloschen, weil er sich seit Ende 1992 nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in Pakistan aufgehalten hatte. Denn die Regelung dieser Norm, nach der eine Aufenthaltsgenehmigung unter anderem dann erlischt, wenn ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Gründe ausreist (Nr. 2) oder ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, ist auf Asylberechtigte, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 68 Abs. 1 AsylVfG besitzen, nicht anwendbar. Das Erlöschen einer solchen einem Asylberechtigten erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Falle der Ausreise aus dem Bundesgebiet hat nämlich in § 69 Abs. 1 AsylVfG eine abschließende Regelung erfahren. Nach dieser Vorschrift erlischt im Falle der Ausreise des Asylberechtigten die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht, solange er im Besitz eines gültigen von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Hierbei handelt es sich um eine aufenthaltsrechtliche Besserstellung, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Erlöschenstatbestände des § 44 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AuslG ausschließt (vgl. Amtliche Begründung zu § 67 des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 11. Februar 1992, Deutscher Bundestag, BT-Drs. 12/2062; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 3. Aufl. 1995, § 69 Rdnr. 1 ff.; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 69 AsylVfG Rdnr. 2). Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß auch unter Berücksichtigung des Regelungsgehaltes des § 69 Abs. 1 AsylVfG die dem Antragsteller erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis erloschen ist. Diese Wirkung trat nämlich zum einen dadurch ein, daß die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad/Pakistan den dem Antragsteller erteilten Reiseausweis für Flüchtlinge auf Dauer einbehalten hatte. Damit ist ihm die Möglichkeit genommen worden, weiterhin über den Reiseausweis zu verfügen und mit ihm seiner gemäß § 4 Abs. 1 AuslG für den Fall der Einreise ins Bundesgebiet bestehenden Paßpflicht zu genügen. Hierbei ist es im Rahmen des vorliegenden, die Zurückweisung des Antragstellers betreffenden Verfahrens unerheblich, ob das Verhalten der deutschen Auslandsvertretung in Pakistan dem Antragsteller gegenüber mit den einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang stand. Zum anderen erlosch die dem Antragsteller erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis jedoch auf jeden Fall spätestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reiseausweises am 9. Oktober 1993, da offensichtlich eine Verlängerung dieses Ausweispapieres nicht erfolgt ist. Darüber hinaus war die beabsichtigte Einreise des Antragstellers aber auch deswegen unerlaubt, weil er bei seiner Ankunft in Frankfurt am Main nicht im Besitz eines sonstigen Passes oder Paßersatzes war, mit dem er der Paßpflicht des § 4 Abs. 1 AuslG hätte genügen können. Der Einreiseverweigerung stand auch nicht das Zurückweisungsverbot des § 60 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AuslG entgegen. Nach diesen Vorschriften ist die Zurückweisung eines Asylberechtigten in einen Verfolgerstaat untersagt. Der Antragsteller wurde aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Juni 1989 (21 VG A 2829/87) vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigter anerkannt, da er sein Heimatland Afghanistan aus Gründen politischer Verfolgung verlassen hatte. Eine Zurückweisung des Antragstellers nach Afghanistan war indes von der Antragsgegnerin nicht geplant und auch nicht vollzogen worden. Vielmehr erfolgte die Zurückweisung des Antragstellers nach Pakistan, wo er sich seit 1992 aufgehalten hatte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß dem Antragsteller eine völkerrechtswidrige Weiterschiebung nach Afghanistan durch die pakistanischen Behörden drohte, wurden jedoch vom Antragsteller weder in dem erforderlichen Maße dargetan, noch sind solche ersichtlich. Das Grenzschutzamt Frankfurt am Main war daher gemäß § 60 Abs. 1 AuslG zur Zurückweisung des Antragstellers verpflichtet. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.