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Beschluss

7 G 1796/03

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2003:0724.7G1796.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.04.2003 sowohl hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn durch die Ablehnung dieses Antrages ein durch die Antragstellung begründetes fiktives Bleibe- oder Aufenthaltsrecht beendet wurde, an das im Falle des Erfolges des Antrages angeknüpft werden kann (Hess.VGH, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90 -, NVwZ - RR 1991, 426). Ein solches Bleiberecht kann sich u.a. gemäß § 69 Abs. 2 und 3 AuslG aus einer fiktiven Duldung oder einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis ergeben. Im vorliegenden Fall galt der Aufenthalt des Antragstellers gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung als erlaubt, weil der Antragsteller bei Stellung des Verlängerungsantrages am 10.10.2002 (Blatt 66 der Behördenakte) im Besitz einer ihm zuletzt am 13.09.2000 verlängerten und bis zum 20.10.2002 gültigen Aufenthaltserlaubnis war (Rückseite des Blattes 41 der Behördenakte). Soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz die Vollziehbarkeit der mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Abschiebungsandrohung betrifft, ist er ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Insoweit wendet sich der Antragsteller gegen einen ihn belasteten Verwaltungsakt, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 HessAG-VwGO als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Einem zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entspricht die Kammer, wenn eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides andererseits ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Bescheid schon nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, weil an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte ein öffentliches Interesse nicht besteht. Umgekehrt kann der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung dringlich erscheint. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange darüber zu befinden, ob das Aufschubinteresse des Antragstellers im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offensichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller auf deren Erteilung keinen Anspruch hat. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 AuslG scheidet aus, da die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau mit deren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am 18.05.2001 aufgehoben worden war. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG sind ebenfalls nicht erfüllt, da die Ehe des Antragstellers mit seiner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Ehefrau in der Bundesrepublik Deutschland nicht seit mindestens zwei Jahren, sondern lediglich seit einem Jahr und sieben Monaten bestanden hat. Aber auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG scheidet vorliegend aus. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Dabei liegt eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Zu den insoweit berücksichtigungsfähigen schutzwürdigen Belangen zählen nicht nur straf- oder zivilrechtlich gesicherte Rechte, sondern auch Anwartschaften, Interessen und sonstige Positionen, soweit sie rechtlich schutzwert erscheinen (Renner, Nachtrag "Staatsangehörigkeitsrecht" zur 7. Auflage des Kommentars Ausländerrecht, § 19 Rdnr. 17). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Umstände sind gewachsene Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebietes wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen (BVerwG, B.v. 07.04.1997 - 1 B 118.96 -, AuAS 1997 S. 206 f. m.w.N. auf die Rechtspr. und Literatur). Soweit der Antragsteller daher in diesem Zusammenhang auf noch ausstehende zivilrechtliche Forderungen u.ä. aufgrund des Betriebs seines Transportunternehmens verweist, stellt dies grundsätzlich einen bei der Feststellung einer besonderen Härte im Sinne des § 19 AuslG berücksichtigungsfähigen Belang dar. Der Antragsteller kann sich aber gleichwohl nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte im oben genannten Sinne berufen, da der Gewerbebetrieb erst am 01.05.2001 angemeldet wurde (vgl. Bl. 54 der Behördenakte); mithin nur gut zwei Wochen vor der endgültigen Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den Auszug seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung am 18.05.2001 (vgl. Bl. 53 der Behördenakte). Der gesamte Aufbau des selbständig betriebenen Kleintransportunternehmens lag demgemäss in einer Zeit, als die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand. Es handelt