Beschluss
A 12 S 1286/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. April 2018 - A 10 K 16217/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1 Der am 4. Juni 2018 gestellte Antrag des Klägers, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. Mai 2018 zugestellte Urteil das Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Klage zurückgenommen ist, bleibt ohne Erfolg. I. 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat ausgehend von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Januar 2016 (11 S 889/15 - DVBl 2016, 387), mit welchem die am 10. Januar 2012 verfügte Ausweisung des Klägers wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bestätigt wurde, mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 die unter dem 9. Oktober 1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen. Zugleich wurde dem Kläger weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutz zuerkannt. Das mit Bescheid vom 9. Oktober 1997 festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG wurde wegen der weiterhin bestehenden Verfolgungsgefahr in der Türkei nicht widerrufen. Gegen den Bundesamtsbescheid vom 20. Oktober 2016 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers fristgerecht Klage und teilte nach der gerichtlichen Aufforderung vom 6. Dezember 2016, diese innerhalb von vier Wochen zu begründen, unter dem 3. Januar 2017 zunächst mit, aufgrund der am 22. Februar 2017 terminierten Revisionsverhandlung wegen vorgeworfener Unterstützung der PKK sei es sachgerecht, die Klage in dem vorliegenden Verfahren erst danach zu begründen. Am 24. Januar 2017 begründete er die Klage damit, es sei davon auszugehen, dass eine Vorstandstätigkeit für die NAV-DEM von den türkischen Sicherheitsorganen als Mitgliedschaft, jedenfalls als Unterstützungsaktivitäten für die PKK gewertet werde, weshalb die Verfolgungsgefahr in der Türkei unverändert fortbestehe; die politische Betätigung in legalen Vereinen führe nicht zu einem Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 AsylG. In dem terminierten Revisionsverfahren werde insbesondere die unbestimmte Weite des Unterstützungsbegriffs angegriffen. Es empfehle sich daher, zunächst dessen Ausgang abzuwarten, da die Möglichkeit bestehe, dass die Sache an das Berufungsgericht zur Aufklärung und erneuten Entscheidung zurückgewiesen werde. 3 Mit Urteil vom 22. Februar 2017 (1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325) wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Klägers zurück. Mit Verfügung vom 17. August 2017, zugestellt am 25. August 2017, wurde der Kläger mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts um Mitteilung, ob die Klage aufrechterhalten bleibt und ggfs. um ergänzende Klagebegründung gebeten sowie unter Hinweis auf die Regelung des § 81 AsylG aufgefordert, das Verfahren zu betreiben. Unter dem 2. Oktober 2017 (A 10 K 16217/17) erließ das Gericht den Beschluss, dass die Klage als zurückgenommen gilt, nachdem das Verfahren trotz Aufforderung länger als einen Monat nicht betrieben wurde. Am 25. Oktober 2017 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Klageverfahrens und rügte im Einzelnen die Fehlerhaftigkeit der Betreibensaufforderung. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 bestimmte der Einzelrichter Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. April 2018. Mit Schriftsatz vom 28. März 2018 verzichtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Urteil vom 26. April 2018 (A 10 K 16217/17) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Klage zurückgenommen ist. 4 Mit seinem Zulassungsantrag rügt der Kläger die Abweichung des angefochtenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - InfAuslR 1985, 278 und vom 23. April 1995 (gemeint: 1985) - 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die diesbezüglich vorgetragenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) oder des Verfahrensmangels eines Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht. II. 5 Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung wegen Divergenz zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht; unerheblich ist dabei, ob die Abweichung bewusst oder unbewusst erfolgt ist. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 und vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 - juris m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2016 - 1 A 713/16 - juris). Andererseits gefährdet nicht jeder Rechtsverstoß die Einheit der Rechtsprechung, weshalb die Verkennung oder fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes keine Divergenzrüge eröffnet; eine Divergenz begründende Abweichung liegt daher etwa nicht vor, wenn das Vordergericht einen Rechtssatz eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.01.1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342; vom 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 191; vom 19.08.1997, a.a.O.; vom 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2018 - A 9 S 1371/18 - juris; Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 179 ff. < Dezember 2015>). 6 Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz nicht gegeben. 