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Beschluss

13 UZ 2749/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0703.13UZ2749.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag der Kläger hat Erfolg und führt zur Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Zu Recht machen die Kläger geltend, ihnen sei durch das Verwaltungsgericht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens das rechtliche Gehör versagt worden. Im Hinblick hierauf ist die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der über Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozeßbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der seine einfachgesetzliche Ausprägung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO gefunden hat, verpflichtet das zuständige Gericht u. a. dazu, das Vorbringen der Beteiligten und die von ihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluß des Senats vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 - m. w. N.). Diese Verpflichtung hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle dadurch verletzt, daß es aufgrund einer fehlerhaften Anwendung der Regelung in § 81 AsylVfG zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt ist, daß die Klage der Kläger wegen Nichterfüllung einer im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Weiterbetreibung des Verfahrens nach der vorgenannten Regelung in § 81 Satz 1 AsylVfG als zurückgenommen gilt. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund dieser fehlerhaften Rechtsanwendung das Verfahren zunächst mit Beschluß des Berichterstatters vom 26. September 1994 eingestellt und auf den Antrag der Kläger auf Fortsetzung des Verfahrens vom 8. Oktober 1994 durch das mit dem vorliegenden Zulassungsantrag angefochtene Urteil festgestellt, daß das gerichtliche Verfahren erledigt sei. Durch dieses rechtlich zu beanstandende Vorgehen des Verwaltungsgerichts blieb das gesamte Asylvorbringen der Kläger in dem Schriftsatz zur Begründung der Asylklage vom 1. September 1994 unter Verstoß gegen das Gebot zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs unberücksichtigt. Als rechtsfehlerhaft stellt sich die Verfahrensweise der Vorinstanz deshalb dar, weil die notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen für die an die Kläger ergangene Aufforderung zur Weiterbetreibung des Verfahrens nicht vorlagen. Eine Aufforderung des Gerichts gemäß § 81 Satz 1 AsylVfG an den Kläger, das Verfahren zu betreiben, setzt zunächst ein Verhalten des Klägers voraus, das als Ausdruck seines Desinteresses an der Weiterverfolgung seines Rechtsschutzbegehrens gewertet werden muß und deshalb die Annahme des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an einer Sachentscheidung rechtfertigt (Beschluß des Senats vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 - m. w. N.). Ein solches Verhalten hat das Verwaltungsgericht zu Recht darin erblickt, daß der Kläger die von ihm in der Klageschrift vom 12. November 1993 angekündigte weitere Klagebegründung trotz zwischenzeitlicher Gewährung von Akteneinsicht und mehrfacher fruchtloser Aufforderung des Gerichts über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht vorgelegt hatte. Das Unterlassen einer selbst angekündigten Klagebegründung über einen längeren Zeitraum hinaus kann durchaus als Anzeichen dafür gewertet werden, daß der Kläger zwischenzeitlich an der Durchführung seines Asylverfahrens kein ernsthaftes Interesse mehr hat und kann deshalb zum Anlaß für eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 -, NVwZ 1985, 33; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, 213). Das Verwaltungsgericht hat indessen durch seine Aufforderung an die Kläger vom 1. August 1994, das Klageverfahren dadurch weiterzubetreiben, daß sie binnen eines Monats dem Gericht in einer "aktuellen, eigenhändig unterzeichneten Erklärung ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort (aktuelle Adresse) mitteilen" eine durch das vorangegangene Verhalten der Kläger nicht veranlaßte Verfahrenshandlung gefordert und damit die Anforderungen an die Mitwirkung und Förderung des Prozesses durch die Kläger in einer mit der Regelung in § 81 AsylVfG unvereinbaren Weise überspannt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 -, a. a. O.). Auf Grund des