sich daher um einen Belang des Antragstellers, der erst nach Aufgabe der familiären Lebensgemeinschaft von ihm geschaffen wurde. Aus diesem Grund sind der Weiterbetrieb des Gewerbeunternehmens und die damit zusammenhängenden Forderungen zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr im Rahmen einer Härtefallregelung nach § 19 AuslG berücksichtigungsfähig, da Belange, die nach Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft erst geschaffen wurden, nicht vom Regelungszweck des § 19 AuslG erfasst sind. Die Rechtsgrundlagen für die Erteilung und Verlängerung einer allgemeinen familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis sind in den §§ 17-23, 25, 26 AuslG abschließend geregelt. Durch die Bezugnahme auf den durch Art. 6 GG gebotenen Schutz von Ehe und Familie in § 17 Abs. 1 AuslG hat der Gesetzgeber seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass er mit den nachfolgenden Bestimmungen den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 GG genüge getan hat (Renner, Ausländerrecht in Deutschland, S. 444). Demgemäss kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs auch nur erteilt oder verlängert werden, wenn entsprechend der Schutzwirkung des Art. 6 GG die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet hergestellt oder gewahrt werden soll (§ 17 Abs. 1 AuslG). Familienzusammenführung ist nach dem in den §§ 17-26 AuslG zum Ausdruck kommenden System nur zum Zwecke der Schaffung einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft gestattet. Diesem Gedanken, Familienzusammenführung nur zum Zwecke der tatsächlichen Lebensgemeinschaft zu gestatten, würde es nach Auffassung der Kammer zuwiderlaufen, wenn sich der Ausländer zu seinen Gunsten im Rahmen einer Verlängerung seiner zur Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltserlaubnis auf Umstände berufen könnte, die er vollständig erst nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffen hat. Schutzwürdige Belange im Sinne des § 19 Abs. 1 S.1 Nr. 2 AuslG können zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des vom Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 AuslG eindeutig zum Ausdruck gebrachten Regelungszieles, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie (nur) für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zu erteilen, auch nur solche sein, die während des Fortbestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffen wurden. Dies ist - wie zuvor bereits ausgeführt - bei dem erst am 01.05.2001 angemeldeten Gewerbebetrieb des Antragstellers nicht der Fall, weshalb die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AuslG - da auch keine sonstigen schutzwürdigen Belange im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AuslG ersichtlich sind - ausscheidet. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach Maßgabe des § 15 AuslG i.V.m. § 7 AuslG zur Fortführung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. Zwar kann der Antragsteller grundsätzlich eine Ermessensentscheidung nach § 15 i.V.m. § 7 AuslG beanspruchen, da § 19 AuslG keine abschließende Regelung hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Aufenthaltszwecks - der Fortführung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit - darstellt (VGH Baden-Württem., B. v. 07.09.1994 - 11 S 2600/93, VBlBW 1995, S. 249; VGH Baden-Württem., B. v. 03.07.1996 - 11 S 1171/96, VGH Baden-Württem., VBlBW-Rspd. 1996, Beilage 9, B 3; Jakober/Welte, AktAR, § 19 Rdnr. 8; ausdrücklich offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 11.06.1996 - 1 C 19.93 -, BVerwGE 101, S. 236, 244 für den hier vorliegenden Fall, dass der Ehegatte nach Beendigung des rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft die Verlängerung der ursprünglich im Hinblick auf diese erteilten Aufenthaltserlaubnis zu einem bestimmten Zweck, zum Beispiel zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit anstrebt). Da der Aufenthalt zum Zwecke der Ausübung einer freien oder selbständigen Tätigkeit weder im Ausländergesetz noch in einer Rechtsverordnung ausdrücklich geregelt ist, wird über ihn nach den allgemeinen Regeln der §§ 15, 28 und 14 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 entschieden (Renner, AuslR, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 10 Rdnr. 2 unter Hinweis auf Fraenkel, Einf. Hinw. z. Ausländerrecht, S. 93; Kloesel/Christ/Häußer, Kommentar zum AuslG § 10 Rdnr. 31). Dabei ist das ausländerbehördliche Ermessen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit zum Teil durch Wohlwollensklauseln in zwischenstaatlichen Verträgen eingeschränkt (Renner, a.a.O., § 10 Rdnr. 11 m.w.N.). Vorliegend kann