7 1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil festgestellt, für die Feststellung von Zweifeln am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses habe es keiner vorgängigen, gesonderten und vergeblichen - sanktionslosen - Aufforderung zur konkreten Ergänzung des Vortrags bedurft, denn diese wäre funktionslos gewesen. Einerseits sei für den klagebegründungspflichtigen Kläger, der zur Begründung der Klage den beschriebenen Zusammenhang zwischen der Revisionsentscheidung im Ausweisungsverfahren und dem Widerrufsverfahren selbst hergestellt habe, das Entfallen seiner tragenden Argumentation und damit die Notwendigkeit einer ergänzenden Klagebegründung offensichtlich gewesen. Andererseits habe das Gericht dem Kläger für eine alternative Klagebegründung keine Vorgaben machen können. Die Situation stelle sich nach Erlass der Revisionsentscheidung dar, als wäre bislang keine Klagebegründung, zu deren Vorlage der Kläger verpflichtet sei und zu der er mit der Eingangsverfügung aufgefordert worden sei, erfolgt. 8 Er rügt, dass das Verwaltungsgericht damit von dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 - aufgestellten Grundsatz abweiche, dass „das Gericht unter Fristsetzung zur Einreichung vorbereitender Schriftsätze, zu denen auch die Berufungsbegründung gehöre, auffordern kann. Erst wenn eine solche - sanktionslose - prozessleitende Verfügung unbeachtet bleibt, besteht allerdings Anlass für die Annahme, der Kläger werde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.“ Der aufgestellte Rechtsgrundsatz des Revisionsgerichts beruhe auf dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass eine Betreibensaufforderung strengen Voraussetzungen unterliege, da sie einen gravierenden Eingriff in die Rechte eines Klägers bedeute. Eine Betreibensaufforderung dürfe somit nicht die Setzung konkreter Fristen nach der Verwaltungsgerichtsordnung ersetzen. 9 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass die Aufforderung im Sinne des § 33 AsylVfG einen bestimmten Anlass voraussetzt, der geeignet ist, Zweifel in das Bestehen oder Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu setzen (BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 - Rn. 11; und ausdrücklich als Leitsatz 2 Satz 1 formuliert zum Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 48.84 - juris Rn. 22; vgl. allg. zur Qualifikation einer Äußerung des BVerwG als eines abstrakten Rechtssatzes etwa Pietzner/Buchheister in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 132 Rn. 71 <Mai 2010>). Diese können sich aus der Vernachlässigung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben (so BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 48.84 - Leitsatz 2 Satz 2). Gemäß dem dritten Leitsatz des Urteils vom 23. April 1985 (9 C 48.84) berechtigt der Umstand, dass die Berufungsschrift nicht zugleich die Berufungsbegründung enthält, für sich allein nicht zum Erlass einer Aufforderung nach § 33 AsylVfG. 10 Zwar bezieht sich das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht auf dieselbe Rechtsvorschrift, denn die vom Kläger angeführten Sätze des Bundesverwaltungsgerichts stammen aus einem Urteil, das zu § 33 AsylVfG in der Fassung vom 16. Juli 1982 ergangen ist (siehe Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 - juris Rn. 11 f.), während das Verwaltungsgericht den nunmehr geltenden § 81 AsylG herangezogen hat. Der Senat geht hier jedoch zu Gunsten des Klägers davon aus, dass - anders als bei § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - es für die Rüge der Rechtssatzdivergenz im Berufungszulassungsverfahren keiner Identität der maßgeblichen Vorschrift bedarf und dass „dieselbe“ Rechtsvorschrift im Sinne des Berufungszulassungsverfahrens auch dann betroffen ist, wenn eine Regelung eine inhaltsgleiche Vorgängervorschrift ersetzt und sonstige Umstände, wie etwa eine geänderte Systematik, nicht darauf hinweisen, dass es durch die Ersetzung zu einer auslegungserheblichen Inhaltsänderung gekommen ist (näher hierzu Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 165 f. < Dezember 2015>; vgl. auch Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auf. 2014, § 124 Rn. 160 f.). Dies trifft für den in dieser Fassung seit 1. Juli 1992 geltenden § 81 AsylG, der im Wesentlichen auf die Regelung in § 33 AsylVfG 1982 zurückgeht, zu (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 81 Rn. 1 ff.). 11 Es kann offenbleiben, ob der Kläger mit der Wiedergabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls der Sache nach in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise einen abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts herausgearbeitet hat. Selbst wenn man solches annimmt, fehlt es jedenfalls an einer Abweichung. 12 Grundlage des angefochtenen Urteils ist der Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. April 1985, wonach die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens einen bestimmten Anlass voraussetzt, der geeignet ist, Zweifel am (Fort-)Bestehen des Rechtsschutzinteresses hervorzurufen (UA S. 5 unter 1.). 