Ausnahmecharakters des § 81 AsylVfG und der über eine bloße Präklusion erheblich hinausgehenden, einschneidenden Konsequenzen, die diese Bestimmung an das Untätigbleiben des Klägers knüpft, setzt die Rechtmäßigkeit einer nach dieser Bestimmung ergehenden Betreibensaufforderung neben einem das mangelnde Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens dokumentierenden Verhalten des Klägers auch voraus, daß sich die von dem Gericht in der Aufforderung geforderten prozessualen Handlungen des Klägers streng an den Umständen auszurichten haben, die Anlaß für die Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG gewesen sind. Durch die Aufforderung zur Betreibung des Verfahrens darf von dem Kläger nur das verlangt werden, wozu er im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre und was er bislang schuldig geblieben ist, so daß die Nachholung dieser von dem Kläger zu fordernden Mitwirkung auf die gerichtliche Aufforderung hin die entstandenen Zweifel an seinem Interesse zur Fortsetzung des Verfahrens zu zerstreuen geeignet ist. So kann an den Kläger in rechtmäßiger Weise die Forderung gerichtet werden, seine gegenwärtige Anschrift mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat oder sich an einem unbekannten Ort im In- oder Ausland aufhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 48.84 -, a. a. O.). Wird von dem Kläger dagegen - wie im vorliegenden Fall - über längere Zeit hinaus die Klage ohne Angabe von Hinderungsgründen nicht begründet, so wird Gegenstand einer gerichtlichen Aufforderung nach § 81 AsylVfG die Bitte sein können, die Klage nunmehr innerhalb der in § 81 Satz 1 AsylVfG normierten Frist von einem Monat zu begründen. Werden an den Kläger dagegen andere, seinem bisherigen Verhalten nicht entsprechende Forderungen gerichtet, wird die Fortführung des Asylverfahrens und damit die Verfolgung des Asylanspruchs als solchem in unzumutbarer Weise erschwert und zudem der Sinn und Zweck der Regelung in § 81 AsylVfG verfehlt, dem Kläger innerhalb einer ihm gesetzten Frist Gelegenheit zu geben, die aufgetretenen Zweifel an seinem Interesse zur Weiterbetreibung des Verfahrens auszuräumen. So besteht grundsätzlich keine Veranlassung, einem erkennbar noch unter seiner gegenwärtigen oder einer unschwer zu ermittelnden neuen Anschrift in Deutschland lebenden Kläger in einer Aufforderung nach § 81 AsylVfG etwa die Mitteilung seiner aktuellen Anschrift als Reaktion auf das Ausbleiben der Klagebegründung aufzugeben. In diesem Fall hat der Kläger Zweifel am Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses allein dadurch geweckt, daß er die erhobene Klage über einen längeren Zeitraum hinaus nicht begründet hat und diese Zweifel können durch den Kläger auch nur durch die Nachholung der Klagebegründung, nicht aber durch die Mitteilung seiner gegenwärtigen Anschrift ausgeräumt werden. Die Aufforderung, die aktuelle Adresse bekanntzugeben, kann im Rahmen des § 81 AsylVfG allenfalls zusätzlich zur Aufforderung nach Vorlage der Klagebegründung in Betracht kommen, wenn begründete Hinweise dafür vorliegen, daß das Ausbleiben der Klagebegründung gerade darauf zurückzuführen ist, daß der Kläger zwischenzeitlich aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist oder sich einem unbekannten - auch für seinen Prozeßbevollmächtigten nicht zu ermittelnden - Ort aufhält. Den vorstehend dargestellten Anforderungen entspricht die an die Kläger gerichtete Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 1. August 1994, eine aktuelle, eigenhändig unterzeichnete Erklärung über ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort vorzulegen, nicht. Eine solche Aufforderung hätte - wie bereits dargelegt - vorausgesetzt, daß begründete Anhaltspunkte für eine Ausreise der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland oder für einen Umzug an einen unbekannten Ort vorgelegen hätten. Dies war indessen offensichtlich nicht der Fall. Auch das Verwaltungsgericht ist offenkundig nicht davon ausgegangen, daß das Unterbleiben der Klagebegründung etwa darauf zurückzuführen sein könnte, daß die Kläger unbekannten Aufenthalts waren und daß es den Prozeßbevollmächtigten somit nicht möglich war, entsprechend ihrer Ankündigung eine Klagebegründung vorzulegen. Vielmehr war Grundlage für die ergangene Aufforderung