sich der Antragsteller im Gegensatz zur Auffassung seines Bevollmächtigten hingegen nicht mit Erfolg auf die Regelung des Art. 4 des Deutsch-Türkischen Niederlassungsabkommens (NAK) berufen. Nach Art 4 des Deutsch-Türkischen Niederlassungsabkommens haben die Staatsangehörigen jedes vertragsschließenden Teils auf dem Gebiet des anderen Teils das Recht, unter Beobachtung der Landesgesetze und Verordnungen jede Art von Industrie und Handel zu betreiben und jede Erwerbstätigkeit und jeden Beruf auszuüben, soweit diese nicht den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten sind. Art. 4 NAK findet aber nur unter den gemäß Art. 2 NAK durch das Abkommen nicht eingeschränkten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt Anwendung. Das bedeutet, dass Art. 4 NAK, der sich ausschließlich auf die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften bezieht, nur zum Zuge kommt, wenn der türkische Staatsangehörige eine Aufenthaltsgenehmigung hat, welche die im Einzelfall angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausschließt (Jakober/Welte, Kom. z. AuslR, Art. 4 NAK Rdnr. 2). Der für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgebliche Art. 2 S. 3 des Deutsch-Türkischen Niederlassungsabkommens gewährleistet "vorbehaltlich der Einwanderungsbestimmungen" den Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates völlige Freiheit zur Einreise und zur Niederlassung, sofern sie die in diesem Lande geltenden Gesetze und Verordnungen beachten. Auf Grund des genannten Vorbehalts ist über Einwanderungen allein nach dem nationalen Recht zu entscheiden (BVerwG, B. v. 17.11.1980 - 1 B 818/80 - EZAR 103 Nr. 4 S. 1 f). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 20.08.1970 - 1 C 55.69 - BVerwGE 36, 45 ff [51]) liegt Einwanderung schon dann vor, wenn die Niederlassung in dem anderen Staat eine gewisse Dauerhaftigkeit hat. Durch die Vorschriften des Ausländergesetzes über Einreise und Aufenthalt wird auch die Einwanderung geregelt; diese kann dadurch, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, nicht mehr verlängert oder mit einer Auflage versehen wird, verhindert, beendet, oder auf andere Weise geordnet werden (BVerwG EZAR 103 Nr. 4 S. 2). Da sich der Antragsteller nicht nur vorübergehend, sondern bereits seit 1999 auf unbestimmte Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, liegt Einwanderung im zuvor genannten Sinne vor. Ein den Vorbehalt des Art. 2 S. 3 NAK einschränkendes Gebot, Einwanderungen wohlwollend zu fördern, lässt sich dem Deutsch-Türkischen Niederlassungsabkommen nicht entnehmen. Auch Art. 4 NAK vermittelt keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Denn der für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis allein in Betracht kommende Art. 2 NAK verbietet es den Ausländerbehörden nicht, den Staatsangehörigen des anderen vertragsschließenden Teils die Aufenthaltserlaubnis mit einer Auflage zu erteilen, nach der sie eine unter Art. 4 NAK fallende Tätigkeit zu unterlassen haben (BVerwGE 36, 45 [52 a.E.]). Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zur Weiterführung seines Kleintransportunternehmens ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Die Entscheidung ist im Kern darauf gestützt, dass an der Ausübung der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller weder ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse noch ein besonderes örtliches Bedürfnis bestehe (vgl. Ziffer 10.3.2.1 der aktuellen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz). Die Ausländerbehörde kann regelmäßig ihr Ermessen entsprechend dieser das ausländerbehördliche Ermessen steuernden Verwaltungsvorschrift bilden (vgl. dazu Bayer. VGH, U. v. 27.01.1987 - 10 B 85 A.547 - EZAR 103 Nr. 9 S. 1 [S. 6]). Diese verfolgt das Ausländer- und wirtschaftspolitische Ziel, die nicht unbegrenzten Möglichkeiten selbständiger Erwerbstätigkeit außer den Deutschen weitgehend solchen Ausländern vorzubehalten, denen gegenüber die Verpflichtung besteht, eine selbständige Erwerbstätigkeit zu gestatten oder zu erleichtern. Im Übrigen soll die selbständige Erwerbstätigkeit regelmäßig nur ermöglicht werden, wenn ein entsprechendes öffentliches Interesse an dieser Tätigkeit besteht. Das ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich (so ausdrücklich auch Bayer. VGH, a.a.O. S. 6). Es ist nicht sachwidrig, in einer Zeit hoher Arbeitslosigkeit an dem genannten ausländer- und wirtschaftspolitischen Ziel auch gegenüber länger anwesenden Ausländern grundsätzlich festzuhalten und den Zugang zu selbständigen Erwerbstätigkeiten nicht über die bisherige Praxis hinaus zu fördern (Bayer. VGH, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwGE 74, 165/172 f). Die Erwägung des Antragsgegners, dass an der Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit gerade durch den Antragsteller als Ausländer weder ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse noch ein besonderes örtliches Bedürfnis besteht, trägt die angefochtene Entscheidung. Dass ein übergeordnetes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Fortführung des Kleintransportunternehmens besteht, lässt sich weder den Stellungnahmen des Gewerbeamtes der Stadt B..., noch der IHK F... entnehmen und wird auch vom Antragsteller nicht behauptet. Er ist hingegen der Auffassung, ein besonderes örtliches Bedürfnis ergebe sich aus der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer. Eine solche eindeutige Bejahung des besonderen örtlichen Bedürfnisses an der Fortführung des Unternehmens des Antragstellers ist hingegen nach Auffassung der Kammer der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer F... nicht zu entnehmen. Dort heißt es vielmehr, ein besonderes örtliches Bedürfnis "könnte" bejaht werden; gegebenenfalls sollten weitere Steuererklärungen vorgelegt werden (vgl. Blatt 126 der Behördenakte). Dies kann nicht als zweifelsfreie Bejahung eines besonderen örtlichen Bedürfnisses angesehen werden. Hinzu kommt, dass gemäß Ziffer 10.3.2.1. das besondere örtliche Bedürfnis gerade an der Ausübung der Erwerbstätigkeit durch ihn als Ausländer bestehen muss. Dort heißt es nämlich, "ein öffentliches Bedürfnis ist zu bejahen, wenn und soweit an der Ausübung einer bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Ausländer insbesondere ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Bedürfnis besteht". Dass ein besonderes örtliches Bedürfnis an der Fortführung des Kleintransportunternehmens durch den Antragsteller als Türken im Rhein-Main-Gebiet besteht, wurde hingegen weder vorgetragen noch ist dies ansonsten den Akten zu entnehmen. Angesichts der Vielzahl von Kleintransportunternehmen im Rhein-Main-Gebiet liegt es auf der Hand, dass diese ebenso gut von deutschen Staatsangehörigen oder Angehörigen eines EG- oder sonst bevorrechtigten Staates betrieben werden können (vgl. zu diesen Überlegungen, Bayer. VGH, Urt. v. 27.01.1987, a.a.O., S. 7). Es ist demgemäss auch unschädlich, dass der Antragsgegner das Nichtvorliegen eines besonderen örtlichen Bedürfnisses mit einer inhaltlich nur sehr knappen Begründung abgelehnt hat. Schließlich kann auch das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 28.07.2003, wonach er mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt sei, die er nach Vorliegen der Ehefähigkeitsbescheinigung heiraten werde, dem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Das folgt bereits daraus, dass die in Aussicht gestellte Heirat mit der deutschen Staatsangehörigen, zu der dann der Nachzug begehrt werden würde, einen neuen Aufenthaltszweck gegenüber dem im Verlängerungsantrag vom 10.10.2002 angegebenen Verlängerungszweck, nämlich Betrieb seines Transportunternehmens, darstellt. Dieser geänderte Aufenthaltszweck und die dafür gegebene Begründung können nicht in ein Widerspruchsverfahren und ein begleitendes gerichtliches Aussetzungsverfahren gegen die Ablehnung des vorangegangenen Aufenthaltsgenehmigungsantrages einbezogen werden, sondern müssen zunächst zum Gegenstand eines entsprechenden Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zu diesem Zweck bei der Ausländerbehörde gemacht werden (so ausdrücklich Hess. VGH, Beschlüsse vom 16.03.1993 - 10 TH 579/93 - , vom 27.03.1996 - 13 TG 475/96 und vom 22.05.1997 - 13 TG 744/96). Die sofortige Vollziehung der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung erscheint der Kammer im Hinblick auf die Verhinderung einer weiteren Aufenthaltsverfestigung auch dringlich. Auch die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig ergangen. Da der Antragsteller vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist, konnte ihm gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 AuslG rechtmäßig die Abschiebung angedroht werden. In der Abschiebungsandrohung ist auch gemäß § 50 Abs. 2 AuslG der Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung genannt. Die Ausreisefrist von sieben Wochen war ausreichend bemessen und wird im Übrigen von dem Antragsteller auch nicht angegriffen. Da der Antragsteller insgesamt unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse des Antragstellers am Verfahren hat das Gericht den Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GKG zugrunde gelegt und diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung um die Hälfte ermäßigt.