OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 218/21

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiedereinreise in die Bundesrepublik. Der 49-jährige Antragsteller iranischer Staatsangehörigkeit reiste 1995 erstmalig in die Bundesrepublik ein. Mit Bescheid vom 16. Juli 1999 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihn als Asylberechtigten an. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzung eines Abschiebungsverbotes wegen politischer Verfolgung vorliegen. Am 12. Juli 2018 erteilte der Beigeladene dem Antragsteller eine bis zum 11. Juli 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und stellte ihm einen ebenso lange gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge aus. Am 15. Juni 2020 reiste der Antragsteller zunächst in die Türkei, sodann nach eigenen Angaben über Bulgarien nach Griechenland, wo er sich seit September 2020 aufhält. Am 30. September 2020 teilte er der Auslandsvertretung der Bundesrepublik in Athen – Auslandsvertretung – mit, seinen Reiseausweis für Flüchtlinge sowie seinen elektronischen Aufenthaltstitel am 29. September 2020 verloren zu haben. Er benötige neue Papiere, um nach Hause fliegen zu können. Nach Griechenland sei er ursprünglich gereist, um Urlaub zu machen. Er wolle in die Bundesrepublik einreisen, um seine Kinder zu sehen und sich einem Strafverfahren zu stellen. Später erklärte er, sich ein neues Leben in Griechenland aufbauen zu wollen. Seinen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums vom 5. November 2020 lehnte die Auslandsvertretung mit Bescheid vom 12. Januar 2021 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es bestünden Zweifel an der Identität des Antragstellers. Darüber hinaus lägen Ausweisungsgründe wegen seiner strafrechtlichen Vergangenheit sowie wegen falscher Angaben im Visumverfahren vor. Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner am 3. Februar 2021 erhobenen Klage und seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 4. Juni 2021. Zur Begründung führt er insbesondere aus, die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass sein Reiseausweis am 11. Juli 2021 seine Gültigkeit verliere. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur verpflichten, dem Antragsteller vorläufig einen elektronischen Aufenthaltstitel und einen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie erklärt, einer behaupteten Absicht, nach Deutschland zurückzukehren, stehe die Erklärung des Antragstellers entgegen, dauerhaft in Griechenland verbleiben zu wollen. Eine Wiedereinreise sei nur nach Erteilung eines Visums möglich, der der Beigeladene aber nicht zugestimmt habe. Auch stünden Rückmeldungen aus der Sicherheitsabfrage sowie ein mögliches Ausweisungsinteresse entgegen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bleibt ohne Erfolg. 1. Er war unter Heranziehung des § 88 VwGO so auszulegen, dass der Antragsteller jedenfalls auch die Erteilung eines Visums zu Zwecken der Wiedereinreise begehrt. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag ausdrücklich nur auf vorläufige Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels und eines Reiseausweises für Flüchtlinge gerichtet ist. Denn der Antragsteller begehrt letztlich die Wiedereinreise in die Bundesrepublik, für die nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – der Besitz eines Passes oder Passersatzes sowie ein Aufenthaltstitel erforderlich ist. Hierfür beantragte er bei der Auslandsvertretung ein nationales Visum nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Entsprechend begehrt der Antragsteller im Klageverfahren – VG 6 K 99.21 – zumindest hilfsweise die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise auf Grundlage seines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 AufenthG. 2. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller einerseits einen materiell-rechtlichen Anspruch, auf den er sein Begehren stützt (Anordnungsanspruch), und andererseits eine Eilbedürftigkeit, welche ein Zuwarten bis zur Hauptsachenentscheidung unzumutbar macht (Anordnungsgrund), glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache dabei grundsätzlich weder vorwegnehmen noch überschreiten. Die Erteilung eines Visums im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da hierdurch zum einen die mit dem Visum verbundene Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen und der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck einer effektiven vorherigen Einreisekontrolle hinfällig werden würde und zum anderen die Vorwegnahme der Hauptsache zu einer fortschreitenden Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts führen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15 –, juris Rn. 3). Eine solche Vorwegnahme ist wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller im Falle des Abwartens auf die Hauptsachenentscheidung schwere und unzumutbare, insbesondere nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohen würden und zusätzlich bereits bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 –, juris Rn. 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In Bezug auf die Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch, da insoweit eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht gegeben ist. Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind die Auslandsvertretungen allein für Pass- und Visaangelegenheiten zuständig. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit dem Antragsteller im Hinblick auf die Ausstellung des begehrten Reiseausweises nach §§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3, § 5 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV – ein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Denn jedenfalls liegt insoweit und im Hinblick auf die begehrte Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise ein Anordnungsgrund nicht vor. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller im Falle eines Zuwartens auf die Hauptsachenentscheidung schwere und unzumutbare Nachteile im oben genannten Sinne drohen würden. Allein die zu erwartende Zeitspanne bis zur Hauptsachenentscheidung rechtfertigt deren Vorwegnahme im Wege der einstweiligen Anordnung nicht per se. Der Antragsteller, der einen Visumsanspruch geltend macht, dessen Berechtigung von der Auslandsvertretung in Abrede gestellt wird, muss sich darauf einstellen, dass die erforderliche gerichtliche Überprüfung einige Zeit in Anspruch nimmt und eine Einreise erst nach erfolgreichem Ausgang eines Klageverfahrens möglich ist. Das erkennende Gericht gewährleistet einen zeitnahen Hauptsachenrechtsschutz in Visaverfahren. Gegenwärtig werden diese Klageverfahren erstinstanzlich – im Übrigen trotz weiter steigender Eingangs- und Bestandszahlen – in einem Zeitraum von durchschnittlich deutlich unter einem Kalenderjahr abgeschlossen (vgl. Bericht zur Geschäftslage 2020 und Ausblick auf 2021 der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Februar 2021, S. 3, wonach Klageverfahren in Visasachen durchschnittlich in unter elf Monaten erledigt werden). Dem steht auch nicht entgegen, dass Aufenthaltserlaubnis und Reiseausweis nur bis zum 11. Juli 2021 gültig sind. Insoweit obliegt es dem Antragsteller, bei der zuständigen Ausländerbehörde gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG den Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels rechtzeitig vor dessen Ablauf zu stellen. Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsstellung des Antragstellers als Asylberechtigter erloschen ist oder mit Ablauf des 11. Juli 2021 erlischt. Der Verlust oder der Ablauf der Gültigkeit eines Reiseausweises für Flüchtlinge allein führen nicht zu einem Erlöschen des an einen Asylberechtigten erteilten Aufenthaltstitels (vgl. Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 51 AufenthG Rn. 42). Dies ergibt sich auch nicht aus § 51 Abs. 7 AufenthG. Nach Satz 1 der Vorschrift erlischt im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. § 51 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besagt, dass der Geflüchtete aufgrund seiner Anerkennung als Asylberechtigter keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels hat, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist. Die speziellere Regelung geht § 51 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 6 und 7 vor (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 18. August 1995 – 13 TG 959/95 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2003 – 13 S 122/03 –; juris Rn. 29), wonach der Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Schutzberechtigte aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder im Falle einer Ausreise nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. § 51 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schafft bewusst eine für den Asylberechtigten günstigere Rechtslage (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 39, zur Vorgängerregelung des § 67 des Asylverfahrensgesetzes). Satz 2 der Vorschrift soll zudem verhindern, dass ein ausgereister Geflüchteter im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ein Zuständigkeitsloch fällt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 90). Steht – wie vorliegend – die Verantwortung eines anderen Staates für die Ausstellung eines Reiseausweises bereits nicht in Rede, ist dem Asylberechtigten auch bei Verlust oder Ablauf der Gültigkeit seines Ausweises ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, um ihm wieder den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2021 – 3 B 1013/20 –, juris Rn. 15 zum Wiederaufleben der Verantwortung der Bundesrepublik für den Fall, dass eine übergegangene Verantwortung entfallen ist). Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund der Asylberechtigte aus dem Bundesgebiet ausgereist ist (vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 29. Ed. 1. April 2021, § 51 AufenthG Rn. 117). Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Zuwarten bis zur Hauptsachenentscheidung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Zwar hat der Antragsteller ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin insoweit bereits im Oktober 2020 vorgetragen, er lebe in Griechenland von der Unterstützung seiner Familie, ihm gehe bald das Geld aus und er wolle nach Hause fliegen. Gleichzeitig hat er jedoch zu einem späteren Zeitpunkt erklärt, sich in Griechenland ein neues Leben aufbauen und in Deutschland nur seine Kinder besuchen und seine Probleme mit den Strafverfolgungsbehörden klären zu wollen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes – GKG. Trotz des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehrens war lediglich der halbe Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9).