13 Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt weiter zugrunde, dass nach der damals geltenden Rechtslage für die Berufung keine gesetzliche Verpflichtung bestand, diese zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem vom Kläger genannten Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 - insoweit aus, dass die Kläger mit Einreichen der Berufungsschrift zunächst alles getan hätten, was nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung von ihnen erwartet worden sei. Diese sähen eine schriftliche Berufungsbegründung nicht zwingend vor. § 124 Abs. 3 Satz 2 VwGO (Anm: in der bis 31.12.1990 geltenden Fassung) und § 86 Abs. 4 Satz 1 VwGO stellten nur Ordnungsvorschriften dar. Das Asylverfahrensgesetz erhalte keine darüber hinaus gehenden Mitwirkungspflichten des Klägers. § 86 Abs. 4 Satz 2 VwGO bestimme daher, dass der Vorsitzende unter Fristsetzung zur Einreichung vorbereitender Schriftsätze, zu denen auch die Berufungsbegründung gehöre, auffordern könne. Erst wenn eine solche - sanktionslose - prozessleitende Verfügung unbeachtet bleibe, bestehe aber Anlass für die Annahme, der Kläger werde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen (im Einzelnen aaO, juris Rn. 12). 14 Das Verwaltungsgericht hat hingegen ein erstinstanzliches Klageverfahren zu beurteilen, für das es im Ausgangspunkt der Auffassung ist, den Kläger treffe die gesetzliche Pflicht zur Begründung der Klage. Es stützt sich ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 6 f.) insoweit auf § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG (i.V.m. dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2000 - 8 B 119/00 - juris Rn. 4) und schließt aus der von ihm angenommenen speziellen Verpflichtung aus dieser Norm, dass die Nichtbefolgung der in der Eingangsverfügung enthaltenen Aufforderung, die Klage zu begründen, regelmäßig einen berechtigten Anlass für die Annahme gebe, das Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen. Es hat sodann im konkreten Fall mit der Zurückweisung der Revision die bisherige Klagebegründung als gleichsam verbraucht angesehen, so dass der Fall in das Stadium der trotz Aufforderung nicht begründeten Klage nach dem Asylgesetz zurückgefallen sei, weshalb die Betreibensaufforderung ergehe. 15 Dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des konkreten Falles möglicherweise das Recht in einer nicht obergerichtlich bzw. höchstrichterlich abschließend geklärten Weise angewandt und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ggfs. nicht entsprechend übertragen hat (vgl. z.B. dazu, dass sich aus § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG keine von den allgemeinen prozessualen Regeln abweichende allgemeine Pflicht zur Klagebegründung ergibt, Funke-Kaiser in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 3 Rn. 721; Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 74 Rn. 67 <November 2014>; anderer Ansicht Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 21), stellt keine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG dar. 16 Die Voraussetzungen für eine Umdeutung der Divergenzrüge in eine Grundsatzrüge liegen mit Blick auf die Eindeutigkeit der allein geltend gemachten Zulassungsgründe und dem Fehlen jeglicher, auch nur ansatzweise unterbreiteter konkreter Fragen nicht vor (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 5 B 29.14 - juris Rn. 9). III. 17 Dem Zulassungsantrag ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu entsprechen. Zwar ist jedenfalls eine handgreiflich unrichtige und offensichtlich mit dem Gesetz und seiner Zielsetzung unvereinbare Anwendung des § 81 AsylG eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs darstellen (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002 - 2 BvR 455/01 - juris Rn. 2; Hessischer VGH, Beschluss vom 03.07.1996 - 13 UZ 2749/95 - juris Rn. 12; siehe auch BVerwG, Beschluss zum 12.04.2001 - 8 B 2.01 - juris, wonach dann, wenn mit der Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die fehlerhafte Anwendung einer prozessualen Vorschrift gerügt wird, darin zugleich die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt). 18 Der Kläger beruft sich unter Heranziehung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 und weiterer Veröffentlichungen darauf, dass eine Verletzung prozessualer Pflichten nicht darin liege, dass er entgegen der Aufforderung des Verwaltungsgerichts nicht zu Rechtsfragen Stellung genommen habe. Damit ist eine fehlerhafte Anwendung des § 81 AsylG nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat nicht - wie vom Kläger vorgetragen - aufgefordert, zu einer Rechtsfrage, nämlich zur Frage der Identität des ausweisungsrechtlichen Unterstützungsbegriffs und des asylrechtlichen Unterstützungsbegriffs, der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 8 Satz 1 AsylG seinen Niederschlag gefunden habe, Stellung zu nehmen, sondern die Klage zu begründen. Diese Aufforderung bezieht sich jedenfalls auch auf Tatsachen, was für den Kläger unmissverständlich gewesen ist. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014 hat er im Übrigen selbst ausgeführt, es könne das Ergebnis des Revisionsverfahrens sein, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im Ausweisungsverfahren aufgehoben und die Sache zur Aufklärung und erneuten Entscheidung zurückverwiesen wird, was erkennbar an tatsächliche Umstände anknüpft. 19 Ob aus einem anderen Grund die Anwendung des § 81 AsylG fehlerhaft erfolgt ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Es ist nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs durch Aktenstudiums im Zulassungsverfahren von Amts solches zu ermitteln und zu prüfen. IV. 20 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.