Beschluss
13 TG 475/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0327.13TG475.96.0A
5mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bleibt ohne Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Zurückzuweisen ist auch der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag der Antragstellerin. Im Beschwerdeverfahren verfolgt die Antragstellerin zunächst ihren im Verfahren erster Instanz gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel weiter, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2. November 1994 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 1994 anzuordnen. In diesem Bescheid lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 1. Juli 1994 (der Formblattantrag trägt allerdings das Datum des 28. Juni 1994) ab und drohte die Abschiebung nach Marokko für den Fall an, daß die Antragstellerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung nachkommt. Ergänzend hierzu hat die Antragstellerin - offenkundig als Folge der die Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO verneinenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - erstmals im Beschwerdeverfahren hilfsweise den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Duldung zu erteilen und ihr zu verbieten, die Antragstellerin vor einer Entscheidung in der Hauptsache abzuschieben. Ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit er sich auf die Nichterteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bezieht, bereits unstatthaft ist, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, mag dahinstehen. Insbesondere bedarf es keines vertieften Eingehens auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Absicht gehabt, sich hier auf Dauer niederzulassen, so daß sich ihre Einreise als unerlaubt dargestellt und ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht ein durch die Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellbares fiktives Bleiberecht im Sinne des § 69 Abs. 2 AuslG ausgelöst hätte (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG). Auch mag unerörtert bleiben, ob der Antragstellerin für ihren Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO überhaupt ein Rechtsschutzinteresse zur Seite steht, da sie - wie im folgenden noch darzustellen sein wird - ausweislich ihrer Ausführungen im Widerspruchsverfahren sowie im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes offenkundig den ursprünglichen Aufenthaltszweck - Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen - gar nicht mehr weiterverfolgt. Gerade und allein dieser Aufenthaltszweck war aber Gegenstand ihres ursprünglichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 1994 abgelehnt wurde. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. Oktober 1994 insoweit anzuordnen, als darin die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt wurde, bleibt jedenfalls in der Sache erfolglos. Dieser Bescheid verletzt die Antragstellerin nämlich offensichtlich nicht in ihren Rechten, so daß bereits bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung absehbar ist, daß der Widerspruch sowie eine eventuell zu erhebende Klage der Antragstellerin gegen diesen Bescheid nicht zum Erfolg führen würden. In Fällen dieser Art hat aber das private Interesse des Ausländers, bis zur Bestandskraft des angegriffenen Bescheids vorläufig im Bundesgebiet bleiben zu können, hinter das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der gesetzlich begründeten Ausreisepflicht (vgl. § 72 Abs. 1 AuslG) zurückzutreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsbehelf gegen den angegriffenen Verwaltungsakt offensichtlich erfolglos bleiben würde, ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, der der Entscheidung des Gerichts (ständige Rechtsprechung des Senats). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ergibt sich jedoch aus dem Vorbringen der Antragstellerin sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im gerichtlichen Eilverfahren, daß sie ihren ursprünglichen Aufenthaltszweck, den sie zum Gegenstand ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 28. Juni/1. Juli 1994 gemacht hatte, nicht mehr weiterverfolgt. Während die Antragstellerin seinerzeit die beabsichtigte Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen als Begründung für den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung angab, macht sie nunmehr ausschließlich geltend, in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu wollen, um ihrer kranken Schwester behilflich zu sein und deren kleines Kind zu betreuen. Angesichts dieses veränderten Vorbringens und des Verzichts auf den ursprünglichen Aufenthaltszweck ist offensichtlich, daß die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Eheschließung nicht geeignet ist, in verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich begründete Rechtspositionen der Antragstellerin einzugreifen. Die nunmehr bekundete (erst nach Erlaß des Bescheids vom 21. Oktober 1994 vorgetragene) Absicht der Antragstellerin, in der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben, um ihre kranke Schwester zu unterstützen, vermag dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieser im Widerspruchsverfahren erstmals vorgetragene, neue Aufenthaltszweck könnte von der Widerspruchsbehörde bei Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des Bescheids der Ausländerbehörde vom 21. Oktober 1994 nicht berücksichtigt und kann daher auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden. Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer der im Ausländergesetz geregelten unterschiedlichen Ausgestaltungen der Aufenthaltsgenehmigung ist nach der Gesamtkonzeption des Gesetzes stets ein ganz bestimmter und auf einen konkreten Aufenthaltszweck ausgerichteter Antrag des Ausländers. Dies bedeutet nicht, daß ein Ausländer gehalten wäre, sich bei Antragstellung unbedingt der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommenden Terminologie (vgl. § 5 AuslG) zu bedienen; andererseits ist es aber unverzichtbar, daß der Ausländer, will er sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, der zuständigen Behörde gegenüber vollständig und möglichst genau den beabsichtigten Aufenthaltszweck benennt. Dieser Aufenthaltszweck bestimmt und begrenzt nämlich unmittelbar den Verfahrensgegenstand und konkretisiert damit den ausländerbehördlichen Prüfungs- und Entscheidungsbereich. Dem Ausländer ist es zwar unbenommen, seine Angaben über den Aufenthaltszweck vor einer Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag zu ändern; hat die Ausländerbehörde jedoch über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ablehnend