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Beschluss

13 TG 3964/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0227.13TG3964.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin, einer heute achtzehnjährigen marokkanischen Staatsangehörigen, gegen die ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß ein Ausländer gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nur dann vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen kann, wenn durch die gerichtliche Aussetzungsentscheidung ein durch die Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde beendetes fiktives Bleiberecht des Ausländers gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 oder 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 AuslG wiederhergestellt werden kann (vgl. grundlegend: Beschluß des Senats vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -, InfAuslR 1991, 272). Eine solche Rechtsposition stand der Antragstellerin bis zur ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Sie ist als Vierzehnjährige in das Bundesgebiet eingereist, um bei ihrem Vater zu leben, der eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, und bedurfte deshalb nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG keiner Aufenthaltsgenehmigung. Zum Zeitpunkt der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis am 25. März 1993 hielt sie sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, so daß sie sich auf die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG berufen und gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen kann. Der Antrag hat auch in der aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen Form Erfolg. Zwar kennt § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nicht die tenorierte, lediglich feststellende Entscheidung des Gerichts, sondern sieht als Form der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor, daß ein Verwaltungsgericht auf entsprechenden Antrag, wie ihn auch die Antragstellerin formuliert hat, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage anordnet oder wiederherstellt. Einer solchen gestaltenden Entscheidung bedarf es aber im vorliegenden Fall nicht, weil die Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 1993 aufgrund der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16. Juni 1994 ausgesetzt ist. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat auf den Antrag der Antragstellerin vom 3. Januar 1994 als zuständige Widerspruchsbehörde unter dem 16. Juni 1994 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21. Oktober 1993 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 1993 angeordnet, womit offensichtlich eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgen sollte. Diese Aussetzung dauert noch immer an. In Fällen der gerichtlichen Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist höchstrichterlich entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1987 - BVerwG 1 C 19.85 -, NVwZ 1988, 251 f.), daß die durch den Beschluß angeordnete aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs, wenn sie nicht befristet wird, bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts dauere. Eine solche zeitliche Beschränkung liege nicht etwa darin, daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet wird, denn dies kennzeichne nur den Rechtsbehelf, an den diese Wirkung geknüpft ist, besage aber nicht, daß die Dauer der aufschiebenden Wirkung zeitlich beschränkt worden ist. Eine etwaige Beschränkung der Anordnung auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens müsse in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden. Dieser Auffassung folgt der Senat, denn sie trägt dem Umstand Rechnung, daß eine gerichtliche Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO bezweckt, die Rechtslage in Kraft zu setzen, die besteht, wenn die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO regelmäßig bereits durch die Einlegung des Widerspruchs ausgelöst wird. Nichts anderes kann für Verfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO gelten. Zum einen verfolgt diese Vorschrift den Zweck, das Gericht von Aussetzungsanträgen zu entlasten (Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl. 1991, Rdnr. 35 zu § 80), zum anderen zielen beide Verfahren auf das gleiche Rechtsschutzziel, nämlich die Suspendierung der Vollziehung eines an sich vollziehbaren Verwaltungsaktes. Somit müssen für beide Verfahrensarten auch die gleichen Grundsätze gelten, d. h. auch die Aussetzung der Vollziehung durch die zuständige Behörde gemäß § 80 Abs. 4 VwGO dauert, wenn sie keine Befristung enthält, bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16. Juni 1994 enthält keine Befristung. Anders, als die Antragsgegnerin meint, ist die Vollziehung nicht nur "bis zur Klärung einer Rechtsfrage durch das Regierungspräsidium Darmstadt angeordnet worden, allenfalls bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids". Diese Formulierung der Antragsgegnerin zeigt, daß sie selbst der genannten Verfügung keine klare und eindeutige Befristung zu entnehmen vermag. Eine solche Unklarheit ist erst Recht anzunehmen, wenn auf den Empfängerhorizont der Antragstellerin abgestellt wird, für die aus der genannten Verfügung nicht klar wird, zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Vollziehung enden soll. Zwar könnte denkbar sein, daß seitens des Regierungspräsidiums Darmstadt eine Verknüpfung der Vollziehungsaussetzung mit der Aufklärung der in der Verfügung aufgeworfenen Fragen gewollt war. Dies hätte aber in für die Antragstellerin eindeutiger Form zum Ausdruck gebracht werden müssen. Will die Behörde vom Regelfall der unbefristeten Aussetzung der Vollziehung abweichen, so muß sie diese Abweichung klar zum Ausdruck bringen. Angesichts der Bedeutung dieser Frage für die Antragstellerin können Unklarheiten nicht zu ihren Lasten gehen. Es muß deutlich sein, wann sie mit der Vollziehung der Verfügung rechnen muß, damit sie rechtzeitig gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Die somit unbefristete Aussetzung der Vollziehung durch die Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16. Juni 1994 ist auch nicht etwa durch den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1995 aufgehoben worden. Unter Berücksichtigung der oben entwickelten Grundsätze über die Notwendigkeit einer für den Empfänger klaren und eindeutigen Regelung kann dem Widerspruchsbescheid eine solche Aufhebung nicht entnommen werden, so daß die Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. September 1993 noch immer ausgesetzt ist. In Fällen dieser Art kann das Gericht aber in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO feststellen, daß die Vollziehung ausgesetzt ist, wenn die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassende Behörde wie vorliegend zu erkennen gibt, daß sie Vollziehungsmaßnahmen beabsichtigt. Die feststellende Entscheidung des Gerichts dient in derartigen Fällen der Klarstellung und damit der Rechtssicherheit. Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, daß der Antragstellerin für die getroffene Entscheidung auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Da die Antragsgegnerin die Fortdauer der Aussetzung der Vollziehung in Zweifel zieht, bedurfte es der klarstellenden Feststellung seitens des Senats, wie sie sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).