vom 1. August 1994 das Fehlen einer Klagebegründung als solche. Im Hinblick hierauf hätte mit der Betreibensaufforderung auch nur diese bislang nicht vorgelegte Begründung der Klage nachgefordert werden dürfen. Es ist überdies fraglich - ohne daß dies allerdings einer abschließenden Entscheidung bedarf -, ob die Kläger der an sie ergangenen Aufforderung vom 1. August 1994 nicht durch den während der Monatsfrist gemäß § 81 Satz 1 AsylVfG eingegangenen Mitteilung ihrer aktuellen Anschrift nachgekommen sind. Zwar handelte es sich hierbei, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, um keine aktuelle, sondern um eine schon am 21. Januar 1994 niedergelegte Erklärung, die zudem nicht - wie von dem Verwaltungsgericht in der Aufforderung vom 1. August 1994 verlangt - von den Klägern eigenhändig unterzeichnet worden ist. Indessen hatte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 1. September 1994 darauf hingewiesen, daß der in diesem Schriftsatz dargelegte Asylvortrag der Kläger auf einem unmittelbar zuvor geführten Gespräch mit dem Kläger zu 1. beruhte und daß die angegebene Anschrift der Kläger deren neue Adresse sei. Mit diesen Ausführungen, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen und von dem Verwaltungsgericht auch nicht geäußert worden sind, wären auch etwaige Bedenken daran, ob sich die Kläger auch in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und ihr Asylverfahren weiterbetreiben wollen, vollständig ausgeräumt, ohne daß ersichtlich wäre, welche darüber hinausgehende Bedeutung die von dem Verwaltungsgericht danach noch geforderte eigenhändige Unterschrift unter die Erklärung über die aktuelle Anschrift der Kläger noch haben sollte. Hat daher das Verwaltungsgericht durch die fehlerhafte Anwendung des § 81 AsylVfG das Asylverfahren der Kläger zu Unrecht nicht mehr fortgesetzt und damit die Gewährung des von den Klägern begehrten Rechtsschutzes verweigert, so liegt hierin nicht nur eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG, sondern zugleich auch ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Zwar gewährt das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht lassen. Daher ist beispielsweise anerkannt, daß die Anwendung von Präklusionsvorschriften, die etwa der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens dienen, trotz ihrer einschneidenden Wirkung mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar sind, wenn jedenfalls sichergestellt ist, daß die mit einem bestimmten Vorbringen ausgeschlossene Prozeßpartei ausreichend Gelegenheit hatte, sich in allen für sie wichtigen Punkten zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat. Auch mag es zutreffen, daß das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gegen jede fehlerhafte Anwendung einer einfachgesetzlichen Präklusionsvorschrift schützt (vgl. zum Vorstehenden: Beschluß des Senats vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 -, mit umfassenden Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Jedenfalls ist aber die vorliegend von den Klägern gerügte, handgreiflich unrichtige und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung unvereinbare Anwendung des § 81 AsylVfG angesichts der unmittelbaren Grundrechtsrelevanz des Rechtsgebiets (Art. 16 a GG) und im Hinblick auf die erheblich über eine bloße Präklusion hinausgehenden Konsequenzen des § 81 AsylVfG mit der aus Art. 103 Abs. 1 GG rührenden Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mehr vereinbar. Das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Rechtsstreit verdeutlicht dies mit besonderer Klarheit. Aufgrund seiner unzutreffenden Annahme, die Kläger seien im Hinblick auf die über einen längeren Zeitraum hin von ihnen nicht vorgelegte Klagebegründung verpflichtet, dem Verwaltungsgericht ihre aktuelle Anschrift in einer eigenhändig unterzeichneten Erklärung vorzulegen, hat das Verwaltungsgericht eine Fortführung des Asylverfahrens verweigert und es somit der Sache nach abgelehnt, das wesentliche Vorbringen der Kläger in der Klagebegründung überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und bei der ihm obliegenden Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluß des Senats vom 1. März 1996 - 13 UZ 4039/95 -). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 80 AsylVfG).