entschieden, so kann in einem sich anschließenden Widerspruchsverfahren oder gar in einem eingeleiteten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren der Verfahrensgegenstand, so wie er durch den beschiedenen Antrag unter Beachtung des ursprünglich geltend gemachten Aufenthaltszwecks näher bestimmt und begrenzt wurde, nicht mehr in der Weise verändert werden, daß nunmehr ein gänzlich anderer Aufenthaltszweck in das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeführt wird. Der die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde bewirkende Devolutiveffekt des Widerspruchs erfaßt nur den bisherigen Verfahrensgegenstand, nicht jedoch kann die Widerspruchsbehörde oder gar erstmals das Gericht über die Frage entscheiden, ob einem Ausländer ein bestimmter Aufenthaltstitel des Ausländergesetzes im Hinblick auf einen Aufenthaltszweck zuzubilligen ist, der überhaupt noch nicht Gegenstand der Prüfung und der Entscheidung durch die für den Antrag primär zuständige Ausländerbehörde war. Nur klarstellend ist zu bemerken, daß diese Grundsätze den Ausländer allerdings nicht hindern, auch noch in einem Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren nähere Ausführungen zu machen, die den ursprünglich angegebenen Aufenthaltszweck nicht verändern, sondern lediglich dazu dienen sollen, das bereits geltend gemachte und von der Ausländerbehörde abgelehnte Begehren näher zu rechtfertigen, zu begründen und argumentativ zu vertiefen. Der Senat verkennt keineswegs, daß diese Auffassung, die auch der Rechtsprechung des 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht (Beschluß vom 16. März 1993 - 10 TH 579/93 -), für den Ausländer nachteilige Konsequenzen haben kann. Er ist nämlich gehalten, bereits gegenüber der für seinen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zuständigen Ausländerbehörde den beabsichtigten Aufenthaltszweck möglichst umfassend und vollständig darzustellen. Macht er erst nach Erlaß eines von der Ausländerbehörde erlassenen Ablehnungsbescheides einen anderen Aufenthaltszweck geltend, ist er grundsätzlich auf die Durchführung eines erneuten Verwaltungsverfahrens vor der Ausländerbehörde verwiesen, wobei die nachteilige Konsequenz für ihn eintritt, daß der (neue) Antrag nicht mehr die Fiktion eines vorläufigen Bleiberechts nach § 69 AuslG auslöst (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 AuslG). Gerade dies liegt aber in der Absicht des Gesetzes (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 16. März 1993 - 10 TH 579/93 -). Daß der Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch insoweit keinen Erfolg haben kann, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 2. November 1994 gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 1994 enthaltene Abschiebungsandrohung abzielt, hat das Verwaltungsgericht im vorliegend angegriffenen Beschluß zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug. Die Antragstellerin vermag auch mit ihrem erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag nicht durchzudringen. Selbst wenn man unterstellen wollte, da diesem Antrag unter dem Gesichtspunkt der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren kein Zulässigkeitshindernis entgegenstünde, müßte er aus anderen Gründen erfolglos bleiben. Soweit der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zunächst darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen, womit offenbar auf das in §§ 55, 56 AuslG geregelte Rechtsinstitut abgestellt ist, scheitert er schon daran, daß im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht kommt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, jedenfalls aber von der Antragstellerin nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß gegenüber der Antragsgegnerin die Erteilung einer Duldung überhaupt beantragt wurde. Gerichtlicher Rechtsschutz kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn zuvor erfolglos versucht wurde, das entsprechende Begehren bei der zuständigen Behörde durchzusetzen. Im übrigen ist auch nicht glaubhaft gemacht, daß im Falle der Antragstellerin Umstände vorliegen, die unter Beachtung der verschiedenen Regelungen des § 55 AuslG einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung begründen könnten. Soweit die Erteilung einer Duldung nach der vorgenannten Vorschrift im Ermessen der Ausländerbehörde steht, mangelt es an der entsprechenden Glaubhaftmachung von Umständen, aus denen sich herleiten ließe, daß nur noch eine der Antragstellerin günstige Entscheidung die allein rechtmäßige wäre (sogenannte "Ermessensreduzierung auf Null"). Auch aus diesem Grunde scheidet der Erlaß einer einstweiligen Anordnung aus, durch die die Antragsgegnerin verpflichtet würde, der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen. Mit der weiteren Formulierung in ihrem Hilfsantrag, wonach der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verboten werden solle, die Antragstellerin vor einer Entscheidung in der Hauptsache abzuschieben, begehrt die Antragstellerin offenbar eine Entscheidung des Senats zur Sicherung eines vermeintlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, wie er sich nunmehr aus dem veränderten Aufenthaltszweck herleiten soll, den die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren sowie im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren geltend macht. Insoweit fehlt der Antragstellerin aber schon das für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes stets notwendige Rechtsschutzinteresse. Wie der Senat bereits im Rahmen seiner Ausführungen zum Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO näher dargelegt hat, kann sich ein Ausländer, dessen auf einen bestimmten Aufenthaltszweck gestützter Antrag durch die Ausländerbehörde abgelehnt wurde, im anschließenden Widerspruchsverfahren wie auch im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm stehe ein aus einem gänzlich anderen Aufenthaltszweck hergeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu. Vielmehr ist der Ausländer gehalten, diesen neuen und mit dem ursprünglich geltend gemachten in keinem inneren Zusammenhang stehenden Aufenthaltszweck zum Gegenstand eines erneuten Antrags gegenüber der Ausländerbehörde zu machen. Solange dies nicht geschehen ist, kann schon deswegen gerichtlicher Rechtsschutz zur Sicherung des vermeintlichen Anspruchs nicht mit Erfolg begehrt werden. Bleibt nach alledem die Beschwerde wie auch der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag der Antragstellerin erfolglos, so hat sie auch insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1 - analog -, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).